Normen
BAO §183 Abs4;
BAO §232;
BAO §276 Abs1;
BAO §4;
BAO §183 Abs4;
BAO §232;
BAO §276 Abs1;
BAO §4;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheiden vom 15. Jänner 2007 nahm das Finanzamt die Beschwerdeführerin nach § 27 Abs. 9 UStG 1994 als Haftungspflichtige in Anspruch und erließ in Bezug auf den Haftungsbetrag in Höhe von 16.666,67 EUR einen Sicherstellungsauftrag gemäß § 232 BAO. Letzteren begründete es damit, dass die Beschwerdeführerin zur Haftung für Umsatzsteuer herangezogen und eine Erschwerung der Einbringlichkeit der Abgabe zu befürchten sei, weil sie in letzter Zeit Abgaben nicht immer pünktlich zum Fälligkeitstag bezahlt habe, so z.B. am 26. November 2004, am 27. Mai 2005 und am 26. Juni 2006. Am 10. Juli 2006 und am 11. September 2006 sei es sogar zur Ausfertigung von Rückstandsausweisen gekommen.
Die Beschwerdeführerin brachte mit Schriftsatz vom 12. Februar 2007 Berufung gegen den Sicherstellungsauftrag ein und verwies in diesem auf die Begründung der Berufung gegen den Haftungsbescheid vom selben Tag.
In der Berufung gegen den Haftungsbescheid führte die Beschwerdeführerin auf das Wesentliche zusammengefasst aus, sie sei gemäß § 27 Abs. 9 UStG 1994 zur Haftung für Umsatzsteuer herangezogen worden, die ihr vom geschiedenen Ehemann, Karl A, in Rechnung gestellt worden sei. Um zur Haftung nach § 27 Abs. 9 UStG herangezogen werden zu können, hätte sie mit Bestimmtheit damit rechnen müssen, dass Karl A die Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt abführen werde. Dies sei nicht der Fall. Die Ehe sei am 4. August 2003 rechtskräftig geschieden worden. Zu diesem Zeitpunkt sei Karl A nach W verzogen und der Kontakt zu ihm abgebrochen. Bei Abschluss des Kaufvertrages habe die Beschwerdeführerin keine Informationen über die wirtschaftliche Situation und die Vermögensverhältnisse von Karl A gehabt. Aufgrund des der Rechnung zugrunde liegenden Kaufvertrages, der in Punkt IX regle, dass allfällige Steuern aus der Veräußerung des Kaufobjektes vom Verkäufer zu entrichten seien, habe sie vielmehr davon ausgehen können, dass dieser seinen Verpflichtungen nachkommen werde.
Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 25. Juni 2007 ab, wobei es die Gefährdung der Einbringung wiederum mit den Rückständen am Abgabenkonto und den Rückstandsausweisen begründete.
Die Beschwerdeführerin stellte mit Eingabe vom 17. Juli 2007 den Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und brachte ergänzend vor, Karl A habe im Zuge des Scheidungsverfahrens die Aussage getroffen, dass er einen gut dotierten Posten bei einer Versicherungsgesellschaft habe und man sich um ihn keine Sorgen zu machen brauche. Im Übrigen verwies sie auf Ausführungen im Vorlageantrag betreffend das Haftungsverfahren. Dort werde laut angefochtenem Bescheid wiederholend vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin bei Abschluss des dem Haftungsbescheid zugrunde liegenden Kaufvertrages über die finanzielle Situation von Karl A nicht habe Bescheid wissen können.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.
Die Beschwerdeführerin sei mit Bescheid vom 15. Jänner 2007 gemäß § 27 Abs. 9 UStG 1994 zur Haftung für eine Umsatzsteuerschuld herangezogen worden. Mit diesem Bescheid sei die Abgabenschuld gegenüber der Beschwerdeführerin entstanden. Die Berufung gegen den Haftungsbescheid habe daran nichts geändert.
Im Sicherstellungsverfahren sei nicht zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin zu Recht oder zu Unrecht zur Haftung für eine bestimmte Abgabenschuld herangezogen worden sei. Dies sei dem Berufungsverfahren gegen den Haftungsbescheid vorbehalten (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 1996, 96/13/0048). Insofern gingen die Verweise auf Schriftsätze im Haftungsverfahren ins Leere, in denen dargelegt werde, die Beschwerdeführerin habe keine Kenntnis davon gehabt, dass Karl A die ihr in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht werde entrichten können.
Da Abgabenschuldigkeiten mehrmals nicht fristgerecht entrichtet worden seien und es in zwei Fällen zur Ausfertigung eines Rückstandsausweises gekommen sei, habe das Finanzamt auch von einer wesentlichen Erschwerung der Einbringung ausgehen können, was im Übrigen weder in der Berufung noch im Vorlageantrag bestritten worden sei.
Die Voraussetzungen für eine Sicherungsexekution seien daher vorgelegen. Das Finanzamt habe im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens die Sicherstellung der Umsatzsteuerschuld anordnen können. Bei der Ermessensübung hätten aufgrund der zwingenden Tatbestandsvoraussetzung der Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringlichkeit der Abgabe die berechtigten Interessen des Abgabepflichtigen in den Hintergrund zu treten. Von der Erlassung eines Sicherstellungsauftrages sei nur in Ausnahmefällen - etwa bei Geringfügigkeit des zu sichernden Betrages - abzusehen. Ein solcher Ausnahmefall liege nicht vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:
Die Beschwerde trägt unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit vor, die Behörde könne gemäß § 232 BAO einen Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu begegnen, und meint, die bloße Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit mehrmals Abgabenverpflichtungen nicht rechtzeitig nachgekommen sei, genüge für die Annahme der Gefährdung oder der wesentlichen Erschwerung der Einbringlichkeit nicht. Vielmehr müsse aus der wirtschaftlichen Lage des Abgabepflichtigen und den besonderen Umständen des Einzelfalles geschlossen werden können, dass nur bei raschem Zugriff die Abgabeneinbringung voraussichtlich gesichert erscheine. Nach der Rechtsprechung sei zu verlangen, dass sich die Behörde mit der wirtschaftlichen Situation des Abgabepflichtigen in ausreichender Weise auseinandersetze und nicht mit bloßen Vermutungen begnüge. Offensichtlich habe sich die belangte Behörde mit der Überprüfung des Steuerkontos begnügt, um sich auf eine scheinbare Begründung für den Sicherstellungsauftrag zu stützen.
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt.
Eine Sicherstellung ist kein abschließender Sachbescheid im Sinne des § 183 Abs. 4 BAO, sondern eine dem Bereich der Abgabeneinbringung zuzuordnende "Sofortmaßnahme", die dazu dient, selbst vor Feststellung des genauen Ausmaßes der Abgabenschuld Einbringungsmaßnahmen setzen zu können, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die spätere Einbringung der Abgabe gefährdet oder wesentlich erschwert wäre. Es liegt in der Natur einer solchen Maßnahme, dass sie nicht erst nach Erhebung sämtlicher Beweise, sohin nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens, gesetzt werden kann, sondern dass es genügt, dass die Abgabenschuld dem Grunde nach mit der Verwirklichung des abgabenrechtlich relevanten Sachverhaltes entstanden ist und gewichtige Anhaltspunkte für ihre Höhe sowie für die Gefährdung oder wesentliche Erschwerung ihrer Einbringung gegeben sind (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2000, 96/15/0217, mwN).
Das Finanzamt begründete die Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung der Abgaben damit, dass die Beschwerdeführerin ihre Abgabenschulden mehrmals nicht fristgerecht entrichtet hat und es in zwei Fällen zur Ausfertigung eines Rückstandsausweises kam. Diese Feststellung wurde in der Berufung nicht bekämpft. Auch nach Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung, der nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Vorhaltscharakter zukommt (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 2005, 2000/14/0194), ist die Beschwerdeführerin der im Wesentlichen gleichlautenden Begründung für die Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung der Abgaben nicht entgegengetreten. Sie hat insbesondere nicht dargetan, dass die Einbringung der Abgaben trotz der offensichtlich bestehenden Zahlungsengpässe nicht gefährdet oder wesentlich erschwert sei. Es stößt daher auf keine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Bedenken, wenn die belangte Behörde - wie zuvor das Finanzamt - von einer Gefährdung ausgegangen ist. Das Beschwerdevorbringen, die Beschwerdeführerin habe bei den beanstandeten Säumigkeiten die Fälligkeit z.B. von Lohnabgaben abgewartet und dann den jeweils offenen Tagessaldo zur Gänze "unter einmal" ausgeglichen, unterliegt dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbot (§ 41 Abs. 1 VwGG).
Aus den angeführten Gründen kommt auch dem Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe Verfahrensvorschriften verletzt, weil sie die Gefährdung bzw. wesentliche Erschwerung der Einbringlichkeit allein mit einem Blick auf das Steuerkonto gewürdigt habe, ohne zusätzliche Informationen über die wirtschaftliche Lage der Beschwerdeführerin, etwa durch Einholung eines Auszuges aus dem Exekutionsregister, einzuholen, keine Berechtigung zu. Schließlich geht es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht an, im Verwaltungsverfahren untätig zu bleiben, um sodann im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu behaupten, die belangte Behörde hätte Verfahrensvorschriften verletzt (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 25. November 2010, 2007/15/0061, mwN).
Gemäß § 224 Abs. 1 BAO werden die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten. Wie in der Beschwerde zutreffend aufgezeigt, ist die Erlassung des erstinstanzlichen Sicherstellungsauftrages nach Ablauf dieser Monatsfrist nicht mehr zulässig. Dieses Vorbringen führt die Beschwerde jedoch ebenfalls nicht zum Erfolg, weil der hier in Rede stehende Sicherstellungsauftrag des Finanzamtes innerhalb der Monatsfrist erlassen wurde (vgl. idS z. B. das hg. Erkenntnis vom 28. November 2002, 2002/13/0045).
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich (im beantragten Umfang) auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 31. Mai 2011
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