VwGH 2009/01/0029

VwGH2009/01/002918.2.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Jäger, über die Beschwerde des B J in W, vertreten durch Burghofer Rechtsanwalts GmbH in 1060 Wien, Köstlergasse 1/30, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 23. Februar 2009, Zl. MA 35/IV - J 116/2007, betreffend Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:

Normen

StbG 1985 §10 Abs1 Z6 idF 2006/I/037;
StbG 1985 §11 idF 2006/I/037;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6 idF 2006/I/037;
StbG 1985 §11 idF 2006/I/037;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers, eines serbischen Staatsangehörigen, auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311 in der "geltenden Fassung" (StbG) abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei in Wien geboren und halte sich laut eigenen Angaben mit Ausnahme einer kurzen Unterbrechung von sechs Monaten seit seiner Geburt ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Laut Aktenlage schienen Schulbesuchszeiten seit 1977 und Versicherungszeiten seit 1992 auf, seit 1992 verfüge der Beschwerdeführer über einen unbefristeten Aufenthaltstitel.

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens seien folgende Verwaltungsübertretungen des Beschwerdeführers hervorgekommen:

"1.) Mittels Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wien - Polizeikommissariat Liesing vom 6. Juni 2006 wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 20/2 StVO (Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit), rechtskräftig eine Geldstrafe von 300,-- Euro verhängt. Ihm wurde in diesem Zusammenhang auch die Lenkberechtigung für 2 Wochen entzogen. Tathandlung war, dass der Beschwerdeführer am 7. Mai 2006 statt erlaubter 50 km/h mit einer Geschwindigkeit von 94 km/h gefahren ist.

2.) Im darauffolgenden Jahr wurde über Obgenannten erneut wegen einer Übertretung nach § 20/2 StVO durch die Bundespolizeidirektion Wien - Polizeikommissariat Brigittenau per Strafverfügung vom 8. Februar 2007 eine rechtskräftige Geldstrafe von 220,-- Euro verhängt. Tathandlung war, dass der Beschwerdeführer am 23. Dezember 2006 statt erlaubter 50 km/h mit einer Geschwindigkeit von 92 km/h gefahren ist.

3.) Weitere Übertretungen nach der Straßenverkehrsordnung aus den Jahren 1998 bis 2007 sind laut Auskünften der Sicherheitsdirektion Wien ebenfalls aktenkundig.

4.) Mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 24. April 2008 wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 5/1 Wiener Tierhaltegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 39/1987, in der damals geltenden Fassung, laut Aktenlage rechtskräftig mit einer Geldstrafe von 120,-- Euro bestraft. Tathandlung war, dass der Beschwerdeführer am 10. November 2007 einen Hund an einem öffentlichen Ort weder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen gehabt, noch so an der Leine geführt hat, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet war."

Der Beschwerdeführer sei daher im Jahr 2006 und 2007, also in einem noch nicht so lange zurückliegenden Zeitraum wiederholt wegen erheblicher Geschwindigkeitsübertretungen von über 40 km/h bestraft worden. Solche hohen Geschwindigkeitsüberschreitungen seien nach Ansicht der belangten Behörde als schwerwiegende Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung einzustufen. Dies lasse sich auch aus der bescheidmäßigen Entziehung des Führerscheines des Beschwerdeführers vom 9. August 2008 durch die Bundespolizeidirektion Wien ableiten.

Darüber hinaus seien hinsichtlich des Beschwerdeführers aus den letzten Jahren mehrere weitere Übertretungen der Straßenverkehrsordnung aktenkundig, wobei es sich fast ausschließlich um Geschwindigkeitsübertretungen handelte. Auch wenn die einzelnen Übertretungen für sich geringfügig gewesen seien, so sei im Rahmen einer Gesamtbetrachtung doch zu berücksichtigen, dass allein im Zeitraum 2006 bis 2007 fünf Bestrafungen von der Bundespolizeidirektion Wien wegen Geschwindigkeitsübertretungen aufschienen und weitere noch ungetilgte Übertretungen auch aus dem Jahr 2004 aktenkundig seien. Dem diesbezüglichen Vorbringen, der Beschwerdeführer sei bei einer Mietwagenfirma beschäftigt gewesen und sei unter Druck gestanden, "schneller zu fahren", sei entgegenzuhalten, dass es nicht maßgeblich sei, ob Verkehrsdelikte berufsbedingt begangen worden seien (Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2007, Zl. 96/01/0694). Zudem sei zu erwarten, dass gerade bei der beruflichen Beförderung von Fahrgästen auf die Sicherheit besonders Bedacht genommen werde.

Aus dem Gesamtverhalten des Beschwerdeführers, insbesondere der Häufigkeit und der gerade in letzter Zeit begangenen mehrmaligen erheblichen Geschwindigkeitsübertretungen lasse sich eine Missachtung dieser für die Sicherheit des Straßenverkehrs und die Gesundheit und körperliche Unversehrtheit Dritter besonders wichtigen gesetzlichen Vorschriften erkennen.

Darüber hinaus stelle auch die Missachtung der Vorschriften des Tierhaltegesetzes ein potentiell für Dritte besonders gefährliches Verhalten dar, weshalb - wie auch im Berufungsbescheid des unabhängigen Verwaltungssenates vom 24. April 2008 ausgeführt werde - der Gesetzgeber diesen Übertretungen einen hohen Unwertgehalt beimesse und der Unrechtsgehalt der Tat nicht als gering einzustufen gewesen sei.

Die oben genannten mehrfachen teilweise gravierenden Missachtungen von Verwaltungsvorschriften, welche noch nicht lange zurücklägen, rechtfertigten nach Ansicht der belangten Behörde trotz Berücksichtigung der Geburt des Beschwerdeführers in Österreich sowie dessen langer Aufenthaltsdauer in Österreich bzw. des Besitzes eines Niederlassungsnachweises sowie von überdurchschnittlichen Deutschkenntnissen derzeit noch eine negative Zukunftsprognose. Daher liege das Einbürgerungshindernis gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG im Beschwerdefall vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der hier maßgeblichen Fassung der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 37/2006 (StbG), darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die Staatsbürgerschaft nur verliehen werden, wenn er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet.

Gemäß § 11 StbG ist bei Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz das Gesamtverhalten des Fremden im Hinblick auf das allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Ausmaß seiner Integration zu berücksichtigen. Zu dieser zählt insbesondere die Orientierung des Fremden am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich sowie an den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft.

2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Prüfung der Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG auf das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers, insbesondere auch von ihm begangene Straftaten, Bedacht zu nehmen. Maßgebend ist, ob es sich dabei um Rechtsbrüche handelt, die den Schluss rechtfertigen, der Verleihungswerber werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung - oder andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannter Rechtsgüter - erlassene Vorschriften missachten. In der Art, der Schwere und der Häufigkeit solcher Verstöße kommt die - allenfalls negative - Einstellung des Betreffenden gegenüber den zur Hintanhaltung solcher Gefahren erlassenen Gesetzen zum Ausdruck (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom 18. November 2010, Zl. 2007/01/0578, mit Hinweisen auf die Vorjudikatur).

3. Im Beschwerdefall stützte die belangte Behörde ihre Prognose - worauf sie in ihrer Gegenschrift auch ausdrücklich hinweist - auf die oben unter 1., 2. und 4. angeführten Verwaltungsübertretungen des Beschwerdeführers.

Den beiden erstgenannten Verwaltungsübertretungen lag als Tathandlung jeweils zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Mai bzw. Dezember 2006 statt erlaubter 50 km/h (offenbar im Ortsgebiet, was durch die Aktenlage bestätigt wird) mit einer Geschwindigkeit von 94 bzw. 92 km/h, also einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 44 bzw. 42 km/h gefahren sei. Im Zusammenhang mit der ersten Verwaltungsübertretung wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für zwei Wochen entzogen.

Die Beschwerde wendet nun ein, der Beschwerdeführer habe diese Überschreitungen der Straßenverkehrsordnung nicht als Privatperson, sondern als Dienstnehmer begangen. Er sei bei einer Mietwagenfirma beschäftigt gewesen und habe Kunden zum Flughafen Wien-Schwechat zu transportieren gehabt. Dabei sei häufig die Situation aufgetreten, dass der Beschwerdeführer durch seinen Arbeitgeber aber auch durch die zu transportierenden Kunden selbst unter massiven Druck gesetzt worden sei. Die Behörde hätte im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung nach § 11 StbG näher auf diesen Umstand eingehen müssen.

Zu diesem Vorbringen ist darauf hinzuweisen, dass die erhebliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit - wie im Beschwerdefall die Überschreitung der im Ortsgebiet vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 44 bzw. 42 km/h - als gravierender Verstoß gegen Schutznormen, die der Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs dienen, zu werten ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 4. September 2008, Zl. 2006/01/0740, mwN). Im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die Übertretungen im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses als Dienstnehmer begangen, ist darauf hinzuweisen, dass gerade von einem Berufs(kraft)fahrer zu verlangen ist, bei der Einhaltung der für die Sicherheit im Straßenverkehr erlassenen Vorschriften besondere Sorgfalt an den Tag zu legen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2007, Zl. 2004/01/0046, mwN). Erschwerend kommt im Beschwerdefall hinzu, dass dem Beschwerdeführer auf Grund der ersten Verwaltungsübertretung die Lenkberechtigung für zwei Wochen entzogen wurde (die belangte Behörde weist in der Gegenschrift darauf hin, dass es sich beim Datum "August 2008" um einen Schreibfehler handle und die Entziehung der Lenkberechtigung im August 2006 erfolgt sei, was durch die Aktenlage bestätigt wird), was den Beschwerdeführer aber nicht daran hinderte, die zulässige Höchstgeschwindigkeit (im Ortsgebiet) nochmals erheblich zu überschreiten.

Die belangte Behörde konnte daher im Beschwerdefall zu Recht davon ausgehen, dass derartige hohe Geschwindigkeitsübertretungen als schwerwiegende Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung zu werten seien und solcherart das Verleihungshindernis nach § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG verwirklichten.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf das Verleihungshindernis nach § 10 Abs. 2 Z. 2 StbG.

4. Insoweit die Beschwerde gegen die von der Behörde herangezogene Übertretung des § 5 Abs. 1 Wiener Tierhaltegesetz einwendet, diese Übertretung alleine vermöge den angefochtenen Bescheid keinesfalls zu rechtfertigen, braucht nicht darauf eingegangen werden, ob diese Verwaltungsübertretung für sich genommen das Verleihungshindernis nach § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG erfüllte, da nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes die vom Beschwerdeführer gesetzten erheblichen Geschwindigkeitsübertretungen bereits für eine negative Prognose ausreichten.

5. Der Beschwerdeführer beruft sich letztlich darauf, dass er sich bisher 38 Jahre in Österreich aufgehalten habe, im strafrechtlichen Sinne immer wohl verhalten habe und voll integriert sei. Jedem Menschen stehe, wenn er sich halbwegs "wohl verhalte", das Recht zu, Angehöriger desjenigen Staates zu sein, in dem er geboren worden sei und sein Leben verbracht habe. Bei einer Abwägung aller Interessen müsse man daher davon ausgehen, dass schon alleine der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich über einen Zeitraum von 38 Jahren zu einer Zuerkennung der Staatsbürgerschaft führen müsse.

Im Hinblick auf dieses Vorbringen ist auf § 11 StbG in der durch die Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 geänderten Fassung zu verweisen, wonach bei Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz, also auch bei der vorliegenden Entscheidung nach § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG das Gesamtverhalten des Fremden im Hinblick unter anderem auf das Ausmaß seiner Integration zu berücksichtigen ist. Im § 11 zweiter Satz leg. cit. wird sodann normiert, dass zu dieser (gemeint der Integration des Verleihungswerbers) insbesondere die Orientierung des Fremden am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich sowie an den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft zählt. Bei Vorliegen eines Verleihungshindernisses nach § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG (welches bedeutet, dass der Verleihungswerber nach seinem bisherigen Verhalten nicht Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet) muss aber die solcherart in § 11 StbG normierte Orientierung des Fremden zwingend verneint werden.

Alleine aus dem wenn auch langjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich kann nicht - worauf die Beschwerde hinaus will - darauf geschlossen werden, dass das Verleihungshindernis des § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG nicht mehr wahrzunehmen sein wird. Ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wird mit der mit dem angefochtenen Bescheid erfolgten Abweisung des Begehrens auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft unter den gegebenen Umständen nicht bewirkt (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2009, Zl. 2007/01/0615).

Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass - wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid anführt - die vom Beschwerdeführer gesetzten erheblichen Geschwindigkeitsübertretungen im Jahre 2006 "derzeit noch" eine negative Zukunftsprognose rechtfertigen. Die belangte Behörde weist nämlich zu Recht darauf hin, dass sich insbesondere aus den gerade in letzter Zeit begangenen mehrmaligen erheblichen Geschwindigkeitsübertretungen eine Missachtung dieser für die Sicherheit des Straßenverkehrs und die Gesundheit und körperliche Unversehrtheit Dritter besonders wichtigen gesetzlichen Vorschriften erkennen lasse. Daher konnte die belangte Behörde im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht von einem längeren Wohlverhalten des Beschwerdeführers ausgehen (vgl. auch hiezu das zitierte hg. Erkenntnis vom 4. September 2008, mwN).

6. Da sich die Beschwerde somit insgesamt als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

7. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 18. Februar 2011

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