VwGH 2008/22/0257

VwGH2008/22/02573.4.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl sowie die Hofräte Dr. Robl, Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des Z, vertreten durch Dr. Andreas Waldhof, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Reichsratsstraße 13, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 12. Februar 2008, Zl. 308.186/7-III/4/07, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Normen

NAG 2005 §2 Abs1 Z13;
NAG 2005 §21 Abs1;
NAG 2005 §21 Abs2;
NAG 2005 §24 Abs2 idF 2005/I/157;
NAG 2005 §72;
NAG 2005 §74;
NAG 2005 §81 Abs1;
NAG 2005 §82 Abs1;
NAG 2005 §2 Abs1 Z13;
NAG 2005 §21 Abs1;
NAG 2005 §21 Abs2;
NAG 2005 §24 Abs2 idF 2005/I/157;
NAG 2005 §72;
NAG 2005 §74;
NAG 2005 §81 Abs1;
NAG 2005 §82 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 12. Februar 2008 wurde ein Antrag des Beschwerdeführers, eines serbischen Staatsangehörigen, vom 18. November 2004 auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen gemäß § 21 Abs. 1 und §§ 72, 74 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG abgewiesen.

Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zugrunde, dass sich der Beschwerdeführer ursprünglich seit 1984 in Österreich aufgehalten habe. Nach dem Besuch einer Hauptschule von 1985 bis 1987 habe der Beschwerdeführer die Berufsschule für Maler und Kunstgewerbe absolviert und die Lehrzeit mit Lehrabschlussprüfung am 17. Februar 1991 als Lackierer abgeschlossen.

Der Beschwerdeführer habe von 1992 bis 1994 über eine Arbeitserlaubnis des Arbeitsmarktservice verfügt; sein letzter Aufenthaltstitel sei bis 30. März 1994 gültig gewesen.

Von März 1994 bis März 1995 habe der Beschwerdeführer in "Jugoslawien" seinen Wehrdienst abgeleistet, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, seine Aufenthaltsbewilligung bzw. den Befreiungsschein zu verlängern.

Der Beschwerdeführer habe in den Jahren 1996, 1997, 1999 und 2003 bereits Anträge auf Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen gestellt, die alle abgewiesen worden seien.

Er sei - vermutlich illegal - wieder in das Bundesgebiet eingereist und seit 30. August 2000 bei seinen Eltern in Wien 5 durchgehend aufrecht gemeldet. Der Beschwerdeführer halte sich somit unrechtmäßig in Österreich auf; er sei "aktenkundig immer wieder mit dem österreichischen Gesetz in Konflikt" gekommen, zuletzt sei gegen ihn am 16. Jänner 2002 wegen § 27 Abs. 1 Suchtmittelgesetz Anzeige erstattet worden.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde - unter Wiedergabe der §§ 82 Abs. 1, 81 Abs. 1, 21 Abs. 1 und 2 Z. 1, 72 Abs. 1 und 74 NAG - im Wesentlichen aus, dass der gegenständliche Antrag vom 18. November 2004 - da der letzte Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers mit 30. März 1994 abgelaufen sei - zweifelsfrei als Erstantrag zu werten sei. Da sich der Beschwerdeführer sowohl zum Zeitpunkt der Antragstellung als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Antrag nicht rechtmäßig im Inland aufgehalten habe, stehe § 21 Abs. 1 NAG einer Bewilligung seines Antrages entgegen. Humanitäre Gründe, welche die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 72 Abs. 1 NAG ermöglichen würden, lägen nicht vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen hat:

Die Beschwerde bringt im Wesentlichen lediglich vor, dass die belangte Behörde infolge einer "rechtswidrigen Auslegung des § 81 Abs. 1 NAG" den bereits am 18. November 2004 - somit vor In-Kraft-Treten des NAG - gestellten Antrag zu Unrecht der "durch das NAG geschaffenen strengeren Handhabung der Verpflichtung der Inlandsantragstellung" unterstellt habe.

Gemäß § 81 Abs. 1 NAG sind allerdings - worauf die belangte Behörde zu Recht hingewiesen hat - Verfahren auf Erteilung von Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes (somit gemäß § 82 Abs. 1 NAG am 1. Jänner 2006) anhängig sind, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen. Dem NAG ist nach der ständigen hg. Rechtsprechung weder ein Rückwirkungsverbot noch eine Regelung zu entnehmen, der zufolge auf vor dessen In-Kraft-Treten verwirklichte Sachverhalte die Bestimmungen des mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getretenen Fremdengesetzes 1997 anzuwenden wären (vgl. etwa das Erkenntnis vom 13. Februar 2007, 2007/18/0036, mwN).

Der am 18. November 2004 gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung war daher in dem hier entscheidungswesentlichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nach dem NAG zu beurteilen, was auch für das im vorliegenden Fall in Frage stehende Erfordernis nach § 21 Abs. 1 NAG gilt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2008, 2008/22/0062, mwN).

Die Beschwerde wendet sich nicht gegen die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, dass der letzte dem Beschwerdeführer erteilte Aufenthaltstitel mit 30. März 1994 endete und der Beschwerdeführer Österreich verlassen hat.

Gemäß § 24 Abs. 2 erster und zweiter Satz NAG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009 gelten Anträge, die nach Ablauf des Aufenthaltstitels gestellt werden, nur dann als Verlängerungsanträge, wenn der Antrag spätestens sechs Monate nach dem Ende der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels gestellt wurde. Danach gelten Anträge als Erstanträge.

In Hinblick auf diese eindeutige Gesetzesbestimmung hat die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag zutreffend als Erstantrag (vgl. dazu auch § 2 Abs. 1 Z. 13 NAG) behandelt, sodass auf ihn § 21 NAG Anwendung findet (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2008, mwN).

Da nach den in der Beschwerde nicht bekämpften Feststellungen des angefochtenen Bescheides auch keiner der Fälle des § 21 Abs. 2 NAG vorliegt, in denen abweichend von § 21 Abs. 1 NAG eine Berechtigung zur Antragstellung im Inland besteht, erweist sich die von der belangten Behörde vorgenommene Abweisung des gegenständlichen Antrages gemäß § 21 Abs. 1 NAG als unbedenklich. Daran könnte - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - auch der Umstand nichts ändern, dass der Beschwerdeführer seinen "Niederlassungswillen in Österreich niemals aufgegeben" habe. Das Vorliegen humanitärer Gründe iSd §§ 72 ff NAG wird in der Beschwerde nicht releviert.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am 3. April 2009

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