Normen
AVG §1;
AVG §63 Abs5;
AVG §71 Abs1;
AVG §71 Abs4;
NAG 2005 §11 Abs2 Z4;
NAG 2005 §3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AVG §1;
AVG §63 Abs5;
AVG §71 Abs1;
AVG §71 Abs4;
NAG 2005 §11 Abs2 Z4;
NAG 2005 §3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Punkt I des angefochtenen Bescheides wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 26. Februar 2007 wies der Landeshauptmann von Wien den vom Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen Nigerias, am 17. November 2005 gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Familienangehöriger" gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG ab.
Mit "An das Amt der Wiener Landesregierung" gerichteter Eingabe vom 26. April 2007 beantragte der - mittlerweile nach Graz übersiedelte - Beschwerdeführer die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Berufung und führte zugleich die Berufung gegen den genannten Bescheid aus.
Mit Bescheid vom 26. Juni 2007 wies der Landeshauptmann der Steiermark den Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 71 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 3 NAG als unbegründet ab.
Mit Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides vom 4. Februar 2008 wies die belangte Behörde eine dagegen erhobene Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab.
Zugleich wies sie mit Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides die gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 26. Februar 2007 erhobene Berufung gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurück. Die insoweit erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit hg. Erkenntnis vom 31. März 2008, Zl. 2008/18/0133, als unbegründet abgewiesen.
Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Bezüglich der Zuständigkeiten im Wiedereinsetzungsverfahren enthält das NAG keine Sondervorschrift. Es kommt daher § 71 Abs. 4 AVG zur Anwendung, wonach zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung (und zwar unbeschadet ihrer meritorischen Zuständigkeit für die Sachentscheidung: VwSlg. 2742/A) die Behörde berufen ist, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war. Im Fall der Einbringung einer Berufung - wie im Beschwerdefall - handelt es sich dabei gemäß § 63 Abs. 5 AVG um die Behörde, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, im vorliegenden Fall also um den Landeshauptmann von Wien (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 11. November 1998, Zl. 98/01/0454, und vom 3. April 2002, Zl. 2001/04/0246).
Unbeschadet der Frage, zu welchem Zeitpunkt eine Verlegung des Wohnsitzes des Beschwerdeführers stattgefunden hat, wäre daher zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag der Landeshauptmann von Wien örtlich zuständig gewesen.
War die Unterbehörde unzuständig, so ist die - hier belangte -
Berufungsbehörde allein dafür zuständig, diese Unzuständigkeit aufzugreifen und den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos aufzuheben (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 30. Mai 2001, Zl. 98/21/0511, und vom 18. Dezember 2007, Zl. 2003/06/0016).
Da die belangte Behörde dies unterlassen hat, war der angefochtene Bescheid schon deswegen, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Wien, am 8. Juli 2009
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