Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs11;
DMSG 1923 §1;
DMSG 1923 §5 Abs1;
VwRallg;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs11;
DMSG 1923 §1;
DMSG 1923 §5 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführende Stadtgemeinde XY ist Eigentümerin des Rathauses XY unter der Adresse Dstraße XZ. Dieses steht kraft gesetzlicher Vermutung (§ 2) unter Denkmalschutz.
Mit Beschluss des Gemeinderates vom 1. Juli 2003 wurde im Zuge einer Gesamtsanierung des Amtsgebäudes auch die Neueindeckung des Rathauses beschlossen. Diese Neueindeckung sollte mit P-Dachplatten zur Ausführung gelangen. Nach ergebnislosen Versuchen, das Bundesdenkmalamt zu einer Bewilligung dieser Dacheindeckung zu bewegen, wurde dieses Vorhaben zunächst nicht weiter verfolgt.
Erst mit Anzeige der Stadtgemeinde XY vom 5. März 2006 wurde dem zuständigen Bundesdenkmalamt (neuerlich) mitgeteilt, dass nunmehr u. a. (neben hier nicht relevanten Veränderungen im Dachbereich) eine Neueindeckung des Daches des Amtsgebäudes mit P-Dachplatten geplant sei - wie sie bereits Gegenstand der vorangegangenen Kontakte mit dem Bundesdenkmalamt gewesen war. Dieser Eingabe war eine acht Punkte umfassende Auflistung jener Argumente angeschlossen, die die beschwerdeführende Stadtgemeinde als für die Eindeckung des Daches mit P-Dachplatten sprechend ins Treffen führte.
Mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 24. August 2006 wurde den - hier nicht relevanten - Änderungen im Dachbereich des Rathauses XY die Bewilligung entsprechend der einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Baubeschreibung bzw. Draufsicht und Schnitte gemäß § 5 Abs. 1 DMSG in der Fassung BGBl. I Nr. 170/1999 erteilt, allerdings mit Ausnahme der geplanten Dacheindeckung mit P-Dachplatten.
Begründet wurde die Teilabweisung insbesondere damit, es sei der beschwerdeführenden Stadtgemeinde bereits in zahlreichen Gesprächen mitgeteilt worden, dass die Verwendung von derartigen Platten mangels Denkmalverträglichkeit keine Zustimmung finden könne. Verwiesen werde auf die Zwischenerledigung vom 29. Juni 2006, wonach P-Dachplatten kein adäquates Deckungsmaterial für das 1888 nach Plänen von D A errichtete historistische Gebäude sei. Hingewiesen werde auch auf die entstehungszeitliche Gepflogenheit von Dacheindeckung mit roten Strangfalzziegeln. Mittels des im Ansuchen angeführten Materials könne nicht annähernd die optische Wirkung eines keramischen Daches mit Strangfalzziegeln erreicht werden. Die Veränderung eines Denkmals müsse zur Erreichung der behaupteten (privaten) Interessen sowohl geeignet als auch erforderlich sein. Das Bundesdenkmalamt verkenne nicht die Wichtigkeit der gegenständlichen Erhaltungsarbeiten, verweise aber darauf, dass es sehr wohl bauliche Alternativen zur geplanten Dacheindeckung gebe, die der Bauherrin auch aus wirtschaftlicher Sicht zuzumuten seien. Hinzu komme, dass die öffentliche Hand auch eine gewisse Vorbildfunktion in Sachen Denkmalpflege innehaben sollte und ein "Verbot", denkmalunverträgliche P-Platten zu verwenden, auch aus diesem Aspekt heraus tragbar sei. Im Übrigen werde darauf verwiesen, dass es sich bei der Vorgabe, Ziegel zu verwenden, nicht um eine "denkmalpflegerische Verbesserung" gegen den Willen eines Denkmaleigentümers handle, die an sich einem aktiven Denkmalschutz sehr nahe käme, im gegenständlichen Fall werde (aber nur) die (annähernde) Beibehaltung des derzeitigen Erscheinungsbildes gefordert. Jene Ausführungen der antragstellenden Gemeinde, die die wirtschaftlichen und arbeitsmarktbezogenen Rahmenbedingungen schilderten, würden vom Bundesdenkmalamt wertfrei zur Kenntnis genommen, führten aber letztlich nicht zu einer positiven Erledigung. Die Dacheindeckung mit P-Platten habe sohin nicht genehmigt werden können.
Gegen diese Teilabweisung erhob die beschwerdeführende Stadtgemeinde Berufung, in welcher sie im Wesentlichen neuerlich die wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Gründe für die Bevorzugung der Eindeckung mit P-Dachplatten geltend machte.
Die belangte Behörde führte einen Ortsaugenschein durch, auf Grund deren Ergebnisse sie folgende Feststellungen traf (Schreibfehler im Original, Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):
"Die Vertreter der Stadtgemeinde, Herr Bürgermeister S., Herr Vizebürgermeister L., und Hr. Bauamtsleiter Ing. R. wiederholten die in der Berufung der Stadtgemeinde XY vom 5. September 2006 vorgebrachten Gründe und äußerten dazu:
1. Das P-Dach sei wesentlich leichter als ein Ziegeldach und entlaste den alten Dachstuhl,
2. Die angebotene Farbe entspräche weitgehend dem Farbton der bestehenden Dachdeckung. Dazu wurden 3 rechteckige Musterplatten in 3 Abstufungen des Ziegelfarbtones vorgelegt.
3. Die wesentlich längere Haltbarkeit (40 Jahre) im Vergleich zu Ziegelmaterial sei für die Gemeinde von wirtschaftlicher Bedeutung,
4. Das P-Dach habe sich auch an denkmalgeschützten Objekten bewährt: Als Beispiele für die vorgeschlagene Deckung nannten die Vertreter der Stadtgemeinde: Pfarrkirche G, Wallfahrtskirche M, Trabrennbahngebäude B, Pfarrhof E.
5. Die Verwendung des P-Daches bedeute doppelte Wertschöpfung für die Gemeinde, da das Erzeugerwerk in der Katastralgemeinde AB steht und viele Arbeitnehmer der Gemeinde im Werk arbeiten.
In der Folge erörterten die genannten Vertreter der Gemeinde und die Vertreterin des Bundesdenkmalamtes, Frau. Ing. U., und der Vertreter des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur, Herrn Dipl. Ing. N., die vorgebrachten Argumente. Die Teilnehmer des Augenscheins besichtigten den Dachstuhl (Bilder 1, 2), wobei sich der schlechte Erhaltungszustand der Dachdeckung aus Strangfalzziegeln bestätigte (aufgestellte Auffanggefäße für eindringendes Wasser). Abgefrorene Nasen der Ziegel würden bei Auswechseln der schadhaften Ziegel zu noch größeren Schäden führen. Die aus einer Dachgaupe ausgelegten 3 Musterplatten (Bild 3) wurden vom gegenüberliegenden Flussufer aus besichtigt und als wesentlich größer als die bisherigen Ziegel festgestellt.
Der Vertreter des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur stellte fest, dass für die Belastung eines Dachstuhls vor allem die Schnee- und Windlast maßgeblich seien, das Gewicht der Dachdeckung sei dagegen von geringerer Bedeutung, zumal die Verwendung des P-Daches zusätzlich eine Schalung erforderlich mache. Dem hielten die Gemeindevertreter entgegen, dass beabsichtigt sei, den Dachraum zu Archivzwecken auszubauen, was ungeachtet der gewählten Deckung eine Schalung erforderlich mache.
Zum vorgelegten Muster im Rechteckformat äußerte der Vertreter des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur, dass es wesentlich größer als eine Wiener Tasche sei und im Gegensatz zu Ziegelmaterial praktisch nicht altere und immer wie eine Neudeckung wirke.
Der Vertreter des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur bot an, die von den Gemeindevertretern als Argument genannten Beispiele für P-Deckungen an denkmalgeschützten Objekten sogleich zu besichtigen, soweit sie sich in der Nähe befinden. Die Gemeindevertreter waren mit der Vorgangsweise einverstanden, sahen sich aber nicht in der Lage an der folgenden Besichtigung teilzunehmen. Dabei wurde vom Vertreter des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur festgestellt und anschließend erhoben:
Pfarrkirche G (Bilder 6, 7):
Darauffolgende Besichtigung. Die P-Deckung ist in rötlicher Rhombenform erfolgt, waagrecht durchgehende Schneerechen. Nachträglich wurde vom Vertreter des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur erhoben, dass die vorherige Dachdeckung nicht aus Ziegeln bestanden hat. Starke Schneefälle hätten einzelne Blechbahnen und Schneerechen abgerissen, weshalb das Bundesdenkmalamt mit Kurzbescheid vom 6. März 2005, Zl. 10.334/1/04 die dzt. Deckung bewilligt hat.
Pfarrhof E (Bild 5):
Darauffolgende Besichtigung. Die P-Deckung ist in grauer Rhombenform erfolgt, Schneenasen. Nachträglich wurde vom Vertreter des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur erhoben, dass die Deckung ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamtes erfolgt ist. Aus diesem Grund sind auch Material und Farbe des vorhergehenden Daches nicht amtsbekannt.
Wallfahrtskirche M:
Nachträglich wurde vom Vertreter des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur erhoben, dass die Blechdeckung nur am Turm erfolgt ist, weil vom Sturm abgerissene Teile der früheren Dachdeckung das darunterliegende Langhausdach aus Dachziegeln beschädigt haben. Bewilligung mit Kurzbescheid des BDA vom 24. Oktober 1989, Zl. 10.557/3/89.
Trabrennbahngebäude B:
Wegen flacher Dachneigung im Zuge einer Bauverhandlung vom Bundesdenkmalamt mündlich bewilligte Veränderung von bisheriger Pappdeckung in Blechdeckung.
In keinem der von der Gemeinde angeführten Beispielsfälle ist demnach vom Bundesdenkmalamt die Veränderung einer bestehenden Ziegeldeckung in eine P-Deckung auf einem denkmalgeschützten Gebäude bewilligt worden.
Abgesehen von der bleibenden optischen Veränderung des Denkmals wird die behauptete Wertschöpfung des P-Daches für die Gemeinde gegenüber einer - wie die im gegenständlichen Augenschein ins Treffen geführten Argumente der Gemeinde deutlich zeigen - damit verbundenen Beispielswirkung abzuwägen sein."
Im Rahmen des der beschwerdeführenden Stadtgemeinde zu diesen Erhebungsergebnissen gewährten Parteiengehörs brachte diese mit Schreiben vom 18. September 2007 neuerlich vor, dass insbesondere die doppelte Wertschöpfung für die Gemeinde von Bedeutung sei. Bei den Aluminiumbetrieben handle es sich um den größten Arbeitgeber in der Gemeinde. Viele Menschen hätten damit eine Lebensgrundlage in der Region. Stadtgemeinde und Bevölkerung seien stolz auf dieses Unternehmen. Die Firma P sei auch ein großer Sponsor. Das Gemeindehaus sei einmal mit geteerten Ziegeln gedeckt gewesen. Auch wirke das P-Dach nicht immer wie neu, sondern verliere nach gewisser Zeit an Glanz. Es gebe bereits Rathäuser, die mit P-Deckung ausgestattet seien. Im Bereich des Amtshauses befänden sich hauptsächlich Gebäude mit P-Deckung, doch lasse sich aus der Lösung des Amtshauses keinesfalls ein Präjudiz für das Stift XY ableiten. Das Rathaus habe bereits durch Sanierungsmaßnahmen Veränderungen erfahren. Die Dachdeckung bewirke insgesamt eine Besserstellung. Bei starken Regenfällen Anfang September (2007) sei abermals Wasser eingedrungen, die Sanierung sei äußerst dringlich.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der Stadtgemeinde XY gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 29 Abs. 1 DMSG keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid vollinhaltlich. Nach Zitierung der Bestimmungen der § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 DMSG führte die belangte Behörde rechtlich aus, der Amtssachverständige habe die von der beschwerdeführenden Partei gewünschte Dachdeckung als nicht denkmalverträglich bezeichnet. Das Material altere kaum und die einzelnen Platten seien wesentlich größer als die bisherigen Ziegel. Für die belangte Behörde sei auf Grund des Ortsaugenscheins eindeutig nachvollziehbar, dass eine Deckung mit P-Dachplatten das überlieferte Erscheinungsbild des historischen Rathauses stark verändere. Ziel des Denkmalschutzes sei es, sowohl Substanz als auch überlieferte Erscheinung grundsätzlich zu erhalten. Im Hinblick darauf sei eine möglichst denkmalgerechte Erhaltung anzustreben. Erst wenn auf Seiten des Antragstellers Gründe vorlägen, welche schwerer als die unveränderte Erhaltung wögen, seien Veränderungen zu bewilligen. Wie der Verwaltungsgerichtshof jüngst ausgeführt habe, handle es sich bei dieser Interessenabwägung um keine Ermessensentscheidung. Verstärkt sei allerdings auf Aspekte der Wirtschaftlichkeit, die sich auf das Objekt bezögen, Bedacht zu nehmen. Die belangte Behörde verkenne nicht, dass auf Grund des schadhaften Daches eine Sanierung (Neueindeckung) vorzunehmen sei, doch sei, sofern mehrere Möglichkeiten zur Auswahl stünden, grundsätzlich das gelindeste, das heißt das denkmalverträglichste Mittel anzuwenden. Auf das Vorbringen, das P-Dach sei leichter, sei zu erwidern, dass beim Augenschein festgestellt worden sei, dass für die Belastung des Dachstuhles vor allem die Schnee- und Windlast maßgeblich sei. Den Anträgen und Argumenten der Stadtgemeinde sei zu entnehmen gewesen, dass ausschließlich eine P-Deckung und zwar konkret mit P-Dachplatten aus beschichtetem Aluminium 0,65 mm dick, Größe 600x420 mm, Farbqualität SP 80, Oberfläche stuco, Farbe rotbraun, angestrebt werde. Dies vor allem deshalb, weil das Werk in der Gemeinde liege und somit eine doppelte Wertschöpfung für die Gemeinde gegeben wäre. Diesbezüglich werde aber festgehalten, dass die Unterstützung eines in der Gemeinde liegenden Betriebes zwar aus Sicht der Gemeinde nachvollziehbar sei, Gegenstand dieses Verfahrens sei allerdings die möglichst denkmalgerechte Veränderung des Rathauses von XY bei weitgehender Beibehaltung des überlieferten (gewachsenen) Erscheinungsbildes. Da es Alternativen für die Deckung gebe, welche dem Erscheinungsbild des Denkmals nicht abträglich seien, z.B. eine abermalige Deckung mit Strangfalzziegeln, handle es sich somit bei den P-Dachplatten nicht um die einzige Möglichkeit, die dauernde Erhaltung des Denkmals zu sichern. Aus dem Umstand, dass andere Denkmale mit einem P-Dach gedeckt seien, könne nicht abgeleitet werden, dass auch im gegenständlichen Objekt ebenfalls ein solches Dach zu bewilligen sei, da es sich jeweils um einzelfallbezogene Entscheidungen handle, bei denen insbesondere Fragen des Erscheinungsbildes (Einsehbarkeit, Größe der Ziegel/Platten, Materialoptik) und des Vorzustandes (Materialwechsel) eine Rolle spielten. Die Behörde komme abschließend zu dem Ergebnis, dass die Gründe, die für eine Beibehaltung des Erscheinungsbildes sprächen, jene, welche von der Gemeinde für eine Deckung mit P-Dachplatten vorgebracht worden seien, überwögen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte, und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes - DMSG, BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 170/1999, finden die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Bestimmungen auf von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände (einschließlich Überresten und Spuren gestaltender menschlicher Bearbeitung sowie künstlich errichteter oder gestalteter Bodenformationen) von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung ("Denkmale") Anwendung, wenn ihre Erhaltung dieser Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist. Diese Bedeutung kann den Gegenständen für sich allein zukommen, aber auch aus der Beziehung oder Lage zu anderen Gegenständen entstehen. "Erhaltung" bedeutet Bewahrung vor Zerstörung, Veränderung oder Verbringung ins Ausland.
Nach Abs. 2 dieser Bestimmung liegt die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichichen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 DMSG gilt bei Denkmalen gemäß § 1 Abs. 1 und 3, die sich im alleinigen oder überwiegenden Eigentum des Bundes, eines Landes oder von anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Fonds sowie von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften einschließlich ihrer Einrichtungen befinden (sowie bei Denkmalen, auf die die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 zweiter und dritter Satz DMSG zur Anwendung kommen), das öffentliche Interesse an ihrer Erhaltung solange als gegeben (stehen solange unter Denkmalschutz), als das Bundesdenkmalamt nicht auf Antrag einer Partei (§ 26f) auf Feststellung, ob die Erhaltung tatsächlich im öffentlichen Interesse gelegen ist oder nicht, bzw. von Amts wegen (Abs. 2) eine bescheidmäßige Entscheidung über das tatsächliche Vorliegen des öffentlichen Interesses getroffen hat (Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung). Diese gesetzliche Vermutung gilt auch dann, wenn das alleinige oder überwiegende Eigentum juristischer Personen gemäß dem ersten Satz lediglich durch eine Mehrheit der Miteigentumsanteile der genannten Personen zustande kommt.
Gemäß § 4 Abs. 1 DMSG ist bei Denkmalen, die unter Denkmalschutz stehen, die Zerstörung sowie jede Veränderung, die den Bestand (Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder künstlerische Wirkung beeinflussen könnte, ohne Bewilligung gemäß § 5 Abs. 1 erster Satz verboten.
Gemäß § 5 Abs. 1 DMSG bedarf die Zerstörung sowie jede Veränderung eines Denkmals gemäß § 4 Abs. 1 der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes, es sei denn, es handelt sich um eine Maßnahme bei Gefahr im Verzug (§ 4 Abs. 2). Der Nachweis des Zutreffens der für eine Zerstörung oder Veränderung geltend gemachten Gründe obliegt dem Antragsteller. Er hat auch - ausgenommen bei Anträgen gemäß Abs. 2 - mit einem Antrag auf Bewilligung einer Veränderung entsprechende Pläne in ausreichendem Umfang beizubringen. Das Bundesdenkmalamt hat alle vom Antragsteller geltend gemachten oder von Amts wegen wahrgenommenen Gründe, die für eine Zerstörung oder Veränderung sprechen, gegenüber jenen Gründen abzuwägen, die für eine unveränderte Erhaltung des Denkmals sprechen. Hiebei kann das Bundesdenkmalamt den Anträgen auch nur teilweise stattgeben. Werden Bewilligungen für Veränderungen beantragt, die zugleich eine dauernde wirtschaftlich gesicherte Erhaltung des Objektes bewirken, so ist dieser Umstand besonders zu beachten. Soweit die künftige wirtschaftliche Erhaltung und Nutzung von Park- und Gartenanlagen gefährdet oder spürbar geschmälert sein könnte, ist den Anträgen auf jeden Fall stattzugeben, es sei denn, es handelt sich um eine Veränderung, die die Zerstörung dieser Anlagen als solche oder in wesentlichen Teilen bedeuten würde.
In Ausführung der Beschwerde rügt die beschwerdeführende Stadtgemeinde sowohl unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides als auch unter jenem einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften die Mangelhaftigkeit des durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Seitens der Behörden werde das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des status quo über die für die Veränderung geltend gemachten wirtschaftlichen und arbeitsmarktbezogenen Gründe gestellt, weitere aktenkundige Argumente seien vorsichtshalber überhaupt nicht behandelt worden. Die Frage, die sich aus einer Gegenüberstellung der antragsabweisenden und des antragsstattgebenden Bescheidteiles der erstinstanzlichen Entscheidung zwangsläufig ergebe, nämlich warum es dem Denkmalschutz bzw. dem öffentlichen Interesse nicht entgegenstehe, Dachflächenfenster anzubringen, Dachgaupen zu verändern und die Stiegenhauseindeckung mit P-Dachplatten vorzunehmen, bleibe unerörtert. Hier hätte die belangte Behörde nachvollziehbare Überlegungen treffen müssen, was nicht der Fall gewesen sei. Der lapidare Hinweis auf Schnee- und Windlast stelle eine Scheinbegründung dar, ebenso wie der Hinweis, P-Dachplatten würden praktisch nicht altern und wie eine Neueindeckung wirken. Unerörtert sei auch geblieben, dass eine Neueindeckung mit Strangfalzziegeln ebenfalls wie eine Neueindeckung wirke, da sie ja eine solche sei. Stelle man auf das Argument ab, wie das Dach beispielsweise in zehn Jahren wirken werde, so werde darauf hingewiesen, dass es im gegenständlichen Fall nicht von Relevanz sei, ob das Dach zu diesem Zeitpunkt auf den Betrachter neuwertig oder gebraucht wirke. Werde im angefochtenen Bescheid auf diesen Umstand abgestellt, sei dies eine Scheinbegründung. Jede Neueindeckung des Daches, sei es mit Strangfalzziegeln oder mit P-Dachplatten, sehe neu aus. Es könne dahingestellt bleiben, wie lange dieser Zustand anhalte, da dies für die Frage des Erscheinungsbildes eines Denkmales irrelevant sei. Im Übrigen werde darauf verwiesen, dass die belangte Behörde Ermittlungstätigkeiten zum örtlichen Umfeld unterlassen habe. Im älteren Ortskern, also in der Nähe des Rathauses, aber auch im noch älteren Ortsbereich am anderen Traisenufer befänden sich mehrere Gebäude, die ebenfalls um die Wende des 19./20. Jahrhunderts bzw. früher errichtet worden seien, und gleichfalls teilweise mit P-Dachplatten eingedeckt seien. Diese fügten sich nahtlos in das Ortsbild und stellten keine störende Beeinträchtigung dar. Da das öffentliche Interesse auch auf das allgemeine Ortsbild abzustellen sei, liege jedenfalls ein Ermittlungsfehler der belangten Behörde vor. Im Übrigen fehle ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des gegenständlichen Denkmales, da das Rathaus einer Kleinstadt lediglich eng beschränkte lokale Bedeutung habe und lediglich auf das öffentliche Interesse der Region abzustellen sei. Die ortsansässige Bevölkerung habe ihre Repräsentanten im Gemeinderat gewählt, dieser habe die P-Dacheindeckung (fast) einstimmig beschlossen. Nahezu der gesamte Ort spreche sich daher una voce für die P-Eindeckung aus. Ein über den Willen der ortsansässigen Bevölkerung stehendes öffentliches Interesse sei nicht erkennbar, zumal es sich um ein kaum über die Ortsgrenzen hinaus bekanntes Bauwerk handle. Auch habe die belangte Behörde außer Acht gelassen, dass nach einem Kostenvoranschlag aus dem Jahre 1903 und einer Postkarte aus dem Jahre 1910 ersichtlich gewesen wäre, dass zu Beginn des 20. Jahrhunderts das Rathaus eine gänzlich andere Dacheindeckung mit einem völlig anderen Erscheinungsbild gehabt habe als zum jetzigen Zeitpunkt. Auf einen historischen Aspekt abzustellen, der nachgewiesenermaßen ein anderer gewesen sei, um zu begründen, dass das jetzige Erscheinungsbild beizubehalten sei, sei jedenfalls unzulässig. Eine Änderung des Erscheinungsbildes des Gebäudes könne sich lediglich auf die Form des Daches beziehen, nicht aber auf die Eindeckung, da diese mit farblich identem, lediglich anders strukturiertem Material vorgenommen würde. Die belangte Behörde habe sich auch mit dem Argument der Wirtschaftlichkeit nicht auseinandergesetzt, insbesondere außer Acht gelassen, dass die P-Dachplatten eine 40-jährige Vollgarantie und eine erheblich höhere Lebensdauer hätten als Strangfalzziegel. Die Behörde hätte daher auch öffentliche und private Interessen abwiegen müssen. Es sei undenkbar, dass durch das Denkmalschutzgesetz dem Bauherrn eine teurere und weniger haltbare als dem Stand der Technik entsprechende Lösung unter dem Deckmantel des § 5 DMSG aufgezwungen werde.
Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit macht die beschwerdeführende Stadtgemeinde darüber hinaus Willkür geltend und moniert, dass mit keinem Wort zu jener in der Stellungnahme vom 18. September 2007 übermittelten Aufstellung Bezug genommen worden sei, die eine Anzahl denkmalgeschützter Gebäude mit P-Deckung samt Lichtbildern enthalten habe. Dazu gehörten etwa die Eindeckung des H-B-Hofes, des Hotels S des Kbahnhofes L, des Landesgerichtes AC, des Palais C, des N Museums u. v.a.).
Mit diesem Vorbringen zeigt die beschwerdeführende Stadtgemeinde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Es ist der beschwerdeführenden Stadtgemeinde allerdings zunächst darin beizupflichten, dass sich nach der in der Novelle BGBl. I Nr. 170/1999 neu gefassten Bestimmung des § 1 Abs. 1 DMSG und den Erläuterungen zur Regierungsvorlage dieser Novelle 1769 Blg.NR. XX. GP 48, ergibt, dass bei Anträgen dieser Gesetzesstelle verstärkt auf Aspekte der Wirtschaftlichkeit Bedacht zu nehmen ist. Daher sind diese, wenn sie vom Antragsteller als Grund für die Zerstörung oder Änderung geltend gemacht werden, mit den für die Erhaltung des Denkmals sprechenden Interessen abzuwägen, wobei es nicht auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit der weiteren Erhaltung des Denkmales ankommt, für die vielfach die Vermögens- und Einkommenssituation des jeweiligen Eigentümers von Bedeutung ist, sondern das Überwiegen der für die Veränderung bzw. für die Erhaltung des status quo oder für die Erhaltung des Denkmals sprechenden Gründe. Gründe die für die Änderung des Denkmals sprechen, hat im Sinne des zweiten Satzes des § 5 Abs. 1 DMSG der Antragsteller konkret darzutun und zu beweisen.
Im vorliegenden Fall hat die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen damit argumentiert, mit der Verwendung der P-Dachplatten einen wichtigen Beitrag zur regionalen Umwegrentabilität zu leisten, da dieses Unternehmen im Ort ansässig, ein großer Sponsor regionaler Aktivitäten und einer der größten Arbeitgeber der ortsansässigen Bevölkerung sei. Auf diese Art und Weise wäre mit einer doppelten Wertschöpfung zu rechnen. Ein weiteres Argument der beschwerdeführenden Partei war auch, dass die von ihr gewünschte Dacheindeckung eine längere Haltbarkeit sowie einen 40-jährigen Garantieschutz aufweise. Eine mit der Verwendung der vom Bundesdenkmalamt befürworteten Strangfalzziegel verbundene unzumutbare wirtschaftliche Belastung oder einen zu erwartenden unverhältnismäßigen Nachteil hat die beschwerdeführende Partei im Sinne des § 5 Abs. 1 DMSG nicht vorgebracht. Es geht daher letzten Endes lediglich um die Durchsetzung eines für sie im wirtschaftlichen Gesamtkonzept gesehen günstigeren Eindeckungsmodus als es die aus denkmalpflegerischen Erwägungen befürworteten Strangfalzziegel wären.
Entgegen der Behauptung in der Beschwerde hat sich aber die belangte Behörde in ausreichender Weise und mit klaren Worten mit diesen in einem Spannungsverhältnis stehenden Interessenlagen, nämlich der Erhaltung des (gewachsenen) Zustandes des Denkmals einerseits und den kommunalen Anliegen der beschwerdeführenden Stadtgemeinde andererseits, auseinandergesetzt. In der Beschwerde werden demgegenüber nur einzelne Begründungselemente aus dem Gesamtkontext herausgegriffen und als mangelhaft bekämpft, ohne darauf Bezug zu nehmen, dass im angefochtenen Bescheid auf die von der beschwerdeführenden Stadtgemeinde selbst vorgebrachten Argumente nach dem Inhalt der ihrem Antrag beigehefteten Liste im Einzelnen eingegangen wurde. Gegen die fachkundige Ansicht der Denkmalschutzbehörden, eine Eindeckung mit P-Dachplatten sei nicht denkmalverträglich, wird im Übrigen - etwa durch Beibringung einer fachlichen fundierten Gegenmeinung - in der Beschwerde nichts Konkretes vorgebracht.
Die beschwerdeführende Stadtgemeinde sieht einen Begründungsmangel etwa darin, die Behörde habe die Gründe nicht deutlich gemacht, warum wohl die (nicht beschwerdegegenständlichen) Veränderungen im Dachbereich bewilligt worden seien, nicht hingegen die Form der Neueindeckung. Schon aus den im Akt ersichtlichen Plänen ist aber klar erkennbar, dass die (bewilligte) P-Eindeckung im Bereich des Flachdachs über dem Stiegenaufgang den Charakter des Gebäudes nicht tangiert und durch die geringfügigen Änderungen an den Dachgaupen sowie durch den Einbau neuer Dachflächenfenster weder Substanz noch Erscheinungsbild des Gebäudes beeinträchtigt werden (siehe dazu auch den erstinstanzlichen Bescheid). Dass die nach außen weithin sichtbaren Dachflächen aber zu den prägenden Elementen dieses Gebäudes zählt, ist aus den im Verwaltungsakt einliegenden Lichtbildern eindeutig erkennbar. Damit liegt auch der Grund für die unterschiedliche Behandlung in Bezug auf die flächendeckende Neueindeckung mit ihrer Form nach mit keramischen Ziegeln nicht vergleichbaren Aluminiumdachplatten auf der Hand; dass die beschwerdeführende Stadtgemeinde diese Einschätzung nicht teilt, macht die Begründung für die differenzierende Behandlung der Eindeckung einerseits und der anderen beabsichtigten Veränderungen im Dachbereich des Rathauses andererseits nicht mangelhaft.
Ebenso wenig liegt eine Scheinbegründung vor, wenn die belangte Behörde auf den Einwand der beschwerdeführenden Stadtgemeinde, die Neueindeckung mit P-Dachplatten sei insgesamt leichter als die Eindeckung mit keramischen Ziegeln und entlaste damit den Dachstuhl, darauf verwies, dass nicht diese, sondern die "Schnee- und Windlast" Hauptbelastung des Dachstuhls sei. Damit sollte lediglich zum Ausdruck kommen, dass es auf das Gewicht der Neueindeckung nicht ankomme.
Wendet sich die beschwerdeführende Stadtgemeinde gegen die weitere Begründung der belangten Behörde, die P-Dachplatten vermittelten den dauerhaften Eindruck einer Neueindeckung, weil sie nicht alterten, mit dem Argument, der neuwertige Eindruck eines Daches in der Zukunft sei nicht relevant, so ist für ihren Standpunkt daraus nichts zu gewinnen, beabsichtigte die belangte Behörde mit diesem Argument doch lediglich, darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem von der beschwerdeführenden Stadtgemeinde präferierten Material um eines handelt, das einem natürlichen Alterungsprozess wie etwa bei keramischen Ziegeln, nicht unterliegt und damit dem natürlichen Veränderungsprozess eines Denkmals zuwiderläuft.
Führt die beschwerdeführende Stadtgemeinde ferner ins Treffen, auch andere Gebäude des ausgehenden 19. Jahrhunderts, in örtlichem Naheverhältnis zu dem gegenständlichen Gebäude gelegen, seien mit P-Dachplatten gedeckt, so vermag dieses Argument nicht zu überzeugen, schon weil nicht gesagt werden kann, auch diese anderen - nicht näher spezifizierten - Gebäude stünden ebenfalls unter Denkmalschutz. Deren Zustand kann daher nicht als Vergleich und zum Beweis für die Denkmalverträglichkeit der beabsichtigten Art der Dacheindeckung herangezogen werden.
Zu Unrecht meint auch die beschwerdeführende Stadtgemeinde, das "öffentliche Interesse" orientiere sich an den lokalen Gegebenheiten, an dem Ortsbild bzw. an dem Willen der ortsansässigen Bevölkerung. Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. November 2007, Zl. 2005/09/0148, mwN) geht die Zielsetzung des Denkmalschutzes sowohl historisch als auch rechtssystematisch weit über das landläufige Verständnis des Denkmalschutzes hinaus und hat die Erhaltung überkommenen Kulturgutes schlechthin zum Inhalt. Ziel des Denkmalschutzgesetzes ist die Erhaltung und reale Dokumentation des gesamten kulturellen Reichtums Österreichs an geschichtlichem Erbe in all seiner Vielfalt, bzw. die Erhaltung des überkommenen schutzwürdigen Kulturgutes. Zum Kulturgut im Sinne des Denkmalschutzes zählen nicht nur künstlerische und/oder ästhetisch ansprechende Objekte, sondern auch die Zeugnisse der Architektur aus dem Bereich der Nutzbauten, die grundsätzlich als nicht weniger bedeutsam anzusehen sind wie Monumentalbauten. Wichtig für ein öffentliches Interesse an der Erhaltung ist daher eine kulturelle, auch kultur-historische Dimension des in Rede stehenden Objektes. Auch darf das "öffentliche Interesse" nicht mit den Interessen der ortsansässigen Bevölkerung oder mit dem "allgemeinen Ortsbild" gleichsetzt werden, weil das in § 1 DMSG bezeichnete öffentliche Interesse im Sinne des § 1 Abs. 11 leg. cit. als "nationales Interesse" zu lesen ist und dieses daher auch Denkmale von "nur" lokaler Bedeutung umfasst. Mit dem gesetzlichen Auftrag zur Erhaltung und Dokumentation verträgt sich die Verwendung von auf das Erscheinungsbild eines denkmalgeschützten Objektes verändernd wirkenden Produkten nicht, wenn es denkmalverträglichere Möglichkeiten gibt. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Denkmales beschränkt sich daher keineswegs auf die lokalen Interessen.
Auch auf das Argument der beschwerdeführenden Stadtgemeinde, aus einer - im Übrigen nicht vorgelegten - Postkarte von 1910 gehe eine andere (schwarze) Dacheindeckung hervor, antwortete bereits die belangte Behörde mit Schreiben vom 22. Dezember 2004 und vom 9. November 2007 dahingehend, dass "derartige Ansichtskarten vorzugsweise unter ästhetisch-touristischen und nicht unter dokumentarischen Gesichtspunkten koloriert worden seien" und schon aus diesem Grunde nicht als Beweisgrundlage dienen könnten. Auch muss darauf verwiesen werden, dass es im vorliegenden Fall um die Erhaltung eines "gewachsenen" Erscheinungsbildes eines Gebäudes geht, also um die Erhaltung jenes Zustandes, wie er sich derzeit einschließlich der im Laufe der Jahrhunderte vorgenommenen Veränderungen darstellt.
Die beschwerdeführende Stadtgemeinde gesteht in ihrer Beschwerde auch selbst zu, dass das von ihr bevorzugte Deckungsmaterial "anders strukturiert" sei; damit reduziert sie aber den Begriff der "Erhaltung" des derzeitigen Zustandes des Amtsgebäudes XY auf die Verwendung lediglich einer vergleichbaren Farbe der Dacheindeckung. Dass das nicht den Intentionen des Denkmalschutzes entspricht, liegt auf der Hand.
Dass die geforderte Eindeckung des Daches mit Strangfalzziegeln wirtschaftlich nicht leistbar wäre, hat die beschwerdeführende Stadtgemeinde nicht behauptet; die längere Garantiezeit auf P-Dachplatten allein kann die für die Erhaltung sprechenden Gründe nicht aufwiegen.
Auch von der behaupteten Willkür der angefochtenen Entscheidung kann nicht die Rede sein. Dass die Behörde sich mit den beispielhaft genannten, ebenfalls mit P-Dachplatten gedeckten denkmalgeschützten Gebäuden, wie sie aus dem Schreiben der beschwerdeführenden Partei vom 18. September 2007 hervorgehen, nicht auseinandergesetzt hätte, ist nicht zutreffend. Abgesehen davon, dass die von der beschwerdeführenden Stadtgemeinde zunächst ins Treffen geführten "Vergleichsgebäude" bereits im Anschluss an den Ortsaugenschein besichtigt wurden und im angefochtenen Bescheid ausdrücklich darauf Bezug genommen wurde, hat die belangte Behörde in ihrem Bescheid überdies darauf verwiesen, dass es sich bei der Bewilligung einer Dacheindeckung bei denkmalgeschützten Gebäuden jedes Mal um einzelfallbezogene Entscheidungen handelt, bei denen Fragen des Erscheinungsbildes, wie Einsehbarkeit, Größe der Ziegel und Platten, Materialoptik und des Vorzustandes, etwa bei einem Materialwechsel, eine Rolle spielten. Da sohin der Verweis auf andere mit P-Dachplatten gedeckte Objekte für den gegenständlichen Fall nicht aussagekräftig ist, erübrigt sich auch eine nähere Auseinandersetzung mit diesen.
Aus all diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 9. November 2009
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