Normen
BAO §186;
BAO §188;
BAO §191 Abs2;
BAO §191 Abs3 lita;
BAO §191 Abs3 litb;
BAO §191 Abs3;
BAO §191 Abs5;
BAO §303 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
BAO §186;
BAO §188;
BAO §191 Abs2;
BAO §191 Abs3 lita;
BAO §191 Abs3 litb;
BAO §191 Abs3;
BAO §191 Abs5;
BAO §303 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von (insgesamt) EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Nach dem Spruch der angefochtenen Erledigung wurde damit die Berufung der Erstbeschwerdeführerin "und Mitgesellschafter" gegen sechs an diese adressierte erstinstanzliche Bescheide vom 10. Februar 1997, betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für die Jahre 1989, 1990 und 1991 sowie Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens zum 1. Jänner 1990, 1991 und 1992, gegen die Wiederaufnahme der zu Grunde liegenden Verfahren in Bezug auf die Feststellungen für die Jahre 1989 und 1990 bzw. zum 1. Jänner 1990 und 1991 und gegen drei erstinstanzliche Bescheide vom 24. März 1997, betreffend Gewerbesteuer für die Jahre 1989, 1990 und 1991, abgewiesen.
Die angefochtene Erledigung war - im Gegensatz zu den ihrem Spruch zufolge mit ihr bestätigten erstinstanzlichen Bescheiden - nicht an die Erstbeschwerdeführerin "und Mitgesellschafter", sondern an die Erstbeschwerdeführerin "und weitere namentlich genannte Personen laut Aufteilungslisten als ehemalige Gesellschafter" gerichtet. Dem lag der (unstrittige) Umstand zu Grunde, dass die Mitunternehmerschaft, an die die erstinstanzlichen Bescheide adressiert gewesen waren, während des Berufungsverfahrens zur Gänze - nämlich hinsichtlich aller an ihr beteiligt gewesenen atypisch stillen Gesellschafter - beendet worden war.
In der vorliegenden Beschwerde gegen diese Erledigung wird u. a. - in Verbindung mit Behauptungen über die mangelnde Bescheidqualität schon der erstinstanzlichen Erledigungen, worauf hier nicht eingegangen werden muss - geltend gemacht, bei etwa fünfzig der in den drei Aufteilungslisten der belangten Behörde (je eine gemeinsame für die Jahre 1989, 1990,1991 und zum 1. Jänner 1990, 1991, 1992) genannten Personen sei es - vor allem dadurch, dass Beteiligte verstorben seien - zwischen Mai 1990 und Juni 2002 zu Rechtsnachfolgen gekommen, auf die die belangte Behörde bei der Bezeichnung der Bescheidadressaten durch Verweisung auf diese Aufteilungslisten nicht Bedacht genommen habe. In Bezug auf die davon betroffenen, in einer Beilage zur Beschwerde mit näheren Angaben angeführten ehemaligen Mitgesellschafter seien die Listen "schlichtweg falsch". Als beschwerdeführende Partei tritt in diesen Fällen jeweils der in der erwähnten Beilage zur Beschwerde angeführte Rechtsnachfolger auf.
Die belangte Behörde führt zu diesem Thema in der Gegenschrift nur aus, die beschwerdeführenden Parteien hätten im Verwaltungsverfahren ausreichend Gelegenheit gehabt, Änderungen in den Beteiligungsverhältnissen - etwa Übertragungen im Erbwege - geltend zu machen. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen verstoße gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot.
2. Mit der angefochtenen Erledigung sollten, soweit sie sich nicht auf die Gewerbesteuerbescheide bezog, unter teilweiser Wiederaufnahme der Verfahren einheitliche Feststellungen getroffen werden, die gemäß § 191 Abs. 2 und 3 BAO gegen alle, die am Gegenstand der Feststellung beteiligt waren bzw. denen gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind, gewirkt hätten. Derartigen Feststellungen von Einkünften gemäß § 188 BAO kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur Bescheidqualität zu, wenn sie - neben anderen, hier nicht erörterungsbedürftigen Voraussetzungen - an alle adressiert sind, gegenüber denen sie gemäß § 191 Abs. 3 lit. b BAO wirken sollen (vgl. für den hier zu beurteilenden Fall der beendeten Mitunternehmerschaft etwa den hg. Beschluss vom 9. Februar 2005, Zl. 2000/13/0116, m.w.N.; zur Bedachtnahme auf Rechtsnachfolgen bei der Adressierung des Feststellungsbescheides schon das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 1984, Zlen. 82/14/0165, 83/14/0238, Slg. Nr. 5859/F). Für Einheitswertbescheide gemäß § 186 BAO, die gemäß § 191 Abs. 3 lit. a BAO gegen alle am Gegenstand der Feststellung Beteiligten bzw. in einem Fall wie dem vorliegenden beteiligt Gewesenen wirken sollen, gilt - mit Rücksicht auf die Gemeinsamkeit in diesem Punkt - nichts anderes (vgl. zur "Einheitlichkeit der Feststellung" auch in Bezug auf Bescheide gemäß § 186 BAO den hg. Beschluss vom 27. August 2002, Zl. 99/14/0298). Die Einheitlichkeit der Feststellung steht nach den Maßstäben dieser Judikatur auch der Annahme, die mit einer neuen - aber nicht Bescheidqualität erlangenden - Sacherledigung verbundene Wiederaufnahme könnte in Bezug auf die früheren Sachbescheide (teilweise) wirksam sein, entgegen.
Die demgegenüber - für die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften - auf eine Differenzierung im Sinne einer allenfalls auch teilweisen Wirksamkeit eines Feststellungsbescheides abzielende Vorschrift des § 191 Abs. 5 BAO wurde erst durch das Betrugsbekämpfungsgesetz 2006, BGBl. I Nr. 99, in das Gesetz eingefügt. Sie ist auf die Voraussetzungen für die Wirksamkeit eines Bescheides im Zeitpunkt seiner Erlassung zu beziehen und kommt im Beschwerdefall daher nicht zur Anwendung (vgl. in diesem Sinn auch Ritz, SWK 2006, S 620).
Wenn die belangte Behörde sich in der Gegenschrift auf das Neuerungsverbot im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bezieht, so erfordert dies im vorliegenden Fall keine Ausführungen darüber, ob Fragen des Neuerungsverbotes überhaupt ins Spiel kommen, wenn der Verwaltungsgerichtshof die Bescheidqualität der bei ihm angefochtenen Erledigung zu prüfen hat. Der Berufung auf das Neuerungsverbot steht hier jedenfalls entgegen, dass Änderungen in den Beteilungsverhältnissen angesichts der Vielzahl der Beteiligten und der Länge der bis zur Berufungsentscheidung verstrichenen Zeit stattgefunden haben mussten und darüber hinaus in einer Berufungsergänzung vom 4. Oktober 2002 - wenngleich nur in allgemeiner Form - auch ausdrücklich auf solche Änderungen hingewiesen worden war. Die belangte Behörde hat verkannt, dass darauf bei der Adressierung der Berufungsentscheidung Bedacht zu nehmen gewesen wäre, und ihre Erledigung daher - was in der Gegenschrift nicht bestritten wird - unter anderem an nicht mehr existierende Personen gerichtet. In Bezug auf die Bestätigung der (zum Teil in Verbindung mit der Wiederaufnahme des Verfahrens) die Feststellung von Einkünften und Einheitswerten betreffenden erstinstanzlichen Bescheide hat dies nach der zuvor zitierten Judikatur zur Folge, dass die Erledigung der belangten Behörde kein Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde aus diesem in ihr aufgezeigten Grund nicht zulässig ist.
3. Mit der darüber hinaus formal noch angefochtenen Abweisung der Berufung auch hinsichtlich der - von den einheitlichen und gesonderten Feststellungen der Einkünfte abgeleiteten - erstinstanzlichen Erledigungen vom 24. März 1997 hat die belangte Behörde Bescheide bestätigt, in denen die Gewerbesteuer für die Jahre 1989, 1990 und 1991 jeweils mit S 0,00 festgesetzt worden war. In dem als Beschwerdepunkt geltend gemachten Recht "auf Ansatz des Anspruches aus der Besserungsvereinbarung gemäß § 6 Z 2 lit. a EStG 1988 mit dem Teilwert von ATS 0" können die beschwerdeführenden Parteien dadurch nicht verletzt sein.
4. Die Beschwerde war daher - in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zur Gänze zurückzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 27. Februar 2008
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