VwGH 2008/12/0095

VwGH2008/12/009522.4.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde des R T in O, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 3. April 2008, Zl. 1-1-0040568/88-2008, betreffend Verwendungszulage gemäß § 44 Abs. 1 Z. 1 Bgld Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001 (LBBG 2001), zu Recht erkannt:

Normen

GehG 1956 §30a Abs1 Z1 impl;
LBBG Bgld 2001 §44 Abs1 Z1;
GehG 1956 §30a Abs1 Z1 impl;
LBBG Bgld 2001 §44 Abs1 Z1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2006, Zl. 2006/12/0103, verwiesen. Mit dem zitierten Erkenntnis wurde ein Bescheid der belangten Behörde vom 8. März 2006 (in der Fassung eines Berichtigungsbescheides vom 11. April 2006) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, mit welchem festgestellt worden war, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 44 Abs. 1 Z. 1 des Burgenländischen Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetzes 2001, LGBl. Nr. 67 (im Folgenden: LBBG 2001), mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 2004 auf die Dauer seiner derzeitigen Verwendung eine Verwendungszulage im Ausmaß eines halben Vorrückungsbetrages seiner jeweiligen Dienstklasse in der Verwendungsgruppe C gebühre.

Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, der belangten Behörde sei unter dem Gesichtspunkt der Verletzung subjektiver Rechte des Beschwerdeführers nicht entgegen zu treten, wenn sie die Auffassung vertrete, der im Gesetz vorgesehene Mindestbetrag von einem halben Vorrückungsbetrag stehe dann zu, wenn eine höherwertige Tätigkeit zwar nicht in einem überwiegenden, jedoch in einem erheblichen Umfang (25 % der Gesamttätigkeit) erbracht werde. Die diesbezügliche Annahme der belangten Behörde beruhe jedoch auf Grund folgender Erwägungen auf einem mangelhaften Ermittlungsverfahren:

"Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem eben zitierten Erkenntnis vom 26. Mai 1999 (Anm: Zl. 94/12/0058) ausgeführt, dass die Dienstbehörde bei einer Mischverwendung im Verfahren zur Bemessung einer Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 1 GehG unter Mitwirkung des Beamten die gesamten von diesem auf seinem Arbeitsplatz zu erbringenden fachlich und sachlich zusammengehörigen Gruppen (Kategorien) von Dienstverrichtungen zu erheben und den quantitativen Anteil der einzelnen Gruppen von Dienstverrichtungen überschlagsmäßig festzustellen hat. Dann sind die einzelnen Gruppen (Kategorien) von Dienstverrichtungen nach den Anforderungen für ihre Erledigung (hier: B- oder C-wertig) zu bewerten, wobei nur summarisch vorzugehen ist, d.h. die einzelnen einer Kategorie zugeordneten Tätigkeiten sind nicht weiter zu analysieren und beispielsweise in Rechenvorgang, Denkvorgang, Schreibarbeit und dergleichen zu zerlegen. Sodann ist für jede Kategorie und schließlich für alle B-wertigen Tätigkeiten zusammen der quantitative Anteil an der Gesamttätigkeit festzustellen.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung zutreffend rügt der Beschwerdeführer, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides diesen Voraussetzungen nicht genügt, enthält sie doch überhaupt keine Feststellungen über die inhaltliche Ausgestaltung seiner Tätigkeit. Von der Verpflichtung, entsprechende Feststellungen zu treffen, war die belangte Behörde auch nicht etwa dadurch entbunden, dass der Beschwerdeführer gegen die Beschreibung seines Arbeitsplatzes durch die K-GesmbH vom 30. Dezember 2005 keine Einwände erhoben hat, zumal es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes ist, im Bescheid fehlende Feststellungen der belangten Behörde aus dem Verwaltungsakt nachzutragen.

Hinzu kommt aber noch, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zwar die pauschale Behauptung aufstellt, die Tätigkeiten des Beschwerdeführers seien in einem erheblichen, nicht jedoch in einem überwiegenden Ausmaß der Verwendungsgruppe B zuzuordnen, ohne jedoch - bezogen auf die außer Streit stehende Arbeitsplatzbeschreibung - mit näherer Begründung darzulegen, welche der dort angeführten Kategorien von Tätigkeiten sie für Bbzw. welche sie für C-wertig erachtet; auch fehlt eine im Detail nachvollziehbare Darstellung des prozentuellen Anteiles der Bbzw. C-wertig angesehenen Tätigkeiten an der Gesamtarbeitszeit des Beschwerdeführers.

In diesem Zusammenhang ist allgemein auszuführen, dass für den Beamten der Verwendungsgruppe B charakteristisch und damit dieser Verwendungsgruppe zuzuordnen sind Dienste vom Rang einer selbstständigen und selbstverantwortlichen konzeptiven Arbeit, deren klaglose Bewältigung im Allgemeinen einerseits eine durch Absolvierung einer höheren Lehranstalt erworbene Bildung, andererseits Fachkenntnisse voraussetzt, wie sie durch Zurücklegung der als Anstellungserfordernisse statuierten Zeiten praktischer Verwendung und der als eben solches geforderten Ablegung entsprechender Prüfungen erlangt zu werden pflegen (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 11. November 1998, Zl. 96/12/0055). Dabei gilt insbesondere, dass die Überprüfung von Abrechnungen, sofern sich diese Aufgabe als eine im Wesentlichen mathematische Aufgabe einfachen Charakters darstellt, die im Hauptinhalt der Tätigkeit der in Kassen eingesetzten Bediensteten vergleichbar ist, als C-wertig zu qualifizieren ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1990, Zl. 89/12/0133). Diese zuletzt genannte Voraussetzung liegt insbesondere dann nicht notwendigerweise vor, wenn sich die Überprüfung von Abrechnungen nicht nur auf deren rechnerische Richtigkeit, sondern auch auf deren sachliche Richtigkeit erstreckt. Vielmehr ist in diesem Zusammenhang auch das für die Überprüfung auf die sachliche Richtigkeit erforderliche Wissen zu berücksichtigen. Besteht dieses - wie bei der Überprüfung von Reiserechnungen - in für die Verwendungsgruppe B charakteristischen Kenntnissen, so liegt insoweit B-Wertigkeit vor (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 7. Mai 1985, Zlen. 84/12/0158, 0159, und vom 11. April 1988, Zl. 87/12/0057)."

Im folgenden Verfahren übermittelte die K-GesmbH mit Schreiben vom 29. Oktober 2007 der belangten Behörde neuerlich eine Beschreibung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers.

In einer von der belangten Behörde hiezu eingeholten Stellungnahme desselben führte er aus, gegen die Arbeitsplatzbeschreibung werde grundsätzlich kein Einwand erhoben. Zu erwähnen sei jedoch, dass eine im gehobenen Verwaltungsdienst eingestufte Kollegin des Beschwerdeführers ab Juli 2007 in Mutterschaftsurlaub gegangen sei. Ein Teil ihrer Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer zugeteilt worden.

Die belangte Behörde forderte daraufhin die K-GesmbH auf, eine Beschreibung des dem Beschwerdeführer ab Juli 2007 zugeteilten Arbeitsplatzes zu übermitteln. Dies geschah am 7. Jänner 2008.

Diese dem Beschwerdeführer gleichfalls vorgehaltene Beschreibung wurde in Detailpunkten von ihm bemängelt, worauf mit Einlangen vom 22. Februar 2008 neuerlich eine Arbeitsplatzbeschreibung übermittelt wurde, welche der Beschwerdeführer zum Beleg ihrer Richtigkeit unterfertigte. Dort wird der dem Beschwerdeführer ab Juli 2007 zugeteilte Arbeitsplatz wie folgt beschrieben (Anonymisierungen, auch im Folgenden durch den Verwaltungsgerichtshof):

"ARBEITSPLATZBESCHREIBUNG

Arbeiten in folgenden SAP-Modulen:

FI

Finanzwesen

PM

Instandhaltung

CO

Controlling

MM

Materialwirtschaft

AM

Anlagenwirtschaft

  

Finanzwesen/Rechnungswesen:

Ausmaß der Tätigkeit: 56 %, Erledigung: selbstständig

Unterteilung FW/RW: 40 %

30%

( Sachliche und Rechnerische Prüfung der

Eingangsrechnungen von Lebensmittel- und Verbrauchsgütern des

Materiallagers (z.B. Lebensmittel, Reinigungsmittel, Heizöl,

Einrichtung, usw.)

( Fa. A : Eingangsrechnungen kontieren, buchen,

rechnerisch und sachlich prüfen

5%

( Bestellung und Bestellbuchung mit

Wareneingangsbuchung der aus dem Invest von K-Dion-Einkauf

freigegebenen Anlagegüter mit sachlicher und rechnerischer Prüfung

der Rechnungen;

2%

( Sachkontengerechte Vorkontierung von

Eingangsrechnungen ohne Bestellbuchung, (z.B. Reparaturrechnungen

über EUR 727,-- nach Freigabe der K-Technik, usw.)

2%

( Verbuchung der o.a. Eingangsrechnungen und

Gutschriften;

1%

( Reparaturauftragszuordnung im Zuge der

Rechnungsprüfung;

( Ermittlung und Kontrolle der Kostenstellenzuordnung

und Verbuchung der Deckungs- u. Haftrücklässe (Baurechnungen, usw.)

Unterteilung FW/RW: 5 %

( Kontierung und Verbuchung der täglich anfallenden

Rechnung bei Barkäufen über die Kassa auf Sachkonten lt.

Kontenplan, auf Kreditorenkonten, Verbuchung der

Patientenrechnungen, Verpflegskosten und Sondergebühren-

Anzahlungen auf Debitorenkonten im EDV SAP R3

( Kontierung und Verbuchung der Reiserechnungen;

Unterteilung FW/RW: 2 %

( Abrechnung, Verbuchung der Fahrtkosten,

Nachtdienste, Unterkunft der Krankenpflegeschüler;

( Abrechnung der Zivildiener: Verrechnung der

gesetzlichen Pauschalvergütung mit BM f. Inneres, der

Arbeitsleistung, Anweisung an die ZDL bei Nichtteilnahme an der

Verpflegung;

Unterteilung FW/RW: 3 %

( Kreditorenpflege: Kontrolle bzw. Meldung über

Neuanlage, Änderungen an den zuständigen kaufm. Key-User der K-

Dion; (Zahlungskonditionen, Bankverbindung, Adresse, usw.)

( Erteilung von Auskünften an Bedienstete nach der

Reisegebührenvorschrift (Amtliche, Kilometergeld, Entfernungen, usw.)

( Überrechnung der Lebensmittel- Wäsche- und

Heizkosten des Altenwohn- und Pflegeheimes;

( Auftragsabrechnung der

Instandhaltung/Reparaturrechnungen;

( Systematische Ablage der Buchungsbelege;

( Führen der Aufstellung 'km Liste' für die

Haftpflichtversicherung (Dienstgeber - Dienstnehmeranteil)

( Erstellung der Wäsche-Verbrauchs-Aufstellung der

Mietwäsche:

Flachwäsche

Personalwäsche

OP-Sterilwäsche

Kilowäsche

Chemische Reinigung

 

( Überprüfung der Trägerliste (Personalwäsche)

( Statistische Datenerfassung:

( Berechnung des Wäscheverbrauches pro Operation

( Berechnung des Wäscheverbrauches pro Pflegetag

( Berechnung des Wäscheverbrauches des Altenwohn-und

Pflegeheimes pro Pflegetag

Neu ab Juli 2007:

FW/RW übernommene Tätigkeit vom Koll. A B, dz. Karenzurlaub

Unterteilung FW/RW: 6%

( Sachliche und Rechnerische Prüfung der

Instandhaltungsrechnungen von nicht med. Gütern, Ersatzteilen,

geringwertigen Gütern, Verbrauchsmaterialien der Elektro-

Installtionswerkstätten und des Materialverbrauches für

innerbetriebliche Leistungen. Sachliche und Rechnerische Prüfung

der Rechnungen von gemieteten medizinischen Therapiesystemen

z. B. Antidekubitusmatratzen (KCI, Hill-Rom) usw. und med

technischer Produkte z.B. Dressing V.A.C.,T.R.A.C. Systeme mit den

dazugehörigen Verbrauchmaterialien.

( Abrechnung des Mietpachtzinses mit den monatlichen

Netto-Umsätzen des Buffets und Automateneinnahmen.

( Abrechnung der psychoonkologischen Betreuung und

Kosiliartätigkeit mit dem psychosozialen Dienst Burgenland.

Investplan:

Ausmaß der Tätigkeit: 3 % Erledigung: selbstständig

( Erstellen des Invest-Wirtschaftsplanes nach den

Verhandlungen der Abteilungsvorstände mit Anlagenklassenzuordnung,

Quartalsmäßige Aufteilung, Kostenstellenzuordnung, Festhalten der

Finanzierungsvarianten (Drittmittelfinanzierung, Leasing, usw.)

( Zusammenstellen der Anbote über Investitionsgüter

nach Abteilungen;

( Zusatzblätter über Investitionen: Begründung über

Notwendigkeit der Investition, Neu-Ersatzanschaffung, Einsatzhäufigkeit, geplante Finanzierung, Fabrikat, Wartungs- u. Folgekosten für die Abteilung, Verbrauchsmaterialkosten, Personaleinsparung, Kostenstellen, Gerätedaten, usw.

( Vorlage des Investplanes mit Zusatzblatt über

Investitionen und der Anbote über Insvestitionsgüter an die K-

Kaufm.Dion;

( Führen des Investplanes (Datum der Freigabe, der

Bestellung, der Lieferung, des tatsächlichen Rechnungsbetrages)

Anlagenwirtschaft:

Ausmaß der Tätigkeit: 15% Erledigung: selbstständig

( Bestellung der Anlagen nach Freigabe der kaufm.

Abteilung der K-Dion;

( Bestellbuchung und Wareneingangsbuchung der

gelieferten Anlagen;

( Übernahme der Anlage (med.techn.) bei der

Anlieferung; Übernahmeprotokoll, Einschulungsprotokoll,

Prüfungszertifikate, usw.

( Inventarisierung - Inventar- und Gerätekennzeichnung

mittels K-Inventar-Etiketten;

( Führen des Anlageverzeichnisses

( Inventurverantwortlicher

Materialwirtschaft:

Ausmaß der Tätigkeit: 2% Erledigung: selbstständig

( Materialstammdatenpflege mit Neuanlage und

Änderungen, Kreditorenpflege der Lebensmittel- und

Materiallieferanten in Zusammenarbeit mit dem Key User der K;

( SAP Tester im MM: bei Releaswechsel im SAP R/3

Entwicklungs- und Qualitätssicherungssystem

( Ansprechperson der Objektleitung in der

Lagerbewirtschaftung, (Lagerbestandslisten, Bestellkoordinierung,

usw.)

PM Instandhaltungsprogramm:

Ausmaß der Tätigkeit: 4 % Erledigung: selbstständig

( Medizinisch- und Haustechnische Geräteerfassung

gemäß dem Erhebungsblatt der Technik im Instandhaltungsprogramm;

(technische Gerätedaten)

( Alle relevanten Reparaturdaten in der EDV SAP/PM

dokumentieren (Equipment-Auftrags-Nr.)

( Veranlassen der Freigabe von Reparaturaufträgen

(K Walter) durch die K-Technik (über e-mail)

( Leihgeräteerfassung im PM-SAP Anlagen-

Equipmentverzeichnis (technische Objekte, Equipment-Nr., techn.

Daten usw.)

( Veranlassung der Prüfung durch die Haustechnik,

Genehmigung gemäß der derzeitig gültigen gesetzlichen Vorschriften

und gesetzlichen Normen; Strahlenschutz, Schallschutz, usw.,

mittels technischer Beiblätter für Leih-und Probestellung;

( Kontierung und Verbuchung der Losung (Einnahmen) des

Kassenautomaten;

( Leihgeräteerklärungen und Leihgeräte-Rückgaben

erfassen;

( Weiterleitung der Kopien der Leihgeräteerklärungen

an die K-Technik Abteilung Kassenautomaten:

( Koordination bei Störungen des Kassenautomaten vor

Ort, z.B. Tel-Kartenproblemen der Patienten, Bedienungsfehlern,

bei fehlerhaften Münzen und Geldscheinen, usw.

( Prüfen der Belege des Österr. Wachdienstes der

Entleerung und Beschickung

( Aufzeichnungen über Umsatz und Zeiträume der

Kassenautomaten führen;

TK-Verbund/K/S - Telefonie und Patienten-Cockpits:

Ausmaß der Tätigkeit: 9 % Erledigung: selbstständig

( Kontierung und Anweisung der

Betriebsführungsrechnungen;

( Überprüfung der quartalsmäßigen

Betriebsführungsberichte der Firma S;

( Administrator für Haus- und Patienten-

Telefonie/Cockpits bei Störungen und anderen Problemen;

( Administration u. Anlaufstelle S HiMed: CTI/UMS,

Fax,Voice-mail;

( Freigabe der Berechtigungen, Installation, MAC's,

Störungsmeldungen, Ticketablauf, Voice-mails, Display-Namen-

Änderungen, Anrufübernehmen, Chef/Sek-Funktionalitäten;

( Administration bei Regressforderungen infolge

Kassenautomaten-Störungen der Patiententelefonie;

( Helpline S SEP-(Single Entry Point)K: Ansprechperson

des S Technikers vor Ort;

( Koordinierung bei Neuinstallation, Verlegung und

Änderungen, Übersiedlungen, Umbauten, Demontagen von Telefongeräten;

( Administration des privaten Telefonierens mittel PIN-

Code der Bediensteten;

( Durchführung von Änderungen im Outlook-

Telefonverzeichnis der K bei Zugängen und Ausscheiden und

Versetzung von Bediensteten;

( Führen des Telefonklappenverzeichnisses,

(Nr.Vergabe, Standort, Kostenstellen, Berechtigungen)

Alarmserver:

Führen der Alarmserverdaten und Planes von S HiCom:

( Herzalarm

( Brandalarm

( GLT-Technikalarm

( Notarztalarm - Chirurgie, Interne, Gynäkologie

Einkauf/PM: Medizinisch technische und Haustechnische Anlagen

Ausmaß der Tätigkeit: 9 % Erledigung: selbstständig

( Terminabsprache mit der Lieferfirma und

Koordinierung der Lieferung

( Übernahme der neuen Geräte vom Lieferanten auf der

Station, Prüfung auf Vollständigkeit, Zubehör, Gebrauchsanweisung,

technische Unterlagen, Pläne, Zubehörliste, Sicherheitsdaten,

Prüfberichte, Sicherheits- und funktionstechnische Überprüfungen,

usw.

( Erstellen des Erhebungsbogens für die Übernahme der

Equipment in EDV/PM: Geräte-Type, Seriennummer, Technische Daten,

Erhebung der Schutzklasse, Festlegung Prüfintervalle,

Dokumentation, Garantiedaten;

( Eingabe in SAP R3/ und Erzeugung einer Equipmentnummer;

( Kennzeichnung der Geräte mittels K-Equipment-Etikette

Energiestatistik:

( Erfassung des Energieverbrauches mit statistischer

Erhebung (für die Jahresenergiebilanz des Burgenlandes u. Österr.

Statistischen Zentralamtes);

( Verbrauchsaufstellung mit Mengen und Kosten (Werte

für die Berechnung der Betriebskosten von Warmwasser-Heizkosten

der Dienstwohnungen)

( Erhebung und Führen der Heizölpreise und der

Preisschwankungen;

Personal- und Dienstwohnungen:

( Administrative Abwicklung der Zuweisung und Rückgabe

von Dienst- u. Naturalwohnungen, (Besichtigung bei Übergabe u.

Rückgabe, Schlüsselausgabe)

( Erstellung des Zuweisungsdekretes (Bestand und

Zustand des Zimmerinventars)

Schlüsselverzeichnis:

( Führen des Krankenhaus-Schlüsselverzeichnisses,

Aufzeichnung über Ausgabe u. Rückgabe von Schlüsseln mit höherer

Berechtigung mittels Empfang-Rückgabebestätigung

Brandschutzbeauftragter:

Ausmaß der Tätigkeit: 2 % Erledigung: selbstständig

( Überwachung der Einhaltung behördlich

vorgeschriebener Brandschutzmaßnahmen und Bestimmungen der

Brandschutzordnung;

( Instandhaltung Brandschutzgeräte, Veranlassung der

periodischen Überprüfung von Brandschutz -und

Sicherheitseinrichtungen; (Handfeuerlöscher, Fluchthauben,

Wandhydranten, Blitzschutzanlagen usw.)

( Weitere Aufgaben des BSB: Ausarbeitung der

Brandschutzordnung, Festlegung Verhalten im Brandfall, Eigenkontrolle, Brandschutzbuch, Ausarbeiten der Brandschutzpläne, Brandmeldeanlage, usw.

Externer Brandschutzbeauftrager-Stv.

( BSB im Heilpädagogischen Zentrum Rust (HPZ)

( Mit gleichen gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben

Mitglied des Sicherheitsausschusses:

( Als Brandschutzbeauftragter"

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 3. April 2008 wurde "auf Grund der Verwendung des Beschwerdeführers" festgestellt, dass dieser keinen Anspruch auf eine Verwendungszulage gemäß § 44 Abs. 1 Z. 2 (richtig: Z. 1) LBBG 2001 habe.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der angewendeten Gesetzesbestimmungen Folgendes aus:

"Der Verwendungsgruppe C sind nur Dienste zuzurechnen, für deren Erbringung die entsprechende Fachausbildung (bereits vor der Anstellung oder im Rahmen des Dienstverhältnisses) Voraussetzung ist, wobei die Dienstverrichtung den Grad der Entscheidungsvorbereitung (zB. Erarbeitung des Sachverhaltes, Erteilung von Auskünften aus Aktenunterlagen) und der Ausarbeitung von Teilen der Entscheidung erreichen muss.

Der Verwendungsgruppe B sind nur Dienste zuzurechnen, für deren Erbringung die Reifeprüfung an einer höheren Schule Voraussetzung ist, wobei die Dienstverrichtung den Grad einer selbstständigen und selbstverantwortlichen Arbeit erreichen muss.

Zur Feststellung, welcher Verwendungsgruppe Ihre Tätigkeiten zuzuordnen sind, wurde eine Tätigkeitsbeschreibung mit Angaben über das Ausmaß Ihrer einzelnen Tätigkeit im Verhältnis zur Gesamttätigkeit eingeholt. Im Zuge des Parteiengehöres haben Sie eingewendet, dass sich Ihre Tätigkeiten seit Juli 2007 insofern geändert haben, als Sie ab diesem Zeitpunkt von einer sich im Karenzurlaub befindenden b-Bediensteten zusätzliche Tätigkeiten übernommen haben. Daraufhin wurde eine neuerliche Tätigkeitsbeschreibung angefordert.

Ihre Tätigkeiten können wie folgt beschrieben werden:

  

Ausmaß

 

Tätigkeitsbereich

bis 06/07

ab 07/07

1

Finanzwesen und Rechnungswesen

50%

56%

2

Investplan

3%

3%

3

Anlagenwirtschaft

15%

15%

4

Materialwirtschaft

3%

2%

5

PM- Instandhaltungsprogramm

5%

4%

6

TK-Verbund/K/S, Telefonie und Patienten-Cockpits

12%

9%

7

Einkauf med-techn. und haustechnische Anlagen

10%

9%

8

Brandschutzbeauftragter

2%

2%

Die Einteilung Ihrer Tätigkeiten in B-, C- bzw. D-wertig kann der beiliegenden Aufstellung entnommen werden, die einen Bestandteil des Bescheides bildet.

Zu den einzelnen Punkten wäre insbesondere auszuführen:

1 Finanzwesen und Rechnungswesen

Ihre Tätigkeiten im Bereich Finanzwesen und Rechnungswesen bestehen im Wesentlichen aus der sachlichen und rechnerischen Überprüfung von div. Eingangsrechnungen, sowie deren Kontierung und Verbuchung.

Die sachliche Prüfung beschränkt sich dabei auf die Kontrolle, ob die verrechneten Leistungen tatsächlich erbracht wurden (mittels Lieferschein, Arbeitsnachweise, etc.) und ob diese dem Anbot entsprechen.

Aus dem Lehrplan von berufsbildenden mittleren Schulen (zB der Handelsschule, BGBl.II Nr. 291/2004) ist zu entnehmen, dass Absolventen dieses Schultyps im Bereich des Rechungswesens sämtliche mit Belegen zusammenhängende Arbeiten erledigen, laufende Geschäftsfälle verbuchen und die damit zusammenhängenden steuerlichen Probleme lösen, einfache Aufgaben der Personalverrechnung ausführen, Belege datenverarbeitungsgerecht kontieren und erfassen können, die Grundzusammenhänge der Kostenrechnung verstehen und Kalkulationen erstellen können, einfache Geschäftsfälle mit einer auch computerunterstützten Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bearbeiten können.

Absolventen einer höheren berufsbildenden Schule (Handelsakademie) sind darüber hinaus in der Lage Bilanzen zu erstellen, grundlegende Zusammenhänge der Kostenrechnung zu verstehen sowie die Kostenrechnung zur Preisbildung, als Entscheidungs- und Planungsinstrument und für die Ergebnisrechnung einzusetzen, alle Aufgaben der Personalverrechnung zu lösen, laufende Auswertungen der Zahlen des dokumentären Rechnungswesens vorzunehmen sowie Kennzahlen zu errechnen und zu interpretieren und besitzen grundlegende Kenntnisse im Bereich des Steuerrechts und in allen Teilen des Rechnungswesens.

Die von Ihnen in diesem Zusammenhang geforderten Kenntnisse werden an einer berufsbildenden mittleren Schule vermittelt, bzw. konnten Sie sich im Rahmen des Dienstverhältnisses aneignen. Das Ablegen einer Reifeprüfung ist dafür nicht Voraussetzung. Diese Tätigkeiten sind demnach nicht der Verwendungsgruppe B, sondern der Verwendungsgruppe C zuzuordnen.

Der Verwendungsgruppe B ist nur jener Teil Ihrer Tätigkeiten zuzuordnen, der sich auf die Kontierung und Verbuchung von Reiserechnungen sowie die Auskunftserteilung in diesem Zusammenhang erstreckt. Das Ausmaß dieser Tätigkeiten im Verhältnis zu Ihrer Gesamttätigkeit wurde in den vorliegenden Tätigkeitsbeschreibungen gemeinsam mit anderen C- bzw. D-wertigen Tätigkeiten angeführt (1f = 5%, 1h = 1%), die insgesamt 6% Ihrer Gesamttätigkeit ausmachen. Die B-wertige Tätigkeit wird demnach nur in einem untergeordneten Verhältnis durchgeführt (nur einen Bruchteil von 6% der Gesamttätigkeit). Da in diesem Fall keinesfalls von einem erheblichen Ausmaß ausgegangen werden kann, wird von einer weiteren Aufschlüsselung der Tätigkeiten Abstand genommen.

2 Investplan

Wie aus der übermittelten Kopie des Investplanes für das Jahr 2007 hervorgeht, handelt es sich dabei um eine Auflistung über alle geplanten Investitionen (lt. Abteilungsvorständen) für das entsprechende Jahr mit Angaben der Kostenstelle (Abteilung), der voraussichtlichen Kosten und des Monates für den die Investition geplant ist. Summen für Jahr und Quartal sind vorgesehen. Danach wird die Freigabe der Investition (durch kaufm. Abteilung), das Datum der Bestellung sowie der Lieferung eingetragen. Bei Ihrer Tätigkeit handelt es sich um eine Zusammenstellung und Auflistung von Daten. Dafür sind keine speziellen Kenntnisse, wie sie nur durch Ablegen einer Matura verlangt werden, erforderlich. Die Tätigkeit ist als C-wertig anzusehen.

3 Anlagenwirtschaft

Für das Bestellen von Anlagen über Auftrag einer übergeordneten Stelle (Freigabe erfolgt durch die kaufm. Abteilung), die Übernahme von Anlagen bei der Anlieferung und die Kontrolle auf Vollständigkeit der Lieferung sowie die Inventarisierung der Anlage (Kennzeichnung des Gerätes) sind keine speziellen Kenntnisse erforderlich. Es sind dies Kenntnisse, wie sie nach Abschluss einer Hauptschule üblicherweise erlangt werden. Das Ablegen einer Matura ist keinesfalls notwendig. Die Tätigkeit ist als D-wertig anzusehen.

Das Gleiche gilt für das Führen von Verzeichnissen (hier 'Anlageverzeichnis'). Die in diesem Zusammenhang durchgeführten Buchhaltungstätigkeiten sind wie bereits unter '1 Finanzwesen und Rechnungswesen' ausgeführt wurde, C-wertig.

4 Materialwirtschaft 'Materialstammdatenpflege' sowie 'Kreditorenpflege'

entspricht im Wesentlichen einer EDV-unterstützten Karteiführung und sind somit D-wertig.

5 Instandhaltungsprogramm

Auch in diesem Zusammenhang handelt es sich einerseits um Dwertige Datenerfassung und andererseits um C-wertige Buchhaltungstätigkeiten.

6 TK-Verbund/K/S, Telefonie und Patienten-Cockpits

Die in diesem Zusammenhang durchzuführenden buchhalterischen Tätigkeiten sind C-wertig, ansonsten liegt D-wertige Tätigkeit vor.

7 Einkauf med-techn. und haustechnische Anlagen

Diese Tätigkeiten entsprechen einerseits jenen im Punkt 3 Anlagewirtschaft, andererseits handelt es sich um Erfassung statistischer Daten (Energiestatistik) bzw. um einfache Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Vergabe von Dienst- und Personalwohnungen (Besichtigung bei Übergabe und Rückgabe, Schlüsselausgabe, Überprüfen des Zimmerinventars, Schlüsselverzeichnis,..). Für diese Tätigkeiten ist keine besondere Ausbildung erforderlich; es sind demnach D-wertige Tätigkeiten.

8 Brandschutzbeauftragter

Für die Veranlassung der periodischen Überprüfung von Brandschutz- und Sicherheitseinrichtungen ist keine besondere Ausbildung erforderlich. Die Überwachung der Einhaltung behördlich vorgeschriebener Brandschutzmaßnahmen und Bestimmungen der Brandschutzordnung erfordert zwar eine entsprechende Einschulung, die Tätigkeit kann aber auch ohne Ablegen einer Matura durchgeführt werden und ist demnach ebenfalls als C-wertig anzusehen.

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der Anteil Ihrer B-wertigen Tätigkeit unter 25 % Ihrer Gesamttätigkeit liegt (ein Bruchteil von 6%). Da Sie weder überwiegend, noch im erheblichen Ausmaß Tätigkeiten ausüben, die der Verwendungsgruppe B zuzuordnen sind, haben Sie keinen Anspruch auf eine Verwendungszulage gemäß § 44 Abs. 1 Z 1 Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 44 Abs. 1 Z. 1 LBBG 2001 in der Stammfassung LGBl. Nr. 67/2001 lautet:

"Verwendungszulage

§ 44. (1) Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung und dem Beamten in handwerklicher Verwendung gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd

1. in erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind,

..."

Die Z. 2.1. der Anlage 1 zum Burgenländischen Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997, LGBl. Nr. 17/1998 (im Folgenden:

LBDG 1997; Stammfassung), lautete:

"2. VERWENDUNGSGRUPPE B

(Gehobener Dienst)

Ernennungserfordernisse:

Allgemeine Bestimmungen

2.1. Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer

höheren Schule. Als Reifeprüfung gilt auch das Diplom einer

Akademie für Sozialarbeit. Die erfolgreiche Ablegung der

Reifeprüfung wird ersetzt

a) durch eine abgeschlossene Hochschulbildung, wenn

mit dieser auch das Ernennungserfordernis für die

Verwendungsgruppe A erfüllt wird oder

b) durch den Abschluss der für einen Fachhochschul-

Studiengang vorgeschriebenen Studien und Prüfungen im Sinne des § 5 des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge, BGBl. Nr. 340/1993."

Nach den Z. 2.2. bis 2.4. dieser Anlage konnte das genannte Ernennungserfordernis durch andere Ausbildungsgänge ersetzt werden. Der Abschluss einer Handelsschule zählte hiezu nicht.

Durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 24/2006 erhielt die Anlage 1 Z. 2.1. folgende Fassung:

"2.1. Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung

bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule. Als Reife- und

Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung gilt auch das Diplom einer

Akademie für Sozialarbeit. Die erfolgreiche Ablegung der Reife-

und Diplomprüfung bzw. der Reifeprüfung wird ersetzt

a) durch eine abgeschlossene Universitätsausbildung,

wenn mit dieser auch das Ernennungserfordernis für die

Verwendungsgruppe A erfüllt wird oder

b) durch den Abschluss der für einen Fachhochschul-

Studiengang vorgeschriebenen Studien und Prüfungen im Sinne des § 5 des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge, BGBl. Nr. 340/1993."

Gemäß § 54 Abs. 1 lit. b des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zählen Handelsschulen zu den berufsbildenden mittleren Schulen.

Die Anlage 2/1 zur Verordnung BGBl. Nr. 895/1994 zuletzt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2006 (Lehrpläne - Handelsakademie und Handelsschule) lautet (auszugsweise):

"LEHRPLAN DER HANDELSSCHULE

...

VI. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN

UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE, AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE

EINZELNEN SCHULSTUFEN

...

8. RECHNUNGSWESEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler sollen

- die rechnerischen Voraussetzungen für die Lösung

betriebswirtschaftlicher Aufgaben beherrschen und anwenden können,

- sämtliche mit Belegen zusammenhängende Arbeiten

erledigen und im Rahmen einer doppelten Buchführung auch

computerunterstützt verbuchen können,

- das Rechnungswesen als Teil des betrieblichen

Geschehens verstehen und Zusammenhänge herstellen können,

- Kenntnisse der Rechtsgrundlagen des Rechnungswesens

erwerben und die Folgen von Fehlern erkennen,

- laufende Geschäftsfälle verbuchen und die damit

zusammenhängenden steuerlichen Probleme lösen können,

- einfache Abschlussarbeiten durchführen können,

- einfache Aufgaben der Personalverrechnung ausführen

können,

- Belege datenverarbeitungsgerecht kontieren und die

Daten sicher und rasch erfassen können,

- Computerausdrucke lesen und kontrollieren können,

- die Grundzusammenhänge der Kostenrechnung verstehen

und Kalkulationen erstellen können,

- einfache Geschäftsfälle mit einer auch

computerunterstützten Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bearbeiten können,

- die für ihre Berufsausübung notwendigen Kenntnisse

im Zusammenhang mit der Einkommensteuer erwerben und übliche Formulare der Abgabenbehörde richtig ausfüllen können."

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Gebührlichkeit einer Verwendungszulage dem Grunde nach deshalb versagt, weil der Beschwerdeführer nicht in erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe als der Verwendungsgruppe C zuzuordnen seien. Wie sich bereits aus den Ausführungen in dem im ersten Rechtsgang ergangenen hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2006, Zl. 2006/12/0103, ergibt, ist die Annahme der belangten Behörde dann zutreffend, wenn weniger als 25 % der Gesamttätigkeit des Beschwerdeführers einer höheren Verwendungsgruppe als der Verwendungsgruppe C zuzuordnen war.

In diesem Zusammenhang führt der Beschwerdeführer aus, zwar stehe die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Arbeitsplatzbeschreibung außer Streit, jedoch entsprächen die enthaltenen prozentuellen Angaben "in keinster Weise dem Ausmaß der von ihm konkret zu verrichtenden Tätigkeiten".

Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst die Richtigkeit der von der belangten Behörde aus der ihr am 22. Februar 2008 übermittelten Arbeitsplatzbeschreibung in ihre Gesamtaufstellung übernommenen Prozentsätze durch Unterfertigung eben dieser Arbeitsplatzbeschreibung bestätigt hat.

Die Gewichtung der von der belangten Behörde im Rahmen des Tätigkeitsbereiches 1 als B-wertig qualifizierte Kontierung und Verbuchung von Reiserechnungen ist gleichfalls aus der vom Beschwerdeführer bestätigten Arbeitsplatzbeschreibung und der diesbezüglichen Gewichtung abzuleiten. Diese Tätigkeiten finden sich unter "Kontierung und Verbuchung der Reiserechnungen" als Teil einer mit 5 % der Gesamttätigkeit gewichteten Gruppe von Tätigkeiten, sowie unter "Abrechnung, Verbuchung der Fahrtkosten" als Teil einer mit 2 % der Gesamttätigkeit gewichteten Tätigkeitsgruppe. Die diesbezüglichen Tätigkeiten machen daher richtig einen Bruchteil von 7 % der Gesamttätigkeit des Beschwerdeführers aus. Die diesbezügliche Fehlannahme der belangten Behörde, es handle sich nur um einen Bruchteil von 6 % der Gesamttätigkeit, erweist sich als nicht entscheidungsrelevant. Nicht zu beanstanden ist überdies, dass die belangte Behörde die Tätigkeit des Beschwerdeführers in diesem Kontext als eine eigenständige "Kategorie" im Verständnis des zitierten Vorerkenntnisses qualifizierte.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, die belangte Behörde habe es unterlassen, die von ihm tatsächlich zu verrichtenden Aufgaben zu ermitteln. Hätte sie dies getan, so hätte sie festgestellt, dass andere Krankenhäuser im Bereich der Haustechnik HTL-Absolventen einsetzten. Da ein solcher Absolvent an der Dienststelle des Beschwerdeführers nicht zur Verfügung stehe, habe letzterer einen Großteil der "medizintechnischen Tätigkeiten" übernommen.

Insoweit dieses Vorbringen auf die Unrichtigkeit der von der belangten Behörde ihrer Beurteilung zu Grunde gelegten Arbeitsplatzbeschreibung abzielen sollte, ist der Beschwerdeführer auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen; so verstanden unterläge das Vorbringen dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren herrschenden Neuerungsverbot.

Soweit der Vorwurf allerdings dahin gehen sollte, dass die vom Beschwerdeführer verrichteten Tätigkeiten nicht hinreichend beschrieben worden seien, erwiese er sich vor dem Hintergrund der eingeholten Arbeitsplatzbeschreibungen und der Ausführungen im angefochtenen Bescheid jedenfalls in Ansehung der Tätigkeitsbereiche 1, 3-5 und 7 als unzutreffend. Es genügt in diesem Zusammenhang auf die in der Begründung des angefochtenen Bescheides enthaltenen Feststellungen zu den genannten Tätigkeiten zu verweisen.

Unberechtigt ist auch der Vorwurf, die belangte Behörde habe es völlig unterlassen, Feststellungen zur Übernahme von Tätigkeiten "einer Kollegin der Verwendungsgruppe B", welche nach ihrer Rückkehr vom Karenzurlaub nur mehr zu 50% beschäftigt sei, durch den Beschwerdeführer zu treffen. Auch in diesem Zusammenhang ist auf den oben geschilderten Gang des Verwaltungsverfahrens zu verweisen, aus welchem hervorgeht, dass die belangte Behörde die K-GesmbH aufgefordert hat, die übermittelte Arbeitsplatzbeschreibung unter Berücksichtigung der am 1. Juli 2007 eingetretenen Veränderungen durch Übernahme von Tätigkeiten einer sich damals in Karenz befundenen Kollegin zu modifizieren. Dies ist auch durch die am 22. Februar 2008 bei der belangten Behörde eingelangte Arbeitsplatzbeschreibung erfolgt.

Soweit aber das Vorbringen dahingehend zu deuten wäre, dass der Beschwerdeführer meint, es habe sich nach der Rückkehr dieser Kollegin aus dem Karenzurlaub sein Tätigkeitsbereich in Abweichung von der zuletzt erwähnten Arbeitsplatzbeschreibung neuerlich verändert, so unterläge es dem Neuerungsverbot im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.

Darüber hinaus ist den Ausführungen der belangten Behörde in der Gegenschrift zuzustimmen, wonach die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung jenes Beamten, der bestimmte Tätigkeiten zuvor ausgeübt hat, keinen zwingenden Rückschluss auf die Wertigkeit eben dieser Tätigkeiten gestattet.

Wenn der Beschwerdeführer schließlich unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides besonders hervorhebt, dass seine Aufgaben im Tätigkeitsbereich Investplan anspruchsvoll und herausfordernd seien, ist ihm entgegenzuhalten, dass dieser Tätigkeitsbereich lediglich 3 % seiner Gesamttätigkeit erfasst, sodass eine "B-Wertigkeit" dieses Tätigkeitsbereiches (auch unter Hinzurechnung der B-wertigen Aufgaben im Bereich der Prüfung von Reiserechnungen und - allenfalls - auch der Tätigkeitsbereiche 2, 6 und 8) noch nicht die Erheblichkeitsschwelle des § 44 Abs. 1 Z. 1 LBBG 2001 überschreiten würde.

Soweit der Beschwerdeführer in der Folge auch insgesamt die Beurteilung der belangten Behörde hinsichtlich seiner "Tätigkeiten Rechnungswesen und Technik" kritisiert und behauptet, diese seien regelmäßig nur von Maturanten samt Fachausbildung zu erfüllen, vermag er damit keine Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes gegen die diesbezügliche Einschätzung der belangten Behörde zu erwecken:

In diesem Zusammenhang ist für den Bereich Finanzwesen und Rechnungswesen (Tätigkeitsbereich 1) insbesondere auf den von der belangten Behörde zu Recht ins Treffen geführten Lehrplan für Handelsschulen sowie darauf zu verweisen, dass sich die sachliche Prüfung auf die Kontrolle der Anbotskonformität und der tatsächlichen Erbringung der Leistung anhand von Lieferscheinen und Arbeitsnachweisen beschränkte. In Ansehung des Wirkungsbereiches Anlagenwirtschaft (Tätigkeitsbereich 3) wurde festgestellt, dass das Bestellen von Anlagen über Auftrag einer übergeordneten Stelle und auf Grund einer Freigabe durch die kaufmännische Abteilung erfolgt. Weiters hat die belangte Behörde festgestellt, dass die Übernahme von Anlagen bei der Anlieferung und die Kontrolle auf Vollständigkeit der Lieferung sowie die Inventarisierung der Anlage keine speziellen Kenntnisse erfordern. Gleiches gelte für das Führen des Anlagenverzeichnisses. Hinsichtlich des Tätigkeitsbereiches 4 wurde dargelegt, dass es sich im Wesentlichen um eine EDV-unterstützte Karteiführung, hinsichtlich des Tätigkeitsbereiches 5 um Datenerfassung und Buchhaltungstätigkeiten handle. Vom Tätigkeitsbereich 7 seien - neben dem Tätigkeitsbereich 3 vergleichbarn Aufgaben - die Erfassung statistischer Daten sowie einfache Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Vergabe von Dienst- und Personalwohnungen (Besichtigungen, Schlüsselausgabe, Überprüfungen von Inventaren und Verzeichnissen) erfasst.

Der belangten Behörde ist nicht entgegenzutreten, wenn sie die Auffassung vertrat, für all diese Tätigkeiten sei eine Reifeprüfung nicht erforderlich.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am 22. April 2009

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