Normen
AVG §59 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §44;
HDG 2002 §75 Abs2 Z2;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §44a Z2 impl;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AVG §59 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §44;
HDG 2002 §75 Abs2 Z2;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §44a Z2 impl;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Schuldspruch 6. sowie im Strafausspruch wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde, soweit sie sich also gegen den Schuldspruch 5. richtet, als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer stand bis zu seiner Entlassung als Vizeleutnant des österreichischen Bundesheeres in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle war das Fliegerregiment 3 in H.
Mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 28. April 2006 war der Beschwerdeführer wie folgt für schuldig erkannt und bestraft worden:
"D.W. ist schuldig, er hat in L und St. F zumindest ab 14.12.2004 bis 4.8.2005
I.) vorsätzlich eine größere Zahl von Schusswaffen und Kriegsmaterial zum Teil unbefugt (in Ansehung von Kriegsmaterial) erworben und besessen, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffG verboten ist, und zwar:
1.) 8 Stück Langwaffen und eine Faustfeuerwaffe (Pos. 2 bis 5, 7, 12 bis 15 der Sicherstellungsauflistung AS 47);
2.) nachangeführtes Kriegsmaterial, und zwar:
- a) 2 Stück Maschinenpistolen (Pos. 8 und 9);
- b) 2 Stück Läufe für Maschinengewehre (Pos. 10 und 11);
- c) ca. 220 Stück Signalmunition gelb (Pos. 16);
- d) ca. 1.460 und ca. 3.000 Stück Leuchtspurmunition (Pos. 18 und 20);
e) ca. 1.560 Stück und 209 Stück Panzerbrandmunition 7,62 x 54R (Pos. 21 und 22);
II.) wenn auch nur fahrlässig, nachangeführte Munition besessen, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffG verboten ist, und zwar:
a) ca. 1.300 Stück und ca. 1.000 Stück Knallmunition (Pos. 17 und 19);
b) 8 Schachteln a 25 Stück Patronen Kal. 7,62 x 25 Tokarev;
- c) 2 Stück Patronen Kal. 357 Magnum;
- d) 23 Stück KK Patronen Kal. 22;
- e) 8 Stück Schrotpatronen.
D.W. hat hiedurch
zu I.) das Vergehen nach § 50 Abs. 1 Z 3, 4 und Abs. 1a WaffG und
zu II.) das Vergehen nach § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG begangen und er wird hiefür unter Anwendung des § 28 StGB
nach § 50 Abs. 1a WaffG zu einer FREIHEITSSTRAFE VON
4 MONATEN
sowie gemäß § 389 Abs. 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Gemäß § 26 StGB werden die sichergestellten Schusswaffen, das Kriegsmaterial und die Munition eingezogen."
In der Begründung dieses Urteils war u.a. ausgeführt worden, dass der Beschwerdeführer Angst gehabt habe, dass ihn seine Frau, die sich von ihm scheiden habe lassen wollen, unter anderem auch wegen Waffen anzeigen wolle, er habe daher einige Waffen und Munition zu seiner Großmutter gebracht und dabei im Schlafzimmer seiner Großmutter vier Gewehre versteckt, damit diese nicht verrosteten. Die übrigen Waffen, Kriegsmaterial und Munition habe er im Kellerabteil der Großmutter verstaut. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L vom 30. November 2004 sei gegen den Beschwerdeführer ein Waffenverbot gemäß § 12 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 erlassen worden, womit ihm der Besitz von Waffen und Munition verboten worden sei. Dieser Bescheid sei dem Beschwerdeführer am 9. Dezember 2004 zugestellt worden, mit welchem Tage ihm auch weitere bei ihm befindliche Waffen und Munition abgenommen worden seien. Der Beschwerdeführer habe somit ab dem 14. Dezember 2004 gewusst, dass es ihm auf Grund des ihm gegenüber ausgestellten Waffenverbotes nicht gestattet gewesen sei, Waffen und Munition zu besitzen. Dennoch habe er aber bei der durchgeführten Waffenabnahme und in weiterer Folge die verfahrensgegenständlichen, ebenfalls in seinem Besitz befindlichen und bei seiner Großmutter eingelagerten Waffen, Kriegsmaterial und Munition verschwiegen. Am 4. August 2005 habe beim Beschwerdeführer eine freiwillige Nachschau stattgefunden, wobei bei ihm in einem versperrten Kasten Munition gefunden worden sei. Diese Munition habe sich, wenn auch nur fahrlässig, im Besitz des Beschwerdeführers befunden. Auf Grund seines Berufes als Soldat des österreichischen Bundesheeres sowie auch weil er als Waffenliebhaber bzw. Waffennarr beschrieben werde, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich mit Waffen ausgekannt habe und auch mit den Bestimmungen des Waffengesetzes vertraut gewesen sei.
Hinsichtlich des Verschuldens des Beschwerdeführers führte das Landesgericht Linz insbesondere aus, dass der Beschwerdeführer trotz des Bestehens eines Waffenverbotes die gegenständlichen Waffen und Munition bei seiner Großmutter eingelagert habe. Der Beschwerdeführer habe "eine größere Zahl von Schusswaffen oder Kriegsmaterial" besessen.
Das Oberlandesgericht Linz ergänzte in seinem Urteil vom 3. Oktober 2006 über die Berufung des Beschwerdeführers den vom Erstgericht erstellten Katalog der besonderen Strafzumessungsgründe dahingehend, es sei als erschwerend zu werten, dass der Beschwerdeführer einerseits insgesamt drei Vergehen nach dem Waffengesetz zu verantworten habe, zumal er sowohl eine größere Zahl von Schusswaffen trotz eines Waffenverbotes als auch eine größere Zahl von Kriegsmaterial unbefugt erworben bzw. besessen habe und diesbezüglich auch ein längerer Tatzeitraum vorliege. Andererseits sei die Sicherstellung sämtlicher vom Strafantrag umfasster Gegenstände als mildernd zu berücksichtigen.
Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung vom 14. März 2007 wurde der Beschwerdeführer wegen insgesamt sechs gegen ihn erhobener disziplinarrechtlicher Vorwürfe nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wegen fünf Vorwürfen für schuldig erkannt. Davon lauten die Punkte 5. und 6.:
"Vzlt D.W. ist schuldig, er hat:
...
5. von zumindest 14. Dezember 2004 bis 4. August 2005 trotz aufrechtem Waffenverbot eine größere Anzahl von Schusswaffen, Kriegsmaterial und mit Masse aus Beständen des Bundesheeres stammende Munition besessen, und
6. die von ihm am 25. Mai 1998 in damaliger Verwendung als Kanzleiunteroffizier bei der Stabskompanie Panzerstabsbataillon 4 nachweislich als streng verrechenbare Drucksorte übernommenen Blanko-Wehrdienstbücher entgegen einschlägiger Bestimmungen nicht vorschriftsmäßig verwahrt, sodass diese am 04. August 2005 bei einer Hausdurchsuchung im Keller seiner Großmutter unter anderen im Bestand des Bundesheeres eingeführten und im freien Handel erhältlichen Gegenständen von der Polizei sichergestellt wurden."
Dadurch habe der Beschwerdeführer hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 5. vorsätzlich und des Anschuldigungspunktes 6. bedingt vorsätzlich gegen die Bestimmungen des § 43 Abs. 2 BDG 1979 verstoßen und insgesamt Pflichtverletzungen nach § 2 Abs. 1 Z. 1 des Heeresdisziplinargesetzes 2002 (HDG 2002) begangen. Über den Beschwerdeführer wurde wegen dieser Dienstpflichtverletzungen sowie wegen weiterer drei Dienstpflichtverletzungen gemäß § 50 Z. 4 lit. a i.V.m. § 52 HDG 2002 die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt.
Die Berufung des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid wurde mit dem angefochtenen Bescheid der Disziplinaroberkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung vom 11. Jänner 2008 nach neuerlicher Durchführung einer mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Anschuldigungspunkte 5. und 6. gemäß § 35 Abs. 2 HDG 2002 abgewiesen und das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis hinsichtlich dieser Fakten wie folgt bestätigt (Schreibfehler im Original, Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):
"Vzlt D.W. ist schuldig:
5. er hat von zumindest 14. Dezember 2004 bis 04. August 2005 trotz aufrechtem Waffenverbot eine größere Anzahl von Schusswaffen, Kriegsmaterial und mit Masse aus Beständen des Bundesheeres stammende Munition, nämlich
vorsätzlich
a) 8 Stück Langwaffen und eine Faustfeuerwaffe,
2 Stück Maschinenpistolen,
2 Stück Läufe für Maschinengewehre,
ca. 220 Stück Signalmunition gelb,
ca. 1.460 und ca. 3.000 Stück Leuchtspurmunition und
ca. 1.560 Stück und 209 Stück Panzerbrandmunition 7,62 x 54R
besessen hat, und
fahrlässig
b) ca. 1.300 Stück und ca. 1.000 Stück Knallmunition, 8 Schachteln a 25 Stück Patronen Kal. 7,62 x 25 Tokarev, 2 Stück Patronen Kal. 357 Magnum,
23 Stück KK Patronen Kal. 22 und 8 Stück Schrottpatronen besessen ha,
6. er hat mit bedingtem Vorsatz die von ihm am 25. Mai 1998 in damaliger Verwendung als Kanzleiunteroffizier bei der Stabskompanie Panzerstabsbataillon 4 nachweislich als streng verrechenbare Drucksorte übernommenen Blanko-Wehrdienstbücher entgegen einschlägiger Bestimmungen nicht vorschriftsmäßig verwahrt, sodass diese am 04. August 2005 bei einer Hausdurchsuchung im Keller seiner Großmutter unter anderen im Bestand des Bundesheeres eingeführten und im freien Handel erhältlichen Gegenständen von der Polizei sichergestellt wurden.
Dadurch hat er gegen § 43 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333 verstoßen und eine Pflichtverletzung nach § 2 Abs. 1 HDG 2002 begangen. Über Vzlt D.W.
wird gemäß § 50 Z 4 lit. a in Verbindung mit § 52 HDG 2002
einstimmig die Disziplinarstrafe der ENTLASSUNG
verhängt."
Hinsichtlich der übrigen Anschuldigungspunkte des erstinstanzlichen Bescheides wurde der Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 3 Z. 1 HDG 2002 wegen eingetretener Verjährung freigesprochen.
Der - erkennbar bloß hinsichtlich der Schuldsprüche und des Strafausspruches - angefochtene Bescheid wurde nach Wiedergabe des Bescheides der Behörde erster Instanz, der Berufung sowie einer Entgegnung des Disziplinaranwalts und der Rechtsvorschriften im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, dass er die im Faktum 5 aufgelisteten Kriegsmaterialien, Waffen, Waffenteile und Munitionsarten bei seiner Großmutter versteckt habe, um seiner Frau im bevorstehenden Scheidungsverfahren die wertvollen Stücke nicht in die Hände zu spielen. Vor allem die vier Jagdwaffen, die teilweise vergoldet seien, hätten großen materiellen Wert. Auch die funktionstüchtigen Maschinenpistolen seien bei Sammlern sehr begehrt. Trotz scheinbar kooperativen Verhaltens bei der Vollziehung eines gegen ihn von der Bezirkshauptmannschaft verhängten Waffenverbotes am 14. Dezember 2004 habe es der Beschwerdeführer vermieden, das Versteck bei seiner Großmutter zu erwähnen. Der Beschwerdeführer sei ein Waffennarr, der für jedwede Munitionsart (auch Panzerbrandmunition und Leuchtspurmunition für Gewehre) Verwendung finde. Die Waffen und Munition sollten aus dem Besitz des verstorbenen T. stammen, zu welchem der Beschwerdeführer zu Lebzeiten ein sehr herzliches Verhältnis gehabt habe. Auf die Demilitarisierung der funktionsfähigen Maschinenpistolen habe der Beschwerdeführer vergessen. Zum Faktum 5. bekenne er sich schuldig, er bereue seine Tat und wolle alle seine Waffen seinem ältesten Sohn (19 Jahre) übertragen. Zum Faktum 6. bekenne sich der Beschwerdeführer nicht schuldig und wende wie in seiner Berufung eine bereits eingetretene Verjährung ein. Eine solche sei jedoch nach Auffassung der belangten Behörde deswegen zu verneinen, weil die mit diesem Anschuldigungspunkt vorgeworfene vorschriftswidrige Verwahrung von Wehrdienstbüchern seit dem 25. Mai 1998 erst im Zuge einer Hausdurchsuchung am 4. August 2005 im Keller der Großmutter des Beschwerdeführers beendet worden sei. Es liege ein Dauerdelikt vor, welches dem stellvertretenden Staffelkommandanten am 4. August 2005 zur Kenntnis gekommen sei und dieser habe in der Folge als zuständige Disziplinarbehörde das Disziplinarverfahren durch eine niederschriftliche Einvernahme mit dem Beschwerdeführer eingeleitet. Daher liege insofern eine Verfolgungsverjährung nicht vor.
Die belangte Behörde begründete den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen wie folgt:
"Zum disziplinären Überhang und zu den Pflichtverletzungen § 5 Abs. 1 HDG 2002 regelt das Absehen von der disziplinären Verfolgung im Fall der Konkurrenz von gerichtlich strafbaren Handlungen und Pflichtverletzungen.
Von der disziplinären Verfolgung ist abzusehen, wenn
- 1. dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und
- 2. der Pflichtverletzung ausschließlich der für einen gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Tatbestand maßgebende Sachverhalt zu Grunde liegt.
Nach stRsp des VwGH wird ein disziplinärer Überhang immer dann vorliegen, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine Ahndung des fraglichen Verhaltens gemäß § 43 Abs 2 BDG in Betracht kommt. Gerade diese Bestimmung enthält nämlich mit ihrem Abstellen auf das 'Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben' einen speziell dienstrechtlichen Aspekt, der von keinem Tatbestand eines anderen Strafrechtsbereiches wahrgenommen wird.
Ein so genannter Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen (vgl. dazu z.B. Schwabl/ Chilf, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten 2, Fußnote 17 zu § 43 BDG, S 7 f). Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen.
Ein Unteroffizier des österreichischen Bundesheeres, der in seiner dienstlichen Verrichtung eine Stütze des hierarchisch aufgebauten Systems von Befehl und Gehorsam darstellt, sowie in der Angelobungsformel gelobt hat 'den Gesetzen und den gesetzmäßigen Behörden Treue und Gehorsam zu leisten', schädigt in Ansehung der Verstöße gegen ein Waffenverbot das Vertrauen der Allgemeinheit in die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben als Soldat im Allgemeinen und als Vorgesetzter des Innendienstes in einem besonderen Ausmaß.
Insbesondere, da gerade im Bereich des Waffen- und Schießdienstes bei Einhaltung des dichten Netzes an Bestimmungen und Vorgaben für die Verwendung von Waffen und Munition und die Durchführung des Schießdienst, die Sicherheit aller Soldaten nach menschlichem Ermessen gewährleistet wird.
Bei der Disziplinarverfolgung muss das gesamte Verhalten des Beamten mit in die rechtliche Beurteilung einbezogen werden (VfGH Slg. 2311, 4008, 4513). Der für die disziplinäre Verfolgung wesentliche Gesichtspunkt, das Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, wird bei einer rechtskräftigen Verurteilung in keiner Weise berücksichtigt, da das Verhalten des Beschuldigten nur an jenen Maßstäben zu messen war, das für alle Normunterworfenen zu gelten hat. Daraus folgt aber, dass die gerichtliche Verurteilung in jenen Fällen, in denen die tragenden Feststellungen zugleich eine Verletzung des im § 43 Abs. 2 BDG 1979 normierten rechtserheblichen Tatbestandsmerkmales der 'Vertrauenswahrung' beinhaltet, den mit der Disziplinarstrafe verfolgenden Zweck, den Beamten an die ihm auf Grund seiner Beamtenstellung obliegenden besonderen Pflichten zu mahnen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, nicht miterfüllen, und daher objektiv auch nicht die mit der Disziplinarstrafe beabsichtigte Wirkung auf den betroffenen Beamten entfalten kann.
§ 43 Abs. 2 BDG fordert die Sachlichkeit der Amtsführung. Unter einer sachlich ausgeübten Tätigkeit versteht der Sprachgebrauch eine solche, die der 'Sache', dem 'Gegenstand' der Tätigkeit entspricht und sich ausschließlich auf das 'Wesentliche' bezieht. Bei einer Berufsmilitärperson kommt es auf die sachliche 'Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben' an; da diese jedoch sehr weitgehend durch die Rechtsordnung bestimmt sind, wird durch
§ 43 Abs. 2 BDG in erster Linie das Vertrauen in die rechtmäßige Aufgabenerfüllung geschützt. Diese Pflicht verletzt der Soldat immer dann, wenn er durch sein dienstliches oder Freizeitverhalten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung rechtmäßig vorgehen werde, und damit seine 'Glaubwürdigkeit' einbüßt. Die genannten Rückschlüsse können von einem Verhalten gezogen werden, das mit dem Aufgabenbereich des Beamten in konkretem Zusammenhang steht. Dabei besteht ein Bezug zu den besonderen Aufgaben des jeweiligen Soldaten. Es kann jedoch auch ein allgemeiner Bezug zu jenen Aufgaben bestehen, die jedem Beamten zukommen. Insofern stellt § 43 Abs. 2 BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (allgemeiner Funktionsbezug; vgl. Kucsko-Stadlmayr, Das Disziplinarrecht der Beamten 2, S. 117).
Der Begriff 'Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben' meint die Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt. Dieser soll mit der Verhängung einer Disziplinarstrafe gezeigt werden, dass ein funktionsbeeinträchtigendes Verhalten eines Beamten missbilligt wird, und Beamte, die dienstbezogenen Verpflichtungen zuwiderhandeln, zur Rechenschaft gezogen werden. Die vorschriftswidrige Verwahrung von streng verrechenbaren Drucksorten, wie es die Wehrdienstbücher sind, welche zum Nachweis von Rechtsverhältnissen dienten, stellt ebenfalls ein vertrauenschädigendes Verhalten dar, da die Allgemeinheit auf die sachliche und rechtskonforme Handhabung und Manipulation von 'Militärausweisen' durch den 'Chef' des Innendienstes vertrauen darf. Gerade einem DfUO, der die Ausstellung, Verrechnung und die nachweisliche Verwendung dieser Blanko-Dokumente entweder selbst vorzunehmen oder zu überwachen hat, wird bei Verstößen dagegen mit Misstrauen in seine sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Hauptaufgaben begegnet.
Durch den Besitz und das Versteckhalten von Kriegsmaterial in einem nicht unbeträchtlichen Ausmaß, insbesondere von 2 Maschinenpistolen, Leuchtspur- und Panzerbrandmunition, auch nach Kenntnis des rechtswirksamen Waffenverbotes, hat er das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der Aufgaben eines rechtstreuen Angehörigen der bewaffneten Macht, die sich durch den rechtskonformen Umgang mit Waffen auszeichnet, beeinträchtigt.
Zur Schwere der Pflichtverletzungen
Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Standes- oder Amtspflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt werde. Die Bestrafung müsse grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen. Bei der Strafbemessung sei anhand der schuldadäquaten Schwere der Dienstpflichtverletzung auch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die Strafhöhe erforderlich sei, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Innerhalb des Schuldrahmens dürfe keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheine. Anders als im Strafrecht, wo moralische Wertung, Vergeltung und Sühne im Vordergrund stünden, bezwecke das Disziplinarrecht die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes und erfülle eine im Interesse der Allgemeinheit dienende Ordnungsfunktion. Der maßgebliche Fokus liege daher überwiegend in der Aufrechterhaltung und Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen und korrekten Dienstbetriebes. Durch die Disziplinarstrafen solle der der Disziplinargewalt Unterworfene entweder an seine Dienstpflichten gemahnt und angehalten werden, diese künftig zuverlässig zu erfüllen, oder, wenn er in seinem Dienstverhältnis schuldhaft untragbar geworden sei, im Wege der Entlassung aus dem Dienstverhältnis entfernt werden. Mit der dem Disziplinarrecht zukommenden Ordnungsfunktion solle einer durch ein Dienstvergehen (Dienstpflichtverletzung) verursachten Störung des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses mit dem Ziel begegnet werden, die Sauberkeit und die Leistungsfähigkeit des Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren.
Die Schwere der Pflichtverletzung wird in der Beeinträchtigung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben gesehen.
Als Soldat und Unteroffizier ist er Angehöriger der bewaffneten Macht in der Republik. In den Augen der Allgemeinheit wird dem sorgfältigen Umgang mit Waffen und Munition, ein großer Stellenwert eingeräumt.
Ein mögliches Gefährdungspotential durch rechtswidrig geführte Waffen und Munition in einem nicht unerheblichen Ausmaß, wobei es nicht von Bedeutung ist, ob es sich dabei um legale oder illegale Teile handelt, wird, wenn sich wie bei dem Beschuldigten um einen Berufssoldaten handelt, in der Bevölkerung mit Unverständnis begegnet.
Soldaten sind zwar nur in Ausnahmefällen Garanten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, jedoch wird ihnen beim Umgang mit Waffen und Munition regelmäßig eine hoher Vertrauensvorschuss entgegengebracht, da die erfolgten Ausbildungen an Waffen und Gerät, sowie die strengen Sicherheitskontrollen und Dienstaufsichtsmaßnahmen, Unfälle jedweder Art im Ansatz verhindern helfen.
Als Berufsunteroffizier hat er durch den schuldhaften illegalen Besitz von Waffen und Munition in einem nicht unerheblichen Ausmaß in diesem Bereich versagt und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben eines Soldaten versagt, da er sich trotz langjähriger Kenntnis der militärischen, sehr strengen und klaren Sicherheitsbestimmungen für die Aufbewahrung und den Umgang mit Waffen und Munition in seinem außerdienstlichen Verhalten keinerlei Bedacht genommen hat.
Die vorschriftswidrige Verwahrung von 'Blanko-Militärausweisen' außerhalb der Dienststelle ist jedenfalls eine Vertrauensbeeinträchtigung in einem nicht unerheblichen Ausmaß, da diese 'streng verrechenbare' Drucksorte in Bestand und Ausgabe stück- mäßig nachweispflichtig ist, und berechtigt an der rechtskonformen Aufgabenerfüllung des beschuldigten zweifeln lässt
Die Tatsache, eine gerichtlich strafbare Handlung dieser Art gesetzt zu haben, ist besonders geeignet, Aufsehen in der Öffentlichkeit zu erregen. Weder der Öffentlichkeit, noch den Vorgesetzten, Kameraden und untergeben Soldaten kann es verständlich gemacht werden, dass ein diesbezüglicher Vorwurf von den zuständigen Behörden nicht mit aller Strenge sanktioniert wird.
Von einem Soldaten kann gerechtfertigt erwartet werden, diese Gebote aus eigener Verantwortlichkeit und eigenem Antrieb zu jedem Zeitpunkt einzuhalten um ein Gefährdungspotential, das zweifelsfrei von jeder Waffe ausgeh,t hintanzuhalten. Dies entspricht auch dem gegenseitigen Treue- und Vertrauensverhältnis, auf welchem die Vorgesetzten bauen dürften.
Mildernd wird bewertet:
- teilweises Schuldeinbekenntnis,
- die lange Verfahrensdauer
Erschwerend:
- der lange Tatzeitraum,
-. die Begehung mehrerer Pflichtverletzungen.
Wenn der Beschuldigte vorbringt, er sei durch die strafgerichtlich verhängte Geldstrafe, die Kosten des Strafverfahrens, die Geldstrafe im Verwaltungsstrafverfahren, der mögliche verfall der Waffen und die Kosten seiner anwaltlichen Vertretung ohnehin finanziell stark belastet und dadurch ausreichend bestraft, so muss ihm entgegnet werden, dass die Verhängung dieser - persönlich gewiss als gewichtig empfundenen - Strafen und Verfahrenskosten gerade die Folgen seiner rechtswidrig und schuldhaft begangenen schwer wiegenden Verfehlung sind.
Bei der Strafbemessung steht der durch die Verfehlung eingetretene Vertrauensverlust im Vordergrund. Der Umstand, dass seitens des Gerichtes eine Freiheitsstrafe unter Bemessung einer Probezeit verhängt worden sei, also die Ermöglichung einer leichteren Resozialisierung vom Gericht verfügt worden sei, könne nicht so weit ausgedehnt werden, dass eine Belassung im öffentlichen Dienst bewirkt würde. Für eine solche sei ein entsprechend hoher Standard an Vertrauenswürdigkeit erforderlich. Der Beschwerdeführer hat das Vertrauen der Vorgesetzten durch seine schwer kriminellen Handlungen schwer missbraucht.
Zum Vertrauensverlust:
Die schuldhafte Verletzung seiner Verpflichtung zur Vertrauenswahrung durch die im Schulspruch angeführten Fakten weist darauf hin, dass der Beschuldigte nicht zuverlässig ist. Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, das grundsätzlich auf Lebenszeit angelegt ist, ist durch wechselseitige besondere Treue- und Fürsorgepflichten zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber gekennzeichnet. Durch die zur Last gelegte Pflichtverletzungen hat der Beschuldigte aber erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass er gegenüber der ihn treffenden Treueverpflichtung - gemessen an der Modellfigur des mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Unteroffiziers - tendenziell und nicht bloß ausnahmsweise eine zumindest gleichgültige, wenn nicht ablehnende Einstellung hatte.
Es handelt sich um eine besonders schwerwiegende Verfehlung, die ein äußerst bedenkliches Bild erkennen lassen. Die Verstöße gegen die Vertrauensverpflichtung stellen grundsätzlich ein pflichtwidriges Verhalten dar. Die Folgen (Schädigung des Ansehens des Bundesheeres und der darin tätigen Unteroffiziere, Beeinträchtigung von Eignungs- und Vertrauenswürdigkeit als Unteroffizier u. dgl.) sind erheblich und lassen mit Grund bezweifeln, dass eine Verbindung zu rechtlich geschützten Werten bestehe. Der Tatbestand des illegalen Besitzes von Kriegsmaterial, Waffen und Munition stellen ein unwürdiges Verhalten dar, durch das nicht nur das Ansehen des Beschuldigten, sondern auch des gesamten Unteroffizierskorps im allgemeinen herabgesetzt wurde.
Dadurch ist nicht nur die Achtung, die der Soldat zur Wahrnehmung seines Dienstes benötigt, sondern auch das Vertrauensverhältnis nachhaltig zerstört worden, das zwischen ihm und der Verwaltung besteht und die Grundlage der österreichischen Landesverteidigung bildet.
Als Disziplinarstrafen sieht § 50 Z. 4a HDG 2002 neben Verweis, Geldbuße und Geldstrafe die Entlassung (als schwerste Disziplinarstrafe) vor.
Gemäß § 6Abs. 1 HDG 2002 ist das Maß für die Höhe einer Disziplinarstrafe die Schwere der Pflichtverletzung. Dabei ist unter Bedachtnahme auf frühere Pflichtverletzungen, die in einem Führungsblatt festgehalten sind, darauf Rücksicht zu nehmen inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Darüber hinaus sind zu berücksichtigen
1. die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Umstände und
2. die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten.
Der Beschuldigte hat weiters durch die ihm angelasteten Verhaltensweisen des illegalen besitzes und der unberechtigten Lagerung der genannten Waffen, Kriegsmaterial und Muniton das ihm vom Dienstgeber entgegengebrachte Vertrauen gröblichst verletzt und gegen seine ihm auferlegten Dienstpflichten in schwerst wiegender Weise verstoßen. Die Bedeutung der Taten des Beschuldigten ist im vorliegenden Verfahren nicht aus strafrechtlicher, sondern aus disziplinärer Sicht zu beurteilen. Die Pflichtverletzungen erschöpfen sich in Ansehung der schweren Beeinträchtigung des Vertrauens somit nicht in der Verwirklichung der gerichtlich bzw. verwaltungsstrafbehördlich strafbaren Tatbestände. Der Beschuldigte hat durch die Begehung der Vergehen nach § 50 Abs. 1 Z 3, 4 und Abs. 1a WaffG vor allem im Hinblick auf seinen Beruf als Soldat und auf die damit verbundene Verpflichtung, alle Sicherheitsvorschriften (insbesondere im Umgang mit Schusswaffen) zu beachten, gegen seine ihm auferlegten Dienstpflichten in gravierendster Weise verstoßen und das Vertrauen der Dienstvorgesetzten und der Allgemeinheit schwerstens missbraucht und absolut zerstört. Dies vor allem deshalb, weil es zum Kernbereich der Aufgaben jedes Soldaten gehört, jedweden Verstoß gegen Waffenvorschriften zu verhindern., wozu zweifellos auch die vom Beschuldigten begangenen Delikte zählen. Im Hinblick auf Art und Schwere (den Unrechtsgehalt) der begangenen mehrfachen Pflichtverletzungen kommt insgesamt eine andere Disziplinarstrafe als jene der Entlassung von vornherein nicht in Betracht, weshalb alle möglicherweise gegebenen Milderungsgründe dahinstehen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 28. September 2000, Zl. 98/09/0043, und die darin angegebene Judikatur) dargelegt hat, ist die Disziplinarstrafe der Entlassung keine Strafe, die der Sicherung der Gesellschaft, der Resozialisierung des Täters oder gar der Vergeltung dient, sondern eine Strafe, die sich wesentlich auch als dienstrechtliche Maßnahme zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes darstellt. Im Vordergrund steht dabei die Frage, des durch die Verfehlung eingetretenen Vertrauensverlustes. Die Gründe für eine solche Unvereinbarkeit lassen sich nur den Anforderungen entnehmen, die das Dienstrecht an einen Beamten stellt. Wird diese überhaupt nicht mehr der Achtung und dem Vertrauen gerecht, die seine Stellung als Beamter erfordert, hat er das Vertrauensverhältnis zwischen sich und der Verwaltung zerstört, dann kann er auch nicht mehr im Dienst verbleiben. Ist das gegenseitige Vertrauensverhältnis zerstört, fehlt es an der Grundlage für weitere Differenzierungen und Bemessungserwägungen. Verträgt die Funktion der staatlichen Verwaltung die Weiterbeschäftigung eines Beamten nicht mehr, dann auch nicht teilweise. Hier geht es nicht, wie beim Strafrecht, um die Wiedereingliederung in die soziale Gemeinschaft, sondern um die weitere Tragbarkeit in einem besonderen Dienstverhältnis. Auch wenn die Disziplinarstrafe der Entlassung nicht der Sicherung der Gesellschaft, der Resozialisierung des Täters oder gar der Vergeltung dient, so handelt es sich dabei doch um eine Strafe. Die Frage, ob durch die Verfehlung des Beamten das gegenseitige Vertrauensverhältnis zwischen diesem und der Verwaltung zerstört wurde, ist auf der Grundlage der Schwere der Dienstpflichtverletzung zu beurteilen.
Auch hier hat die Disziplinarbehörde gemäß § 6 Abs. 1 HDG 2002 zunächst am Maß der Schwere der Dienstpflichtverletzung gemäß § 50 leg. cit. zu prüfen, ob die Verhängung der höchsten Strafe gemäß § 50 Z. 4 leg. cit geboten ist.
Hiebei hat sie sich gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 leg. cit an den nach dem StGB für die Strafbemessung maßgebenden Gründen zu orientieren und somit im Hinblick auf § 32 Abs. 1 StGB vom Ausmaß der Schuld des Täters als Grundlage für die Bemessung der Strafe auszugehen, wobei sie vor allem zu berücksichtigen hat, in wieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und auf äußere Umstände und Beweggründe zurückzuführen ist, durch diese auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen nahe liegen könnte. Erst wenn eine an diesem - an der Modellfigur des mit dem rechtlich geschützten Werten verbundenen Beamten orientierten - Maßstab erfolgte Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung des Beamten ergibt, dass sein weiteres Verbleiben im Dienst untragbar geworden ist, fehlte es im Sinne der angeführten Rechtsprechung an der Grundlage für weitere Differenzierungen und Bemessungserwägungen dahingehend, ob im Sinne des § 6 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, ihn von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. In diesem Fall bleibt für spezialpräventive Erwägungen kein Raum (vgl. das VwGH Erkenntnis vom 7. Juli 1999, Zl. 99/09/0042).
Es war auch nicht außer Acht zu lassen, dass die Strafe lediglich die Folge der vom Beschuldigten selbst zu verantwortenden Handlungen ist und eine unangebrachte Milde der Disziplinaroberkommission in der Öffentlichkeit und in den Augen der rechtstreuen Kameraden kein Verständnis fände.
Wenngleich bei Vorliegen eines disziplinären Überhanges grundsätzlich eine mildere Sanktionierung in Betracht kommt, so erforderten die generalpräventiven, aber auch spezialpräventiven Gründe, insbesondere die objektive Schwere der Taten, die - rechtskräftig vom Strafgericht festgestellt - vom Beschuldigten schuldhafter- (Vorsatz) und rechtswidrigerweise gesetzt wurden, sowie die aus ihr notwendig resultierende Untragbarkeit des Beschuldigten für den öffentlichen Dienst, die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung.
Die langjährige einwandfreie Dienstleistung vermag den Vertrauensverlust nicht aufzuwiegen. Angesichts der Art und Schwere der begangenen Straftat kommt eine andere Disziplinarmaßnahme als jene der entlassung von vornherein nicht in Betracht, weshalb alle möglicherweise sonst gegebenen Milderungsgründe dahinstehen.
Hat der Soldat durch sein verfahrensgegenständliches Verhalten das Vertrauensverhältnis zwischen sich und der Landesverteidigung zerstört und ist er damit in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis oder auch nur in seiner bisherigen Verwendung objektiv untragbar geworden, ist mit Entlassung des Beamten vorzugehen. In diesem Fall kann die sich aus spezialpräventiven Erwägungen ergebende Warnungs-, Besserungs- und Sicherungsfunktion nicht zum Tragen kommen. An dieser Tatsache vermag auch bisheriges dienstliches Wohlverhalten des Beschuldigten nichts zu ändern.
Auch wenn im Gegensatz zur erstbehördlichen Entscheidung in den (minder schweren) Punkten 1, 3 und 4 ein Freispruch erfolgte, war jedoch in Ansehung der Schwere der Pflichtverletzung in den Fakten 5 und 6 keine andere als die Höchststrafe zu verhängen.
Der Aspekt der Spezialprävention tritt bei der verhängten Höchststrafe naturgemäß in den Hintergrund, aber gerade diese Art der Strafe ist geeignet Pflichtverletzungen anderer Soldaten entgegenzuwirken.
Darüber hinaus ist dadurch auch sichergestellt, dass der Beschuldigte in absehbarer Zeit im Bereich des Österreichischen Bundesheeres keinen höheren Dienstgrad als Rekrut tragen kann."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2002 (HDG 2002), BGBl. I Nr. 167/2002 i. d.F. BGBl. I Nr. 116/2006, lauten:
"Pflichtverletzungen
§ 2. (1) Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu
ziehen wegen
1. Verletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten
Pflichten oder
2. gröblicher Verletzung der ihnen im Miliz- oder
Reservestand auferlegten Pflichten oder
3. einer im Miliz oder Reservestand begangenen
Handlung oder Unterlassung, die es nicht zulässt, sie ohne
Nachteil für den Dienst und damit für das Ansehen des Bundesheeres
in ihrem Dienstgrad zu belassen.
(2) Wehrpflichtige des Miliz und Reservestandes sind
disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen
1. Verletzung der Pflichten, die ihnen im Präsenzstand
auferlegt waren, oder
2. gröblicher Verletzung der ihnen im Miliz oder
Reservestand auferlegten Pflichten oder
3. Erschleichung eines Dienstgrades oder
4. einer im Miliz oder Reservestand begangenen
Handlung oder Unterlassung, die es nicht zulässt, sie ohne
Nachteil für den Dienst und damit für das Ansehen des Bundesheeres
in ihrem Dienstgrad zu belassen.
(3) Berufssoldaten des Ruhestandes sind disziplinär zur
Verantwortung zu ziehen
1. wegen Verletzung der Pflichten, die ihnen im
Dienststand auferlegt waren, oder
2. wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand
auferlegten Pflichten oder,
3. wenn sie noch wehrpflichtig sind, überdies wegen
a) gröblicher Verletzung der ihnen im Miliz oder
Reservestand auferlegten Pflichten oder
b) Erschleichung eines Dienstgrades oder
c) einer Handlung oder Unterlassung, die geeignet ist,
das Ansehen des Bundesheeres und das Vertrauen der Bevölkerung in die militärische Landesverteidigung zu beeinträchtigen.
(4) Disziplinär strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt. Die §§ 5 und 6 sowie die §§ 8 bis 11 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, über Vorsatz und Fahrlässigkeit sowie über Irrtum, Notstand und Zurechnungsunfähigkeit sind anzuwenden.
(5) Ein Soldat ist disziplinär nicht zur Verantwortung zu ziehen, wenn nach Ansicht des Vorgesetzten eine Belehrung oder eine Ermahnung ausreicht, um den Soldaten von Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken.
Verjährung
§ 3. (1) Ein Verdächtiger darf wegen einer Pflichtverletzung
nur bestraft werden, wenn gegen ihn ein Disziplinarverfahren
eingeleitet wurde
1. innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, an
dem die Pflichtverletzung einer für den Verdächtigen in Betracht
kommenden Disziplinarbehörde erster Instanz zur Kenntnis gelangt
ist, und
2. innerhalb von drei Jahren seit Beendigung der
Pflichtverletzung.
(2) Ein Beschuldigter darf wegen einer Pflichtverletzung nur innerhalb von drei Jahren nach Einleitung des Verfahrens bestraft werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt das Disziplinarverfahren als eingestellt.
...
Zusammentreffen strafbarer Handlungen mit Pflichtverletzungen
§ 5. (1) Stellt eine gerichtlich oder verwaltungsbehördlich
strafbare Handlung zugleich eine Pflichtverletzung dar, so ist von
der disziplinären Verfolgung abzusehen, wenn
1. dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen
möglich ist und
2. der Pflichtverletzung ausschließlich der für einen
gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Tatbestand maßgebende Sachverhalt zu Grunde liegt.
(2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteiles zu Grunde gelegte Tatsachenfeststellung gebunden. Diese Behörde darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht im Urteil als nicht erwiesen angenommen hat.
...
Strafbemessung und Schuldspruch ohne Strafe
§ 6. (1) Das Maß für die Höhe einer Disziplinarstrafe ist die
Schwere der Pflichtverletzung. Dabei ist unter Bedachtnahme auf
frühere Pflichtverletzungen, die in einem Führungsblatt
festgehalten sind, darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die
beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beschuldigten von
der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten oder um
Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Darüber
hinaus sind zu berücksichtigen
1. die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung
maßgebenden Umstände und
2. die persönlichen Verhältnisse und die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten.
(2) Wird über mehrere Pflichtverletzungen desselben Beschuldigten gemeinsam erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen.
(3) Im Falle eines Schuldspruches kann von der Verhängung
einer Strafe abgesehen werden (Schuldspruch ohne Strafe), wenn
1. das Absehen ohne Verletzung dienstlicher Interessen
möglich ist und
2. nach den Umständen des Falles und nach der
Persönlichkeit des Beschuldigten angenommen werden kann, dass ein Schuldspruch allein genügen wird, den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten.
...
Einleitung des Verfahrens
§ 60. (1) Gelangt dem für den Verdächtigen zuständigen Einheitskommandanten der Verdacht einer Pflichtverletzung zur Kenntnis, so hat diese Behörde zunächst den Sachverhalt zu prüfen. Liegen die Voraussetzungen für das Kommandantenverfahren vor, so hat der Einheitskommandant das Verfahren durch eine erste Verfolgungshandlung gegen den Verdächtigen einzuleiten. Die erfolgte Einleitung ist dem Beschuldigten, sofern das Verfahren nicht unmittelbar nach dieser Verfolgungshandlung eingestellt wird, unter Angabe der näheren Umstände der zu Grunde liegenden Pflichtverletzung unverzüglich formlos mitzuteilen.
...
Disziplinarerkenntnis
§ 62. ...
...
(3) Der Spruch des Disziplinarerkenntnisses hat zu enthalten
1. die als erwiesen angenommenen Taten,
2. die durch die Taten verletzten Pflichten,
3. die verhängte Strafe oder einen Schuldspruch ohne
Strafe,
4. den allfälligen Ausschluss der Veröffentlichung und
5. die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen."
§ 43 Abs. 1 und 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, lauten:
"§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
..."
Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid zunächst deswegen für rechtswidrig, weil Verjährung auch hinsichtlich der ihm mit dem angefochtenen Bescheid nur mehr vorgeworfenen Anschuldigungspunkten 5. und 6. gegeben sei. Dies deshalb, weil das Verfahren nicht durch eine erste Verfolgungshandlung des Einheitskommandanten eingeleitet worden sei; die Einvernahme des Beschwerdeführers am 5. August 2005 habe die Verjährungsfrist deswegen nicht unterbrochen, weil es sich nicht um eine Einvernahme durch den Einheitskommandanten gehandelt habe.
Diesem Argument tritt die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift damit entgegen, dass Hauptmann Ing. M. am 5. August 2005 als technischer Offizier zwar nicht auf dem Arbeitsplatz des stellvertretenden Staffelkommandanten eingeteilt gewesen sei, jedoch mit Dienstauftrag mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betraut gewesen sei. Dies sei dem Beschwerdeführer, der als dienstführender Unteroffizier somit als engster Mitarbeiter auf der Verwaltungsebene mit Hauptmann Ing. M. zusammengearbeitet habe, bekannt gewesen. Die Einleitung des Kommandantenverfahrens sei daher durch eine Verfolgungshandlung der zuständigen Disziplinarbehörde erfolgt. Diesen Ausführungen hat der Beschwerdeführer nichts entgegnet, der Verwaltungsgerichtshof vermag das Vorliegen einer Verjährung hinsichtlich der Anschuldigungspunkte 5. und 6. daher nicht zu erkennen.
Eine weitere Rechtswidrigkeit erblickt der Beschwerdeführer darin, dass auch die ihm im Anschuldigungspunkt 6. vorgeworfene vorschriftswidrige Verwahrung von Wehrdienstbüchern auf rechtswidrige Weise, nämlich verjährt, vorgeworfen worden sei. Auch damit zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. In der Auffassung der belangten Behörde, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Aufbewahrung von zwei Wehrdienstbüchern bis zum 4. August 2005 um ein Dauerdelikt gehandelt habe, kann eine Rechtswidrigkeit nämlich nicht gesehen werden. Damit wurde nämlich ein Zustand aufrecht erhalten, welcher erst an diesem Tage beendet wurde (vgl. zum Dauerdelikt im Disziplinarrecht etwa Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 3. Auflage 2003, 54).
Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ist jedoch darin zu erblicken, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit dem Anschuldigungspunkt 6. für schuldig erkannte, "nachweislich als streng verrechenbare Drucksorte übernommene Blanko-Wehrdienstbücher entgegen einschlägiger Bestimmungen nicht vorschriftsmäßig verwahrt" zu haben, ohne näher darzulegen, welche einschlägigen Rechtsvorschriften der Beschwerdeführer durch seine Vorgangsweise verletzt haben soll und welche Vorschriften er dadurch nicht eingehalten habe.
Der Spruch des Disziplinarerkenntnisses stellt nämlich die letzte im Disziplinarverfahren erfolgende Konkretisierung der gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe dar. Hier obliegt es den Disziplinarbehörden im Rahmen ihrer gesetzlichen Entscheidungszuständigkeit unter Zugrundelegung der im Anschuldigungspunkt enthaltenen, die Tat bestimmenden Sachverhaltselemente bei einem Schuldspruch - im Ergebnis nicht anders als dies § 44a Z. 1 VStG für den Bereich des Verwaltungsstrafverfahrens anordnet - die vom Beschuldigten begangene Tat bestimmt zu umschreiben, wobei - mangels eines Typenstrafrechtes - im Einzelnen die Anführung des konkreten Verhaltens und der dadurch bewirkten Folgen sowie weiters des die Pflichtverletzung darstellenden Disziplinar(Straf)tatbestandes erforderlich ist (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 13. Oktober 1994, Zl. 92/09/0303, zum HDG 1985, und vom 17. November 2004, Zl. 2001/09/0035, zum BDG 1979, jeweils m.w.N.).
Gemäß der ausdrücklichen Vorschrift des im vorliegenden Fall anzuwendenden § 75 Abs. 2 Z. 2 HDG 2002 hat der Spruch des Disziplinarerkenntnisses im Falle eines Schuldspruches a) die als erwiesen angenommenen Taten, und b) die durch die Taten verletzten Pflichten, zu enthalten. Diese Vorschrift stimmt in Verbindung mit Z. 4, wonach der Spruch die angewendeten Bestimmungen zu enthalten hat, fast wörtlich mit der Bestimmung des § 44a VStG überein. Nach der Rechtsprechung zu § 44a Z. 1 VStG muss der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann. Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht darauf, dass ihm einerseits die als erwiesen angenommene Tat, anderseits die verletzte Verwaltungsvorschrift (hier: die konkrete Dienstpflichtverletzung) richtig und vollständig vorgehalten wird (vgl. die zu § 44a Z 1 VStG unter 12. von Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage 2004, angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Mai 2006, Zl. 2003/09/0064).
Wenn in einem Disziplinarerkenntnis der Vorwurf der Missachtung einer Vorschrift entgegen § 43 Abs. 2 BDG 1979 erhoben wird, muss sowohl der Inhalt der Regel, deren Verletzung Gegenstand des Verfahrens ist, als auch das vorgeworfene, der Vorschrift zuwiderlaufende Verhalten des Beschuldigten auf präzise Weise dargestellt werden, sodass der Beschuldigte dadurch in die Lage versetzt ist, sich im Rechtsmittelverfahren sowohl mit auf den konkreten Tatvorwurf bezogenen rechtlichen Argumenten als auch mit Beweisanboten zur Wehr zu setzen und davor geschützt wird, wegen desselben Vorwurfes nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.
Diesen Anforderungen wird der angefochtene Bescheid hinsichtlich des Faktums 6. nicht gerecht. Darin wird nämlich - wie im gesamten Disziplinarverfahren - der Vorwurf erhoben, er habe entgegen einschlägiger Bestimmungen bei der Aufbewahrung von Blanko Wehrdienstbüchern nicht vorschriftsmäßig gehandelt, wobei aber nicht präzisiert wird, welche Vorschriften der Beschwerdeführer dadurch verletzt haben soll, weshalb der angefochtene Bescheid insoferne mit Rechtswidrigkeit behaftet ist. Sollte es sich dabei um eine Weisung handeln, so wäre der Beschwerdeführer nicht wegen Übertretung des § 43 Abs. 2 BDG 1979, sondern gegebenenfalls wegen Übertretung des § 44 BDG 1979 zu bestrafen gewesen.
Der Ausspruch des angefochtenen Bescheides über die Strafe kann deswegen keinen Bestand haben, weil mit dem angefochtenen Bescheid die Entlassung des Beschwerdeführers wegen zweier Vorwürfe, nämlich der unter den Punkten 5. und 6. umschriebenen Anschuldigungspunkte erfolgte und sich einer der beiden Schuldsprüche, nämlich der unter Faktum 6. umschriebene Schuldspruch als rechtswidrig erwiesen hat und aufzuheben war. Zwar kann dem angefochtenen Bescheid durchaus die zutreffende Auffassung entnommen werden, dass es sich bei den beiden gegen den Beschwerdeführer noch aufrecht erhaltenen Vorwürfen bei dem Vorwurf 5. um den schwerer wiegenden handelt. Der angefochtene Bescheid enthält jedoch keine Erwägung dahingehend, die Disziplinarstrafe der Entlassung wäre auch nur unter Zugrundelegung eines Schuldspruches nur für den unter Faktum 5. erfolgten Vorwurf als angemessen zu erachten gewesen. Dem Verwaltungsgerichtshof ist es aber auf Grund seiner bloß nachprüfenden Befugnis verwehrt, eine solche Strafbemessung in der Sache selbst vorzunehmen.
Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG im umschriebenen Umfang aufzuheben und die Beschwerde im Übrigen abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Wien, am 8. August 2008
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