Normen
AnzeigenabgabeG Wr 1983 §4 Abs3;
AnzeigenabgabeG Wr 1983 §4 Abs3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann hinsichtlich des Verwaltungsgeschehens auf die Darstellung im hg. Erkenntnis vom 26. September 2006, Zl. 2006/17/0078, verwiesen werden. Mit diesem Erkenntnis hob der Verwaltungsgerichtshof den damals vor ihm angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wegen Unzuständigkeit derselben auf; dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens die Festsetzung der von der beschwerdeführenden Partei für den Monat November 1998 zu entrichteten Anzeigenabgabe gewesen war, während die belangte Behörde ihrerseits die Abgabe für die anlässlich der Vornahme und Verbreitung von Anzeigen im Oktober 1998 vereinbarten Entgelte festsetzte.
1.2. Mit Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz vom 7. März 2007 wurde (nunmehr) die von der beschwerdeführenden Partei für den Monat Oktober 1998 zu entrichtende Anzeigenabgabe mit EUR 53.138,88 festgesetzt und gleichzeitig auf Grund des Antrags auf Bruchteilsfestsetzung vom 11. Februar 2005 ausgesprochen, dass davon die Hälfte, nämlich EUR 26.569,44, zuzüglich eines Verspätungszuschlages von EUR 2.656,94 und eines Säumniszuschlages von EUR 531,39, sohin ein Gesamtbetrag von EUR 29.757,77 binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheides einzuzahlen sei.
Mit ihrem Bescheid vom 24. September 2008 sprach die belangte Behörde über Berufung der beschwerdeführenden Partei aus, dass für Oktober 1998 die Anzeigenabgabe für die anlässlich der Vornahme und Verbreitung von Anzeigen in einem näher genannten Medienwerk vereinnahmten Entgelte mit EUR 53.138,88, auf Grund des Antrages auf Bruchteilsfestsetzung vom 11. Februar 2005 somit mit der Hälfte, nämlich mit EUR 26.569,44 festgesetzt werde; dieser Betrag werde zusammen mit dem Verspätungszuschlag von EUR 2.656,94 und dem Säumniszuschlag von EUR 531,39 vorgeschrieben, wobei die Abgabe bereits fällig gewesen sei.
1.3. Die beschwerdeführende Partei bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Hinsichtlich der anzuwendenden Rechtslage kann auf das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 26. September 2006, Zl. 2006/17/0078, verwiesen werden.
In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof darüber hinaus noch ausgeführt wie folgt:
"Vor dem Hintergrund der hg. Erkenntnisse vom 26. Jänner 1998, Zl. 97/17/0004, und vom 15. Mai 2000, Zl. 97/17/0199, ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie die Auffassung vertrat, vorliegendenfalls sei die Übergabe des Medienwerks von der Druckerei an die Post für die zeitliche und örtliche Zuordnung des Abgabentatbestandes maßgeblich. Während in Ansehung der nicht für Westösterreich bestimmten Exemplare unstrittig ist, dass diese Übergabe am 28. Oktober 1998 in Wien erfolgte, liegen klare Ermittlungsergebnisse, aus denen sich ergibt, wann, wo und durch wen die für Westösterreich bestimmten Exemplare der Post übergeben wurden, nicht vor.
Aus der erstgenannten Feststellung folgt zunächst, dass der in Rede stehende Verbreitungsvorgang keinesfalls der Abgabenperiode November 1998 zugeordnet werden könnte. Zur Möglichkeit einer Berücksichtigung desselben im Rahmen der Abgabenperiode Oktober 1998 als 'erstmals von Wien aus' erfolgte Verbreitung ist Folgendes auszuführen:
Unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin im bisherigen Verfahren ein diesbezüglich ausreichendes Vorbringen erstattet hat oder nicht, wäre jedenfalls ihrer Behauptung nachzugehen, sie habe die für Westösterreich bestimmten Exemplare (schon) am 23. Oktober 1998 in Tulln zur postalischen Versendung übergeben, wobei die Zeitdifferenz zur Übergabe der Restexemplare in Wien nicht durch manipulative Umstände bedingt gewesen (sondern mit Absicht so gewählt worden) sei. Anders als die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift annimmt, wäre bei Zutreffen dieser Behauptung jedenfalls ohne weitere Begründung nicht ersichtlich, weshalb es sich bei dem genannten Zeitraum um eine nach Art und Umfang der Verbreitung übliche Zeitdifferenz gehandelt haben sollte, mögen in den genannten Zeitraum auch der Nationalfeiertag und ein Wochenende gefallen sein. Die Art der Verbreitung durch die Post in ganz Österreich legte es nämlich - auch unter Berücksichtigung der Auskunft der Österreichischen Post AG betreffend die Vorgangsweise bei überlasteten Postämtern - nahe, dass die zu versendenden Exemplare üblicherweise gleichzeitig oder - wie dies in Ansehung der von Wien aus versendeten Exemplare der Fall war - mit nur geringen zeitlichen Differenzen zur Versendung ausgeliefert werden. Anderes könnte etwa dann gelten, wenn eine entsprechend hohe Zahl der zu produzierenden und sodann bei der Post anzuliefernden Exemplare aus Produktions- oder Logistikgründen üblicherweise mehrtägige Anlieferungsintervalle zur Folge hätte."
2.2. Vor dem Verwaltungsgerichtshof ist im nunmehrigen Verfahren allein (noch) strittig, ob die Verbreitung des verfahrensgegenständlichen Medienwerks durch Auflieferung der gesamten Auflage an das Postamt Tulln am 23. Oktober 1998 durch die Druckerei G. erfolgt ist oder nicht. Dort sei - so die Ansicht der beschwerdeführenden Partei - die komplette Auflage von den zuständigen Postfachkräften abgeladen und in weiterer Folge nach Rücksprache mit der Postdirektion Wien über Weisung des Postamtes Tulln mit dem LKW der Druckerei an zwei Postämter in Wien gebracht worden.
Die belangte Behörde hat hiezu die Feststellung getroffen, dass 3,304.465 Exemplare des Medienwerks am 28. Oktober 1998 durch die Druckerei G. an die Post in Wien übergeben worden seien, wobei 1,127.105 für die Postleitzahlgebiete 2, 7, 8 und 9 bestimmte Exemplare dem Postamt 1103 Wien sowie 881.017 Exemplare für Wien und 1,296.343 Exemplare für die Postleitzahlgebiete im restlichen Österreich (mithin für Westösterreich) dem Postamt 1150 Wien übergeben worden seien. Weitere Exemplare seien per LKW von der Druckerei an die Firmen L. und M. geliefert worden. Bei einer Auflage von 3,324.465 Stück (laut Rechnung der Druckerei) seien sohin 3,304.465 Exemplare jedenfalls am 28. Oktober 1998 in Wien der Post übergeben worden. Die verbleibenden 20.000 Stück, die nicht der Post in Wien übergeben worden seien, seien diejenigen Exemplare, die von der Druckerei an die Firmen L. und M. geliefert worden seien. Bei diesen Exemplaren handle es sich um Belegexemplare; soweit es sich dabei nicht um Belegexemplare gehandelt haben sollte, sei eine Verbreitung jedenfalls nahezu gleichzeitig (im Sinne der Rechtsprechung) mit den von Wien aus verbreiteten Exemplaren erfolgt, wobei mengenmäßig eine nicht besonders ins Gewicht fallende Verbreitungshandlung vorliege.
Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, wonach die komplette Auflage von der Druckerei zunächst an das Postamt Tulln geliefert und von dort wegen fehlender Kapazitäten letztlich von dieser an die Post in Wien weitergeleitet worden sei, könne allenfalls der Aussage des Geschäftsführers der beschwerdeführenden Partei, nicht jedoch den sonstigen Verfahrensergebnissen - wie näher ausgeführt wird - entnommen werden.
2.3. Die beschwerdeführende Partei wendet sich vor dem Verwaltungsgerichtshof dagegen, dass die belangte Behörde die Angaben des Geschäftsführers der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich der Auslieferung in Tulln als bloße Schutzbehauptung ansah.
Im Rahmen der ihm zustehenden eingeschränkten Kontrolle der Beweiswürdigung (vgl. dazu das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053), kann der Verwaltungsgerichtshof jedoch dem Beschwerdevorbringen nicht folgen. So hat die belangte Behörde, insbesondere unter Bezugnahme auf die Angaben der Österreichischen Post schlüssig dargelegt, dass eine Auflieferung an das Postamt Tulln nicht erweislich ist; so verweist die Österreichische Post in ihrem Schreiben vom 14. Februar 2007 unter anderem etwa auf eine Vereinbarung vom 13. Oktober 1998, wonach die Sendungen bei den Postämtern 1150 und 1103 Wien aufzuliefern gewesen wären.
Aber selbst bei Zutreffen des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei insoweit, als (zunächst) der Versuch einer Auflieferung beim Postamt in Tulln unternommen worden wäre, folgte daraus noch nicht, dass auch die Verbreitung von diesem Postamt aus ausgegangen wäre. Dies wäre nämlich (nur) dann der Fall gewesen, wenn das Postamt Tulln die Exemplare des zu verbreitenden Medienwerkes zur Beförderung im Rahmen der Verbreitung übernommen hätte. Selbst nach dem eigenen Vorbringen der beschwerdeführenden Partei war dies jedoch nicht der Fall, die auszuliefernden Exemplare des Medienwerkes mussten von der Druckerei mit deren LKW nach Wien gebracht werden.
2.4. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
Wien, am 3. Juli 2009
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