VwGH 2004/10/0170

VwGH2004/10/017014.12.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des NM in L, vertreten durch Mag. Martin Hengstschläger, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Fadingerstraße 9, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 5. Juli 2004, Zlen. SO-130271/9-2004-Wm und SO-130272/7-2004-Wm, betreffend Sozialhilfe, zu Recht erkannt:

Normen

SHG OÖ 1973 §2;
SHG OÖ 1998 §70 Abs3;
SHG OÖ 1973 §2;
SHG OÖ 1998 §70 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stellte am 27. Februar 2003 einen Antrag "auf Sozialhilfe für die Zeit von 05.09.1995 bis 10.06.2002" und ersuchte - nachdem ihm bereits zuvor mitgeteilt worden war, dass die rückwirkende Zuerkennung von Sozialhilfe nicht möglich sei - um bescheidmäßige Erledigung dieses Antrags.

Nachdem dieser Antrag durch sechs Monate hindurch nicht erledigt wurde, stellte der Beschwerdeführer einen Devolutionsantrag an die Landesregierung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Devolutionsantrag stattgegeben und in Erledigung des Antrags vom 27. Februar 2003 der Antrag auf Sozialhilfe "für den Zeitraum vom 5. September 1995 bis 10. Juni 2002" abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der wesentlichen Daten zum Aufenthalt des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin in Österreich und der positiven Asylbescheide betreffend den Beschwerdeführer und seine Ehegattin aus, dass die Leistung sozialer Hilfe nach dem Oberösterreichischen Sozialhilfegesetz 1973 und dem Oberösterreichischen Sozialhilfegesetz 1998 einen Antrag voraussetze. Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer am 27. Februar 2003 bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land einen Antrag auf Sozialhilfe gestellt bzw. "die Rückzahlung des Fremdkapitals verlangt" und um bescheidmäßigen Abspruch ersucht. Da die Behörde erster Instanz den Bescheid nicht fristgerecht erlassen habe, sei dem Devolutionsantrag stattzugeben gewesen.

Gemäß § 70 Abs. 3 Oö Sozialhilfegesetz 1998 sei über Rechtsansprüche auf Leistung sozialer Hilfe, die bis zum Inkrafttreten dieses Landesgesetzes zugestanden seien, auf Grund der Rechtslage des Oberösterreichischen Sozialhilfegesetzes 1973, LGBl. Nr. 66, zu entscheiden.

Bei der Hilfegewährung sei gemäß § 2 Oö Sozialhilfegesetz 1973 das Bestehen einer Notlage Voraussetzung. Die Gewährung von Leistungen für die Vergangenheit, insbesondere für Aufwendungen zur Bestreitung des eigenen Unterhaltes, scheide aus. Auch offene Schulden begründeten als solche noch keine Notlage. Diese Überlegungen gälten im Wesentlichen auch für die nunmehr geltende Rechtslage nach dem Oberösterreichischen Sozialhilfegesetz 1998. Ergänzend werde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, der zufolge Ratenzahlungen für "alte Schulden" ganz allgemein nicht zum "Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens" zählten, der in § 7 Abs. 2 Oö Sozialhilfegesetz 1998 angesprochen werde. In der Vergangenheit eingegangene Schulden seien als solche kein von der Sozialhilfe abzudeckender Bedarf. Schon aus der Aufzählung der maßgebenden Bestandteile des Lebensunterhaltes im Gesetz ergebe sich, dass Sozialhilfeleistungen lediglich existentielle Grundbedürfnisse zu befriedigen hätten. Um diesen Zweck zu gewährleisten, griffen u.a. jene Vorschriften ein, wonach Ansprüche auf Leistungen der Sozialhilfe weder übertragen noch gepfändet oder verpfändet werden könnten. Der Verwaltungsgerichtshof habe auch zu der mit den anzuwendenden Bestimmungen vergleichbaren Rechtslage nach dem Wiener Sozialhilfegesetz ausgeführt, dass bei der Hilfegewährung auf die aktuelle Notlage abzustellen sei, weshalb in der Vergangenheit begründete Schulden insoweit zu berücksichtigen seien, als sie sich zur Zeit der Entscheidung über die Hilfegewährung noch im Sinne einer aktuellen oder unmittelbar drohenden Notlage auswirkten (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 26. November 2002, Zl. 2001/11/0168).

Da derartige Umstände im Beschwerdefall nicht vorlägen, sei der Antrag abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich ausdrücklich in seinem Recht "auf Gewährung der Sozialhilfe für den Zeitraum 5. September 1995 bis 10. Juni 2002" verletzt. Diesbezüglich ist auf die zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde zu verweisen, dass die Sozialhilfe nach dem Oberösterreichischen Sozialhilfegesetz 1998 nicht für in der Vergangenheit liegende Zeiträume zu gewähren ist (vgl. neben den bereits von der belangten Behörde zitierten hg. Erkenntnissen das hg. Erkenntnis vom 22. März 2002, Zl. 99/11/0073).

Der Beschwerdeführer hat aber auch im Verwaltungsverfahren nicht dargetan, dass er etwa infolge einer Rückzahlung betreffend die behauptetermaßen nur kreditierten Unterhaltsleistungen, die sein Sohn ihm gewährt hat, zum Zeitpunkt der Antragstellung um Sozialhilfe in einer Notlage gewesen wäre. Die Beschwerde enthält vielmehr außer den Ausführungen, weshalb dem Beschwerdeführer für die Zeit ab September 1995 Sozialhilfe zu gewähren gewesen wäre, keine Ausführungen, inwieweit der angefochtene Bescheid im Hinblick auf die Beurteilung der belangten Behörde, dass auch für den Zeitpunkt der Antragstellung bzw. Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers keine Notlage festzustellen gewesen sei, rechtswidrig sein sollte.

Die vorliegende Beschwerde zeigt somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 14. Dezember 2007

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