UFS RV/0509-I/07

UFSRV/0509-I/0711.9.2008

Sicherstellungsauftrag gemäß § 232 BAO nach Erlassung eines Haftungsbescheides

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2008/15/0288 eingebracht. Mit Erk. v. 31.5.2011 als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, Adr, vertreten durch Schrettl Herbert Wirtschaftstreuhand Ges.m.b.H., 6300 Wörgl, Madersbacherweg 26, vom 12. Februar 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 15. Jänner 2007 betreffend Sicherstellungsauftrag gemäß § 232 BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom 15. Jänner 2007 nahm das Finanzamt Innsbruck die Berufungswerberin (im Folgenden kurz: Bw) als Haftungspflichtige gemäß § 27 Abs. 9 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) für die aushaftende Umsatzsteuer für den Zeitraum Juni 2006 in Höhe von insgesamt € 16.666,67 in Anspruch.

Mit einem weiteren Bescheid vom 15. Jänner 2007 ordnete das Finanzamt hinsichtlich dieser Abgabenschuldigkeit gemäß § 232 BAO die Sicherstellung in das Vermögen der Bw an.

Begründend führte das Finanzamt aus, dass an die Bw ein Haftungsbescheid gemäß § 27 Abs. 9 UStG 1994 ergangen sei, in dem diese zur Haftung für die von ihrem Exgatten Herrn X. am 30. Juni 2006 in Rechnung gestellte Umsatzsteuer in Höhe von € 16.667,00 herangezogen wurde.

Eine Erschwerung der Einbringlichkeit der Abgabe sei deshalb zu befürchten, weil in letzter Zeit die Rückstände nicht immer pünktlich zum Fälligkeitstag bezahlt worden seien, so zB am 26. November 2004, am 27. Mai 2005 und am 26. Juni 2006. Am 10. Juli 2006 und am 11. September 2006 sei es sogar zur Ausfertigung eines Rückstandsausweise gekommen.

Dagegen wurde mit Eingabe vom 12. Februar 2007 Berufung erhoben und die ersatzlose Aufhebung des Bescheides beantragt. Hinsichtlich der Begründung wurde auf die Berufung gegen den Haftungsbescheid vom selben Tag verwiesen.

Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass, um zur Haftung gemäß § 27 Abs. 9 UStG herangezogen werden zu können, die Bw mit Bestimmtheit damit rechnen hätte müssen, dass Herr X. die ausgewiesene Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt abführen würde. Dies sei im vorliegenden Fall in keiner Weise bewiesen und stelle lediglich eine Behauptung der Finanzbehörde dar.

Die Ehe der Bw mit Herrn X. sei am 4. August 2003 rechtskräftig geschieden worden. Herr X. sei zu diesem Zeitpunkt bereits nach W. verzogen und die Kontakte zwischen der Bw und Herrn X. eingestellt gewesen. Die Bw habe daher keine Informationen mehr über die wirtschaftliche Situation und die Vermögensverhältnisse des Herrn X. gehabt. Die Behauptung, die Bw habe über die wirtschaftliche Gesamtsituation ihres Exgatten bereits beim Abschluss des Kaufvertrages Bescheid gewusst, erweise sich schon aufgrund dieser Tatsache als unzutreffend.

Außerdem wurde darauf verwiesen, dass laut Punkt IX des Kaufvertrages vereinbart war, dass allfällige Steuern aus der Veräußerung des Kaufobjektes vom Verkäufer selbst zu entrichten seien. Wäre zum damaligen Zeitpunkt bereits festgestanden, dass Herr X. die Umsatzsteuer nicht zahlen kann, hätte er den Kaufvertrag in dieser Art und Weise nicht unterschreiben dürfen. Hier nun zu unterstellen, dass die Bw bereits gewusst hätte, dass die Umsatzsteuer von Herrn X. nicht bezahlt werden könne, entbehre jeder Grundlage. Die Bw habe aufgrund des Kaufvertrages vielmehr davon ausgehen können, dass Herr X. seinen Verpflichtungen nachkommen werde.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 25. Juni 2007 als unbegründet ab.

Mit Eingabe vom 17. Juli 2007 stellte die Bw den Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Hinsichtlich der Begründung wurde auf die Ausführungen im Vorlageantrag im Haftungsverfahren verwiesen. Im Wesentlichen wurde darin wiederholend vorgebracht, dass die Bw über die finanzielle Situation des Herrn X. nicht Bescheid wissen habe können.

Ergänzend wurde angemerkt, dass sich die Bw daran erinnern könne, dass Herr X. im Zuge des Scheidungsverfahrens die Aussage getroffen hätte, dass er einen gut dotierten Posten bei einer Versicherungsgesellschaft habe und man sich um ihn keine Sorgen zu machen brauche. Die Bw habe auch aufgrund dieser Aussage unbestritten davon ausgehen können, dass Herr X. all seinen Verpflichtungen nachkommen werde.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 232 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen, selbst bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit (§ 226 BAO) an den Abgabepflichtigen einen Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu begegnen.

Voraussetzung für die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages ist somit, dass eine Abgabenschuld dem Grunde nach entstanden ist und eine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung der Abgabe besteht (vgl. VwGH 11.12.1996, 96/13/0048).

Im Berufungsverfahren ist dabei zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Sicherstellungsauftrages diese Voraussetzungen gegeben waren (vgl. Ritz, BAO3, § 232 Tz 11 mit Hinweisen zur Rsp).

Im vorliegenden Fall wurde die Bw mit Bescheid vom 15. Jänner 2007 gemäß § 27 Abs. 9 UStG 1994 zur Haftung für eine Umsatzsteuerschuld herangezogen. Mit diesem Bescheid ist die Abgabenschuld gegenüber der Bw entstanden. Die Berufung gegen den Haftungsbescheid vermochte daran nichts mehr zu ändern.

Im Sicherstellungsverfahren ist nicht zu prüfen, ob der Bw zu Recht oder Unrecht zur Haftung für eine bestimmte Abgabenschuld herangezogen worden ist. Dies ist dem Berufungsverfahren gegen den Haftungsbescheid vorbehalten (vgl. VwGH 11.12.1996, 96/13/0048). Insofern gehen für das vorliegende Verfahren die Verweise auf die Schriftsätze der Berufung und des Vorlageantrages, in denen die Ansicht des Finanzamtes, die Bw habe davon Kenntnis gehabt, dass Herr X. die in der Rechnung vom 30. Juni 2006 ausgewiesene Umsatzsteuer nicht entrichten werde könne, zu entkräften versucht wird, ins Leere.

Im Hinblick auf die mehrmalige nicht fristgerechte Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten, wobei es in zwei Fällen zur Ausfertigung eines Rückstandsausweises kam, konnte das Finanzamt auch zu Recht von einer wesentlichen Erschwerung der Einbringung ausgehen. Im Übrigen wurde diese Feststellung weder in der Berufung noch im Vorlageantrag bestritten.

Da somit die Voraussetzungen für eine Sicherungsexekution vorlagen, konnte das Finanzamt im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens unter Beachtung der gemäß § 20 BAO vorgesehenen Grundsätze der Billigkeit und Zweckmäßigkeit, die Sicherstellung der Umsatzsteuerschuld anordnen. Bei der Ermessensübung sind demnach die berechtigten Interessen des Abgabepflichtigen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einbringung der Abgaben unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände abzuwägen. Dabei haben nach ständiger Rechtsprechung im Falle eines Sicherstellungsauftrages aufgrund der zwingenden Tatbestandsvoraussetzung der Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringlichkeit der Abgaben die berechtigten Interessen des Abgabepflichtigen in den Hintergrund zu treten. Nur in Ausnahmefällen - etwa bei Geringfügigkeit des zu sichernden Betrages - ist daher von der Erlassung eines Sicherstellungsauftrages abzusehen. Aufgrund der Höhe des aushaftenden Betrages kann von einem derartigen Ausnahmefall aber nicht gesprochen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am 11. September 2008

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 232 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Haftung, Verfahrensgegenstand

Verweise:

VwGH 11.12.1996, 96/13/0048
Ritz, BAO, 3. Auflage, § 232 Tz 11

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