VwGH 2008/10/0186

VwGH2008/10/018621.10.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des RR in Innsbruck, vertreten durch Dr. Helfried Penz, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Anichstraße 5a, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 8. Februar 2008, Zl. Va-456- 23163/1/8, betreffend Kosten für Winterjacke, zu Recht erkannt:

Normen

GrundsicherungG Tir 2006 §1 Abs2;
GrundsicherungG Tir 2006 §1 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 8. Februar 2008 hat die Tiroler Landesregierung den Antrag des Beschwerdeführers auf Übernahme der Kosten für eine Winterjacke gemäß §§ 1 und 6 Tiroler Grundsicherungsgesetz - TGSG, LGBl. Nr. 20/2006 iVm § 5 Abs. 1 lit. c Tiroler Grundsicherungsverordnung, LGBl. Nr. 28/2006 idF LGBl. Nr. 116/2006, abgewiesen (Spruchpunkt 1.) und die Berufung des Beschwerdeführers, soweit damit die Übernahme der Kosten für Unterwäsche begehrt wurde, als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt 2.).

Zur Begründung führte die belangte Behörde - soweit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wesentlich - aus, der Beschwerdeführer habe am 15. November 2007 Hilfe zur Deckung des Aufwandes für Bekleidung, und zwar für eine Winterjacke zum Preis von EUR 129,-- sowie für der Jahreszeit entsprechende Unterwäsche, begehrt. Die Behörde erster Instanz habe den Antrag auf Übernahme der Kosten für die Jacke mit der wesentlichen Begründung abgewiesen, dass deutlich kostengünstigere Winterjacken zur Verfügung gestanden wären. Über den Antrag auf Übernahme der Kosten für entsprechende Unterwäsche habe die Behörde erster Instanz nicht entschieden.

In seiner fristgerecht eingebrachten Berufung habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er sich auf Grund von körperlichen Gebrechen häufig im Freien bewegen solle und deshalb eine preisreduzierte, jedoch qualitativ hochwertige Jacke gewählt habe, die einen guten Schutz vor Nässe und Kälte biete und eine lange Haltbarkeit garantiere.

Festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer keinerlei Einkünfte beziehe und im laufenden Grundsicherungsbezug stehe. Am 5. November 2007 habe er in einem Bekleidungshaus in Innsbruck eine Winterjacke zum Preis von EUR 1 29,-- erworben. Erhebungen durch die Erstbehörde hätten ergeben, dass weitaus günstigere Winterjacken zur Verfügung gestanden wären, etwa im Bekleidungsgeschäft T. zum Preis von EUR 19,99, oder im Bekleidungsgeschäft H. zum Preis von EUR 49,90 sowie zum Preis von EUR 24,95.

Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass die vom Beschwerdeführer erworbene Winterjacke nicht den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit entspreche.

Soweit sich die Berufung gegen die Abweisung der Übernahme der Kosten für Unterwäsche richte, sei sie zurückzuweisen gewesen, weil die Behörde erster Instanz über einen solchen Antrag nicht abgesprochen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass er sich auf Grund seiner körperlichen Beschwerden viel im Freien bewegen müsse und daher einen qualitativ hochwertigen Schutz vor Witterungseinflüssen benötige. Überdies hätte die belangte Behörde der Behörde erster Instanz auftragen müssen, über den Antrag auf Kostenübernahme für Unterwäsche zu entscheiden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 2 TGSG ist die Grundsicherung Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden.

Voraussetzung für die Hilfegewährung ist somit grundsätzlich das Vorliegen einer aktuellen Notlage; demgemäß scheidet im Regelfall die Gewährung von Leistungen für die Vergangenheit, die bereits aus eigenen Mitteln finanziert worden sind, aus (vgl. zur vergleichbaren Rechtslage nach dem Wiener Sozialhilfegesetz etwa die hg. Erkenntnisse vom 25. Februar 2003, Zl. 2002/10/0196, und vom 22. November 2004, Zl. 2004/10/0013, sowie nach dem Oberösterreichischen Sozialhilfegesetz, etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2007, Zl. 2004/10/0170).

Dass der Ankauf der Winterjacke für den Beschwerdeführer wegen eines akuten Notfalls unumgänglich und sofort notwendig gewesen wäre, weshalb es ihm nicht mehr zumutbar gewesen wäre, davor einen Antrag auf Grundsicherung zu stellen, hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren (und auch in der Beschwerde) nicht konkret behauptet.

Die Abweisung des Antrages auf Übernahme der Kosten für eine Winterjacke erweist sich daher im Ergebnis als zutreffend.

Soweit sich die Berufung gegen die Abweisung der Kostenübernahme für Unterwäsche richtet, wurde sie mit Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides zu Recht zurückgewiesen, weil die Behörde erster Instanz über einen solchen Antrag nicht abgesprochen hat.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am 21. Oktober 2009

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