VwGH 2008/12/0116

VwGH2008/12/011625.6.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, in der Beschwerdesache des Dr. WL in Berlin, vertreten durch Dr. Peter Schmautzer, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Lerchenfelderstraße 39, gegen den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend die Verleihung einer Planstelle als Universitätsprofessor, den Beschluss gefasst:

Normen

BDG 1979 §162;
B-VG Art132;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
BDG 1979 §162;
B-VG Art132;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2007, Zl. 2005/12/0188, verwiesen. Mit dem genannten Erkenntnis wurde ein Intimationsbescheid der (damaligen) Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 19. Juli 2005, mit welchem Dr. T zum Universitätsprofessor für Geburtshilfe und Gynäkologie an der Universität G ernannt worden war, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang lediglich, dass der Verwaltungsgerichtshof eine Parteistellung des Beschwerdeführers im genannten Ernennungsverfahren angenommen hatte, weil diesbezüglich ein die Verwaltungsbehörden gemäß § 87 Abs. 2 VfGG bindendes Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vorlag. Die Zulässigkeit der Ernennung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis auf Grund der gegenständlichen Ausschreibung auch nach dem 30. September 2001 wurde vom Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Erkenntnis aus dem Grunde des § 162 BDG 1979 bejaht.

Mit der vorliegenden Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer eine (behauptete) Säumnis der belangten Behörde mit der Entscheidung über die Ernennung zum Universitätsprofessor geltend. Hiezu ist Folgendes auszuführen:

Auch derzeit ergäbe sich die Zulässigkeit einer Ernennung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aus § 162 BDG 1979. Die Ernennung hätte durch einen auf einer Entschließung des Bundespräsidenten beruhenden Intimationsbescheid der belangten Behörde zu erfolgen. Aus den Beschwerdebehauptungen ergibt sich, dass dem Bundespräsidenten kein neuer Besetzungsvorschlag für die gegenständliche Planstelle unterbreitet wurde. Da somit die verfassungsgesetzlich notwendige Voraussetzung für ein Tätigwerden des Bundespräsidenten fehlt, liegt schon deshalb keine - von der belangten Behörde zu vertretende - Säumnis des Bundespräsidenten vor. Schließlich sei auch darauf hingewiesen, dass die vorliegende Säumnisbeschwerde nicht auf die (neuerliche) Erstattung eines Vorschlages an den Bundespräsidenten auf Ernennung abzielt und Art. 132 B-VG die Durchsetzung einer Entscheidungspflicht überdies nur dann vorsieht, wenn eine Verwaltungsbehörde einen Bescheid zu erlassen hat. Der Erstattung eines solchen Vorschlages kommt jedoch kein Bescheidcharakter zu, weshalb sie auch nicht im Wege einer Beschwerde nach Art. 132 B-VG durchgesetzt werden kann (vgl. zu all dem den hg. Beschluss vom 19. November 2002, Zl. 2000/12/0278, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird; die in dem genannten Beschluss für die Verleihung einer Schulleiterstelle getroffenen Aussagen sind auch im Verfahren zur Ernennung eines Universitätsprofessors anwendbar - vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 13. September 2006, Zl. 2006/12/0140).

Die Säumnisbeschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 25. Juni 2008

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