Normen
AuslBG §4 Abs3 Z7;
NAG 2005 §10 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §63 Abs1;
AuslBG §4 Abs3 Z7;
NAG 2005 §10 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §63 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Arbeitsmarktservice hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für einen bosnischen Staatsangehörigen gemäß § 4 Abs. 3 Z. 7 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) abgewiesen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass gegen den beantragten Ausländer mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion des Bundeslandes Vorarlberg vom 6. Juni 2006 ein Aufenthaltsverbot erlassen worden sei. Dieses Aufenthaltsverbot habe gemäß § 10 Abs. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes die Ungültigkeit der dem beantragten Ausländer erteilten aufenthaltsrechtlichen Bewilligung (der beantragte Ausländer verfügte seit 1992 über eine Niederlassungsbewilligung) bewirkt. Der vom Beschwerdeführer beantragte Ausländer habe daher kein gemäß § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG erforderliches Aufenthaltsrecht nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) besessen. Auch der Umstand, dass der beantragte Ausländer gegen das über ihn verfügte Aufenthaltsverbot beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde erhoben und dieser mit Beschluss vom 31. Oktober 2006 dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG zuerkannt habe, ändere an dem fehlenden Aufenthaltsrecht des beantragten Ausländers nichts.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor. Die Parteien des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof sowie auch der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit erstatteten im Übrigen Äußerungen zur Frage der Anwendbarkeit des Art. 6 Abs. 1 EMRK auf das zu Grunde liegende Verwaltungsverfahren.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 4 Abs. 3 Z. 7 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975 i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2005, darf eine Beschäftigungsbewilligung (weiters) nur erteilt werden, wenn der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 verfügt oder einen Asylantrag eingebracht hat, über den seit drei Monaten nicht rechtskräftig abgesprochen wurde, und das Verfahren nicht eingestellt wurde (§ 24 AsylG 2005) oder auf Grund einer Verordnung gemäß § 76 NAG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt oder Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit genießt.
Gemäß § 10 Abs. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005, werden Aufenthaltstitel und Dokumentationen des Aufenthalts- und Niederlassungsrechts ungültig, wenn gegen Fremde ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Solche Fremde verlieren ihr Recht auf Aufenthalt. Ein Aufenthaltstitel oder eine Dokumentation des Aufenthalts- oder Niederlassungsrechts lebt nach dem dritten Satz der angeführten Gesetzesstelle von Gesetzes wegen wieder auf, sofern innerhalb ihrer ursprünglichen Geltungsdauer das Aufenthaltsverbot anders als nach § 65 FPG oder die Ausweisung behoben wird. Unbestritten ist, dass der beantragte Ausländer über ein Aufenthaltsrecht im Sinne des § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG verfügte, dass gegen ihn ein Aufenthaltsverbot erlassen wurde und seiner dagegen erhobenen Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof (derzeit anhängig unter der hg. Geschäftszahl 2008/22/0584) mit Beschluss vom 31. Oktober 2006, Zl. AW 2006/21/0113, gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist.
Die belangte Behörde hat die Versagung der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den beantragten Ausländer ausschließlich damit begründet, dass diesem das gemäß § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG erforderliche Aufenthaltsrecht im Hinblick auf das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot fehle, weil er es durch dieses verloren habe. Sie hat ausgeführt, dass daran auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof einer gegen das Aufenthaltsverbot gerichteten Beschwerde nichts ändern könne.
Die vorläufige Maßnahme der aufschiebenden Wirkung einer beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde bewirkt aber, dass der "Vollzug" des angefochtenen Verwaltungsaktes in einem umfassenden Sinn ausgesetzt, also seine Vollstreckbarkeit und die durch ihn bewirkte Gestaltung der Rechtslage, seine Tatbestandswirkungen und seine Bindungswirkungen zum Zwecke der Sicherung eines möglichen Erfolges der Beschwerde gemäß § 63 Abs. 1 VwGG suspendiert werden. Bis zur Entscheidung über die Beschwerde dürfen aus dem angefochtenen Verwaltungsakt keine für den Beschwerdeführer nachteiligen Rechtsfolgen gezogen werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 1995, Zl. 95/21/0521, und den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Juni 2002, Zl. 2002/06/0073, m. w.N.).
Im vorliegenden Fall hatte dies zur Folge, dass auch die kraft § 10 Abs. 1 erster Satz NAG mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes eintretende Rechtsfolge des Ungültigwerdens des dem Ausländer erteilten Aufenthaltstitels mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG für die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof über das Aufenthaltsverbot vorläufig suspendiert worden ist. Dies hat die belangte Behörde bei Anwendung des § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG verkannt und den angefochtenen Bescheid daher mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG schon aus diesem Grunde aufzuheben und es war eine Auseinandersetzung mit der Frage entbehrlich, ob die belangte Behörde über den Antrag des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung hätte durchführen müssen und ob dies gegebenenfalls die Erfordernisse des Art. 6 EMRK erfüllt hätte.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 8. August 2008
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