VwGH 2004/10/0013

VwGH2004/10/001322.11.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über den Antrag des W J in W, vertreten durch Mag. Vera Noss, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rathausstraße 5/5, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 20. November 2003, Zl. MA 15-II-J 198/2003, betreffend Sozialhilfe, zu Recht erkannt:

Normen

SHG Wr 1973 §16 Abs1 Z2;
SHG Wr 1973 §16 Abs1 Z2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 29. Jänner 2003 auf Übernahme der Kosten für einen Heilbehelf (Selbstbehalt für Augengläser) für seinen mj. Sohn Manuel in Höhe von EUR 12,30 unter Berufung auf das Wiener Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 11/1973 (WSHG), sowie der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 27. Februar 1973, LGBl. Nr. 13 (Richtsatzverordnung), abgewiesen.

Nach der Begründung umfasse die Krankenhilfe gemäß § 16 Abs. 1 WSHG unter anderem auch die Versorgung mit Heilmitteln und Heilbehelfen (Z. 2).

Gemäß § 16 Abs. 3 WSHG seien für die Gewährung der im Abs. 1 Z. 1 und 2 sowie im Abs. 2 bezeichneten Leistungen der Krankenhilfe durch Verordnung der Landesregierung Einkommensrichtsätze festzusetzen. Diese Richtsätze seien unter Bedachtnahme auf die Mehraufwendungen festzusetzen, die dem Hilfe Suchenden neben den Kosten der medizinischen Behandlung durch die Krankheit entstünden.

Gemäß § 7 der Richtsatzverordnung würden die Einkommensrichtsätze für die Gewährung der in § 16 Abs. 1 Z. 1 und 2 und Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes bezeichneten Leistungen der Krankenhilfe sowie der Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen mit dem eineinhalbfachen Betrag der in § 1 genannten Richtsätze zuzüglich des Mietbedarfes nach § 5 Abs. 2 festgesetzt.

Im Beschwerdefall lägen daher nach Auffassung der belangten Behörde grundsätzlich die Voraussetzungen für die Gewährung von Krankenhilfe vor. Der in Rechnung gestellte Betrag sei allerdings vom Beschwerdeführer bereits am 18. Jänner 2003, also vor der Antragstellung (eingebracht am 29. Jänner 2003), beglichen worden. Da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Anspruch auf Sozialhilfe bestehe, wenn der Antragsteller im Zeitpunkt der Einbringung seiner Anträge die in Rechnung gestellten Beträge bzw. die geltend gemachten Kosten bereits beglichen habe, sei der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Bei der Hilfegewährung nach dem Wiener Sozialhilfegesetz ist grundsätzlich situationsbezogen auf die aktuelle Notlage abzustellen. Dem gemäß scheidet im Regelfall die Gewährung von Leistungen für die Vergangenheit, die bereits aus eigenen Mitteln finanziert worden sind, aus (vgl. etwa das die Kosten für Zahnersatz betreffende Erkenntnis vom 4. Juli 2002, Zl. 99/10/0271; ferner die den Beschwerdeführer betreffenden Erkenntnisse hinsichtlich Impfungen vom 25. Februar 2003, Zl. 2003/10/0196, sowie vom 5. Mai 2003, Zl. 2002/10/0030).

Es ergibt sich weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus der Aktenlage ein Anhaltpunkt dafür, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar gewesen wäre, vor Begleichung der Kosten für den Heilbehelf einen Antrag auf Sozialhilfe zu stellen.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wirft der Beschwerdeführer der belangten Behörde vor, überhaupt kein Ermittlungsverfahren durchgeführt zu haben. So hätte die belangte Behörde etwa prüfen müssen, ob sich der Beschwerdeführer das notwendige Geld nicht ausgeliehen habe.

Auf dieses Vorbringen ist zu erwidern, dass Verfahrensfehler der Behörde nur dann zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG führen, wenn die Behörde bei deren Unterbleiben zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, wobei Sache des Beschwerdeführers ist, die Relevanz des Verfahrensverstoßes darzutun. Der Beschwerdeführer hat durch konkretes tatsächliches Vorbringen in der Beschwerde darzulegen, zu welchem anderen Ergebnis die belangte Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften hätte gelangen können (vgl. etwa das Erkenntnis vom 27. Jänner 2003, Zl. 2002/10/0227). Ein entsprechendes Vorbringen ist der vorliegenden Beschwerde allerdings nicht zu entnehmen.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich nicht veranlasst, der Anregung des Beschwerdeführers zu entsprechen, hinsichtlich des Wiener Sozialhilfegesetzes und der Richtsatzverordnung Normenprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof einzuleiten, zumal die diesbezüglichen Anregungen jegliche Begründung vermissen lassen.

In der Beschwerde wurden weder Rechts- noch Tatfragen vorgetragen, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung zu einer weiteren Aufklärung des Falles hätten beitragen können. Der gegenständliche Beschwerdefall entsprach vielmehr in Ansehung des maßgebenden Sachverhaltes und der entscheidenden Rechtsfragen der oben wiedergegebenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher auch unter dem Aspekt des Art. 6 MRK gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 22. November 2004

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