Normen
GehG 1956 §15 Abs1 idF 1985/268;
GehG 1956 §15 Abs5 idF 2008/I/147 ;
GehG 1956 §15 Abs1 idF 1985/268;
GehG 1956 §15 Abs5 idF 2008/I/147 ;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht seit seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ende Mai 2008 als Amtsdirektor in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Er stand zuletzt als Fachreferent im Fachbereich des Finanzamtes B M in Verwendung.
Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 17. November 2004 hatte das Finanzamt B M das bisher festgesetzte Pauschale für die dem Beschwerdeführer gemäß § 18 GehG gebührende Mehrleistungszulage gemäß § 15 Abs. 6 leg. cit. mit dem auf die Zustellung dieses Bescheides nächstfolgenden Monatsersten mit monatlich 8,92 v.H. des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung neu bemessen.
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer während des Zeitraumes vom 12. Februar bis einschließlich 28. März 2008 wegen Krankheit vom Dienst abwesend war. Hierauf folgte das Wochenende des 29. und 30. März 2008. Sodann war der Beschwerdeführer in der Zeit vom 31. März bis einschließlich 30. Mai 2008 wegen Erholungsurlaubes vom Dienst befreit. Der letzte Tag im Aktivdienststand war Samstag, der 31. Mai 2008.
Unbestritten ist weiters, dass für die Zeit vom 12. März bis 31. Mai 2008 weder die mit dem Bescheid vom 17. November 2004 pauschalierte Mehrleistungszulage noch der Fahrtkostenzuschuss dem Beschwerdeführer angewiesen wurden.
In seiner Eingabe vom 15. Mai 2008 stellte der Beschwerdeführer einen "Bescheidantrag betreffend Ruhestellung der Nebengebühren für die Monate April und Mai 2008 zwecks Einbringung einer Berufung".
Mit Bescheid vom 13. Juni 2008 stellte das Finanzamt B M fest, dass die dem Beschwerdeführer nach § 15 Abs. 5 GehG pauschal bemessenen Nebengebühren - konkret: Mehrleistungszulage nach § 18 leg. cit. und Fahrtkostenzuschuss nach § 20b leg. cit. - für die Zeit vom 12. März 2008 bis 31. Mai 2008 ruhend zu stellen gewesen seien. Begründend führte die Dienstbehörde erster Instanz im Wesentlichen aus, für das Erbringen einer mengenmäßigen Mehrleistung als Fachreferent sei dem Beschwerdeführer eine Mehrleistungszulage nach § 18 GehG - zuletzt mit monatlich 8,92 v.H. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung - pauschal bemessen worden. Ferner sei ihm für die regelmäßige Zurücklegung der Wegstrecke Wohnort - Dienstort und retour ein Fahrtkostenzuschuss nach § 20b GehG - zuletzt ab 1. Jänner 2008 mit monatlich EUR 16,98 - pauschal bemessen worden. In der Zeit vom 12. Februar bis 28. März 2008 habe sich der Beschwerdeführer im Krankenstand befunden und vom 31. März bis 30. Mai 2008 Erholungsurlaub konsumiert. Da infolge des Krankenstandes und der anschließenden Konsumation des Erholungsurlaubes die in Rede stehenden Nebengebühren für die Zeit vom 12. März bis 31. Mai 2008 ruhend gestellt worden seien, habe der Beschwerdeführer mit der Eingabe vom 15. Mai 2008 um bescheidmäßige Absprache in gegenständlicher Angelegenheit ersucht. Nach § 15 Abs. 5 GehG werde der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren durch einen Urlaub, während dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behalte, oder einer Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Sei der Beamte aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, ruhe die pauschalierte Nebengebühr von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Tag an bis zum letzten Tag der Abwesenheit vom Dienst. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes komme es beim Dienstantritt im Sinne des § 15 Abs. 5 GehG nicht nur auf das Erscheinen des Beamten am Arbeitsplatz und seine Dienstbereitschaft an, sondern bedürfe es in diesem Fall auch einer tatsächlich erbrachten Dienstleistung in einer anspruchsbegründenden Verwendung.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 3. Juli 2002, Zl. 2000/12/0266) komme es bei einem Dienstantritt iSd. § 15 Abs. 5 GehG nicht nur auf das Erscheinen des Beamten am Arbeitsplatz und seine Dienstbereitschaft an, sondern bedürfe es in diesem Fall auch einer tatsächlich erbrachten Dienstleistung in seiner anspruchsbegründenden Verwendung.
Unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 12. Februar bis einschließlich 28. März 2008 - somit länger als einen Monat - krankheitsbedingt vom Dienst abwesend gewesen sei, weshalb die pauschalierten Nebengebühren vom 12. März 2008 an kraft Gesetzes ruhend zu stellen gewesen seien. Faktum sei auch, dass der 29. und 30. März 2008 (Wochenende) sowie der 31. Mai 2008 (Samstag) dienstfrei gewesen seien und der Beschwerdeführer nach Beendigung des Krankenstandes bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand - infolge der zwischen diesen dienstfreien Tagen erfolgten Konsumation des Erholungsurlaubes (31. März bis 30. Mai 2008) - keinen Dienst in der anspruchsbegründenden Verwendung mehr verrichtet habe. Auf Grund des gegebenen Sachverhaltes und der vorstehend zitierten Rechtsprechung folgend habe daher für die Wiederanweisung der pauschalierten Nebengebühren nach Beendigung des Krankenstandes bis zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand kein Raum bestanden.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, laut Erstbescheid sei ihm bezugnehmend auf § 15 GehG für die Zeit vom 12. März bis 31. Mai 2008 unter anderem die Mehrleistungszulage (§ 18 GehG) ruhend gestellt worden. Die Ruhendstellung dieser pauschalierten Nebengebühr in der Zeit vom 12. bis 30. März 2008 wäre entsprechend der Rechtslage gemäß § 15 Abs. 5 zweiter Satz GehG gerechtfertigt gewesen. Es sei jedoch für den Beschwerdeführer nicht einsehbar, dass diese pauschalierte Nebengebühr in der Zeit vom 31. März bis einschließlich 31. Mai 2008 ruhend gestellt worden sei, zumal er sich während dieses Zeitraumes auf Erholungsurlaub befunden habe. Gemäß § 15 Abs. 5 erster Satz GehG werde nämlich der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren durch einen Urlaub nicht berührt. Die laut Bescheid vorgenommene Ruhendstellung dieser pauschalierten Nebengebühr für die Zeit vom 31. März bis einschließlich 31. Mai 2008 sei daher nicht entsprechend der Regelung des § 15 Abs. 5 GehG erfolgt. Er beantrage daher, obgenannten Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm entsprechend der Rechtslage die pauschalierte Nebengebühr (Mehrleistungszulage gemäß § 18 GehG) für den Zeitraum vom 31. März bis 31. Mai 2008 rückwirkend auszuzahlen sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde über diese Berufung wie folgt ab:
"Ihrer Berufung vom 25. Juni 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes B M vom 13. Juni 2008, GZ. 13 660/171-PA-O/08, mit welcher Sie eine Abänderung des gegenständlichen Bescheides dahin gehend beantragen, Ihnen die pauschalierte Nebengebühr (Mehrleistungszulage gemäß § 18 GehG) für den Zeitraum vom 31. März 2008 bis 31. Mai 2008 rückwirkend auszuzahlen, wird nicht stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) bestätigt."
Begründend führte die belangte Behörde ihrerseits nach Darstellung des Verwaltungsverfahrens und auszugsweiser Wiedergabe des § 15 GehG aus, vorab werde klargestellt, dass der Beschwerdeführer in seiner Berufung lediglich die Ruhendstellung der (pauschalierten) Mehrleistungszulage (§ 18 GehG) in der Zeit vom 31. März bis 31. Mai 2008 anfechte. Nach näherer Zitierung der Berufungsschrift führte die belangte Behörde weiter aus, sie dürfe ihre Entscheidungsbefugnis nach § 66 Abs. 4 zweiter Satz AVG nur im Rahmen der "Sache" im Sinn des § 66 Abs. 4 erster Satz AVG ausüben. "Sache" in diesem Sinn sei die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der Unterbehörde gebildet habe, im Falle einer eingeschränkten Berufung der vom Rechtsmittel erfasste Teil des Bescheides, wenn dieser vom übrigen Bescheidinhalt trennbar sei. Dies bedeute im vorliegenden Fall, dass der Spruchteil des angefochtenen Bescheides, welcher über die Ruhendstellung des Fahrtkostenzuschusses abspreche, und der mit der gegenständlichen Berufung nicht bekämpft worden sei, in Rechtskraft erwachsen sei.
Unangefochten und somit in Rechtskraft erwachsen sei weiters der erstinstanzliche Spruchbestandteil der Feststellung des Ruhens der (pauschalierten) Mehrleistungszulage hinsichtlich des Zeitraumes 12. bis 30. März 2008. Auf Grund des diesbezüglichen in Rechtskraft erwachsenen Spruchteiles sei es der belangten Behörde verwehrt, hierüber (Feststellung des Ruhens im Zusammenhang mit dem Fahrtkostenzuschuss; Feststellung des Ruhens im Zusammenhang mit der (pauschalierten) Mehrleistungszulage hinsichtlich des Zeitraumes 12. bis 30. März 2008) abzusprechen.
Strittig sei im vorliegenden Berufungsverfahren somit lediglich, ob dem Beschwerdeführer die Mehrleistungszulage gemäß § 18 GehG, die ihm pauschal bemessen worden sei (vgl. hiezu den Bescheid des Finanzamtes B M vom 17. November 2004), zu Recht für den Zeitraum vom 31. März bis 31. Mai 2008 ruhend gestellt worden sei.
Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass Nebengebühren (gleichgültig, ob sie in Form der Einzelbemessung oder pauschaliert festgelegt worden seien) an sich verwendungsbezogen gebührten. Falle daher die Verwendung weg, mit der die Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung bzw. das Entstehen anspruchsbegründender Aufwendungen verbunden sei, führe dies grundsätzlich auch zum Wegfall der Nebengebühr.
In § 15 Abs. 5 GehG habe der Gesetzgeber für die pauschalierten Nebengebühren drei besondere Regelungen für den Fall getroffen, dass die anspruchsbegründende Verwendung nicht mehr ausgeübt werde, ohne dass eine neue Verwendung (dies würde zu einer Neubemessung nach § 15 Abs. 6 GehG führen) zugewiesen worden sei: Zunächst werde festgelegt, dass eine Abwesenheit vom Dienst unabhängig von ihrer Dauer ohne Einfluss auf den Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren bleibe, sofern sie ihren Grund entweder in einem bezahlten Urlaub oder in einem Dienstunfall habe (erste Behalteregel des § 15 Abs. 5 erster Satz GehG). Die weitere Regelung bestehe darin, dass auch eine Abwesenheit vom Dienst, die auf einen anderen Grund zurückgehe, für den weiteren Bezug des Pauschales unter der Voraussetzung unschädlich sei, dass sie einen Monat nicht übersteige (zweite Behalteregel; erste Aussage aus § 15 Abs. 5 zweiter Satz GehG). Schließlich sei für den Fall einer länger dauernden derartigen Abwesenheit vom Dienst die Rechtsfolge des Ruhens des Anspruches auf die pauschalierte Nebengebühr vorgesehen (Ruhensbestimmung; zweite Aussage aus § 15 Abs. 5 zweiter Satz GehG).
Obwohl der Gesetzgeber damit bei der pauschalierten Nebengebühr die Beziehung zwischen tatsächlicher Verwendung und Anspruch in bestimmten Fällen gelockert habe, habe er dennoch - wie die dritte Regel zweifellos zeige - im Grunde daran festgehalten, mag auch an die Stelle des Wegfalles der Nebengebühr deren Ruhen treten, was offenbar von der Absicht des Gesetzgebers getragen sei, auch in diesen Fällen eine Neubemessung des Pauschales entbehrlich zu machen.
Aus § 15 Abs. 5 zweiter Satz GehG folge, wie bereits dargelegt, dass eine Abwesenheit vom Dienst aus anderen als den im ersten Satz leg. cit. genannten Gründen nur für einen Monat nicht übersteigenden Zeitraum keinen Einfluss auf die pauschalierten Nebengebühren habe. Auch im Falle einer Krankheit oder einer anderen begründeten Verhinderung - mit Ausnahme der eben bereits genannten Gründe des Urlaubes und der Verhinderung auf Grund eines Dienstunfalles - trete bei einer Dauer von über einem Monat ex lege die Rechtsfolge des Ruhens der Nebengebühr ein. Im Anschluss an seinen Krankenstand, der vom 12. Februar bis 28. März 2008 (Anmerkung: sei ein Freitag gewesen) gedauert habe, habe sich der Beschwerdeführer unmittelbar ab dem 31. März 2008 (Anmerkung:
29. und 30. März 2008 sei ein Wochenende gewesen, somit dienstfrei) bis zu seiner Ruhestandsversetzung in den Erholungsurlaub begeben.
Ein derartiges Ruhen (Anmerkung: seine krankheitsbedingte Abwesenheit stelle einen anderen Grund der Dienstabwesenheit im Sinn des zweiten Satzes des § 15 Abs. 5 GehG dar) habe gemäß § 15 Abs. 5 zweiter Satz GehG jedenfalls bis zum letzten Tag der Abwesenheit vom Dienst gedauert. Eine Beendigung des Ruhens der pauschalierten Nebengebühr bedürfe jedenfalls einer vom Beamten tatsächlich erbrachten Dienstverrichtung in einer anspruchsbegründenden Verwendung. Die tatsächliche Erbringung einer derartigen Dienstleistung sei vom Beschwerdeführer nie behauptet worden und ergebe sich hiefür auch kein Indiz aus der Aktenlage. Keinesfalls habe, worauf die Argumentation des Beschwerdeführers im Ergebnis hinauslaufe, bei der im vorliegenden Fall gegebenen Konstellation der bloße Urlaubsantritt zu einer Beendigung des Ruhens führen können.
Auf Grund der anzuwendenden Gesetzeslage und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes komme daher die belangte Behörde zum Ergebnis, dass der Antritt des Erholungsurlaubes am 31. März 2008 (Anmerkung: der bis zum 30. Mai 2008 gedauert habe; der 31. Mai 2008 sei ein Samstag und für den Beschwerdeführer dienstfrei gewesen) keine Beendigung des bereits eingetretenen Ruhens bewirkt und das Ruhen der pauschalierten Nebengebühr (Mehrleistungszulage gemäß § 18 GehG) auch im Zeitraum vom 31. März bis 31. Mai 2008 angedauert habe. Auf Grund der gegebenen Sach- und Rechtslage habe daher dem Berufungsbegehren (Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass dem Beschwerdeführer die pauschalierte Nebengebühr (Mehrleistungszulage gemäß § 18 GehG) für den Zeitraum vom 31. März bis 31. Mai 2008 rückwirkend auszuzahlen sei), nicht Folge gegeben werden können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und, soweit sich die Beschwerde auf einen Fahrtkostenzuschuss nach § 20b GehG bezieht, deren Zurückweisung als unzulässig, soweit sich die Beschwerde auf die pauschalierte Mehrleistungszulage nach § 18 GehG bezieht, deren Abweisung als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem "Recht auf (Fortzahlung einer) pauschalierten Mehrleistungszulage und eines Fahrtkostenzuschusses nach §§ 15, 18 und 20b GehG (während eines Erholungsurlaubes iSd §§ 64 ff BDG 1979) durch unrichtige Anwendung des GehG und des BDG 1979 (insbesondere des § 15 Abs. 5 GehG) verletzt".
Die Beschwerdeausführungen sehen die (inhaltliche) Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, die Formulierung in § 15 Abs. 5 erster Satz GehG ("wird ... nicht berührt") sei vollständig mit der Aussage inhaltsgleich, dass für diesen Fall Gleiches gelte, als ob tatsächlich Dienst verrichtet würde. Es könne daher überhaupt nicht die Frage auftreten, ob ein Beamter etwa nur zum Dienst erschienen sei, ohne tatsächlich Dienst zu verrichten (was die belangte Behörde unter Bezugnahme auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes releviere), weil die Gleichhaltung mit der tatsächlichen Dienstverrichtung gegeben sei. Dieser völlig eindeutigen Ableitung aus dem Gesetzeswortlaut entspreche eine mindestens ebenso eindeutige Bestätigung durch den Gesetzessinn. Der behördliche Standpunkt würde auf die jeder sinnvollen Überlegung zuwiderlaufende und auch gleichheitswidrige Konsequenz hinauslaufen, dass der Anspruch gegeben sei, wenn der Erholungsurlaub entweder ohne Zusammenhang mit einem Krankenstand oder vor einem solchen konsumiert werde, ja sogar auch noch bei Konsumation des Erholungsurlaubes nach einem Krankenstand von höchstens vier Wochen, während ausgerechnet und nur bei einem Krankenstand von mehr als vier Wochen und nachheriger Konsumation des Erholungsurlaubes ein Entfall des Anspruches stattzufinden hätte. Dies würde auch noch bedeuten, dass die angemessene Gesamtentlohnung in Ansehung der erbrachten Zusatzleistungen bzw. des entstandenen Zusatzaufwandes nicht gewährt werde, weil bei der pauschalierten Bemessung schon vom Gesetz her einkalkuliert sei, dass mindestens die Fortzahlung auch während des Erholungsurlaubes stattfinde. Dies unter dem Gesichtspunkt, dass es ein unsinniger Verwaltungsaufwand wäre, das Pauschale jeweils während des Erholungsurlaubes einzustellen anstatt es von vornherein um so viel niedriger zu bemessen, dass es in der Gesamthöhe nur angemessen sei, wenn auch die Durchzahlung während der Urlaubszeit erfolge. Die belangte Behörde habe somit die Rechtslage "in krassester Weise" verkannt.
Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die Versagung der bescheidförmig pauschalierten Mehrleistungszulage für den Zeitraum vom 31. März bis einschließlich 31. Mai 2008 im Instanzenzug, wie es der die Sache des Berufungsverfahrens klarstellende Berufungsantrag, der Spruch des angefochtenen Bescheides und die eingangs wiedergegebene Begründung des angefochtenen Bescheides über den Gegenstand des Berufungsverfahrens verdeutlichen.
Daraus folgt, dass der angefochtene Bescheid keinen Abspruch über das Ruhen des Fahrtkostenzuschusses für diesen (oder für einen anderen) Zeitraum enthält.
§ 15 Abs. 1, 2 und 5 GehG lautet, soweit wiedergegeben in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, der letzte Satz des Abs. 1 angefügt durch Art. II Z. 2 der 43. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 268/1985, der zweite Satz des Abs. 5 idF BGBl. I Nr. 96/2007, auszugsweise:
"Nebengebühren
§ 15. (1) Nebengebühren sind
...
6. die Mehrleistungszulage (§ 18),
...
Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.
(2) Die unter Abs. 1 Z. … 6 … angeführten Nebengebühren … können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist ...
…
(5) Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren wird durch einen Urlaub, während dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Beamte aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, ruht die pauschalierte Nebengebühr von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Tag an bis zum letzten Tag der Abwesenheit vom Dienst."
§ 15 Abs. 5 GehG wurde durch Art. 2 Z. 2 der Dienstrechts-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 147, kundgemacht am 29. Dezember 2008, novelliert.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Nebengebühren (gleichgültig, ob sie in Form der Einzelbemessung oder pauschaliert festgelegt wurden) an sich verwendungsbezogen gebühren. Fällt daher die Verwendung weg, mit der die Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung bzw. das Entstehen anspruchsbegründender Aufwendungen verbunden ist, führt dies grundsätzlich auch zum Wegfall der Nebengebühr.
In § 15 Abs. 5 GehG (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung) hat der Gesetzgeber für die pauschalierten Nebengebühren drei besondere Regelungen für den Fall getroffen, dass die anspruchsbegründende Verwendung nicht mehr ausgeübt wird, ohne dass eine neue Verwendung (diese würde zu einer Neubemessung nach § 15 Abs. 6 GehG führen) zugewiesen wurde:
Zunächst wird festgelegt, dass eine Abwesenheit vom Dienst unabhängig von ihrer Dauer ohne Einfluss auf den Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren bleibt, sofern sie ihren Grund entweder in einem bezahlten Urlaub oder in einem Dienstunfall hat (erste Behalteregel des § 15 Abs. 5 erster Satz GehG). Die weitere Regelung besteht darin, dass auch eine Abwesenheit vom Dienst, die auf einen anderen Grund zurückgeht, für den weiteren Bezug des Pauschales unter der Voraussetzung unschädlich ist, dass sie einen Monat nicht übersteigt (zweite Behalteregel; erste Aussage aus § 15 Abs. 5 zweiter Satz GehG). Schließlich wurde für den Fall einer länger dauernden derartigen Abwesenheit vom Dienst die Rechtsfolge des Ruhens des Anspruches auf die pauschalierte Nebengebühr vorgesehen (Ruhensbestimmung; zweite Aussage aus § 15 Abs. 5 zweiter Satz GehG).
Obwohl der Gesetzgeber damit bei der pauschalierten Nebengebühr die Beziehung zwischen tatsächlicher Verwendung und Anspruch in bestimmten Fällen gelockert hat, hat er dennoch - wie die dritte Regel zweifellos zeigt - im Grunde daran festgehalten, mag auch an die Stelle des Wegfalles der Nebengebühr deren Ruhen treten, was offenbar von der Absicht des Gesetzgebers getragen ist, auch in diesen Fällen eine Neubemessung des Pauschales entbehrlich zu machen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. November 1995, Zl. 92/12/0250 = Slg. 14.358/A, sowie das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2006, Zl. 2002/12/0234, mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 20. Dezember 2004, Zl. 2001/12/0229, dem der Fall zu Grunde lag, dass die (damalige) Beschwerdeführerin vorerst länger als einen Monat wegen Krankheit vom Dienst abwesend war und daran unmittelbar anschließend - nach einer Aufforderung zum Dienstantritt - auf Grund eines von ihr beantragten und antragsgemäß bewilligten Erholungsurlaubes bis zu ihrer Ruhestandsversetzung vom Dienst abwesend war, Folgendes ausgesprochen:
"Es kann dahingestellt bleiben, ob und zu welchem Zeitpunkt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2001, Zl. 98/12/0050) eine Neubemessung (Nullbemessung) der pauschalierten Nebengebühr nach § 15 Abs. 6 GehG geboten oder zumindest zulässig gewesen wäre. Im Ergebnis ist nämlich jedenfalls vom Fortdauern des Ruhens der beschwerdegegenständlichen Nebengebühren … auszugehen.
Ein derartiges Ruhen dauert gemäß § 15 Abs. 5 zweiter Satz GehG jedenfalls bis zum tatsächlichen Dienstantritt an. Die bloße Bereitschaft des Beamten, Dienst zu versehen, ist keinesfalls geeignet, ein Ruhen des Anspruches auf pauschalierte Nebengebühren nach dieser Gesetzesstelle hintan zu halten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. März 2003, Zlen. 2002/12/0299 und 2002/12/0230, mwN). Vielmehr bedarf es in diesem Fall auch einer - entweder auf Anordnung oder zumindest mit Billigung eines Vertreters des Dienstgebers - vom Beamten tatsächlich erbrachten Dienstverrichtung in seiner anspruchsbegründenden Verwendung (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2000, Zl. 95/12/0267, und zuletzt das hg. Erkenntnis vom 10. September 2004, Zl. 2004/12/0044, mwN)."
Auch im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer nach Beendigung seines "Krankenstandes" seinen Dienst bei seiner Dienststelle nicht mehr tatsächlich angetreten.
Die belangte Behörde ist somit zutreffend von einem Ruhen der pauschalierten Mehrleistungszulage für den Zeitraum vom 31. März bis einschließlich 31. Mai 2008 ausgegangen, weshalb die Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen ist.
Der Umstand, dass in der vorliegenden Beschwerde als Beschwerdepunkt auch ein "Recht auf ... Fahrtkostenzuschusses" angezogen wird, über das nach dem bereits eingangs Gesagten durch den angefochtenen Bescheid überhaupt nicht abgesprochen wurde, kann bei diesem Ergebnis - der Abweisung der Beschwerde als unbegründet - zu keinem anderen Ergebnis mehr führen, insbesondere nicht zu einer teilweisen Zurückweisung.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere ihrem § 3 Abs. 2.
Wien, am 10. September 2009
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