Normen
DeregulierungsG - Öffentlicher Dienst 2002;
GehG 1956 §13a Abs1 idF 1966/109;
GehG 1956 §13b Abs1 idF 1972/214;
GehG 1956 §13b Abs4 idF 1973/318;
GehG 1956 §22 Abs1 idF 1979/561;
GehG 1956 §22 Abs3 idF 1991/466;
GehG 1956 §22 Abs7 idF 1997/I/064;
GehG 1956 §22 Abs8 idF 1996/392;
GehG 1956 §22 Abs9 idF 1996/201;
GehG 1956 §22;
GehG 1956 §6 Abs1 idF 1977/662;
GehG 1956 §6 Abs2;
GehG 1956 §6 Abs3;
GehG 1956 §7 Abs1;
PG 1965 §40;
PG 1965 §56;
StruktAnpG 1996;
VwRallg;
DeregulierungsG - Öffentlicher Dienst 2002;
GehG 1956 §13a Abs1 idF 1966/109;
GehG 1956 §13b Abs1 idF 1972/214;
GehG 1956 §13b Abs4 idF 1973/318;
GehG 1956 §22 Abs1 idF 1979/561;
GehG 1956 §22 Abs3 idF 1991/466;
GehG 1956 §22 Abs7 idF 1997/I/064;
GehG 1956 §22 Abs8 idF 1996/392;
GehG 1956 §22 Abs9 idF 1996/201;
GehG 1956 §22;
GehG 1956 §6 Abs1 idF 1977/662;
GehG 1956 §6 Abs2;
GehG 1956 §6 Abs3;
GehG 1956 §7 Abs1;
PG 1965 §40;
PG 1965 §56;
StruktAnpG 1996;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Professor in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist darüber hinaus Abgeordneter im Burgenländischen Landtag.
Am 3. September 1996 beantragte er gemäß § 17 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), ihn ab 1. August 1996 zur Ausübung des Mandats als Mitglied des Landtages unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen. Gemäß § 13 Abs. 9a des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden: GehG), verpflichtete er sich, einen Pensionsbeitrag von den entfallenen Bezügen zu entrichten.
Mit Bescheid des Landesschulrates für Burgenland vom 10. September 1996 wurde der Beschwerdeführer auf Grund dieses Antrages gemäß § 17 Abs. 3 BDG 1979 mit Wirksamkeit vom 1. August 1996 für die Dauer seiner Mandatsausübung außer Dienst gestellt. Es wurde ausgesprochen, dass die Außerdienststellung unter Entfall der Bezüge erfolge.
Unter "Sonstige Mitteilungen" heißt es dort, dass bezüglich der Vorschreibung des Pensionsbeitrages eine gesonderte Erledigung ergehen werde.
In der Folge leistete der Beschwerdeführer regelmäßig Zahlungen an den Bund unter dem Titel des Pensionsbeitrages.
In den Verwaltungsakten findet sich ein Schreiben des Landesschulrates für Burgenland vom 2. Februar 2005, in welchem dem Beschwerdeführer für das Jahr 2004 ein (nicht näher aufgeschlüsselter) Differenzbetrag an Pensionsbeiträgen für das Jahr 2004 von EUR 201,-- bekannt gegeben wurde. Ebenso erliegt darin ein Schreiben der erstinstanzlichen Dienstbehörde an den Beschwerdeführer vom 17. Oktober 2005, in welchem letzterer ersucht wird, "auf Grund eines Verrechnungsfehlers" betreffend die von ihm seit 1. August 1996 geleisteten Pensionsbeiträge einen Betrag in der Höhe von EUR 24.385,-- auf das Konto des Landesschulrates für Burgenland nachzuzahlen. Der Beschwerdeführer habe seit 1. August 1996 einen monatlichen Pensionsbeitrag in der Höhe von EUR 211,20, das seien 12,55 % des für das Jahr 1996 geltenden Ruhebezuges in der Höhe von EUR 1.682,90 (öS 23.157,80) geleistet. Richtigerweise wäre der Pensionsbeitrag aber nicht von dieser Bemessungsgrundlage zu berechnen gewesen, sondern von der tatsächlichen besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers auf Grund seines Vorrückungsstichtages.
Mit Bescheid der erstinstanzlichen Dienstbehörde vom 23. Februar 2006 wurde gemäß § 22 Abs. 7 GehG "in der geltenden Fassung" gegenüber dem Beschwerdeführer ein ausständiger Pensionsbeitrag in Höhe von EUR 24.775,30 festgesetzt. Die erstinstanzliche Behörde argumentierte in der Begründung dieses Bescheides ähnlich wie in ihrem Schreiben vom 17. Oktober 2005.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Berufung, in welcher er neben der mangelnden Aufschlüsselung des geforderten Betrages insbesondere auch Verjährung einwandte. In einer im Berufungsverfahren erstatteten Stellungnahme vom 29. September 2006 berief sich der Beschwerdeführer darüber hinaus auf Gutgläubigkeit im Verständnis des § 13a Abs. 1 GehG.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19. Februar 2008 wurde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen und dieser zur Zahlung eines (für den Zeitraum zwischen 1. August 1996 und 31. Dezember 2005 ausständigen) Pensionsbeitrages in der Höhe von EUR 24.920,20 verpflichtet.
In der Begründung dieses Bescheides wurden der Verfahrensgang und die angewendeten Gesetzesbestimmungen dargelegt.
Der Beschwerdeführer habe die Pensionsbeiträge in der Höhe von 11,75 % vom 1. August 1996 bis 30. September 2000 und von 12,55 % im Zeitraum vom 1. Oktober 2000 bis 31. Dezember 2005 von dem im Jahr 1996 fiktiv gebührenden Ruhebezug geleistet. Die Einzahlungen seien mittels Dauerauftrag erfolgt. Sodann heißt es:
"Am Jahresende wurde - wie z.B. für das Jahr 2004 - mit Schreiben vom 2. Februar 2005, ..., ein allfälliger Differenzbetrag ausgewiesen und mitgeteilt."
Richtigerweise wären die Pensionsbeiträge aber von den der jeweiligen tatsächlichen besoldungsrechtlichen Stellung entsprechenden (hypothetischen) Bezügen des Beamten zu entrichten gewesen. Die Differenz schlüsselte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid wie folgt auf:
"Jahr | zu leistender PB | tat. geleisteter PB | Differenz |
1996 | 1.923,3 | 889,9 | 1.033,5 |
1997 | 4.487,8 | 3.056,8 | 1.431,0 |
1998 | 4.770,7 | 2.768,4 | 2.002,2 |
1999 | 4.889,9 | 2.768,4 | 2.121,5 |
2000 | 5.288,1 | 2.815,6 | 2.472,5 |
2001 | 5.617,4 | 2.956,9 | 2.660,5 |
2002 | 5.917,1 | 2.956,8 | 2.960,3 |
2003 | 6.057,9 | 2.956,8 | 3.101,1 |
2004 | 6.451,4 | 2.956,8 | 3.494,6 |
2005 | 6.599,8 | 2.956,8 | 3.643,0 |
Summe | EUR 52.003,4 | EUR 27.083,2 | EUR 24.920,2" |
Die belangte Behörde vertrat zunächst die Auffassung, ein Anwendungsfall des § 13a GehG liege nicht vor. Bei "Übergenüssen" im Verständnis dieser Gesetzesbestimmung handle es sich um zu Unrecht empfangene Bezüge, das heiße um solche, für deren Empfangnahme kein gültiger Anspruchsgrund vorliege. Es müsse sich also um vom Dienstgeber rechtsgrundlos erbrachte Leistungen handeln. Vorliegendenfalls gehe es aber um Leistungen, die der Beschwerdeführer dem Bund und nicht der Bund dem Beschwerdeführer zu erbringen habe. Sodann führte die belangte Behörde mit ausführlicher Begründung aus, weshalb ihres Erachtens auch Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers im Verständnis des § 13a Abs. 1 GehG nicht vorliege.
Dem Einwand des Beschwerdeführers, ein Teil der Forderungen sei aus dem Grunde des § 13b GehG verjährt, hielt die belangte Behörde folgende Erwägungen entgegen:
Zunächst könnte es sich bei dem Außerdienststellungsantrag des Beschwerdeführers vom 3. September 1996 um ein Anerkenntnis seiner Zahlungsverpflichtung dem Grunde nach gehandelt haben.
Weiters verwies die belangte Behörde auf das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2003, Zl. 2002/12/0197, in welchem - ihres Erachtens - der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt habe, gemäß § 56 des Pensionsgesetzes, BGBl. Nr. 340/1965 (im Folgenden: PG 1965), könnten "nur fällige Leistungen verjähren und dabei auch nur die einzelne Teilleistung, nicht aber die Verpflichtung zur Leistung eines besonderen Pensionsbeitrages selbst". Der besondere Pensionsbeitrag sei, ähnlich wie vorliegendenfalls der Pensionsbeitrag in der hier maßgeblichen Situation nach Eintritt der Rechtskraft des Bemessungsbescheides (durch Vollstreckung nach dem VVG) hereinzubringen. Es gelte daher auch für den Pensionsbeitrag - wie für den besonderen Pensionsbeitrag -, dass die Verjährungsfrist (hier: des § 13b Abs. 1 GehG) erst mit der bescheidförmigen Konkretisierung der Verpflichtung im Verständnis des § 22 Abs. 3 letzter Satz GehG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 466/1991, zu laufen beginne. Damit habe vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides der Lauf dieser Verjährungsfrist überhaupt noch nicht begonnen. Dies gelte jedenfalls in Ermangelung eines die Leistung eines Pensionsbeitrages dem Grunde nach anordnenden Bescheides. Abgesehen von dem Anerkenntnis der entsprechenden Verpflichtung dem Grunde nach durch die Erklärung des Beschwerdeführers vom 3. September 1996 seien auch "die von der Behörde übermittelten Vorschreibungen eines jährlichen Differenzbetrages" als "Unterbrechungs- oder Hemmungstatbestände" aufzufassen.
Schließlich bezweifelte die belangte Behörde "grundsätzlich", ob der Anspruch auf den Pensionsbeitrag als aus einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis entspringend überhaupt einer Verjährung unterliege (die Zulässigkeit einer analogen Anwendung der Verjährungsbestimmungen des ABGB verneinte die belangte Behörde mit näherer Begründung). Diese Zweifel resultierten nach Auffassung der belangten Behörde aus dem Zweck des Beitrages zur Pensionsfinanzierung.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides mit dem Antrag geltend, ihn aus diesem Grunde aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 17 Abs. 3 BDG 1979 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 392/1996 lautete:
"(3) Der Beamte, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, ist jedoch, wenn er dies beantragt, abweichend von Abs. 1 für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen."
Entsprechendes ordnet § 17 Abs. 3 BDG 1979 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 64/1997 bzw. BGBl. I Nr. 123/1998 an.
§ 13 Abs. 9a GehG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 392/1996 lautete (auszugsweise):
"(9a) Die Dienstbezüge eines Beamten, der gemäß § 17 Abs. 3 ... BDG 1979 außer Dienst gestellt wurde, entfallen für die Dauer der Außerdienststellung ... Solche Zeiten der Außerdienststellung zählen nicht nur zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit, es sei denn, der Beamte verpflichtet sich zur Zahlung des Pensionsbeitrages von den entfallenen Bezügen."
Durch Art. 9 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/1997 wurde der letzte Satz des § 13 Abs. 9a GehG aufgehoben.
Auch nach allen späteren Fassungen des § 13 Abs. 9a GehG bis 28. Mai 2002 entfielen die Dienstbezüge eines gemäß § 17 Abs. 3 BDG 1979 außer Dienst gestellten Beamten.
Eine entsprechende Regelung enthält § 12c Abs. 4 GehG in allen Fassungen dieses Absatzes zwischen seiner Schaffung durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2002 bis 31. Dezember 2005.
Gemäß § 22 Abs. 1 GehG in der Fassung BGBl. Nr. 561/1979 hat der Beamte, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat seiner ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit im Voraus einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten. Seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 setzt die Verpflichtung zur Entrichtung eines Pensionsbeitrages nach der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung das Vorliegen einer Anwartschaft auf Pensionsversorgung sowie die Unanwendbarkeit des Abschnittes XIV des PG 1965 voraus.
Im Zeitraum zwischen August 1996 und 31. Dezember 2005 war der Pensionsbeitrag durch Anwendung eines Prozentsatzes auf die Bemessungsgrundlage zu errechnen. Die Bemessungsgrundlage knüpfte an näher genannte Aktivbezüge in Abhängigkeit von der jeweiligen besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten an.
§ 22 Abs. 8 GehG idF BGBl. Nr. 392/1996 lautete (auszugsweise):
"(8) Für jene Kalendermonate der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, in denen der Beamte gemäß § 17 Abs. 3 ... BDG 1979 außer Dienst gestellt war, hat der Beamte einen Pensionsbeitrag von den entfallenen Bezügen zu leisten, wenn er sich hiezu gemäß § 13 Abs. 9a verpflichtet hat. Dieser Pensionsbeitrag ist auf der Grundlage der Dienstbezüge im Sinne des § 13 Abs. 8 zu bemessen, von denen der Beamte einen Pensionsbeitrag nach Abs. 2 zu leisten hätte."
In den Materialien zu dieser Novellierung (AB 249 BlgNR 20. GP, 17) heißt es:
"Für den Fall der Außerdienststellung gebührte dem Beamten bisher ein Bezug in der Höhe der Pension, die er erhalten hätte, wenn er in den Ruhestand versetzt worden wäre. Da im Falle der Außerdienststellungen keine Arbeitsleistung erbracht wird, sieht die Neuregelung des Abs. 9a den vollständigen Entfall der Bezüge vor.
Die Zeiten der Außerdienststellung bleiben für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam, sind aber gemäß Abs. 9a letzter Satz auf die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit nur dann anzurechnen und damit für die Pensionsbemessung zu berücksichtigen, wenn sich der Beamte verpflichtet, vom gesamten entfallenen Bezug (soweit er gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 oder nach dem Nebengebührenzulagengesetz pensionsbeitragspflichtig ist), die gesetzlich vorgesehen Pensionsbeiträge zu entrichten."
Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/1997 wurde § 22 Abs. 7 und 8 GehG novelliert. Die erstgenannte Bestimmung in dieser Fassung lautet (auszugsweise):
"(7) Der nach ... § 17 Abs. 3 ... BDG 1979 außer Dienst gestellte Beamte hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Freistellung oder Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten. ..."
§ 22 Abs. 3 GehG idF BGBl. Nr. 561/1979 lautete:
"(3) Der Pensionsbeitrag ist von den Bezügen des Beamten einzubehalten. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, hat der Beamte für die Monate, in denen ihm keine Bezüge gebühren, die Pensionsbeiträge einzuzahlen. In diesem Fall kann der zuständige Bundesminister aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen Zahlungserleichterungen (Stundung, Ratenzahlung) gewähren."
Durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 466/1991 wurde diesem Absatz folgender Satz angefügt:
"Bescheide, mit denen Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem VVG zu vollstrecken."
In den Materialien zu dieser Novelle RV 129 BlgNR 18. GP, 9, heißt es:
"Die Hereinbringung des vom Beamten zu entrichtenden Pensionsbeitrages erweist sich bei karenzierten Beamten in Einzelfällen als schwierig. Durch die nun vorgesehene Anwendung des VVG soll die Hereinbringung des Pensionsbeitrages ermöglicht werden, wenn die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich ist und der Beamte den Pensionsbeitrag trotz Aufforderung nicht leistet."
Durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, erhielt § 22 Abs. 3 GehG die Absatzbezeichnung 9.
Gemäß § 13a Abs. 1 GehG idF BGBl. Nr. 109/1966 sind zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.
§ 13b GehG, die drei ersten Absätze in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 214/1972, der vierte Absatz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 318/1973, lauten:
"§ 13b. (1) Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.
(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (§ 13a) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist."
In den Materialien zur 24. Gehaltsgesetz-Novelle BGBl. Nr. 214/1972 heißt es zu § 13b (RV 323 BlgNR 13. GP, 8):
"Die Problematik der Verjährung von Ansprüchen im Besoldungsrecht liegt in erster Linie bei den Nebengebühren. Die Anwendung der Verjährungsbestimmungen in diesem Bereich hat vor allem den Zweck, die Geltendmachung von Ansprüchen zu einem Zeitpunkt sicherzustellen, in dem die zur Beurteilung wesentlichen Sachverhaltsmomente noch einwandfrei festgestellt werden können. Es ist unmöglich, für einen Zeitraum, der länger als drei Jahre zurückliegt, festzustellen, ob eine Leistung damals erbracht wurde, ihre Erbringung etwa in einer Überstunde notwendig war und diese Notwendigkeit nicht durch den Beamten hätte vermieden werden können. Daher ist es unbedingt notwendig, dass der Anspruch auf Leistungen innerhalb von drei Jahren nach der Erbringung der anspruchsbegründeten Leistung bzw. nach dem Entstehen des anspruchsbegründeten Aufwandes geltend gemacht wird. Die Neufassung des § 13b soll diesem Umstand Rechnung tragen."
Der Beschwerdeführer vertritt primär die Ansicht, in seinem Fall sei § 13a Abs. 1 GehG anzuwenden. Zwar sei der in Rede stehende Tatbestand "hier zweifellos nicht direkt verwirklicht". Die Abweichung ergebe sich jedoch einzig und allein daraus, dass seine Beamtenbezüge auf Null reduziert gewesen seien. Im Falle einer Einbehaltung wären die Voraussetzungen der vorbezeichneten Norm wörtlich erfüllt. Der Normzweck gebiete die Anwendung des § 13a Abs. 1 GehG, zumal ein kompliziertes Regelungssystem vorliege. Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer nicht im Recht:
Wie die belangte Behörde zutreffend erkannte, setzt die Anwendung des § 13a Abs. 1 GehG zu Unrecht empfangene Leistungen des Bundes aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis voraus. Solche Leistungen hat der Beschwerdeführer jedoch - wie er selbst zugesteht - vorliegendenfalls nicht erhalten. Unter "den Bezügen des Beamten" im Verständnis des § 22 Abs. 3 bzw. nach Inkrafttreten des Strukturanpassungsgesetzes Abs. 9 GehG sind Bezüge aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Beamten zu verstehen. Die dem Beschwerdeführer seinen Behauptungen nach in voller Höhe zur Anweisung gebrachten Bezüge als Landtagsabgeordneter fallen nicht unter die zitierte Gesetzesbestimmung. Es fehlt daher insoweit jedenfalls an einer Anordnung des Gesetzgebers, diese Bezüge nur vermindert um einen allfälligen Pensionsbeitrag auszuzahlen. Schon aus diesem Grund fehlt es an dem für die Anwendung des § 13a Abs. 1 GehG essenziellen vom Dienstgeber durch ungerechtfertigte Bezugsauszahlungen geschaffenen Vertrauenstatbestand.
Zutreffend rügt der Beschwerdeführer jedoch, dass die belangte Behörde vorliegendenfalls die Bestimmung des § 13b Abs. 1 GehG betreffend die Verjährung von Leistungen nicht zur Anwendung gebracht hat:
Der in § 13b Abs. 1 GehG umschriebene Begriff "Anspruch auf Leistungen" umfasst nach seinem klaren Wortlaut zunächst uneingeschränkt alle Leistungen, die auf Grund des GehG zu erbringen sind, seien es solche des Dienstgebers, seien es - wie hier - solche des Dienstnehmers (vgl. hiezu etwa zur Verjährung des Anspruches des Bundes auf die Vergütung für eine einem Beamten zur Benutzung überlassene Dienst- oder Naturalwohnung die hg. Erkenntnisse vom 16. März 1981, Zl. 2337/80, und vom 20. Februar 2002, Zl. 95/12/0029). Die Rechtsgrundlage für die Verpflichtung zur Leistung des Pensionsbeitrages war im Falle des Beschwerdeführers § 22 Abs. 8 GehG idF BGBl. Nr. 392/1996 bzw. § 22 Abs. 7 GehG idF BGBl. I Nr. 64/1997. Bei den diesbezüglichen Ansprüchen des Bundes handelt es sich daher um "Ansprüche auf Leistungen" im Verständnis des § 13b Abs. 1 GehG. Wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend erkennt, gehen auch etwa die Materialien zu Art. 4 Z. 3 des Deregulierungsgesetzes - Öffentlicher Dienst 2002, BGBl. I Nr. 119 (RV 1182 BlgNR 21. GP, 68) davon aus, dass Pensionsbeiträge verjähren können.
Dem lässt sich auch nicht etwa entgegenhalten, dass eine Erbringung einer "anspruchsbegründenden Leistung" durch den Bund, wie sie § 13b Abs. 1 GehG für den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist vorsieht, hier nicht in Betracht käme.
So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. September 2003, Zl. 2003/12/0002, für die Verjährung von Ansprüchen auf Gehalt Folgendes ausgesprochen:
"Bei unmittelbar auf Gesetz beruhenden Ansprüchen (hier: Anspruch auf Gehalt) beginnt die Verjährungsfrist des § 13b Abs. 1 GehG 1956 mit dem Tag der Entstehung des Anspruches (Hinweis E 11.5.1994, 94/12/0046, 0047). In diesem Zusammenhang geht die Rechtsprechung offenkundig davon aus, dass die anspruchsbegründende Leistung als im Sinne des § 13b Abs. 1 GehG 1956 erbracht anzusehen ist, sobald durch sie der Tatbestand für das Entstehen des Gehaltsanspruches verwirklicht wird. In Ansehung des gemäß § 7 Abs. 1 GehG 1956 am 1. November 1998 fällig gewesenen Monatsbezuges lag die 'anspruchsbegründende Leistung' im Verständnis des § 13b Abs. 1 GehG 1956 somit schon im aufrechten Bestand des Aktivdienstverhältnisses der Beschwerdeführerin an diesem Tag. Damit war - jedenfalls in Ermangelung von Sonderregelungen betreffend den Entfall oder der Kürzung von Bezügen - der Anspruch auf Monatsbezug für November 1998 entstanden, und zwar unabhängig davon, ob sich in der Folge während dieses Monates die für die Bemessung des Gehalts maßgeblichen Verhältnisse geändert hätten oder nicht (vgl. hiezu § 6 Abs. 2 und Abs. 3 erster Satz GehG 1956)."
Entsprechendes gilt hier für den Pensionsbeitrag. "Anspruchsbegründende Leistung" im Verständnis des § 13b Abs. 1 GehG ist vorliegendenfalls der Bestand des Aktivdienstverhältnisses des Beschwerdeführers am Tag der Verpflichtung zur Entrichtung des Pensionsbeitrages. Die in § 22 Abs. 1 GehG enthaltene Wendung, wonach dieser "monatlich im Voraus" zu entrichten ist, ist dahingehend zu verstehen, dass dieser Tag grundsätzlich (vgl. auch § 7 Abs. 1 GehG) der jeweilige Monatserste ist. Durch den Bestand des Aktivdienstverhältnisses an diesem Tag wird auch die wirtschaftliche Gegenleistung, nämlich die Berücksichtigung dieses Monates des Aktivdienstes bei einer späteren Ruhegenussbemessung durch den Bund "erbracht".
Unzutreffend ist auch die Auffassung der belangten Behörde, wonach die Frist des § 13b Abs. 1 GehG - im Hinblick auf § 22 Abs. 3 bzw. Abs. 9 letzter Satz GehG - überhaupt erst mit der vollstreckbaren Vorschreibung von Pensionsbeiträgen zu laufen beginne, es sich also um eine Art Vollstreckbarkeitsverjährungsfrist handle:
Die Verpflichtung zur Entrichtung des Pensionsbeitrages nach § 22 Abs. 3 bzw. Abs. 9 zweiter Satz GehG besteht nämlich kraft Gesetzes und setzt keinesfalls die Erlassung eines Bescheides im Sinne des letzten Satzes dieser Gesetzesbestimmung voraus. Dafür sprechen auch die Materialien zur Novellierung des § 22 Abs. 3 GehG durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 466/1991, wonach "die nun vorgesehene Anwendung des VVG" (gemeint: als Folge der Vorschreibung des Pensionsbeitrages im Wege eines vollstreckbaren Leistungsbescheides) dann Platz greift, wenn ein Abzug nicht möglich ist und der Beamte den Pensionsbeitrag trotz Aufforderung nicht leistet. Aber auch losgelöst von diesen Erwägungen zur historischen Interpretation kann nicht ernstlich angenommen werden, dass dem Bund ein Titel für das Behaltendürfen eingezahlter Pensionsbeiträge überhaupt nur dann zustehen sollte, wenn ein Vorschreibungsbescheid erlassen wird.
Auch sonst ist die von der belangten Behörde vertretene Auslegung des § 13b Abs. 1 GehG mit seinem Wortlaut ebenso wenig vereinbar wie mit seinem Regelungszweck, nämlich der Vermeidung von Beweisschwierigkeiten bei der Entscheidung über jene Ansprüche, die Gegenstand der Verjährung sind (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2003, Zl. 2002/12/0277).
Gegenteiliges kann auch nicht aus dem von der belangten Behörde ins Treffen geführten hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2003, Zl. 2002/12/0197, abgeleitet werden. Insbesondere sind die von der belangten Behörde unterstellten Rechtssätze diesem Erkenntnis nicht zu entnehmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat dort aus dem Wortlaut und der systematischen Einordnung des § 40 PG 1965 (in Relation zu § 56 PG 1965) abgeleitet, dass die erstgenannte Bestimmung auf den besonderen Pensionsbeitrag keine Anwendung finde. § 13b Abs. 1 GehG ist aber weder von seinem Wortlaut noch von seiner systematischen Einordnung (in Relation zu § 22 GehG) her mit § 40 PG 1965 vergleichbar.
Bei der Verpflichtungserklärung gemäß § 13 Abs. 9a letzter Satz GehG im Antrag des Beschwerdeführers auf Außerdienststellung nach § 17 Abs. 3 BDG 1979 handelt es sich auch nicht um ein für die Berechnung der Verjährungsfrist hier relevantes Anerkenntnis, zumal es sich keinesfalls auf die Höhe oder eine bestimmte Berechnungsart des Pensionsbeitrages erstreckt. Im Übrigen weist der Beschwerdeführer auch zutreffend darauf hin, dass ein solches Anerkenntnis lediglich eine Unterbrechung der Verjährungsfrist zur Folge gehabt hätte, sodass - in Ermangelung einer zwischenzeitigen Geltendmachung im Verständnis des § 13b Abs. 4 GehG durch den Bund - die in Rede stehenden Ansprüche im Laufe des Jahres 1999 wiederum verjährt wären.
Zutreffend ist demgegenüber die Auffassung der belangten Behörde, dass es zu der gemäß § 13b Abs. 4 GehG der zivilrechtlichen Klage gleichzuhaltenden Geltendmachung eines Anspruches (hier des Bundes) im Verwaltungsverfahren nicht schon der bescheidmäßigen Vorschreibung rückständiger Pensionsbeiträge bedarf. Vielmehr kann die Geltendmachung solcher Ansprüche des Bundes schriftlich, mündlich oder durch ein sonstiges dem Beamten erkennbares Verhalten erfolgen (vgl. auch in diesem Zusammenhang zu Vergütungen für die Überlassung von Natural- bzw. Dienstwohnungen das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2002, Zl. 95/12/0029).
Freilich enthält der angefochtene Bescheid keine konkreten Feststellungen, wann und in welcher Höhe rückständige Pensionsbeiträge durch die Dienstbehörde im obigen Verständnis geltend gemacht wurden. Der nach der Aktenlage mit der Erledigung vom 2. Februar 2005 geforderte Nachzahlungsbetrag für das Jahr 2004 entspricht jedenfalls nicht der nunmehr von der belangten Behörde vorgeschriebenen Betragsdifferenz für dieses Jahr. Eine wirksame Geltendmachung der hier in Rede stehenden Ansprüche lässt sich - jedenfalls auf Basis des derzeitigen Akteninhaltes - erstmals aus dem Schreiben des Landesschulrates für Burgenland vom 17. Oktober 2005 entnehmen.
Wenn die belangte Behörde erstmals in der Gegenschrift die Auffassung vertritt, Verjährung sei deshalb nicht eingetreten, weil durch den Hinweis auf eine spätere Vorschreibung des Pensionsbeitrages im Bescheid des Landesschulrates vom 10. September 1996 eine Stundung im Verständnis des § 22 Abs. 3 bzw. Abs. 9 dritter Satz GehG erfolgt sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass nach dem klaren Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung eine solche Stundung, also eine Abweichung von dem in § 22 Abs. 1 erster Satz GehG umschriebenen Entrichtungstermin jedenfalls eine Erledigung (wohl einen Bescheid) des zuständigen Bundesministers vorausgesetzt hätte. Eine solche Erledigung ist aber in einer in einem Bescheid der erstinstanzlichen Dienstbehörde aufgenommenen "Sonstigen Mitteilung" keinesfalls zu erblicken.
Da sein Spruch einen einheitlichen Rückforderungsbetrag festsetzt, wobei im Übrigen auch der Begründung eine Aufgliederung von Rückforderungsbeträgen nach Monaten nicht zu entnehmen ist, war der angefochtene Leistungsbescheid infolge Missachtung der Verjährung eines Teiles der geltendgemachten Ansprüche gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG zur Gänze aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
Wien, am 22. April 2009
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