Normen
NAG 2005 §11 Abs1 Z4;
NAG 2005 §25 Abs1;
NAG 2005 §25 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
NAG 2005 §11 Abs1 Z4;
NAG 2005 §25 Abs1;
NAG 2005 §25 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid des - aufgrund eines Devolutionsantrages zuständigen - Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 2. November 2007 wurde der am 23. November 2005 gestellte Verlängerungsantrag des Beschwerdeführers, eines iranischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittsta. - Ö, § 49 Abs. 1 FrG" gemäß § 11 Abs. 1 Z. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen. (Zuvor hatte die belangte Behörde mit Schreiben vom 6. Februar 2007 die Bundespolizeidirektion Wien unter Bezugnahme auf § 25 NAG um eine "Aufenthaltseheüberprüfung" ersucht.)
Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 13. Februar 2003 eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet habe, es sich bei dieser Ehe allerdings um eine Aufenthaltsehe handle.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das Verfahren über den gegenständlichen Verlängerungsantrag vom 23. November 2005 gemäß § 82 Abs. 1 NAG nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen sei. Aufgrund der nunmehr geltenden Rechtslage sei der Antrag als solcher auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit dem Aufenthaltszweck "Familienangehöriger" zu werten; er sei in Hinblick auf den zwingenden Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Z. 4 NAG abzuweisen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
Vorauszuschicken ist, dass die belangte Behörde das Verfahren über den gegenständlichen Antrag zutreffend gemäß § 81 Abs. 1 NAG nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (in der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgeblichen Fassung des BGBl. I Nr. 99/2006) zu Ende geführt hat.
§ 25 NAG lautet - auszugsweise - wie folgt:
"Verfahren im Fall des Fehlens von Erteilungsvoraussetzungen
für die Verlängerung eines Aufenthaltstitels
§ 25. (1) Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung des Aufenthalts- oder Niederlassungsrechts Erteilungsvoraussetzungen (§ 11 Abs. 1 und 2), so hat die Behörde - gegebenenfalls nach Einholung einer fremdenpolizeilichen Stellungnahme - den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung gemäß §§ 52 ff. FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (§ 66 FPG) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde die zur Aufenthaltsbeendigung zuständige Fremdenpolizeibehörde - gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden - zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 73 AVG gehemmt.
(2) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren über den Verlängerungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.
(...)"
Mit dem erwähnten Schreiben der belangten Behörde vom 6. Februar 2007 ist diese ihrer Verpflichtung zur Verständigung der Fremdenpolizeibehörde gemäß § 25 Abs. 1 dritter Satz NAG nachgekommen.
Der Gerichtshof hat bereits ausgesprochen (vgl. insbesondere das Erkenntnis vom 9. Juli 2009, 2009/22/0149, mwN), dass es der Niederlassungsbehörde zwar trotz der Anhängigkeit eines aufenthaltsbeendenden Verfahrens möglich ist, eine positive Entscheidung über einen Verlängerungsantrag zu treffen. Allerdings ist es ihr in einem solchen Verfahrensstadium untersagt, den Verlängerungsantrag wegen des Fehlens einer allgemeinen Erteilungsvoraussetzung abzuweisen.
Dadurch, dass die belangte Behörde den gegenständlichen Verlängerungsantrag trotzdem wegen des von ihr angenommenen Vorliegens einer Aufenthaltsehe abgewiesen hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet; dieser war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 15. April 2010
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