VwGH 2008/12/0201

VwGH2008/12/020114.10.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde der MP in M, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 21. August 2008, Zl. BMJ-A28010/0001-III 2/2008, betreffend Fahrtkostenzuschuss, zu Recht erkannt:

Normen

GehG 1956 §15 Abs5 idF 1972/214;
GehG 1956 §20b Abs1 Z2;
GehG 1956 §20b Abs7;
GehG 1956 §20b Abs8;
VwRallg;
GehG 1956 §15 Abs5 idF 1972/214;
GehG 1956 §20b Abs1 Z2;
GehG 1956 §20b Abs7;
GehG 1956 §20b Abs8;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Rechtspflegerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Stammdienststelle ist das Bezirksgericht H. Mit Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 22. November 2006 wurde sie (mit ihrem Einverständnis) für die Zeit vom 8. Jänner 2007 bis 1. April 2007 mit 60 % ihrer Arbeitskraft (an drei Arbeitstagen pro Woche) dem Bezirksgericht Y, welches ihrem Wohnsitz in M näher liegt als das Bezirksgericht H, zur Dienstleistung zugeteilt. Mit einem weiteren Dienstauftrag des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 15. März 2007 wurde die erste Verfügung dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin ab 2. April 2007 bis 15. Juli 2007 mit nur noch 20 % ihrer Arbeitskraft dem Bezirksgericht Y zur Dienstleistung zugeteilt werde. Mit Dienstauftrag vom 20. Juni 2007 wurde die mit 15. März 2007 verfügte Zuteilung im Ausmaß von 20 % der Arbeitskraft bis auf weiteres verlängert.

In einer Eingabe vom 19. November 2007 brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe festgestellt, dass ihr ab Februar 2007 kein Fahrtkostenzuschuss mehr überwiesen worden sei. Der Grund hiefür sei eine amtswegige Einstellung des Fahrtkostenzuschusses infolge ihrer 60 %igen Zuteilung zum Bezirksgericht Y gewesen. Trotz Herabsetzung des Ausmaßes der Dienstzuteilung zu diesem Bezirksgericht ab 2. April 2007 sei der Fahrtkostenzuschuss weiterhin eingestellt geblieben. Sie stelle daher den Antrag auf Zuerkennung und Anweisung des Fahrtkostenzuschusses - wie bisher - rückwirkend ab 1. Mai 2007. Die im Februar 2007 amtswegig erfolgte Einstellung sei wohl lediglich als Ruhen des Fahrtkostenzuschusses für die Dauer der überwiegenden Zuteilung zu werten gewesen. Deshalb hätte die weitere Anweisung beginnend ab 1. Mai 2007 von Amts wegen zu erfolgen gehabt. Eine Dienstzuteilung, welche durch die erstinstanzliche Dienstbehörde ausgesprochen werde, stelle keinen meldepflichtigen Tatbestand nach § 20b Abs. 8 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden: GehG), dar.

Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 15. Jänner 2008 wurde der Beschwerdeführerin ab Dezember 2007 ein Fahrtkostenzuschuss in der Höhe von EUR 97,17 zuerkannt. Demgegenüber wurde das Begehren auf rückwirkende Zuerkennung eines Fahrtkostenzuschusses für den Zeitraum Mai 2007 bis einschließlich November 2007 gemäß § 20b Abs. 8 GehG in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung abgewiesen.

Begründend führte die erstinstanzliche Behörde aus, die mit Verfügung vom 22. November 2006 vorgenommene Dienstzuteilung zum Bezirksgericht Y habe den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Fahrtkostenzuschuss (ex lege) zum Erlöschen gebracht, weil (in Ansehung der Dienstleistung beim Bezirksgericht H) die Voraussetzung des § 20b Abs. 1 Z. 2 GehG für die Gebührlichkeit eines Fahrtkostenzuschusses weggefallen sei und (in Ansehung der Dienstleistung beim Bezirksgericht Y) der Ausschließungsgrund des § 20b Abs. 6 Z. 1 GehG vorliege, weil hiefür ein Anspruch nach § 22 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133 (im Folgenden: RGV), erwachsen sei.

Der Beschwerdeführerin sei zuzubilligen, dass auf Grund der mit Wirksamkeit vom 2. April 2007 verfügten Änderung des Ausmaßes der Dienstzuteilung zum Bezirksgericht Y die Voraussetzungen des § 20b Abs. 1 Z. 2 GehG für die Gebührlichkeit des Fahrtkostenzuschusses wiederum eingetreten seien. Die Beschwerdeführerin habe jedoch die für das (neuerliche) Entstehen des Anspruches auf Fahrtkostenzuschuss maßgeblichen Tatsachen der Dienstbehörde nicht gemäß § 20b Abs. 8 erster Satz GehG innerhalb einer Woche schriftlich gemeldet. Aus dem Grunde des zweiten Satzes leg. cit. gebühre der Fahrtkostenzuschuss daher erst ab dem der Meldung folgenden Monatsersten, das sei der 1. Dezember 2007. Ein Fall des Ruhens des Anspruches nach § 20b Abs. 7 iVm § 15 Abs. 5 zweiter Satz GehG liege nicht vor.

Ausschließlich gegen die Abweisung des Antrages in Ansehung des Zeitraumes Mai bis November 2007 erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Sie vertrat die Auffassung, die erstinstanzliche Behörde hätte die Wiederanweisung des Fahrtkostenzuschusses - wie auch die seinerzeitige Einstellung - amtswegig zu verfügen gehabt. Insbesondere bestehe für behördenbekannte Tatsachen keine Meldepflicht. Die Beschwerdeführerin verwies auf das hg. Erkenntnis vom 21. September 1987, Zl. 86/12/0191. Die Umstände für das (neuerliche) Entstehen des Anspruches auf Fahrtkostenzuschuss seien der erstinstanzlichen Dienstbehörde durchaus bekannt gewesen. Auch habe die Beschwerdeführerin während der Dauer der 20 %igen Zuteilung zum Bezirksgericht Y ebenso hohe Fahrtauslagen zu tragen gehabt, wie während der Dauer der 60 %igen Zuteilung.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. August 2008 wurde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 15. Jänner 2008 nicht Folge gegeben.

Begründend führte die belangte Behörde nach Schilderung des Verfahrensganges Folgendes aus (Hervorhebungen im Original):

"Besoldungsrechtliche Ansprüche einer Beamtin werden, wenngleich dies nicht allgemein geregelt ist, regelmäßig in drei Phasen verwirklicht: Zunächst hat die Dienstbehörde den Rechtstitel zu schaffen. Daraufhin werden in einem weiteren Akt die auf Grund des Titels im Einzelnen gebührenden Bezüge festgesetzt. Und schließlich werden die auf Grund dieser Bemessung gebührenden Bezüge liquidiert. Bescheide sind aber allein die Schaffung des Titels sowie die Bemessung. Die Liquidierung von Dienstbezügen hingegen ist ein technischer Vorgang, der nur der Verwirklichung der vorangegangenen Bescheide dient (VfSlg 3259/1957). Gegenstand eines dienstrechtlichen Bescheides können aber nur Rechte oder Rechtsverhältnisse des öffentlichrechtlichen Bediensteten sein, weshalb darüber nicht durch Bescheid zu entscheiden ist (VwGH 30.9.1963, 934/61). Geht es nicht bloß um die Liquidierung eines besoldungsrechtlichen Anspruches, sondern um die Rechtsfrage seiner Gebührlichkeit, so ist darüber im Streitfall mit Bescheid der zuständigen Dienstbehörde zu entscheiden (so etwa VfSlg 7172/1973 u.a).

Auch im Fall der Gewährung eines Fahrtkostenzuschusses nach § 20b GehG ist daher grundsätzlich kein Bescheid zu erlassen. Dieser muss nur dann erlassen werden, wenn der Anspruch dem Grunde oder der Höhe nach strittig ist (Zach Gehaltsgesetz 1956, 3. Auflage, § 15 Anm. 1).

Seitens der Dienstbehörde I. Instanz erfolgte daher die ursprüngliche Zuerkennung des Fahrtkostenzuschusses und dessen amtswegige Einstellung mit Wirksamkeit vom 1. Februar 2007 auf Grund der mit Verfügung vom 22. November 2006 für die Zeit vom 8. Jänner 2007 bis 1. April 2007 mit 60 % der Arbeitskraft zum Bezirksgericht Y erfolgten Dienstzuteilung ohne Bescheiderlassung zu Recht.

Wie die Dienstbehörde I. Instanz richtig ausführt, führte diese Dienstzuteilung auf Grund des Wegfalls der positiven Anspruchsvoraussetzung der Regelmäßigkeit nach § 20b Abs 1 Z 2 GehG idF bis 31. Dezember 2007 und des Vorliegens des Ausschließungsgrundes des Anspruches auf Leistungen nach der RGV 1955 nach Abs 6 Z 1 leg. cit. zu einem Wegfall des Anspruches auf Fahrtkostenzuschuss.

Es trifft auch zu, dass der Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen nicht zu einem Ruhen des Anspruches führt. Die Bestimmung des § 15 Abs 5 GehG, die gem. § 20b Abs 7 GehG idF bis 31. Dezember 2007 sinngemäß anzuwenden ist, kann für den Fall einer (auch nur teilweisen) Dienstzuteilung nicht herangezogen werden, weil auf Grund dieser Vorschrift einerseits der Anspruch auf Gebühren durch den Urlaub oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles überhaupt nicht berührt wird und andererseits nur während einer Dienstabwesenheit der Beamtin aus einem anderen Grund ein Ruhen der Nebengebühr bis zum letzten Tag des Monats, in dem die Beamtin den Dienst wieder antritt, eintritt. § 15 Abs 5 GehG regelt für alle Nebengebühren einheitlich ihre Fortzahlung während der Zeiten, in denen kein Dienst geleistet wird (Zach Gehaltsgesetz 1956, 3. Auflage, § 15 Anm. 30).

Demgegenüber kann nach § 20b Abs 6 Z 1 GehG idF bis 31. Dezember 2007 ein Anspruch auf Leistungen nach den §§ 22 und 34 RGV 1955 nur den Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss ausschließen, nicht aber dessen Ruhen bewirken (VwGH 30.11.1987, 87/12/0090, ZfVB 1988/4/1379). Ebenso stellt eine Änderung der Anspruchsvoraussetzungen, im Konkreten der Wegfall der Regelmäßigkeit, eine wesentliche Änderung des zu Grunde liegenden Sachverhalts dar, weshalb die Dienstbehörde in diesem Fall für eine rechtzeitige Einstellung zu sorgen hatte.

Nach der mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 96/2007, erfolgten Neufassung der Bestimmungen über den Fahrtkostenzuschuss mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2008 ruht (nunmehr) nach § 20b Abs 4 GehG der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss während eines Zeitraumes, für den die Beamtin Anspruch auf Leistungen nach den §§ 22 oder 34 RGV 1955 hat. Nach dem Durchführungsrundschreiben des Bundeskanzleramtes vom 22. Jänner 2008, BKA-921.424/0001-III/2/2008, bedeutet Ruhen, dass der Anspruch dem Grunde nach weiter besteht, lediglich seine Verwirklichung (die Auszahlung) aussetzt und unmittelbar nach dem Wegfall des Ruhensgrundes wieder auflebt. An Stelle des bisherigen Ausschlusses vom Anspruch tritt das Ruhen desselben (Zach Gehaltsgesetz 1956, 3. Auflage, § 20b Anm 1). Im Umkehrschluss kann daher der Wegfall der Voraussetzungen bzw. der Ausschluss vom Anspruch nach der bis 31. Dezember 2007 geltenden Rechtslage niemals zu den Wirkungen des Ruhens, sondern nur zur Notwendigkeit einer Neubemessung führen.

Der BW ist zwar zuzustimmen, dass der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss ein kraft Gesetz gebührender Anspruch ist. Die Folge dessen ist aber nur, dass - wie bereits oben angeführt - kein Bescheid zu erlassen ist, insoweit der Anspruch dem Grunde oder der Höhe nach nicht strittig ist. Dies ist aber nicht gleichsam bedeutend damit, dass in amtswegiger Wahrnehmung die Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen sind bzw eine Auszahlung zu erfolgen hat. Dies würde dem Zweck der Bestimmung des § 20b Abs 8 GehG idF bis 31. Dezember 2007 zuwiderlaufen, wonach der Beamte alle Tatsachen zu melden hat, die für das Entstehen (und nicht nur für den Wegfall oder die Änderung) des Anspruches von Bedeutung sind und daran in zeitlicher Hinsicht das Wirksamwerden des Anspruches knüpft. Die genannte Bestimmung regelt in ihrem letzten Absatz das Wirksamwerden des Anspruches in den 'übrigen Fällen', wonach aus dem Zweck der Bestimmung gefolgt werden kann, dass eine Meldung durch die Beamtin über den Wegfall der Voraussetzungen nicht erfolgt ist. Ausdrücklich ist aber auch das Wirksamwerden des Anspruches bzw dessen Erhöhung bei verspäteter Meldung in Satz zwei leg cit geregelt.

Auch aus der historischen Entwicklung der Regelungen über den Fahrtkostenzuschuss lassen sich auf die Frage, ob der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss auf Grund amtswegigen Tätigwerdens entstehen kann, Rückschlüsse ziehen:

Bis zur 26. Gehaltsnovelle, BGBl Nr. 318/1973, regelte § 20b Abs 6 GehG:

'Der Beamte hat den Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss jeweils für ein Kalendervierteljahr - bei sonstigem Verlust - binnen drei Monaten nach Ablauf dieses Kalendervierteljahres geltend zu machen. ...'

Die Erläuterungen zur 21. Gehaltsgesetz-Novelle ('Durchführungsbestimmungen', BMF Zl 411.432-21/71, AÖF Nr. 169/1971) zum gleich lautenden § 16a Abs 5 GehG, BGBl Nr. 73/1971, legten fest, 'dass der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss vom Beamten rechtzeitig geltend zu machen ist. Bei der dreimonatigen Frist handelt es sich um eine materiellrechtliche Ausschlussfrist, durch deren Nichteinhalten der Anspruch vernichtet wird. ... Der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss gebührt kraft Gesetzes; es sind daher auch für Beamte keine Bescheide zu erlassen, außer wenn über den Grund oder die Höhe des Anspruches verschiedene Auffassungen zwischen der Dienstbehörde und dem Beamten bestehen und der Beamte die Erlassung eines Feststellungsbescheides begehrt.'

Mit der 26. Gehaltsnovelle, BGBl Nr. 318/1973, wurde § 20b GehG wie folgt geändert:

'6) Auf den Anspruch, das Ruhen und die Neubemessung des Fahrtkostenzuschusses sind die Bestimmungen des § 15 Abs 5 und 6 sinngemäß anzuwenden.

7) Der Beamte hat alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruches auf Fahrtkostenzuschuss oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen einer Woche schriftlich zu melden. Wird die Meldung später erstattet, so gebührt der Fahrtkostenzuschuss oder seine Erhöhung abweichend vom Abs 6 erst von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tage an.'

In den Erläuternden Bemerkungen zur 26. Gehaltsgesetznovelle (Zach Gehaltsgesetz 1956, 3. Auflage, § 20b Anm. 12) ist zu dieser Neufassung ausgeführt:

'Zu den Bestimmungen über den Fahrtkostenzuschuss wurde von vielen Dienststellen darüber Klage geführt, dass die vierteljährliche Antragstellung zu einem beträchtlichen Verwaltungsaufwand führe, der im Hinblick auf gleich bleibende Wegstrecken und tarifmäßige Fahrtkosten unnötig sei. Die Neufassung folgt nun im Wesentlichen den Gedankengängen, die auch schon bei der Pauschalierung von Nebengebühren maßgeblich waren. Es sollen die einmal ermittelten Fahrtauslagen nach Abzug des Eigenanteiles so lange ausgezahlt werden, als nicht in den Berechnungsgrundlagen Änderungen eintreten ...'

Auch wurde § 20b GehG durch Art 2 Z 4 der Dienstrechts-Novelle 2005 mit Wirkung ab 1. Jänner 2006 ein Absatz 10 eingefügt (wobei - auf Grund mangelnder Umsetzung der EDV-technischen Voraussetzungen - dessen Inkrafttreten zunächst auf 1. Jänner 2007 verschoben und mit der Besoldungs-Novelle 2007 mit Wirkung ab 1. Jänner 2007 außer Kraft gesetzt wurde).

Diese Bestimmung lautete:

'10) Gebührt ein Fahrtkostenzuschuss ausschließlich auf Grund der Inanspruchnahme von in einem inländischen Verkehrsverbund zusammengeschlossenen Verkehrsmitteln, sind Änderungen des Fahrtkostenzuschusses auf Grund einer Tarifänderung ... von Amts wegen wahrzunehmen...'

Aus den Erläuterungen zur Dienstrechts-Novelle 2005 (RV):

'Die in § 20b Abs 8 normierte Meldepflicht betreffend Änderungen der für den Fahrtkostenzuschuss maßgebenden Rahmenbedingungen verursacht jährlich mehrere tausend Verfahren ... der Aufwand für diese Verfahren steht in keiner Relation zu den Einsparungen auf Grund unterbliebener oder verspäteter Meldungen.'

Der Gesetzgeber knüpfte daher die Anspruchsvoraussetzungen bis zur 26. Gehaltsnovelle - bei sonstigem Verlust - an eine jeweils in dreimonatigen Abständen vorzunehmende Antragstellung durch die Beamtin. Die Neuregelung, welche im Wesentlichen der entscheidungsrelevanten Fassung des § 20b GehG idF BGBl. I Nr 166/2006 entsprach, hatte aus verwaltungsökonomischen Gründen die Intention, die einmal ermittelten Fahrtauslagen solange auszuzahlen, als keine Änderung in der Berechnungsgrundlage eintrat. Dem Gesetzgeber kann aber nicht unterstellt werden, dass mit dieser Gesetzesänderung aus ökonomischen Gründen, eine Abkehr von der Antragsbedürftigkeit verbunden sein sollte. Dies unterstreicht auch die Einführung des § 20b Abs 10 GehG durch Art. 2 Z 4 der Dienstrechts-Novelle 2005, in welchem - ebenfalls aus verwaltungsökonomischen Gründen - im Einzelfall der Änderung der Tarife von in einem inländischen Verkehrsverbund zusammengeschlossenen Verkehrsmitteln ausnahmsweise eine amtswegige Wahrnehmung normiert wurde.

Zusammenfassend ergibt sich daher, dass Voraussetzung für die Gewährung eines Fahrtkostenzuschusses die (rechtzeitige) Geltendmachung durch die Beamtin ist. Der BW ist entgegenzuhalten, dass der Entscheidung auch nicht zu Grunde zu legen ist, ob der Wegfall und das anschließende Wiedervorliegen der Voraussetzungen von der Dienstbehörde I. Instanz initiiert und daher bekannt war. Die mit 8. Jänner 2007 erfolgte überwiegende Dienstzuteilung zum BG Y führte zu einem Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen, weshalb - gem § 20b Abs 8 letzter Satz GehG idF bis 31. Dezember 2007 mit Wirksamkeit vom 1. Februar 2007 - der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss erloschen war. Zu prüfen war daher nicht ein 'Ausschlusszeitraum' (nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Ruhens wäre dessen Zeitraum zu prüfen), sondern bedurfte die neuerliche Gewährung der Geltendmachung durch die Beamtin. Gem § 20b Abs 8 zweiter Satz GehG idF bis 31. Dezember 2007 konnte eine Gewährung von Fahrtkostenzuschuss aber erst auf Grund des Schreibens vom 20. November 2007 mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 2007 erfolgen."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im hier strittigen Zeitraum zwischen 1. Mai und 30. November 2007 stand § 20b GehG in der Fassung vor der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 96, in Geltung und lautete wie folgt:

"Fahrtkostenzuschuss

§ 20b. (1) Dem Beamten gebührt ein Fahrtkostenzuschuss, wenn

1. die Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der

nächstgelegenen Wohnung mehr als zwei Kilometer beträgt,

2. er diese Wegstrecke an den Arbeitstagen regelmäßig

zurücklegt und

3. die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen für das

billigste öffentliche Beförderungsmittel, das für den Beamten zweckmäßigerweise in Betracht kommt, den Fahrtkostenanteil übersteigen, den der Beamte nach Abs. 3 oder 3a selbst zu tragen hat.

(2) Soweit für Wegstrecken zwischen der nächstgelegenen Wohnung und der Dienststelle ein öffentliches Beförderungsmittel nicht in Betracht kommt und diese Wegstrecken in einer Richtung mehr als zwei Kilometer betragen, sind die monatlichen Fahrtauslagen hiefür nach den billigsten für Personenzüge zweiter Klasse in Betracht kommenden Fahrtkosten - gemessen an der kürzesten Wegstrecke - zu ermitteln.

(3) Der Fahrtkostenanteil, den der Beamte selbst zu tragen hat (Eigenanteil), beträgt 45 Euro monatlich, jedenfalls aber die Kosten eines vom Beamten zu benützenden innerstädtischen Massenbeförderungsmittels im Dienstort.

(3a) Müssen vom Beamten im Dienstort mehrere innerstädtische Massenbeförderungsmittel benützt werden, die nicht miteinander in Tarifgemeinschaft stehen, so ist für die Berechnung der Kosten des innerstädtischen Massenbeförderungsmittels jenes Massenbeförderungsmittel heranzuziehen, dessen monatliche Kosten den im Abs. 3 angeführten Betrag am weitesten übersteigen.

(4) Der Fahrtkostenzuschuss gebührt im Ausmaß von elf Zwölfteln des Betrages, um den die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen (Abs. 1 Z 3) den Eigenanteil übersteigen.

(5) Kein Bestandteil der monatlichen Fahrtauslagen sind die Kosten für einen Ermäßigungsausweis eines öffentlichen Beförderungsmittels. Diese Kosten sind, sofern der Beamte Anspruch auf Auszahlung eines Fahrtkostenzuschusses hat, gemeinsam mit dem Betrag zu ersetzen, der für den auf die Geltendmachung dieser Kosten folgenden übernächsten Monat gebührt.

(6) Der Beamte ist vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss ausgeschlossen, solange er

1. Anspruch auf Leistungen nach den §§ 22 und 34 der Reisegebührenvorschrift 1955, hat, oder

2. aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, mehr als 20 km außerhalb seines Dienstortes wohnt.

(7) Auf den Anspruch und das Ruhen des Fahrtkostenzuschusses ist § 15 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.

(8) Der Beamte hat alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruches auf Fahrtkostenzuschuss oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen einer Woche schriftlich zu melden. Wird die Meldung später erstattet, so gebührt der Fahrtkostenzuschuss oder seine Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tage an. In den übrigen Fällen wird die Neubemessung des Fahrtkostenzuschusses mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgte, mit diesem Tage wirksam.

(9) Der Fahrtkostenzuschuss gilt als Aufwandsentschädigung."

Zur Entstehungsgeschichte des § 20b GehG wird auch auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen.

§ 15 Abs. 5 GehG in der Fassung dieses Absatzes nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 214/1972 lautet:

"§ 15. ...

...

(5) Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren wird durch einen Urlaub, während dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Beamte aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so ruht die pauschalierte Nebengebühr von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monates, in dem der Beamte den Dienst wieder antritt."

§ 22 RGV sieht Geldleistungen vor, die dem Beamten im Falle einer Dienstzuteilung gebühren.

In der Beschwerde wird primär die Rechtsauffassung vertreten, die belangte Behörde irre schon, wenn sie annehme, die mit Wirksamkeit vom 8. Jänner 2007 verfügte Dienstzuteilung der Beschwerdeführerin an das Bezirksgericht Y mit 60 % ihrer Arbeitskraft habe den Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss zum Erlöschen gebracht. Dies sei nicht der Fall, habe sie doch weiterhin mit 40 % ihrer Arbeitskraft beim Bezirksgericht H gearbeitet. In diesem Zusammenhang hätte die belangte Behörde auch Feststellungen zur Behauptung der Beschwerdeführerin zu treffen gehabt, wonach ihre Fahrtauslagen sowohl in der Zeit der Dienstzuteilung mit einem Ausmaß von 60 %, wie auch in der Zeit der Dienstzuteilung mit einem Ausmaß von 20 % unverändert die gleichen gewesen seien wie bei ausschließlicher Dienstverrichtung an ihrer Stammdienststelle. Dieser Umstand erkläre sich insbesondere dadurch, dass Zeitkarten (Monatskarten, Jahreskarten), selbst wenn sie an deutlich weniger als der Hälfte der Arbeitstage ausgenützt würden, noch immer billiger seien als Einzelfahrscheine.

Diesem Vorbringen ist jedoch zunächst der Wortlaut des § 20b Abs. 1 Z. 2 GehG entgegen zu halten, wonach Fahrtkostenzuschuss nur dann gebührt, wenn der Beamte die Wegstrecke an den Arbeitstagen regelmäßig zurücklegt. Das Gesetz stellt damit nicht auf die regelmäßige Zurücklegung der Wegstrecke an einzelnen Arbeitstagen ab. Auch sieht es im letztgenannten Fall keine (ausnahmsweise) Gebührlichkeit für den Fall vor, dass die Fahrtkosten des Beamten bei regelmäßiger Zurücklegung der Wegstrecke an den Arbeitstagen sich in gleicher Höhe bewegen würden. Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof § 20b Abs. 1 Z. 2 GehG dahingehend ausgelegt, dass die Wegstrecke im Allgemeinen an jedem Arbeitstag zurückgelegt werden muss, um den Anspruch zu begründen, wobei lediglich gelegentliche Ausnahmen nicht zu berücksichtigen seien (vgl. in diesem Zusammenhang die zutreffend in der Gegenschrift zitierten hg. Erkenntnisse vom 19. Dezember 1974, Zl. 1084/74, und vom 27. April 1982, Zl. 81/12/0205, sowie außerdem das hg. Erkenntnis vom 13. März 2002, Zl. 98/12/0199). Der vorliegende Beschwerdefall bietet keinen Anlass von dieser Judikatur abzugehen. Vor diesem Hintergrund ist der belangten Behörde aber nicht entgegen zu treten, wenn sie die Auffassung vertrat, in Ansehung der bloß zwei Arbeitstage wöchentlich umfassenden Tätigkeit der Beschwerdeführerin bei ihrer Stammdienststelle (ab 8. Jänner bis einschließlich 1. April 2007), dem Bezirksgericht H, seien die gesetzlichen Voraussetzungen des § 20b Abs. 1 Z. 2 GehG nicht mehr vorgelegen.

Dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Y keinen Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss begründen konnte, folgt aus § 20b Abs. 6 Z. 1 GehG, weil ihr hiefür unstrittig Leistungen nach § 22 RGV zustanden.

Die - von der erstinstanzlichen Behörde im Ergebnis bejahte - Frage, ob die Voraussetzung einer regelmäßigen Zurücklegung einer Wegstrecke an den Arbeitstagen vorliegt, wenn ein Beamter sie an vier von fünf Arbeitstagen pro Woche (hier: ab 2. April 2007) zurücklegt, kann hier ebenso dahingestellt bleiben, wie jene, welche Bedeutung dem § 20b Abs. 6 Z. 1 GehG bei einer Dienstzuteilung mit nur 20 % der Arbeitskraft des Beamten zukommt.

Schließlich vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, eine Verletzung der Meldepflicht nach § 20b Abs. 8 erster Satz GehG liege nicht vor. Anders als die belangte Behörde im Ergebnis annehme, sehe § 20b Abs. 8 GehG - im Gegensatz zur Rechtslage vor der Novelle BGBl. Nr. 318/1973 - für die Geltendmachung des Anspruches eben kein Antragserfordernis, sondern lediglich eine Meldepflicht vor. Eine Verletzung der Meldepflicht sei der Beschwerdeführerin aber nicht anzulasten, handle es sich doch vorliegendenfalls bei der Dienstzuteilung um eine von der erstinstanzlichen Dienstbehörde gesetzte Maßnahme, von der sie auch Kenntnis haben müsse. Insofern sei die Situation mit den Fällen des Ruhens gemäß § 20b Abs. 7 in Verbindung mit § 15 Abs. 5 GehG vergleichbar, seien doch typischerweise der Dienstbehörde auch die zum Eintritt und zum Ende des Ruhens eines Anspruches führenden Umstände amtswegig bekannt.

Dem ist Folgendes zu erwidern:

Der Beschwerdeführerin ist zunächst - lege non distinguente - einzuräumen, dass § 20b Abs. 8 erster Satz GehG eine Meldepflicht in Ansehung u.a. für das Entstehen des Anspruches bedeutsamer Tatsachen vorsieht, jedoch für die Geltendmachung des Anspruches keinen ausdrücklichen Antrag fordert. Andererseits ist - lege non distinguente - die in § 20b Abs. 8 erster Satz GehG statuierte Meldepflicht nicht auf Tatsachen beschränkt, welche der Dienstbehörde unbekannt sind. Die von der Beschwerdeführerin der Sache nach begehrte teleologische Reduktion der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung erscheint schon aus folgendem Grund nicht geboten:

Die auszulegende Gesetzesbestimmung verlangt nämlich nicht bloß eine Meldung, sondern sieht für diese Meldung die Schriftform vor. Daraus ist zu schließen, dass eine nicht formgerechte (etwa mündliche oder telefonische) Meldung nicht als ausreichend anzusehen ist (die Wortfolge "die Meldung" im zweiten Satz des § 20b Abs. 8 GehG bezieht sich offensichtlich auf die im ersten Satz erwähnte schriftliche Meldung), wiewohl die Dienstbehörde auch durch eine nicht formgerechte Meldung Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen erlangt (vgl. zum Erfordernis der Einhaltung der Schriftform zur Abwendung der Folgen des § 20b Abs. 8 zweiter Satz GehG das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2005, Zlen. 2001/12/0213, 0214). Reicht aber nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut nicht einmal eine formlose Bekanntgabe der maßgeblichen Tatsachen durch den Beamten an die Behörde, um der Meldepflicht zu genügen (und der Sanktion des zweiten Satzes des § 20b Abs. 8 GehG zu entgehen), so gilt dies umso weniger für den Fall, dass die Dienstbehörde anderweitig Kenntnis von den maßgeblichen Tatsachen hat (vgl. zur Irrelevanz von aus einem Antrag des Beamten auf Sonderurlaub gewonnenem Amtswissen für das Bestehen der Meldepflicht das hg. Erkenntnis vom 19. März 1997, Zl. 96/12/0045). Gegenteilige Aussagen ergeben sich auch nicht aus dem von der Beschwerdeführerin in ihrer Berufung zitierten hg. Erkenntnis vom 21. September 1987, Zl. 86/12/0191.

Dass vorliegendenfalls kein Fall des Ruhens im Verständnis des § 20b Abs. 7 iVm § 15 Abs. 5 zweiter Satz GehG vorlag, hat die belangte Behörde zutreffend unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 30. November 1987, Zl. 87/12/0090, dargelegt.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am 14. Oktober 2009

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