Normen
Auswertung in Arbeit!
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Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Bei der beschwerdeführenden GmbH, die in Wien ein Hotel mit angeschlossener Bar betreibt, fand eine die Jahre 1993 bis 1996 betreffende Buch- und Betriebsprüfung statt, als deren Ergebnis im Bericht vom 2. März 1999 - soweit hier noch wesentlich - festgehalten wurde, das Personal der Beschwerdeführerin habe während des Prüfungszeitraums im Zusammenhang mit Umbauarbeiten an Mietwohnungen als Herstellungskosten aktivierungspflichtige Leistungen erbracht. Deren Höhe wurde für das Jahr 1993 mit S 400.000, für das Jahr 1994 mit S 600.000, für das Jahr 1995 mit S 200.000 und für das Jahr 1996 mit S 300.000 geschätzt. Unter Hinweis u.a. auf die diesbezügliche Tz des Berichtes wurde ausgeführt, es seien Feststellungen getroffen worden, die eine Wiederaufnahme gemäß § 303 Abs. 4 BAO erforderlich machten, und bei der im Sinne des § 20 BAO vorgenommenen Interessensabwägung sei dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit einzuräumen.
Mit Bescheid vom 12. Mai 1999 nahm das Finanzamt das Verfahren hinsichtlich der Körperschaftsteuer 1994 unter Verweis auf den Prüfungsbericht wieder auf und setzte die Steuer unter Berücksichtigung u.a. der dem Bericht zufolge aktivierungspflichtigen Leistungen neu fest.
Mit Schreiben vom 12. Mai 1999 teilte die Prüfungsabteilung Strafsachen Wien der Betriebsprüfungsabteilung des Finanzamts mit, Hausdurchsuchungen bei der O. Brauerei in Wien im Juni 1998 hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin bei dieser Brauerei im Zeitraum Oktober 1995 bis Juni 1998 "Schwarzeinkäufe" in näher bezeichnetem Ausmaß vorgenommen habe. Für diese Käufe sei der Beschwerdeführerin neben ihrer eigenen Kundennummer die Kundennummer eines "Dummy-Kunden" zugeordnet worden. Die Zuordnung der "Schwarzeinkäufe" zu den jeweiligen tatsächlichen Abnehmern sei im Datenbestand der Brauerei eindeutig feststellbar, weil bei den Lieferungen an die "Dummy-Kunden" der tatsächliche Abnehmer jeweils als "Verleger" (Zwischenhändler) genannt sei.
Daraufhin wurden bei der Beschwerdeführerin betreffend die Zeiträume 1995 bis 1997 und Jänner bis Juni 1998 Prüfungen gemäß § 99 Abs. 2 FinStrG vorgenommen. Im Zuge dieser Prüfungen fand am 10. Juni 1999 eine Betriebsbesichtigung statt, bei der auch eine Niederschrift mit dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin aufgenommen wurde. Mit Schreiben vom 11. August 1999 wurde Parteiengehör betreffend festgestellte Mängel eingeräumt, wozu der Vertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. August 1999 Stellung nahm. Nach der Schlussbesprechung am 25. August 1999 wurde in den Prüfungsberichten vom 1. September 1999 im Wesentlichen ausgeführt, die Bücher und Aufzeichnungen seien aus vier (jeweils den Barbetrieb betreffenden) Gründen nicht ordnungsmäßig im Sinne der §§ 131 und 163 BAO, weshalb eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO erforderlich gewesen sei. Erstens seien auf Grund der bei der O. Brauerei sichergestellten Daten näher bezifferte "Schwarzeinkäufe" in Bezug auf dort bezogene Getränke nachweisbar. Zweitens seien im gesamten Prüfungszeitraum massiv Mehrfachlosungen aufgetreten. Drittens ergebe sich in fünf der sechs angeführten Sparten der Inventur 1997 derselbe Gesamtbetrag wie in der Inventur 1996, wobei die Korrektur in der Stellungnahme vom 23. August 1999 geltend gemachter Fehler nur zu minimalen Änderungen geführt habe. Viertens sei im Barbetrieb keine Festhaltung des täglichen Kassenstandes erfolgt. Bei der Schätzung sei der Prozentsatz an "Schwarzeinkäufen" in den Monaten Oktober bis Dezember 1995 auf das ganze Jahr 1995 umgelegt worden. Angesichts der Buchführungsmängel und der nicht erklärten Einkäufe bei der O. Brauerei werde davon ausgegangen, dass auch in den übrigen Sparten des Barbetriebs mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Umsatz- und Einsatzverkürzung stattgefunden habe, weshalb eine dem festgestellten Schwarzeinkauf entsprechende Erhöhung auch für die anderen Sparten des Barbetriebs durchgeführt werde.
Unter Zugrundelegung dieser Ergebnisse nahm das Finanzamt mit Bescheiden vom 28. September 1999 die Verfahren betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 1995 bis 1997 wieder auf und setzte die Abgaben neu fest. Mit Bescheid vom 13. September 1999 setzte es die Umsatzsteuer für die Monate Jänner bis Juni 1998 fest. Darüber hinaus erließ es Haftungs- und Abgabenbescheide über Kapitalertragsteuerabfuhrdifferenzen infolge den Prüfungsfeststellungen entsprechender verdeckter Ausschüttungen an den Geschäftsführer-Gesellschafter der Beschwerdeführerin.
Gegen diese Bescheide und den Bescheid vom 12. Mai 1999 erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 15. Oktober 1999 Berufung. Der mit den Prüfungen gemäß § 99 Abs. 2 FinStrG befasste Prüfer nahm dazu mit Schreiben vom 30. Oktober 2006 Stellung.
Mit Schreiben vom 29. März 2007 richtete die belangte Behörde einen umfangreichen Vorhalt an die Beschwerdeführerin, den der Beschwerdevertreter mit Schreiben vom 29. August 2007 beantwortete. Einen weiteren Vorhalt der belangten Behörde vom 26. September 2007 beantwortete er mit Schriftsatz vom 13. November 2007.
Nach der mündlichen Berufungsverhandlung am 22. November 2007 wies die belangte Behörde die Berufung mit dem angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Wiederaufnahmen als unbegründet ab, während sie ihr im Übrigen teilweise stattgab. Die teilweise Stattgebung betraf - neben einem zur Gänze eliminierten, hier nicht mehr näher dargestellten Gefährdungszuschlag aus der ersten Betriebsprüfung - die Höhe der als Ergebnis der ersten Betriebsprüfung für das Jahr 1996 aktivierten Herstellungskosten, die Berücksichtigung der Getränkesteuer und deren richtige Berechnung bei den "Schwarzeinkäufen" und das Vorgehen bezüglich der anderen Sparten des Barbetriebs, hinsichtlich derer die belangte Behörde statt des Umlegens des Prozentsatzes der "Schwarzeinkäufe" bei der O. Brauerei einen Sicherheitszuschlag in der Höhe von 30 % zum Ansatz brachte. In Bezug auf die Umsatzsteuer 1998, hinsichtlich derer inzwischen der Jahresbescheid vorlag, entschied die belangte Behörde nun durch dessen Abänderung.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer - von der Beschwerdeführerin mit einer Replik beantworteten - Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
1. Zur Wiederaufnahme betreffend Körperschaftsteuer 1994 und zur Aktivierung von Herstellungskosten in den Jahren 1994 bis 1996:
Der Bescheid vom 12. Mai 1999 stützte die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Körperschaftsteuer 1994 auf die Feststellungen im Prüfungsbericht vom 2. März 1999, wo es dazu hieß, "im Zuge der BP" sei "festgestellt" worden, dass das Personal der Beschwerdeführerin im Rahmen der Umbauarbeiten an von der Beschwerdeführerin angemieteten Wohnungen nach Meinung der Betriebsprüfung aktivierungspflichtige "Leistungen erbracht" habe. Hierauf verwies, nachdem die Beschwerdeführerin die Bekämpfung der Wiederaufnahme im Berufungsverfahren mit keinem weiteren Vorbringen verbunden hatte, auch die belangte Behörde. Dass die vom Personal der Beschwerdeführerin erbrachten Leistungen - und nicht nur die damit verbundenen, der Schätzung dann allerdings zugrunde gelegten Materialanschaffungen - dem Finanzamt schon vor der Betriebsprüfung bekannt gewesen seien, ist der Beschwerde, die nun eine unzureichende Begründung der Wiederaufnahme behauptet, nicht entnehmbar, weshalb sie in diesem Punkt erfolglos bleiben muss.
Mit der vom Referenten der belangten Behörde vorgeschlagenen Erledigung des die Herstellungskosten betreffenden Streitpunktes wie im angefochtenen Bescheid - Abweisung für die Jahre 1994 und 1995, teilweise Stattgebung für das Jahr 1996 - erklärte sich der Beschwerdevertreter in der Berufungsverhandlung einverstanden, während die Beschwerde nun zwar keine Einwände der Höhe nach enthält, die Aktivierungspflicht aber mit Argumenten bestreitet, die schon in der Berufung vorgetragen worden waren, und an dem Standpunkt festhält, es liege "eindeutig Erhaltungsaufwand" vor. In der Replik auf die Gegenschrift wird dazu ausgeführt, es werde nicht bestritten, dass "die mit den aktivierten Materialanschaffungen im Zusammenhang stehenden Umbauarbeiten" vom Personal der Beschwerdeführerin erbracht worden seien. Im Verwaltungsverfahren sei aber "anschaulich dargelegt" worden, dass diese Leistungen "eindeutig nicht aktivierungspflichtigen Erhaltungsaufwand" dargestellt hätten. Zugleich wird geltend gemacht, das angeschaffte Material könne sowohl für Herstellungsaufwand als auch für Erhaltungsaufwand Verwendung finden, ein etwaiger Herstellungsaufwand konkretisiere sich erst mit der tatsächlichen Leistungserbringung und "Feststellungen zu den von den Arbeitern der Beschwerdeführerin vorgenommenen Leistungen" seien nicht getroffen worden.
Dem Prüfungsbericht zufolge waren Leistungen im Zusammenhang mit Umbauarbeiten an "Mietwohnungen" der Beschwerdeführerin festgestellt worden, wozu der Arbeitsbogen sechs an die Schlichtungsstelle beim Magistratischen Bezirksamt gerichtete Anträge der Beschwerdeführerin vom 15. April 1996 enthielt, in denen die Beschwerdeführerin in Bezug auf Dutzende von Wohnungen in räumlicher Nähe zu dem von ihr betriebenen Stundenhotel jeweils als Mieterin geltend machte, sie habe die als Wohnungen angemieteten, aber "in nicht verwendungsfähigem Zustand" vorgefundenen Objekte, die jeweils "kein Wasser, kein funktionierendes WC, kein Bad und auch keine moderne Heizung" gehabt hätten, "renoviert und instandgesetzt".
In der Berufung machte die Beschwerdeführerin geltend, die Arbeiten des Hauspersonals seien angefallen, um "das Betriebsgebäude" in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten oder diesen wiederherzustellen, wobei auf die "spezielle Klientel" der Beschwerdeführerin ("Arbeitslose, Bauarbeiter, Prostituierte etc") und den entsprechend sorglosen Umgang mit den Zimmern verwiesen wurde, der einen "laufend anfallenden" Erhaltungsaufwand mit sich bringe. Die belangte Behörde verwies dazu in den Vorhalten vom 29. März 2007 und vom 26. September 2007 auf den Inhalt der "vier" Anträge an die Schlichtungsstelle. Der Beschwerdevertreter führte im Antwortschreiben vom 29. August 2007 aus, das Datum der Anträge sei nicht genannt, weshalb nicht nachvollziehbar sei, um welche Anträge es sich handle, und argumentierte im Übrigen zur Höhe der das Jahr 1996 betreffenden Schätzung. Im Antwortschreiben vom 13. November 2007 wandte er (nach Vorhalt auch des Datums der Anträge) ein, die Mietverhältnisse hätten jeweils schon jahrelang bestanden und es fehle an Feststellungen, "wonach die hier betroffenen Aufwendungen der Jahre 1994 bis 1996 genau dazu geführt" hätten, dass im April 1996 "mit Herstellungsaufwand sanierte Wohnungen" vorgelegen seien. Im Übrigen verwies er auf das bisherige Vorbringen, wonach "eindeutig Erhaltungsaufwand" in Bezug auf "die Betriebs- und Wohngebäude" der Beschwerdeführerin vorliege.
Die Beschwerdeführerin hat es damit unterlassen, im Verwaltungsverfahren konkret darzulegen, für welche - nicht von den Anträgen an die Schlichtungsstelle betroffenen - Objekte die der Schätzung zugrunde gelegten Materialien angeschafft und auf welche Weise sie verbraucht worden seien. Auch die Beschwerde wiederholt in diesem Punkt lediglich das Vorbringen in der Stellungnahme vom 13. November 2007. Bloß mit dem Hinweis darauf, dass die Mietverhältnisse schon vor Beginn der strittigen Arbeiten bestanden hätten, und mit der Wiederholung der allgemein gehaltenen Behauptungen über Erhaltungsaufwand betreffend "die Betriebs- und Wohngebäude" der Beschwerdeführerin lassen sich die tatsächlichen und rechtlichen Schlüsse, die die belangte Behörde aus den Materialanschaffungen und aus den Anträgen an die Schlichtungsstelle gezogen hat, aber nicht erschüttern, weshalb der Beschwerde auch insoweit nicht zu folgen ist.
2. Zu den Feststellungen der belangten Behörde über einen "gleichgelagerten Bierskandal-Fall":
Die belangte Behörde hat in den Vorhalten vom 29. März 2007 und vom 26. September 2007 sowie im Erwägungsteil des angefochtenen Bescheides jeweils einleitend auf "Hausdurchsuchungen bei zwei österreichischen Brauereien" Bezug genommen und daran anschließend auszugsweise wiedergegeben, was ein Gutachten im Strafverfahren und eine Betriebsprüfung "in einem gleichgelagerten Bierskandal-Fall" ergeben hätten. Mit den "zwei österreichischen Brauereien" meinte sie einerseits die in den vorliegenden Fall nicht involvierte B. AG in Linz (vgl. dazu aus der hg. Judikatur etwa die Erkenntnisse vom 16. Dezember 2003, 2001/15/0144, vom 20. Oktober 2004, 2002/14/0073, vom 22. September 2005, 2005/14/0026, vom 26. Juli 2006, 2001/14/0174, vom 19. April 2007, 2005/15/0001, vom 20. September 2007, 2003/14/0084, vom 19. März 2008, 2008/15/0017, vom 27. März 2008, 2006/13/0109, vom 28. Oktober 2009, 2005/15/0022, vom 23. Februar 2010, 2008/15/0077, vom 28. Oktober 2010, 2009/15/0011, und vom 25. Jänner 2012, 2008/13/0043) und andererseits die im vorliegenden Fall als Lieferantin aufgetretene O. Brauerei in Wien (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. September 2003, 2001/13/0129, das den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin betreffende Erkenntnis vom 3. September 2008, 2008/13/0076, sowie die Erkenntnisse vom 27. Jänner 2009, 2004/13/0057, und vom 17. November 2010, 2007/13/0078).
Die Vorgangsweisen bei den "geteilten Lieferungen" einerseits der B. AG ("Status 9-Lieferungen", Zuordnung über Ladevorschlagslisten) und andererseits der O. Brauerei (Lieferung an "Dummy-Kunden" mit tatsächlichen Abnehmern als "Verlegern") waren im Detail verschieden, und die von der belangten Behörde wiedergegebenen Textteile zu einem "gleichgelagerten Bierskandal-Fall" betrafen, wie die Beschwerde richtig aufzeigt, nicht die
O. Brauerei, sondern die B. AG. Von einem in Bezug auf die beschriebene Vorgangsweise "gleichgelagerten" Fall und "einem", wie es im angefochtenen Bescheid heißt, "flächendeckenden" System kann daher nicht die Rede sein. Das kommt allerdings auch im angefochtenen Bescheid selbst zum Ausdruck, weil die fallbezogenen, die Beschwerdeführerin betreffenden Ausführungen der belangten Behörde die Lieferungen an einen bestimmten "Dummy-Kunden" der O. Brauerei in Wien und die Einzelheiten der dabei eingehaltenen Vorgangsweise betreffen, die auch in zwei von der Beschwerdeführerin selbst im Berufungsverfahren zur Sprache gebrachten, aus dem Finanzstrafverfahren gegen ihren Geschäftsführer stammenden Sachverständigengutachten aus den Jahren 2000 (Gutachten Z.) und 2003 (Gutachten G.) untersucht wurden. Die allgemeinen Feststellungen der belangten Behörde über den vermeintlich "gleichgelagerten" Fall stehen trotz der noch darauf Bezug nehmenden Formulierungen, die im angefochtenen Bescheid zu den fallbezogenen Erwägungen überleiten, mit diesen in keinem konkreten Zusammenhang und erweisen sich daher als verfehlt, aber im Ergebnis nicht schädlich. Dass sich die belangte Behörde, wie es in der Beschwerde heißt, mit dem "System" der
O. Brauerei "mit keinem einzigen Wort (...) beschäftigt" habe, trifft nicht zu.
3. Die Zuordnung der "Schwarzlieferungen":
Die Beschwerdeführerin hat im gesamten Verfahren bestritten, dass es zu "Schwarzlieferungen" der O. Brauerei an sie gekommen sei. Solche Lieferungen sollen, nach der Darstellung im angefochtenen Bescheid, auf dreifache Weise dokumentiert sein. Erstens in einem Heft der für die Bestellungen der Beschwerdeführerin zuständigen Telefonverkäuferin der O. Brauerei, das nach dem Schreiben der Prüfungsabteilung Strafsachen vom 12. Mai 1999 bei der Bezeichnung der Beschwerdeführerin den Vermerk "jede Bestellung teilen" enthalten haben soll. Zweitens durch die Anführung der Beschwerdeführerin als "Verleger" (Zwischenhändler) bei den ihr zugeordneten "Schwarzlieferungen" im Datenbestand der O. Brauerei, und drittens durch den Vergleich der auf diese Weise ermittelten Lieferungen mit den jeweils am selben Tag erfolgten "Weißlieferungen" an die Beschwerdeführerin.
Das Heft der Telefonverkäuferin stand im vorliegenden Verfahren niemals zur Verfügung, während die Ermittlung der Lieferungen, bei denen die Kundennummer der Beschwerdeführerin in den beschlagnahmten Dateien der O. Brauerei im Datenfeld für den "Verleger" angeführt war, Gegenstand des aus dem Finanzstrafverfahren stammenden und im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde erörterten Gutachtens G. war, das auch eine Wiedergabe der Datenzeilen enthält, in denen die Beschwerdeführerin mit ihrer Kundennummer als Kunde (bei den "Weißlieferungen") oder "Verleger" (bei den "Schwarzlieferungen") aufscheint.
Die belangte Behörde räumt im angefochtenen Bescheid ein, dass es ihr nicht gelungen sei, "die Hefte" der Telefonverkäuferinnen rechtzeitig vor Erlassung des angefochtenen Bescheides "vom zuständigen Staatsanwalt zu erhalten". Sie erachtet die "Existenz und die Funktionsweise der Hefte" als "gesichert", misst ihnen "im Hinblick auf die weiter unten stehenden Ausführungen" aber "keine besondere Bedeutung mehr" bei. Bei den "weiter unten stehenden Ausführungen", auf die die belangte Behörde ihre Entscheidung vor der Auseinandersetzung mit der Detailkritik der Beschwerdeführerin stützt, handelt es sich um beweiswürdigende Überlegungen im Anschluss an die Gegenüberstellung der aus den Daten der O. Brauerei ermittelten "Schwarzlieferungen" mit den jeweils am selben Tag erfolgten "Weißlieferungen" an die Beschwerdeführerin auf den Seiten 29 bis 42 des angefochtenen Bescheides. Die Übereinstimmung nach Art und Menge der jeweils gelieferten Waren ist, wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid näher darlegt, nicht hundertprozentig, geht aber weit über das Maß hinaus, das sich nach Ansicht der belangten Behörde noch als Zufall deuten ließe. Dazu kommt, wie die belangte Behörde weiter ausführt, dass die Lieferschein- und Rechnungsnummern der "Schwarzlieferungen" jeweils unmittelbar denen der "Weißlieferungen" an die Beschwerdeführerin folgen und die Ladescheinnummern jeweils dieselben sind. Die belangte Behörde hält es aus diesen Gründen für erwiesen, dass auch die strittigen "Schwarzlieferungen" Lieferungen an die Beschwerdeführerin waren.
Dieser Beweiswürdigung begegnet die Beschwerde mit Kritik an der Nichtvorlage der "angeblich" beschlagnahmten "Hefte", auf die sich die Argumentation der belangten Behörde aber nicht in tragender Weise stützt, und an der damit zusammenhängenden Erwähnung im Verwaltungsverfahren nicht vorgehaltener Zeugenaussagen, die sich aber nicht spezifisch auf die Beschwerdeführerin beziehen. Was die beschlagnahmten Daten anlangt, auf die sich die Zuordnung der "Schwarzlieferungen" im angefochtenen Bescheid gründet, so wird in der Beschwerde einerseits auf sehr allgemein gehaltene Weise die Verlässlichkeit dieser Daten in Frage gestellt und andererseits auf nach Ansicht der Beschwerdeführerin unaufgeklärte Einzelheiten verwiesen, die zum Teil nur indirekt mit entscheidungswesentlichen Fragen zusammenhängen. Auf den das ganze Verfahren hindurch bekannten Umstand, dass es sich bei den "Schwarzlieferungen" um solche handelte, bei denen die Beschwerdeführerin im Datenbestand der Brauerei als "Verleger" angeführt war, wird dabei - auch im Zusammenhang mit dem wiederholten Vorwurf, die belangte Behörde stütze sich nur auf "Vermutungen" - an keiner Stelle konkret eingegangen. Zieht man diese Verknüpfung der strittigen Lieferungen mit der Kundennummer der Beschwerdeführerin in Betracht, so ist auch nicht erkennbar, wie deren Hinweis, die bei den "Schwarzlieferungen" jeweils im Datenfeld für den Kunden aufscheinende Kundennummer (des als "ARGE" bezeichneten "Dummy-Kunden") sei bei anderen, nicht der Beschwerdeführerin zugeordneten Lieferungen auch mit anderen Kunden der O. Brauerei in Verbindung gebracht worden, gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde sprechen soll. Ähnliches gilt für das auf das Gutachten G. gestützte Argument, die "Finanzverwaltung" habe "Eintragungen in die Originallisten" der O. Brauerei vorgenommen, was "massive Zweifel am vorgehaltenen Datenbestand" hervorrufe und es "klar" erscheinen lasse, dass "eine derartige Vorgangsweise nicht zu einem Beweis führen" könne. Gemeint ist der auf Seite 10 des Gutachtens im Zusammenhang mit der Auswertung der Daten erwähnte Umstand, dass bei den "Weißlieferungen" an die Beschwerdeführerin als Ersatz für die (bei diesen Lieferungen fehlende) Kundennummer eines "Verlegers" jeweils sechs Nullen eingetragen wurden. Gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde spricht auch nicht, dass das EDV-Programm, mit dem die Daten bei der Brauerei verwaltet wurden, nicht rekonstruiert wurde, und dass der Sachverständige G. in seinen "Schlussbemerkungen" erklärte, es sei "aus technischer Sicht nicht zu beurteilen", ob aus den Ausführungen in seinem Gutachten "mit der für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit" auf "Schwarzeinkäufe" der Beschwerdeführerin zu schließen sei. Die Abweichungen zwischen den offiziellen und den bestrittenen Lieferungen jeweils derselben Tage hat die belangte Behörde Schritt für Schritt analysiert und gewichtet, während sie in der Beschwerde bloß gezählt werden und aus "rund 102 eindeutigen Abweichungen" bei "insgesamt rund 500 Einkäufen" der Schluss gezogen wird, "die Abweichung" betrage "somit mehr als 20 %". Eine Unschlüssigkeit der Ansicht der belangten Behörde, die dargestellten Übereinstimmungen seien nicht Zufall, sondern das Ergebnis "geteilter Bestellungen", ergibt sich daraus nicht. Bei der Vielzahl sonstiger "Unstimmigkeiten", auf die sich die Beschwerdeführerin beruft, handelt es sich um Fragen wie die schon im Gutachten G. behandelten Unklarheiten in Bezug auf das Schicksal einzelner nicht zu den Bestellungen passender Leergebinde, um die Bestreitung ausreichenden Lagerplatzes für die strittigen Lieferungen u. dgl. m. Was die Beschwerde der teils sehr ausführlichen Behandlung dieser Argumente im angefochtenen Bescheid noch entgegenhält, ist nicht geeignet, die Beweiswürdigung der belangten Behörde zu erschüttern.
4. Die Auswirkungen auf die ersten Quartale des Jahres 1995 und die übrigen Sparten des Barbetriebs:
Gegen die Umlegung des Verkürzungsprozentsatzes der in den beschlagnahmten Daten erfassten Monate Oktober bis Dezember 1995 auf die vorangegangenen Monate dieses Jahres hat die Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren vorgebracht, dieses Vorgehen sei "völlig unverständlich", weil "saisonale Schwankungen" dabei "völlig unberücksichtigt" blieben. Zur Untermauerung dieses Arguments wurde im Schriftsatz vom 13. November 2007 der im Vergleich auch zu den Jahren 1996 und 1997 niedrigere Verkürzungsprozentsatz des ersten Halbjahrs 1998 ins Treffen geführt. In der Beschwerde wird ausgeführt, die Umlegung des Prozentsatzes der Monate Oktober bis Dezember 1995 auf das ganze Jahre widerspreche den Denkgesetzen. Auf die detaillierte Auseinandersetzung der belangten Behörde mit dem Argument "saisonaler Schwankungen" und mit der Entwicklung der Verkürzungsprozentsätze wird dabei nicht eingegangen, weshalb die Beschwerde auch in dieser Hinsicht keinen Begründungsmangel aufzeigt.
In Bezug auf die übrigen, nicht durch Lieferungen der O. Brauerei abgedeckten Sparten des Barbetriebs hat die belangte Behörde - der Berufung insoweit Rechnung tragend - die Umlegung des jeweils die Lieferungen der O. Brauerei betreffenden Verkürzungsprozentsatzes durch den Ansatz eines vergleichsweise niedrigeren Sicherheitszuschlages im Ausmaß von 30 % ersetzt und zur Begründung für dessen Höhe darauf verwiesen, dass der "Schwarzeinkauf" bei der O. Brauerei nicht die einzige im Rahmen des Barbetriebs festgestellte "Unregelmäßigkeit" gewesen sei. Es seien auch - im angefochtenen Bescheid ausführlich erörterte - Mehrfachlosungen und Inventurmängel festgestellt worden, und die Aufzeichnung des täglichen Kassastandes sei unterblieben.
In der Beschwerde wird dazu vorgebracht, der Betriebsprüfer habe in der Berufungsverhandlung auf Grund seiner Branchenerfahrung ausgeführt, je nach Umfang der festgestellten Mängel sei ein Sicherheitszuschlag von 10 bis 30 % üblich, und die belangte Behörde habe nicht begründet, weshalb sie den Sicherheitszuschlag an der oberen Grenze dieses Rahmens angesetzt habe. Der "Umfang der festgestellten Mängel" sei "mit keinem Wort thematisiert" worden. Dem steht entgegen, dass die belangte Behörde die Höhe des Sicherheitszuschlages auf Seite 56 des Bescheides ausdrücklich auf die weiteren festgestellten Unregelmäßigkeiten gestützt und diese als "gravierend" bezeichnet hat. Die Beschwerdeführerin meint, die Bezugnahme der belangten Behörde auf "Feststellungen betreffend die anderen Sparten, auf welche unten eingegangen wird", sei "nicht verständlich, da sich auf den Seiten 56ff keine Ausführungen zu den anderen Sparten mehr finden und nicht nachvollziehbar ist, welche Feststellungen zu den anderen Sparten getroffen wurden". Der angefochtene Bescheid enthält aber noch im selben Absatz den Verweis auf "die Punkte Mehrfachlosungen der Bar, Inventurmängel und Festhaltung des täglichen Kassenbestandes", denen auf den Folgeseiten jeweils längere Abschnitte gewidmet sind.
Die Beschwerdeführerin bestreitet in ihren weiteren Ausführungen auch das Vorliegen der diesbezüglichen Unregelmäßigkeiten, wobei in Bezug auf die Festhaltung des täglichen Kassenbestandes auf den Nachweis der "täglichen Eintragungen im Kassabuch" und auf hg. Judikatur verwiesen wird, wonach "bei einer ordnungsgemäßen Kassabuchführung nicht zusätzliche Grundaufzeichnungen geführt werden" müssten. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid aber auf die Niederschrift vom 10. Juni 1999 verwiesen, in der der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin angab, die (den Dienst an der Bar versehenden) Portiere rechneten am Ende jeder Schicht mittels Kassasturz ab, und "aufgrund der Aufzeichnungen der Portiere" erstelle der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin "monatlich ein Kassabuch". Die wiederholte Aufforderung des Betriebsprüfers zur Vorlage der "händischen Losungsaufzeichnungen (Kassasturz)" sei jedoch erfolglos geblieben und dem Prüfer schließlich mitgeteilt worden, es finde "keine tatsächliche Aufzeichnung des täglichen Kassastandes im Barbetrieb statt" (Aktenvermerk vom 25. August 1999). Bei den "Aufzeichnungen der Portiere", so die belangte Behörde, habe es sich um aufbewahrungspflichtige Grundaufzeichnungen gehandelt.
Die belangte Behörde hat damit nicht, wie in der Beschwerde behauptet wird, "die Verwendung des Kassasturzes zur Losungsermittlung ohne zusätzliche Grundaufzeichnungen für eine ordnungsgemäße Kassabuchführung für nicht ausreichend erachtet", was "ein logisch unhaltbarer Schluss" sei. Sie war vielmehr umgekehrt damit konfrontiert, dass das "monatlich" erstellte Kassabuch nach der Aussage des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin auf Aufzeichnungen der Portiere beruhte, die nicht vorgelegt werden konnten. Dass der in Ansatz gebrachte Sicherheitszuschlag nicht ausreichend begründet gewesen sei, ist schon im Hinblick auf diese Praxis der Beschwerdeführerin zu verneinen.
5. Zum Vorsteuerabzug bei den "Schwarzlieferungen":
In ihrem Schriftsatz vom 13. November 2007 beanspruchte die Beschwerdeführerin für den Fall des Nachweises der "Schwarzeinkäufe" den Abzug der Vorsteuer. Sie brachte dazu vor, der "Beweis über die Erfüllung der Voraussetzung formgerechter Rechnungslegung" könne nicht nur durch Vorlage der Rechnung erbracht werden, und für den Fall des Nachweises der "Schwarzeinkäufe" sei durch die EDV-Listen der Prüfungsabteilung Strafsachen "wohl eindeutig erwiesen, dass auch Vorsteuerbeträge in Rechnung gestellt wurden". Dem Argument im angefochtenen Bescheid, auf den "Dummy-Rechnungen" scheine der tatsächliche Empfänger, die Beschwerdeführerin, nicht auf, hält die Beschwerde zunächst wieder entgegen, der "Beweis über die Erfüllung der Voraussetzung formgerechter Rechnungslegung" könne nicht nur durch "Vorlage der Rechnung selbst", sondern auch auf andere Weise geführt werden. Dass und wie die Beschwerdeführerin am Antritt eines solchen Beweises gehindert worden sei, ist dem Vorbringen nicht zu entnehmen. Es wurde und wird auch gar nicht behauptet, der Beschwerdeführerin seien über die von ihr bestrittenen Lieferungen Rechnungen gelegt worden. Dessen ungeachtet wird nun gerügt, es fehle an Feststellungen darüber, wie die "Letztverbraucherrechungen" tatsächlich ausgesehen hätten, und bei der "Mehrzahl" der Rechnungen "dürfte" es sich um Kleinbetragsrechnungen gemäß § 11 Abs. 6 UStG 1994 gehandelt haben, hinsichtlich derer "jedenfalls ein Vorsteuerabzug zulässig gewesen wäre". Einen wesentlichen Verfahrensmangel zeigt die Beschwerdeführerin mit dieser Argumentation nicht auf.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 25. April 2012
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