Normen
BAO §188;
BAO §191 Abs1 litc;
BAO §191 Abs2;
BAO §191 Abs5;
BAO §93 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
BAO §188;
BAO §191 Abs1 litc;
BAO §191 Abs2;
BAO §191 Abs5;
BAO §93 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Zweitbeschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Die Dr. P. Sanatorium S. GmbH (Zweitbeschwerdeführerin) betrieb eine Tagesklinik (später ein Sanatorium). Mit Vertrag vom 30. Dezember 1991 beteiligten sich zwölf natürliche Personen über einen Treuhänder und mit Vertrag vom 14. April 1993 eine juristische Person als atypisch stille Gesellschafter an der Zweitbeschwerdeführerin. Für die Mitunternehmerschaft, die Erstbeschwerdeführerin, wurde vom Finanzamt eine Steuernummer vergeben.
Die stille(n) Gesellschaft(en) wurde(n) für alle natürlichen Personen mit Schreiben vom 7. Mai 1999 zum 31. Dezember 1999 und für die juristische Person mit Schreiben vom 28. Juni 1999 zum 30. Juni 2000 aufgekündigt.
Mit der als Bescheid bezeichneten und mit 21. August 2001 datierten Erledigung des Finanzamtes wurden die von der Mitunternehmerschaft im Jahr 1999 erzielten Einkünfte gemäß § 188 BAO - rechtskräftig - festgesetzt.
Mit der als Bescheid bezeichneten und mit 3. November 2003 datierten Erledigung nahm das Finanzamt dieses Verfahren wieder auf und stellte die Einkünfte inklusive eines Veräußerungs- und Aufgabegewinnes gemäß § 188 BAO fest. Die Erledigung war an die Erstbeschwerdeführerin zu Handen der steuerlichen Vertretung adressiert.
Namens der Erstbeschwerdeführerin wurde gegen den neuen Sachbescheid Berufung erhoben.
Das Finanzamt wies die Berufung mit "Berufungsvorentscheidung" vom 2. März 2004 ab.
Namens der Erstbeschwerdeführerin wurde der Vorlageantrag gestellt.
Mit der nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, als Berufungsentscheidung bezeichneten Erledigung der belangten Behörde wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Sie ist an die Erstbeschwerdeführerin zu Handen der steuerlichen Vertretung adressiert. Die Namen der einzelnen Mitgesellschafter werden nicht genannt.
Die Beschwerde ist - in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - nach § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen:
Gemäß § 188 Abs. 1 BAO werden u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb einheitlich und gesondert festgestellt, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind. Der Feststellungsbescheid ergeht gemäß § 191 Abs. 1 lit. c leg. cit. in diesen Fällen des § 188 leg. cit. an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind. Ist eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit in dem Zeitpunkt, in dem der Feststellungsbescheid ergehen soll, bereits beendigt, so hat der Bescheid gemäß § 191 Abs. 2 BAO an diejenigen zu ergehen, denen gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind.
Nach § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Personenumschreibung notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruches mit der Wirkung, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im Bescheidspruch - zu dem auch das Adressfeld zählt - kein individueller Verwaltungsakt gesetzt wird (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 27. Februar 2008, 2002/13/0224, vom 12. Dezember 2007, 2005/15/0040, und vom 9. Februar 2005, 2000/13/0116).
Im Beschwerdefall lautet das Adressfeld der angefochtenen Berufungsentscheidung auf die Erstbeschwerdeführerin. Die über die Einkünfte der vormaligen Personengemeinschaft absprechende Erledigung der belangten Behörde wäre jedenfalls an die damaligen Mitglieder dieser Personengemeinschaft zu richten gewesen. Dies ist mit der von der belangten Behörde vorgenommenen Adressierung ihrer Erledigung nicht geschehen. Da die angefochtene Erledigung der belangten Behörde dem Erfordernis der gesetzmäßigen Adressatenbezeichnung nicht entsprochen hat, hat sie Bescheidqualität nicht erlangt. Der im Zeitpunkt der Erlassung dieser Erledigung bereits in Kraft getretene § 191 Abs. 5 BAO steht dem nicht entgegen (vgl. Ritz, SWK 2006, S 618).
Der unstrittige Umstand der Beendigung der Mitunternehmerschaft nahm ihr aber auch die Parteifähigkeit vor dem Verwaltungsgerichtshof (vgl. den hg. Beschluss vom 9. Februar 2005, 2000/13/0116), sodass die namens der Erstbeschwerdeführerin erhobene Beschwerde schon deshalb zurückzuweisen war.
Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin war nach dem Gesagtem mangels Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung zurückzuweisen. Der Kostenersatz war lediglich der Zweitbeschwerdeführerin, der die Beschwerde rechtlich zugerechnet werden kann, gemäß §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003 aufzutragen.
Wien, am 24. September 2008
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