VwGH 2003/14/0084

VwGH2003/14/008420.9.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde des R J in E, vertreten durch Dr. Harald Humer, Rechtsanwalt in 4070 Eferding, Stadtplatz 26, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates (Außenstelle Linz) vom 4. Oktober 2003, Zl. RV/0593-L/02, betreffend unter anderem Umsatz- und Einkommensteuer 1993 bis 1998, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §184;
BAO §184;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer betrieb im Streitzeitraum zwei Imbissstände, einen in W und einen in A.

Anlässlich einer beim Beschwerdeführer durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung wurde nach dem Inhalt des darüber erstatteten Berichtes im Hinblick auf die festgestellten formellen und materiellen Buchführungsmängel bzw. Aufzeichnungsmängel festgehalten, dass die Bücher und Aufzeichnungen nicht ordnungsmäßig im Sinne des § 131 BAO seien. Hinsichtlich der Jahre 1993 und 1994 hätten keinerlei Unterlagen vorgelegt werden können. Laut Auskunft des Beschwerdeführers seien die Unterlagen durch einen Wasserschaden in Mitleidenschaft gezogen und in der Folge weggeworfen worden. Weitere Mängel für diese Jahre seien gerundete Tageslosungen, buchhalterische Privateinlagen zur Vermeidung von Kassafehlbeträgen, nicht aufgenommene Inventuren, geringe ungebundene Privatentnahmen und unregelmäßiger Wareneinkauf gewesen. Die Tageslosungen seien durch Kassasturz ermittelt worden, wobei das Kassabuch von der Kanzlei des steuerlichen Vertreters geführt worden sei und die Einnahmen den Losungsaufzeichnungen entnommen worden seien. Die Losungsaufzeichnungen seien im Zuge der Prüfung jedoch nicht vorgelegt worden. Zu den Stichtagen 31.12.1992 bis 31.12.1996 seien keine Inventuren erstellt worden. Die Vorräte seien im Schätzungsweg mit jeweils S 5.000,-- angenommen worden. Von Mitte 1994 bis Juni 1997 seien keine Dienstnehmer bzw. Aushilfen beschäftigt gewesen. Laut Auskunft des Beschwerdeführers sei der Stand in W von ihm und der Stand in A von seiner Lebensgefährtin betrieben worden. Aushilfen seien nur fallweise und ohne Entlohnung gegen freie Kost beschäftigt gewesen. An Aushilfen seien folgende Personen genannt worden: T, Z, R und E. Nach Ansicht des Prüfers sei es nicht glaubwürdig, dass die oben angeführten Personen ohne Entlohnung, nur gegen freie Kost gearbeitet hätten. Auch sei anzunehmen, dass das Beschäftigungsausmaß über eine bloß fallweise Tätigkeit hinausgegangen sei. Dies deswegen, weil die wöchentlichen Öffnungszeiten des Standes in W 71 Stunden und in A 81 Stunden (ohne Reinigung etc.) betragen hätten. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers zwei Kleinkinder (geboren 1993 und 1996) habe versorgen müssen und der Beschwerdeführer als Geschäftsinhaber auch andere Aufgaben wie z. B. Wareneinkäufe, Abrechnungen, Behördengänge usw. zu erledigen gehabt hätte, lasse sich ableiten, dass Aushilfen nicht nur fallweise, sondern ständig beschäftigt worden seien und die Entlohnung nicht nur aus Naturalien bestanden habe. Vom Prüfer werde daher nicht verbuchter Lohnaufwand angenommen und die Richtigkeit der Bücher (Aufzeichnungen) in Abrede gestellt. Überdies wurde festgehalten, dass aus näher angeführten Gründen der Zigaretteneinkauf und der Einkauf an Spirituosen nicht glaubwürdig sei.

Hinsichtlich des Wareneinkaufes bezüglich Bier wurde auf Grund einer Kontrollmitteilung festgestellt, dass in den Jahren 1993 bis 1998 Biereinkäufe von der BU nicht verbucht worden seien. Da die Getränkeerlöse rechnerisch (Umrechnung der gebuchten Wareneinkäufe) ermittelt worden seien und sich der Rohaufschlag bei den Speisen im branchenüblichen Rahmen bewegt habe, werde davon ausgegangen, dass diese Biererlöse nicht erklärt worden seien. Weiters nahm der Prüfer auf Grund der vorstehend angeführten Mängel an, dass auch hinsichtlich der anderen Warengruppen nicht aufgezeichnete Erlöse getätigt und die Erlöse nicht erklärt worden seien. Es werde daher jährlich ein nicht verbuchter Einkauf in Höhe von 30 % angenommen. Es seien daher gemäß § 184 BAO für die Jahre 1993 bis 1997 Umsatz- und Gewinnzurechnungen und für den Zeitraum 1-12/1998 eine Umsatzzurechnung vorzunehmen.

Das Finanzamt folgte den Feststellungen des Prüfers und erließ teilweise nach Wiederaufnahme der Verfahren entsprechende Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre.

In einer dagegen erhobenen Berufung beantragte der Beschwerdeführer die im Rahmen der Prüfung durchgeführten Umsatz- und Gewinnzurechnungen nicht vorzunehmen und die angefochtenen Bescheide aufzuheben. Begründend wandte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen gegen die Feststellung des Prüfers, er habe Bierlieferungen von der BU nicht als Wareneingang erfasst. Er habe weder von der BU noch von sonstigen Lieferanten Waren bezogen, die nicht als Wareneinkauf in seiner Buchhaltung erfasst worden seien. Es sei ihm aber unmöglich anzugeben, wer diese Bierlieferungen von der BU erhalten habe, die ihm als Empfänger zugerechnet worden seien. Bemühungen, diesbezügliche Auskünfte von der BU zu erhalten, seien erfolglos geblieben. Wenn bei der BU Getränkeverkäufe aufschienen, die keinem konkreten Empfänger zugeordnet seien, so könne es doch nur Aufgabe der BU sein, die Empfänger dieser Lieferanten bekannt zu geben. Der Beschwerdeführer als Nichtempfänger der ihm angelasteten "Schwarzeinkäufe" könne nicht beweisen, dass er diese Waren tatsächlich nicht bezogen habe. Es könne aber auch von der Finanzverwaltung der Nachweis nicht erbracht werden, dass der Beschwerdeführer die ihm angelasteten "Schwarzeinkäufe" vorgenommen habe. Völlig unverständlich und nicht nachvollziehbar sei obendrein die Zurechnung eines 30 %igen Sicherheitszuschlages bei den in der Imbissstube in A verbuchten Biereinkäufen. Im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung sei das übermittelte Kontrollmaterial hinsichtlich der nicht verbuchten Biereinkäufe als richtig angenommen worden. Da die Imbissstube in A ihr Bier von einer anderen Brauerei beziehe und Kontrollmaterial dieser Brauerei nicht vorgelegen sei, müsse ausgeschlossen werden, dass bei der Imbissstube in A nicht verbuchte Biereinkäufe vorgenommen worden wären. Damit seien aber auch der Ansatz eines Sicherheitszuschlages zu den erfassten Biereinkäufen und entsprechende Umsatz- und Gewinnzurechnungen nicht schlüssig oder gerechtfertigt.

In einer dazu von der Betriebsprüfungsabteilung des Finanzamtes verfassten Stellungnahme wurde erläutert, dass die Zurechnung der nicht aufgezeichneten Biereinkäufe bei der BU für den Stand in W auf Grund des vorliegenden Kontrollmaterials erfolgt sei. Über gerichtlichen Auftrag seien bei der BU Hausdurchsuchungen durchgeführt worden, im Rahmen derer unter anderem auch EDV-Daten beschlagnahmt worden seien. Durch Einvernahmen der Bediensteten der BU und Auswertung der EDV-Daten habe festgestellt werden können, dass Kunden neben Lieferungen, bei denen auf den Lieferscheinen bzw. Rechnungen ihre Namen aufgeschienen seien, auf Wunsch auch Lieferungen erhalten hätten, bei denen weder auf den Lieferscheinen noch in den sonstigen Aufzeichnungen der BU der Name des Kunden erwähnt worden sei. Bei der Auswertung der EDV-Daten sei es gelungen, eine Verknüpfung zwischen den offiziellen und den inoffiziellen Lieferungen an die Kunden herzustellen. Die Vorgangsweise bei Bestellungen mit Erfassung der Letztverbraucherlieferungen sei in der Form gewählt worden, dass die Kundenbestellungen von "Verkaufsdamen" telefonisch entgegengenommen und diese Bestellungen entweder sofort oder nach Anfertigung handschriftlicher Aufzeichnungen in die EDV eingegeben worden seien. Die Bestellungen seien jedoch in der Weise aufgeteilt worden, dass ein vom Kunden angegebener Teil auf seine offizielle Kundennummer eingegeben worden sei und die "inoffiziellen Lieferungen" auf einem Letztverbrauchersammelkonto erfasst worden seien. Die Konten, auf denen solche inoffiziellen Lieferungen erfasst worden seien, seien meistens als "div. Letztverbraucherortsname", "Gemeindeortsname", "Fahrverkaufortsname" bezeichnet worden. Die Eingabe der Letztverbraucherlieferung sei entweder unmittelbar vor oder gleich nach der offiziellen Bestellung erfolgt. Im Anschluss seien Ausdrucke angefertigt worden, auf denen sämtliche Lieferungen (Rechnungen) eines Tages und zwar nach dem jeweiligen Wagen sortiert, aufgelistet worden seien. Auf diesen Listen sei eine Zuordnung der Letztverbraucherlieferung zum Gastwirt an Hand einer Kennzahl (LKZ = Lieferkennzeichen bzw. ADRKZ = Adresskennzeichen) ersichtlich, welche von den "Telefonverkaufsdamen" vergeben worden sei, wobei täglich jede Nummer nur einmal verwendet worden sei. Dieses LKZ sei so gesteuert worden, dass für einen Auftragsschein zwei Fakturen erstellt worden seien, welche unmittelbar hintereinander auf dem Buchungsprotokoll aufgeschienen seien und die entsprechenden Rechnungen auch hintereinander ausgedruckt worden seien. Ebenso seien auf den Auftragsscheinen, die im Telefonverkauf angefertigt worden seien, Letztverbraucherbestellungen besonders angeführt (z.B. andere Farbe, mit der Bezeichnung "+", etc.). Zusätzlich sei auf diesen Scheinen das Lieferkennzeichen (LKZ) vermerkt worden. Für den Bierführer sei der Letztverbraucherlieferschein an den offiziellen Lieferschein geheftet worden, damit dieser habe erkennen können, welche Letztverbraucherlieferung zum jeweiligen Kunden gehöre. Diese Vorgangsweise sei im Zuge von Vernehmungen von Mitarbeitern der BU, und zwar von den "Telefonverkaufsdamen" sowie den LKW-Chauffeuren, niederschriftlich bestätigt worden. Als Grundlage für die Auswertung und somit die Zuordnung der Letztverbraucherlieferungen zu den Gastwirten hätten die beschlagnahmten Originaldatensätze der BU gedient, die nur für die Zusammenführung der Datensätze von Gastwirtelieferungen mit Datensätzen von Letztverbraucherlieferungen zugeordnet und sortiert worden seien. Dabei seien vor allem auf- bzw. absteigende Lieferschein-Nummern, gleiche Fuhrschein-Nummern sowie gleiches Datum berücksichtigt worden. Um sogenannte Kollisionsfälle (Letztverbraucher-Lieferschein mit sowohl einer absteigenden als auch einer aufsteigenden Wiederverkäufer-Lieferscheinnummer) ausschließen zu können, sei eine weitere Zuordnung auf Grund einer fortlaufenden Nummer im Datenbestand der BU erfolgt, an Hand der es möglich gewesen sei, solche Kollisionsfälle dem richtigen Gastwirt zuzuordnen. Die Zuordnung sei dadurch überprüft worden, dass Beträge wie Ladevorschlagslisten und Kundenkarteikarten, welche ebenfalls zum Teil beschlagnahmt worden seien, stichprobenweise mit den ausgewerteten EDV-Daten verglichen worden seien. Bei dieser Überprüfung hätten sich ausschließlich idente Zuordnungen ergeben. Der Prüfer gehe entsprechend diesem Sachverhalt von der Richtigkeit des Kontrollmaterials aus und sehe die nicht aufgezeichneten Biereinkäufe als erwiesen an.

Richtig sei, dass hinsichtlich der Bierbezüge für den Imbissstand in A bei der liefernden Brauerei keine "Schwarzeinkäufe" festgestellt worden seien. Daraus könne jedoch nicht abgeleitet werden, dass in A keine nicht verbuchten Einkäufe getätigt worden seien, zumal es nicht auszuschließen sei, dass Bier, sonstige Getränke usw. bei dem Prüfer nicht bekannten Lieferanten bezogen oder nicht in voller Höhe verbucht worden seien.

In Beantwortung dieser Stellungnahme brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sämtliche Einkäufe von der BU als Wareneinkauf verbucht habe und keine sogenannten Schwarzeinkäufe vorlägen. Er sei nicht der Empfänger der ihm laut Kontrollmaterial zugewiesenen Letztverbraucherlieferungen der BU. Wer diese empfangen habe, wisse er nicht, diesbezügliche Erkundigungen seien erfolglos geblieben und es könne kein Negativbeweis angetreten werden. "Vielleicht wäre es möglich, durch Befragen der LKW-Chauffeure den Warenempfänger festzustellen". Dass der Prüfer von der Richtigkeit des Kontrollmaterials ausgehe und die von ihm gemachten Zurechnungen als zu Recht erfolgt ansehe, sei von seiner Warte aus verständlich, aber kein Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Bierlieferungen erhalten habe, die nicht als Wareneinkauf verbucht worden seien. Ebenso "reine Annahme" sei, dass sonstige nicht verbuchte Wareneinkäufe vorgelegen hätten.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass die anlässlich der abgabenbehördlichen Prüfung festgestellten Buchführungs- und Aufzeichnungsmängel nicht auf Kritik gestoßen seien, sondern vom Beschwerdeführer alle stillschweigend akzeptiert worden seien. Jeder einzelne dieser Punkte allein würde schon zur (Teil-)schätzung berechtigen. Eine solche sei hinsichtlich des Jahres 1998 sogar vom steuerlichen Vertreter des Beschwerdeführers vorgenommen worden, woraus sich schließen lasse, dass selbst der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers von der Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit der Aufzeichnungen und Abgabenerklärungen des Beschwerdeführers ausgegangen sei. Der einzige Punkt, welcher vom Beschwerdeführer bestritten werde, sei die Berücksichtigung der Endverbraucherbierlieferungen von der BU. Der Beschwerdeführer habe die Methode der Zuordnung nicht in Frage gestellt, sondern trotz Vorhalts der Vorgangsweise bei der Zuordnung der Endverbraucherlieferungen bloß weiterhin behauptet, nicht Empfänger dieser Lieferungen gewesen zu sein. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend wäre es aber am Beschwerdeführer gelegen gewesen, die Richtigkeit der Behauptung, er hätte neben den aufgezeichneten Einkäufen keine anderen vorgenommen, zu beweisen, da er, wie dargestellt, auf Grund seiner Aufzeichnungsmängel Anlass zur Schätzung gegeben habe. Im konkreten Fall sei dem Beschwerdeführer nachgewiesen worden, dass er 30 % der Wareneinkäufe (Bier) bei der BU nicht in seine Aufzeichnungen einbezogen habe. Dies gebe Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer auch bei anderen Bierlieferanten und Warengruppen in gleicher Weise vorgegangen sei. Nahezu Sicherheit erlange man, wenn man die anderen oben mehrmals beschriebenen Aufzeichnungsmängel des Beschwerdeführers bedenke. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gehöre ein Sicherheitszuschlag zu den Elementen der Schätzung, weil davon auszugehen sei, dass bei mangelhaften Aufzeichnungen nicht nur nachgewiesenermaßen nicht aufgezeichnete, sondern auch weitere Einnahmen nicht aufgezeichnet worden seien. Was die Höhe des Sicherheitszuschlages angehe, seien die nachgewiesenen Verkürzungen bei den Biereinkäufen "die Messlatte" und habe der Beschwerdeführer auch nicht hilfsweise Argumente vorgebracht, welche diese Höhe in Frage stellen könnten. Er habe vielmehr immer nur generell die Richtigkeit seiner (zum Teil nicht vorgelegten, zum Teil nicht geführten) Aufzeichnungen behauptet. Insgesamt habe der Beschwerdeführer durch die Mangelhaftigkeit seiner Aufzeichnungen, welche die Ermittlung der Grundlagen für die Abgabenerhebung verhindert habe, Anlass zur Schätzung dieser Grundlagen gegeben. Diese Mängel hätten ein Ausmaß erreicht, welches, um dem Ziel einer möglichst richtigen Abgabenfestsetzung nahe zu kommen, eine Globalschätzung durch Sicherheitszuschlag erfordert hätte. Als Maß dazu habe die beim Einkauf bei der BU festgestellte Verkürzung im Hinblick auf die naheliegende Annahme gedient, dass der Beschwerdeführer bei der gleichen Warengruppe in der anderen Imbissstube und bei anderen Warengruppen in gleicher Weise vorgegangen sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:

Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese nach § 184 Abs. 1 BAO zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Zu schätzen ist gemäß § 184 Abs. 2 BAO insbesondere dann, wenn der Abgabenpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskünfte über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind. Nach § 184 Abs. 3 BAO ist ferner zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.

Wie schon in der Berufung werden auch in der Beschwerde die vom Prüfer festgestellten Mängel der Buchführung nicht in Abrede gestellt. Vor dem Hintergrund dieser Mängel kann aber kein Zweifel an der Schätzungsbefugnis der Behörde hinsichtlich der Grundlagen für die Abgabenerhebung bestehen.

In seiner Beschwerde räumt der Beschwerdeführer ein, falls die Behörde zu Recht ihre Schätzungsbefugnis aus allenfalls mangelhaften Aufzeichnungen des Beschwerdeführers habe ableiten können, müsse der Steuerpflichtige gewisse Ungenauigkeiten in Kauf nehmen, mit anderen Worten, er habe es sich selbst zuzuschreiben, wenn das Ergebnis der Schätzung trotz einer "behutsamen Vorgangsweise der Behörde" z.B. über den tatsächlich erzielten Erlösen liege. Im gegenständlichen Fall könne jedoch keineswegs von einer behutsamen Vorgangsweise dahingehend gesprochen werden, wenn auf Grund der - nach Ansicht des Beschwerdeführers rechtsirrigen - Bemessung von Schwarzeinkünften ein Sicherheitszuschlag in Höhe von 30 % seitens der belangten Behörde veranschlagt werde.

Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtswidrigkeit der erfolgten Schätzung nicht aufgezeigt. Ziel einer Schätzung im Sinne des § 184 BAO ist es, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen. Um dieses Ziel zu erreichen, steht die Wahl der Schätzungsmethode der Abgabenbehörde grundsätzlich frei. Die Anwendung eines Sicherheitszuschlages gehört zu den Elementen einer Schätzung (vgl das hg Erkenntnis vom 27. Juli 1994, 91/13/0222). Allein mit dem Vorbringen, die belangte Behörde habe sich mit der Anwendung eines Sicherheitszuschlages von 30 % keiner "behutsamen Vorgangsweise" bedient, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass es der belangten Behörde nicht gelungen wäre, den wahren Besteuerungsgrundlagen nahe zu kommen. Offen lässt der Beschwerdeführer im gegebenen Zusammenhang, was er unter einer "behutsamen Vorgangsweise" versteht.

Unzutreffend ist das Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe keinen Aufschluss darüber gegeben, aus welchen Erwägungen heraus "ein so beträchtlicher Sicherheitszuschlag in Höhe von 30 %" gerechtfertigt sein sollte. Die belangte Behörde hat die Höhe des Sicherheitszuschlages ausgehend von einer entsprechenden Höhe nicht erklärter Bierlieferungen an den Betrieb in W in einer nicht als unschlüssig zu erkennenden Weise damit begründet, dass es insbesondere angesichts der massiven Buchführungsmängel nahe liege, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch bei anderen Warengruppen bzw auch beim Betrieb in A in gleicher Weise vorgegangen sei, somit den Wareneinkauf um ein Drittel niedriger verbucht habe, als er tatsächlich war.

Soweit der Beschwerdeführer lediglich allgemein bestreitet, entsprechende "Schwarzlieferungen" von der BU bekommen zu haben, kann er die Beweiswürdigung der belangten Behörde hinsichtlich entsprechender Endverbraucherlieferungen an ihn nicht erschüttern. Die belangte Behörde hat ausführlich und nachvollziehbar begründet, aus welchen Gründen am Ergebnis der Zuordnung der entsprechenden, sogenannten Endverbraucherlieferungen zum Beschwerdeführer keine Zweifel an deren Richtigkeit offen geblieben sind. Das Beschwerdevorbringen, "im gegenständlichen Fall liegen weder konkrete Zeugenaussagen noch konkrete Beobachtungen von Aufsichtsorganen der Abgabenbehörden" vor, kann im Hinblick auf die umfangreichen Ermittlungen im Zusammenhang mit der Vorgangsweise der BU zur Verschleierung von sogenannten "Schwarzlieferungen" bzw. "Graulieferungen" (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2003, 2001/15/0144) nur auf konkrete Ermittlungen beim Beschwerdeführer bezogen werden, zeigt aber im Hinblick darauf, dass es sich um eine in einer Vielzahl von Fällen gehandhabte Vorgangsweise zur Verschleierung von Wareneinkäufen handelte, und die belangte Behörde ihre Feststellungen auf konkrete und umfangreiche Ermittlungen bei der BU und deren EDV-Daten gestützt hat, eine Unschlüssigkeit der behördlichen Beweiswürdigung nicht auf, zumal im Beschwerdefall keine konkreten Einwände gegen die Richtigkeit der ermittelten EDV-Daten erhoben wurden. Auch von "vagen Erkenntnissen im Ermittlungsverfahren", welche der Beschwerdeführer behauptet, kann unter den gegebenen Umständen keine Rede sein.

Dem Beschwerdeführer gelingt es auch unter Hinweis auf die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Ausführungen bezüglich der Konten, auf welchen die "inoffiziellen" Lieferungen (gesammelt) erfasst worden seien (etwa "div. Letztverbraucher Ortsname", etc.) und gestützt auf den Umstand, dass in den entsprechenden Orten eine Vielzahl von gastronomischen Betrieben situiert sei, nicht, eine Unschlüssigkeit der behördlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen. Er missversteht in diesem Zusammenhang die - überdies nur das Ergebnis der Ermittlungen der betreffenden Vorgangsweise durch die BU darstellenden - Ausführungen der belangten Behörde, weil in der betreffenden Stelle ausdrücklich darauf verwiesen wird, dass es sich bei diesen Konten um Sammelkonten gehandelt hat, auf welche nicht nur Lieferungen an den Beschwerdeführer, sondern auch Lieferungen, die an andere Unternehmen (als "Schwarzlieferungen") geliefert wurden, erfasst worden waren, hinsichtlich derer die Zuordnung an die tatsächlichen Empfänger der Lieferungen in der in weiterer Folge dargestellten Weise erfolgen musste.

Die ausdrückliche Verfahrensrüge des Beschwerdeführers, es

seien die beantragten Zeugenbeweise nicht aufgenommen worden, ist

schon deswegen verfehlt, weil das Vorbringen im

Berufungsverfahren, "vielleicht ist es der Finanzverwaltung oder

dem unabhängigen Finanzsenat durch Befragen des oder der

Bierführer möglich festzustellen, an wen die Herrn

...(Beschwerdeführer)... zugerechneten Letztverbraucherlieferungen

tatsächlich getätigt und ob derartige Letzverbraucherlieferungen

konkret an Herrn ...(Beschwerdeführer)... erbracht worden sind",

keinen tauglichen Antrag darstellt, bestimmte Personen als Zeugen zu einem bestimmten Beweisthema zu vernehmen.

Da sich die Beschwerde daher insgesamt als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 20. September 2007

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