VwGH 2008/13/0185

VwGH2008/13/018525.9.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde der Mag. B in W, vertreten durch Dr. Rebekka Stern, Wirtschaftsprüfer in 1030 Wien, Hintere Zollamtsstraße 15/1/30, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 21. Juli 2008, Zl. RV/2111-W/08, betreffend Einkommensteuer 2006, zu Recht erkannt:

Normen

EStG §34 Abs6;
EStG §35 Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z1;
EStG §34 Abs6;
EStG §35 Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht - wie schon der mit dem hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2010, 2008/13/0126, entschiedene - in Bezug auf die Anerkennung von Pflegeheimkosten als außergewöhnliche Belastung gemäß § 35 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 6 EStG 1988 jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2010, 2008/13/0145, zu Grunde lag. In diesem Erkenntnis, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass es einem behinderten Steuerpflichtigen i.S. des § 35 EStG 1988, der behinderungsbedingt nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt selbst zu führen, freisteht, die tatsächlichen Kosten einer Heimunterbringung (auch in der Form der Unterkunft und Verpflegung, soweit diese Kosten über die Haushaltsersparnis hinausgehen) als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen (wobei es auch nicht auf den Bezug von Pflegegeld ankommt, vgl. schon das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2010, 2007/13/0051).

Da die belangte Behörde dies ihrer Entscheidung - unter Berufung auf die zum Teil noch zu früheren Rechtslagen ergangenen, nicht oder nicht explizit die Rechtsfolgen einer Behinderung behandelnden hg. Erkenntnisse vom 16. Dezember 1987, 86/13/0084, und vom 27. Mai 2003, 97/14/0102 - auch im vorliegenden Fall nicht zu Grunde gelegt hat, war der angefochtene Bescheid in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 25. September 2012

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