VwGH 2009/01/0028

VwGH2009/01/002820.9.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde des A T in G, vertreten durch Mag. Bernhard Kontur, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Ignaz-Harrer-Straße 17a, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 2. März 2009, Zl. 1/12-20452/23-2009, betreffend Staatsbürgerschaft,

Normen

StbG 1985 §10 Abs1 Z6 idF 2006/I/037;
StbG 1985 §10;
StbG 1985 §12;
StbG 1985 §17;
StbG 1985 §18;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6 idF 2006/I/037;
StbG 1985 §10;
StbG 1985 §12;
StbG 1985 §17;
StbG 1985 §18;

 

Spruch:

I. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird, insoweit sie sich gegen die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft richtet, abgewiesen.

II. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft und Erstreckung auf seine vier minderjährigen Kinder gerichteten Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, gemäß "§ 39 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 idgF (StbG) iVm §§ 12 Z. 1 lit. b, 10 Abs. 1 Z. 6 2. Fall, 17 und 18 leg. cit" ab.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus:

"Gegen den Antragsteller (Beschwerdeführer) liegt folgende

Verurteilung vor:

Landesgericht Salzburg, Zl. … vom 20.2.1995:

Der Antragsteller wurde gemäß § 83 Abs. 1 StbG (richtig: StGB) wegen Vergehens der Körperverletzung zu einer Geldstrafe von

90 Tagsätzen a Schilling 30,-- bestraft.

(…)

Gegen den Antragsteller wurden folgende Verwaltungsstrafen

verhängt:

1. Bezirkshauptmannschaft Hallein, Zl. … Übertretung gemäß § 2 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung:

Der Antragsteller hat am 20.1.2004 infolge nicht richtig gewählter Fahrgeschwindigkeit einen Verkehrsunfall verursacht. Er ist von der Fahrbahn abgekommen. Er überholte kurz vor einer unübersichtlichen Linkskurve trotz Schneefahrbahn und Schneetreibens einen vor ihm fahrenden PKW. Aufgrund des zu schnell gewählten Fahrtempos fuhr er in der Kurve geradeaus und prallte gegen ein Haus.

2. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 16.3.2005 Zl. …:

Der Antragsteller hat am 11.11.2004 auf der Westautobahn im Gemeindegebiet von Salzburg als Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit einem höchstzulässigem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen das mautpflichtige Straßennetz benützt, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen über 3,5 Tonnen der fahrleistungsabhängigen Maut unterliegt; falsch eingestellt Achsenzahl. Übertretung gemäß § 20 Abs. 2 iVm §§ 6 und 7 Abs. 1 Bundesstraßenmautgesetz EUR 400,--.

3. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 16.3.2005 Zl. …:

Der Antragsteller hat am 15.11.2004 auf der Westautobahn, Gemeindegebiet von Salzburg, als Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen das mautpflichtige Straßennetz benützt, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen über 3,5 Tonnen der fahrleistungsabhängigen Maut unterliegt; falsch eingestellte Achsenzahl. Übertretung gemäß § 20 Abs. 2 iVm §§ 6 und 7 Abs. 1 Bundesstraßenmautgesetz EUR 400,--.

4. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 17.4.2007 Zl. …

Der Antragsteller hat am 8.3.2007 in Hallein nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, an dem er durch sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand, die nächste Polizeidienststelle nicht ohne unnötigen Aufschub verständigt. Er hat seinen Namen und seine Anschrift nicht nachgewiesen. Übertretung gemäß § 4 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung EUR 150,--.

Er hat als wartepflichtiger Fahrzeuglenker einen im Fließverkehr befindlichen und vorrangberechtigten Lenker durch Einbiegen zu unvermittelten Bremsen des Fahrzeuges genötigt wodurch es in weiterer Folge zu einem Verkehrsunfall kam und das KFZ beschädigt wurde. Übertretung gemäß § 19 Abs. 7 und 6 Straßenverkehrsordnung EUR 150,--.

5. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 5.5.2008 Zl. …

Der Antragsteller hat am 25.4.2008 auf der Tauernautobahn die für das Sanierungsgebiet nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft festgesetzte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 40 km/h überschritten. Übertretung gemäß § 3 der Verordnung der Landeshauptfrau von Salzburg EUR 255,--.

6. Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 19.5.2008 Zl. …

Der Antragsteller hat am 8.4.2008 die für das Sanierungsgebiet nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft festgesetzte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 54 km/h überschritten. Übertretung gemäß § 3 der Verordnung der Landeshauptfrau von Salzburg vom 30.3.2005 EUR 365,--.

7. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 16.6.2008, Zl. … wurde dem Antragsteller die Lenkberechtigung auf die Dauer von zwei Wochen ab Abgabe des Führerscheins bei der Bezirkshauptmannschaft Hallein entzogen, da die Verkehrszuverlässigkeit gemäß § 7 Abs. 3 Z. 4 FSG nicht mehr gegeben war und der Antragsteller die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschritten hat."

Der Verurteilung durch das Landesgericht Salzburg vom 20. Februar 1995 liege eine vorsätzliche Körperverletzung von zwei Personen zu Grunde, wobei einer Person Verletzungen durch Schläge gegen den Kopfbereich und einer Person an einer Hand zugefügt worden seien. Auch getilgte Strafen dürften bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers berücksichtigt werden.

Zwischen 1994 und 2004 habe sich der Beschwerdeführer zwar wohlverhalten, in der Folge jedoch drei Verwaltungsübertretungen nach der Straßenverkehrsordnung und der Verordnung der Landeshauptfrau von Salzburg wegen Geschwindigkeitsübertretung begangen. Aufgrund der Geschwindigkeitsübertretung vom 8. April 2008 (um mehr als 50 km/h auf der Autobahn) sei dem Beschwerdeführer wegen Verkehrsunzuverlässigkeit die Lenkberechtigung für die Dauer von zwei Wochen entzogen worden. Die letzte Geschwindigkeitsübertretung am 25. April 2008 habe 40 km/h (bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auf der Autobahn) betragen. Das Vorliegen dieser zwei Verwaltungsübertretungen stelle für sich alleine bereits ein absolutes Verleihungshindernis dar.

Das gefährliche Verhalten des Beschwerdeführers komme auch in den am 20. Jänner 2004 und am 8. März 2007 verwirklichten Delikten (Überholen in einer unübersichtlichen Linkskurve trotz Schneefahrbahn und Schneetreibens bzw. Verursachung eines Verkehrsunfalls und Verletzung der Meldepflicht) zum Ausdruck.

Die strafbaren "Tatbestände" des Beschwerdeführers erstreckten sich über einen Zeitraum von fast 14 Jahren. Längeres Wohlverhalten - hier zwischen Ende 1994 und Anfang 2004 - schließe eine negative Zukunftsprognose nicht aus, wenn ein neuerliches strafbares Verhalten erfolge. Ein längeres Wohlverhalten nach der letzten Verwaltungsübertretung (vom 25. April 2008) liege noch nicht vor.

Gerade die Häufung von strafbaren Handlungen in der letzten Phase des Aufenthaltes rechtfertige den Schluss, der Beschwerdeführer biete nach seinem bisherigen Verhalten nicht die Gewähr, dass er in Zukunft keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit bilde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Zu I.

1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der hier maßgeblichen Fassung der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 37/2006, darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die Staatsbürgerschaft nur verliehen werden, wenn er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet.

2. Bei der Prüfung dieser Verleihungsvoraussetzung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers, insbesondere auch von ihm begangene Straftaten, Bedacht zu nehmen. Maßgebend ist, ob es sich dabei um Rechtsbrüche handelt, die den Schluss rechtfertigen, der Verleihungswerber werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung - oder andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannter Rechtsgüter - erlassene Vorschriften missachten. In der Art, der Schwere und der Häufigkeit solcher Verstöße kommt die - allenfalls negative - Einstellung des Betreffenden gegen den zur Hintanhaltung solcher Gefahren erlassenen Gesetzen zum Ausdruck (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2011, Zl. 2009/01/0029, mwN).

3. Im Beschwerdefall stützte die belangte Behörde ihre Prognose auf die oberwähnte strafgerichtliche Verurteilung sowie auf die erwähnten Verwaltungsübertretungen, insbesondere auf die oben unter Pkt. 1. und 4. bis 6. angeführten Delikte.

4. Die Beschwerde - in welcher die angeführten Verwaltungsübertretungen und die strafgerichtliche Verurteilung nicht bestritten werden - bringt im Wesentlichen lediglich vor, der Beschwerdeführer habe aus den verhängten Strafen seine Lehren gezogen. Insbesondere habe er durch seine strafgerichtliche Verurteilung im Jahr 1995 gelernt, Probleme gewaltfrei zu lösen. Die Geschwindigkeitsbeschränkung nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft diene in erster Linie dem Immissionsschutz und führe erst in der Folge aufgrund der dadurch erzielten Geschwindigkeitsreduzierung auch zu einer erhöhten Sicherheit des Straßenverkehrs. Als Berufskraftfahrer werde er in Hinkunft auf die Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit sowie der Bestimmungen des Mautgesetzes achten. Es sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer als Berufskraftfahrer einerseits einer erhöhten Sorgfaltspflicht hinsichtlich der Einhaltung der Straßenverkehrsordnung unterliege, andererseits aber die Wahrscheinlichkeit, dass er im Zuge seiner beruflichen Tätigkeit aufgrund kurzer Unaufmerksamkeiten die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften verletze, höher sei als bei sonstigen Kraftfahrern.

5. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:

5.1. Die belangte Behörde geht im Ergebnis zutreffend davon aus, dass bereits die Geschwindigkeitsübertretungen vom 8. und 25. April 2008 - im Beschwerdefall Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von jeweils 100 km/h um 54 bzw. 40 km/h - das Verleihungshindernis des § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG verwirklichen. Das Argument des Beschwerdeführers, dass die dabei jeweils übertretene Geschwindigkeitsbeschränkung nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft "in erster Linie dem Immissionsschutz" diene, greift insofern zu kurz, als die gegenständlichen Geschwindigkeitsübertretungen jedenfalls auch - was in der Beschwerde implizit zugestanden wird - eine gravierende Gefährdung der Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs darstellen. Der vorliegende Beschwerdefall gleicht diesbezüglich demnach in den entscheidungswesentlichen Punkten sowohl hinsichtlich des Sachverhalts (erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen durch einen Berufskraftfahrer, Entziehung der Lenkberechtigung für zwei Wochen, kurzer Zeitraum des Wohlverhaltens bei Erlassung des angefochtenen Bescheides) als auch der Rechtsfrage (gerechtfertigte negative Zukunftsprognose) dem Fall, der dem erwähnten hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2011, Zl. 2009/01/0029, zu Grunde lag. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

5.2. Erschwerend kommen im gegenständlichen Fall noch die sonstigen Verwaltungsübertretungen des Beschwerdeführers - insbesondere die oben unter Pkt. 1. und 4. erwähnten Delikte - hinzu.

5.3. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie bei einer Gesamtbetrachtung der vom Beschwerdeführer im Zeitraum 2004 bis 2008 als Lenker eines Kraftfahrzeuges gesetzten Übertretungen zum Ergebnis kam, die strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers würden keine Gewähr für dessen erforderliches Wohlverhalten in Zukunft bieten.

5.4. Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob die Einbeziehung der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des - bereits Ende 1994 gesetzten - Deliktes der vorsätzlichen Körperverletzung in die negative Zukunftsprognose durch die belangte Behörde zu Recht erfolgte.

6. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Zu II.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde nicht nur der Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der Staatsbürgerschaft abgewiesen; spruchgemäß wurde auch der Antrag auf Erstreckung, den der Beschwerdeführer als gesetzlicher Vertreter für seine vier minderjährigen Kinder eingebracht hatte, abgewiesen. Demgemäß wurde der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer auch in seiner Eigenschaft als Vertreter der namentlich angeführten vier minderjährigen Kinder zugestellt.

Die Erstreckung der Verleihung darf zufolge § 18 StbG nur gleichzeitig mit der Verleihung der Staatsbürgerschaft und nur mit demselben Erwerbszeitpunkt verfügt werden. Daher sind Erstreckungs- und Verleihungsverfahren unter einem zu führen. Diese zwingende Verfahrensverbindung ändert aber nichts daran, dass bei allen Verleihungs- und Erstreckungswerbern die Voraussetzungen jeweils gesondert zu prüfen sind. Davon ausgehend sind Bescheide über die Verleihung und Erstreckung selbständige Bescheide, die nur insofern in einem Zusammenhang stehen, als die Rechtmäßigkeit der Erstreckung eine gleichzeitige Verleihung voraussetzt. Die gegenständliche Beschwerde wendet sich - wie insbesondere aus dem diesbezüglich nicht differenzierenden Antrag deutlich wird - gegen den gesamten ("angefochtenen") Bescheid der belangten Behörde und damit auch gegen die abweisenden Erstreckungsentscheidungen. Da die Beschwerde ausschließlich vom Beschwerdeführer im eigenen Namen erhoben wurde - die Kinder sind nicht Beschwerdeführer - und Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer im Namen der Kinder auftritt, nicht bestehen, kann der Beschwerdeführer, der nicht Adressat der negativen Erstreckungsbescheide ist, diesbezüglich nicht in Rechten verletzt sein.

Die Beschwerde war daher insoweit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung mit Beschluss zurückzuweisen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. März 2010, Zl. 2007/01/0991, mwN).

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 20. September 2011

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