Normen
SHG Wr 1973 §12;
SHG Wr 1973 §16;
SHG Wr 1973 §8;
SHG Wr 1973 §12;
SHG Wr 1973 §16;
SHG Wr 1973 §8;
Spruch:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 664,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Der im Jahre 1955 geborene Beschwerdeführer steht seit mehreren Jahren in Bezug der Sozialhilfe. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2001 beantragte er beim Magistrat der Stadt Wien, MA 12 - Sozialamt, die Übernahme der Kosten für eine FSME-Zeckenschutzimpfung in Höhe von S 140,-- für seinen mj. Sohn Manuel und für eine Influenza-Impfung in Höhe von S 90,-- für seinen mj. Sohn Wilhelm. Da die Kosten für diese am 16. bzw. 18. Oktober 2001 im Gesundheitsamt durchgeführten Impfungen im Richtsatz nicht enthalten seien, stelle er einen Antrag auf Kostenübernahme.
Mit Bescheid vom 22. Oktober 2001 wurde dieser Antrag vom Magistrat der Stadt Wien, MA 12 - Sozialamt, gemäß § 8 iVm den §§ 12 und 16 des Wiener Sozialhilfegesetzes (WSHG) abgewiesen. Nach der Begründung fielen weder die Zeckenschutzimpfung noch die Influenza-Impfung unter den Begriff des Lebensunterhaltes bzw. der Krankenhilfe nach dem Wiener Sozialhilfegesetz.
2. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2001 beantragte der Beschwerdeführer beim Magistrat der Stadt Wien, MA 12 - Sozialamt, die Übernahme der Kosten für eine Grippeschutzimpfung (S 90,--) für seine Person. Da die Kosten für die am 2. Oktober 2001 im Gesundheitsamt durchgeführte Impfung im Richtsatz nicht enthalten seien, stelle er einen Antrag auf Kostenübernahme.
Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, MA 12 - Sozialamt vom 19. Oktober 2001 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 8 iVm den §§ 12 und 16 WSHG abgewiesen. Auch in diesem Fall vertrat die Behörde die Auffassung, eine Grippeschutzimpfung fiele weder unter den Begriff des Lebensunterhaltes noch der Krankenhilfe im Sinne des Sozialhilfegesetzes.
3. Die gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen des Beschwerdeführers wurden mit (im Wesentlichen gleichlautenden) Bescheiden vom 11. Dezember 2001 als unbegründet abgewiesen.
In den Begründungen vertrat die belangte Behörde die Auffassung, dass weder eine Zeckenschutzimpfung noch eine Influenza-Impfung zum Lebensunterhalt im Sinne des § 12 WSHG oder zur Krankenhilfe nach § 16 WSHG zähle, da es sich um keine Heilbehandlung, sondern um eine präventive Maßnahme handle. Da die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Leistungen nicht zum Lebensbedarf zählten, hätte der Berufung der Erfolg versagt bleiben müssen.
4. Gegen diese Bescheide richten sich die zu den Zlen. 2002/10/0030 (erstgenannter Bescheid) und 2002/10/0087 (zweitgenannter Bescheid) protokollierten Beschwerden.
5. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und jeweils eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
6. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbundenen Beschwerden erwogen:
7. In den vorliegenden Beschwerdefällen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einbringung seiner Anträge bei der Behörde erster Instanz die Durchführung der Impfungen bereits veranlasst und die dafür in Rechnung gestellten Beträge beglichen hatte. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Beschwerden jedoch als unbegründet.
Bei der Hilfegewährung nach dem Wiener Sozialhilfegesetz ist grundsätzlich situationsbezogen auf die aktuelle Notlage abzustellen. Dem gemäß scheidet im Regelfall die Gewährung von Leistungen für die Vergangenheit, die bereits aus eigenen Mitteln finanziert worden sind, aus (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 4. Juli 2002, Zl. 99/11/0271). Die Abwendung eines akuten Notfalles ist im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer veranlassten und bezahlten Impfungen nicht ersichtlich (vgl. z.B. das den Beschwerdeführer betreffende Erkenntnis vom 25. Februar 2003, Zl. 2002/10/0196).
Die Abweisung der Anträge des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde erweist sich daher im Ergebnis als zutreffend.
Die Beschwerden waren somit gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Wien, am 5. Mai 2003
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