VwGH 2008/22/0293

VwGH2008/22/02935.5.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder sowie die Hofrätinnen Mag. Merl und Dr. Julcher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde der S T in W, vertreten durch Detlef Frank Bock, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Spengergasse 1/3, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 5. April 2007, Zl. 314.822/5- III/4/07, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §1;
FrG 1997 §49 Abs1;
FrG 1997 §89 Abs2 Z1;
NAG 2005 §81 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AVG §1;
FrG 1997 §49 Abs1;
FrG 1997 §89 Abs2 Z1;
NAG 2005 §81 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, beantragte am 24. Juni 2003 bei der Bundespolizeidirektion Wien eine Niederlassungsbewilligung zwecks Familiengemeinschaft mit ihrer österreichischen Adoptivmutter; dem Antrag lag eine Erklärung über die Leistung von (nicht beziffertem) Unterhalt durch die Adoptivmutter bei. Zuvor hatte die Beschwerdeführerin über einen bis zum 31. März 2002 gültigen Aufenthaltstitel gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 Fremdengesetz 1997 - FrG für den Zweck "Student" verfügt. Den am 27. Februar 2002 gestellten Verlängerungsantrag zog sie am 1. Juli 2003 vor der Bundespolizeidirektion Wien zurück.

Am 22. Dezember 2003 wurde sie von der Bundespolizeidirektion Wien im Zuge einer Einvernahme darüber in Kenntnis gesetzt, dass ihre österreichische Adoptivmutter mangels eines ausreichenden Einkommens nicht in der Lage sei, für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin zu sorgen. Es bestehe die Möglichkeit, den Antrag an die "MA 20" (gemeint: den Landeshauptmann von Wien) zur Entscheidung abzutreten. Sollte sie damit nicht einverstanden sein und auf der Erledigung ihres Antrages durch die Bundespolizeidirektion Wien bestehen, sei beabsichtigt, den Antrag abzuweisen. In der Folge richtete die Beschwerdeführerin ein Schreiben an die Bundespolizeidirektion Wien, in dem sie erklärte, sie "möchte an das MA bezüglich Niederlassungsbewilligung weitergeleitet werden".

Die Bundespolizeidirektion Wien leitete daraufhin den Antrag vom 24. Juni 2003 "zuständigkeitshalber" an den Landeshauptmann von Wien weiter.

Nachdem die Beschwerdeführerin auf Aufforderung der Behörde einen Mietvertrag, Zahlscheine betreffend die Mietzahlungen, eine aktuelle Lohnbestätigung und eine unterschriebene Integrationsvereinbarung vorgelegt hatte, wurde ihr Antrag mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 13. Mai 2005 gemäß § 14 Abs. 2a FrG abgewiesen. Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass sie weder ihre Ausbildung fortsetze noch die Erfordernisse einer Schlüsselkraft erfülle und daher nicht zur Inlandsantragstellung berechtigt gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob die - nunmehr anwaltlich vertretene - Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung. Darin führte sie aus, dass sie auf Grund des Verwandtschaftsverhältnisses zu ihrer Adoptivmutter, von der sie Unterhalt in einem den wesentlichen Teil ihres Lebensunterhalts deckenden Ausmaß beziehe, begünstigte Drittstaatsangehörige im Sinne des § 49 Abs. 1 iVm § 47 Abs. 3 Z 2 FrG sei. Über ihren Antrag hätte gemäß § 89 Abs. 2 Z 1 FrG im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese zu entscheiden gehabt. Der Landeshauptmann von Wien habe daher als sachlich unzuständige Behörde entschieden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde (der Bundesminister für Inneres) die Berufung gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 und 4 iVm Abs. 5 und § 21 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG ab.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen hat:

Die belangte Behörde führte in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus, dass der Antrag der Beschwerdeführerin vom 24. Juni 2003 nach der Aktenlage "ohne jeden Zweifel" auf die Erteilung einer quotenfreien Erstniederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittsta. - Ö, § 49 Abs. 1 FrG" gerichtet gewesen (und nach Inkrafttreten des NAG als Antrag auf einen dieser Bewilligung entsprechenden Aufenthaltstitel zu beurteilen) sei. Diese Auffassung teilt der Verwaltungsgerichtshof im Ergebnis, zumal die Beschwerdeführerin in der Berufung, wie oben wiedergegeben, neuerlich erklärt hatte, die Familienzusammenführung mit ihrer österreichischen Adoptivmutter, von der sie Unterhalt beziehe, anzustreben.

Ausgehend davon, dass die erstinstanzliche Behörde - noch vor Inkrafttreten des NAG mit 1. Jänner 2006 - über einen Antrag gemäß § 49 Abs. 1 FrG zu entscheiden gehabt hätte, war dafür aber gemäß § 89 Abs. 2 Z 1 FrG die Bundespolizeidirektion Wien und nicht der Landeshauptmann von Wien zuständig. Die belangte Behörde hätte somit den bei ihr bekämpften Bescheid aus diesem Grund zu beheben gehabt. An diesem Ergebnis vermag nun auch die in § 81 Abs. 1 NAG enthaltene Übergangsbestimmung nichts zu ändern, weil diese zwar (auch) die Änderung der Zuständigkeit für anhängige Verfahren ausdrücklich festlegt, dadurch aber die früher fehlerhaft erfolgte Inanspruchnahme einer damals nicht gegebenen Zuständigkeit nicht beseitigt wird. Auch nach § 81 Abs. 1 NAG ergibt sich eine Zuständigkeit des Landeshauptmannes für Anträge wie den vorliegenden erst ab 1. Jänner 2006, nicht aber für die vor Inkrafttreten des NAG gelegene Zeit. § 81 Abs. 1 NAG kann aber auch nicht entnommen werden, dass mit dieser Vorschrift eine nach dem FrG (noch) nicht gegebene, fälschlicherweise in Anspruch genommene Zuständigkeit geheilt werden sollte. Dieser Bestimmung einen solchen Sinn zu unterstellen, erscheint schon deshalb verfehlt, weil dies im Ergebnis bedeuten würde, dass der Beschwerdeführerin das gesamte Verfahren einer Instanz vor der tatsächlich zuständigen Behörde genommen würde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. November 2008, Zl. 2008/22/0056).

Der angefochtene Bescheid war sohin wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Wien, am 5. Mai 2011

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