VwGH 2008/08/0241

VwGH2008/08/024116.11.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des R H in Wien, vertreten durch Mag. Georg Fellner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Bauernmarkt 2, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 30. Juli 2008, Zl. 2008-0566-9-001530, betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Normen

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien P vom 9. Mai 2008 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 10 iVm §38 AlVG für den Zeitraum vom 1. Mai bis 11. Juni 2008 verloren habe, weil er durch sein Verhalten das Zustandekommen einer vom Arbeitsmarktservice zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei der Firma T. vereitelt habe.

In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung bestritt der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass er das Zustandekommen dieser Beschäftigung vereitelt habe. Er habe telefonisch mit der Firma Kontakt aufgenommen und nachgefragt, ob es möglich wäre, per E-Mail Lebenslauf und Bewerbungsunterlagen zu übermitteln. Er habe mitgeteilt, dass, wenn die Bewerbung aussichtslos sei, er sich auch das Weggeld von EUR 3,60 ersparen wolle. Der am Telefon befindliche Mitarbeiter der Firma T. habe darauf geantwortet:

"Entweder Sie kommen oder Sie kommen nicht. Entweder Sie wollen arbeiten oder nicht." Jegliches Vorgespräch, insbesondere auch um abzuklären, ob der Beschwerdeführer überhaupt die Voraussetzungen der Stellenbeschreibung erfüllen könne, sei verweigert worden. Daraufhin habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, er müsse ja kommen, wegen der Zuweisung des Arbeitsmarktservice. Beim Vorstellungsgespräch sei der Beschwerdeführer zugegebenermaßen fünf Minuten zu spät gekommen. Die Firma sei schwer zu finden, weil sie keine direkte U-Bahn-Verbindung habe. Er habe deshalb von der U-Bahn-Station mit der Suche ca. 20 Minuten gebraucht und sich so um fünf Minuten "vertan". Bei seiner Ankunft bei der Firma sei der Beschwerdeführer im Empfang von einer Dame auf eine unsympathische Art und Weise regelrecht "angeschnauzt" worden. Sie habe sich erkundigt, warum der Beschwerdeführer zu spät komme und was er sich erlaube. Hierauf habe der Beschwerdeführer aufgrund einer gewissen Verärgerung gesagt, man müsse ja ohnehin eine Stunde warten. Dies beruhe auf seiner Erfahrung, dass man als vom Arbeitsmarktservice Vermittelter immer wieder bei Vorstellungsgesprächen sehr lange warten müsse. Der Beschwerdeführer habe daraufhin ein A4-Blatt erhalten und dieses ausgefüllt; abgefragt worden seien die persönlichen Daten und Vorkenntnisse. Die Dame habe daraufhin erklärt, der Beschwerdeführer könne gehen.

Der Beschwerdeführer bezog sich in seiner Berufung auch auf ein E-Mail, das ihm anlässlich eines Termins in der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien P am 29. April 2008 vorgehalten worden sei (in diesem von R.B. im Namen der Firma T. verfassten E-Mail an das Arbeitsmarktservice, von dem ein Ausdruck der mit dem Beschwerdeführer aufgenommenen Niederschrift vom 29. April 2008 angeschlossen ist, gab R.B. an, der Beschwerdeführer habe sich am 4. April 2008 bei der Firma T. beworben. Er wäre für diese Stelle aus fachlicher Sicht in Frage gekommen, sei jedoch aufgrund seines Auftretens nicht in die engere Wahl genommen worden. Er habe sich schon am Telefon darüber beschwert, dass er sich einen Fahrschein kaufen müsse und habe diesen von der Firma T. ersetzt bekommen wollen. Dennoch sei er überredet worden, zu einem Vorstellungsgespräch zu kommen. Zu diesem Termin sei der Beschwerdeführer dann 20 Minuten zu spät gekommen. Auf die Verspätung angesprochen habe er erbost gemeint, dass das egal sei ob er zu spät komme, weil man ja sowieso eine Stunde warte. Sein Auftreten sei sehr unfreundlich und aggressiv gewesen. Ihm sei ein Bewerbungsbogen zum Ausfüllen gegeben worden. Als er damit fertig gewesen sei, sei dem Beschwerdeführer gesagt worden, dass er nach Hause gehen könne). Zu diesem E-Mail sei zu sagen, dass das Gespräch betreffend den Fahrschein falsch wiedergegeben worden sei. Es sei falsch, dass der Beschwerdeführer überredet werden habe müssen, um zu einem Vorstellungsgespräch zu erscheinen. Im Gegenteil habe der Beschwerdeführer gesagt, er komme, weil er verpflichtet sei zu kommen und zwar weil er vom Arbeitsmarktservice zugewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer sei genau um 12:35 Uhr in die Firma T. gekommen, das sei exakt fünf Minuten nach dem vorgesehenen Gesprächstermin gewesen. Als der Beschwerdeführer festgestellt habe, dass er kein persönliches Gespräch erhalte, habe er sich beschwert, dass er nur "herzitiert" worden sei, um einen Zettel auszufüllen. Er habe auch mitgeteilt, dass er alle Unterlagen, darunter auch den Lebenslauf, dabei habe. In dieser Situation sei ein Herr gekommen, der sich nicht vorgestellt habe; dieser habe erklärt, der Beschwerdeführer könne gehen, man sei nicht an ihm interessiert.

Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Berufung die Vernehmung des R.B. sowie der noch auszuforschenden "Dame im Vorzimmer" der Firma T. als Zeugen.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Sie führte aus, der Beschwerdeführer beziehe seit 1. Jänner 2003 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Ihm sei am 1. April 2008 eine Beschäftigung als "Operator" bei der Firma T. zugewiesen worden. Laut schriftlicher Mitteilung der Firma sei der Beschwerdeführer aus fachlicher Sicht für diese Stelle in Frage gekommen, aufgrund seines Auftretens sei er jedoch nicht in die engere Wahl gekommen. Der Beschwerdeführer habe sich bereits am Telefon darüber beschwert, dass er einen Fahrschein kaufen müsse und habe diesen ersetzt bekommen wollen. Nachdem er von der Firma T. schließlich zu einem persönlichen Termin überredet worden sei, wäre er zu diesem Termin 20 Minuten zu spät gekommen. Angesprochen auf diese Verspätung habe er erbost gemeint, dass das sowieso egal sei, da man ja ohnehin eine Stunde warten müsse. Nach dem Ausfüllen des Fragebogens sei der Beschwerdeführer sitzen geblieben, obwohl man ihm gesagt habe, dass man fertig sei. Schließlich sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass man nicht an Mitarbeitern interessiert sei, die bereits vor Arbeitsbeginn ein aggressives Verhalten an den Tag legen würden. Es gebe genug andere Leute, die bereit wären zu arbeiten.

Im Rahmen der Niederschrift vom 29. April 2008 sei das Parteiengehör gewahrt worden, es sei dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der Firma T. zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Der Beschwerdeführer habe die Niederschrift zwar nicht unterschrieben, die Richtigkeit der Angaben sei aber von einer Mitarbeiterin des Arbeitsmarktservice und dem Abteilungsleiter der Beratungszone durch deren Unterschrift bestätigt worden.

Zu der Angabe der Firma T., der Beschwerdeführer habe sich beschwert, dass er einen Fahrschein kaufen müsse und die Kosten dafür ersetzt haben wolle, habe der Beschwerdeführer in seiner Berufung ausgeführt, dass er sich das Weggeld sparen habe wollen, wenn die Bewerbung aussichtlos gewesen wäre. Schließlich habe der Beschwerdeführer gesagt, er müsse ja wegen der Zuweisung des Arbeitsmarktservice kommen. Aus dem eigenen Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers gehe somit klar hervor, dass der Beschwerdeführer die Stelle vereitelt habe, da er durch Diskussionen über das Weggeld als Gesprächseinstieg jedenfalls einen unwilligen Eindruck gemacht haben müsse. Ein Dienstnehmer, der vorab darauf hinweise, sich das Weggeld sparen zu wollen, könne nicht den Eindruck machen, sich ernsthaft um die Aufnahme einer Beschäftigung zu bemühen. Eine weitere Vereitelungshandlung bestehe darin, dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben gesagt habe, dass er ja kommen müsse, da er vom Arbeitsmarktservice zugewiesen worden sei. Auch damit bringe er klar zum Ausdruck, dass ihm an der Arbeitsaufnahme nichts gelegen sei, vielmehr nur an der Erfüllung einer lästigen Verpflichtung gegenüber dem Arbeitsmarktservice. Auch in dem verspäteten Erscheinen, das der Beschwerdeführer selbst nicht bestreite, spiegle sich sein mangelndes Bemühen wieder. Jedes Zuspätkommen zu einem Bewerbungsgespräch müsse vom potentiellen Dienstgeber entweder als Desinteresse oder mangelnde Zuverlässigkeit gewertet werden. Auch wenn der Beschwerdeführer, wie von ihm angegeben, wirklich nur fünf Minuten zu spät gekommen sei, sei die Antwort auf die Nachfrage des Dienstgebers jedenfalls unangemessen gewesen und entspreche nicht den zu erwartenden höflichen Umgangsformen einer Person, die sich um eine Beschäftigungsaufnahme bemühe. Die Antwort des Beschwerdeführers, man müsse ohnehin eine Stunde warten, entspreche jedenfalls einem abschreckenden und unhöflichen Verhalten. Somit ergebe sich sogar aus dem eigenen Verhalten des Beschwerdeführers, dass er keine Handlungen zur Beschäftigungsaufnahme, sondern lediglich Handlungen gesetzt habe, die den Dienstnehmer von einer Aufnahme abbringen haben müssen. Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers sei der Bewerbungsvorgang abgebrochen worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen.

Nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert ein Arbeitsloser, der sich weigert, eine ihm von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs (unter näher umschriebenen Voraussetzungen: acht) Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Gemäß § 38 AlVG sind diese Regelungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

Diese Bestimmungen sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so wieder in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, das heißt bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. in diesem Sinn das Erkenntnis vom 16. Oktober 1990, Zl. 89/08/0141, Slg. Nr. 13.286/A, und die dort angeführte Vorjudikatur).

Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. die ständige hg. Rechtsprechung, zB aus jüngerer Zeit das Erkenntnis vom 22. Dezember 2010, Zl. 2008/08/0108).

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Arbeitslosen und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Arbeitslose vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. unter anderen die hg. Erkenntnisse vom 18. November 2009, Zl. 2009/08/0228 und vom 24. November 2010, Zl. 2008/08/0258).

2. Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen die Annahme der belangten Behörde, er habe durch sein Verhalten das Zustandekommen der ihm zugewiesenen Beschäftigung vereitelt. Hinsichtlich seines ersten telefonischen Kontakts mit der Firma T. und der dabei erfolgten Thematisierung des Weggelds bringt der Beschwerdeführer vor, dies könne nicht als Vereitelungshandlung angesehen werden, da die Frage des Kostenersatzes für Vorstellungsgespräche selbst in der Judikatur bis heute nicht abschließend geklärt sei. Es könne dem Beschwerdeführer daher nicht vorgeworfen werden, dass er angesichts seiner schwierigen finanziellen Lage das Thema Fahrtkosten erwähnt habe. Er habe lediglich nachgefragt, ob er seine Bewerbungsunterlagen vorab per E-Mail an die Firma T. übermitteln könne, wie dies bei Bewerbungen an sich üblich sei, damit sich die Firma bereits im Vorfeld ein Bild von ihm machen könne und andererseits auch, um die Fahrtkosten zu sparen, falls er nicht in die engere Auswahl komme und die Bewerbung aussichtslos wäre. Der Beschwerdeführer habe nämlich Zweifel gehabt, ob er den Anforderungen der Firma gerecht werden könne. Die Aussage, dass er zur Firma kommen müsse, weil er vom Arbeitsmarktservice zugewiesen worden sei, sei aus dem Zusammenhang gerissen worden und stelle bei richtiger Beurteilung keine vorsätzliche Vereitelung dar. Der Aussage sei die Frage des Beschwerdeführers vorangegangen, ob er nicht seine Bewerbungsunterlagen per E-Mail schicken könne, was der Mitarbeiter der Firma T. zurückgewiesen hätte mit dem Hinweis "Entweder Sie kommen oder Sie kommen nicht. Entweder Sie wollen arbeiten oder nicht". Daraufhin habe der Beschwerdeführer geantwortet, dass er natürlich kommen werde, allein schon, weil er ja vom Arbeitsmarktservice zugewiesen sei und daher müsse. Die Behörde habe nicht geprüft, in welchem Zusammenhang die Aussage getätigt worden sei. Eine Vereitelung scheide schon deshalb aus, weil in der Folge ja ein Vorstellungstermin vereinbart worden sei und auch stattgefunden habe.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es unter großstädtischen Bedingungen, wie sie auch im Beschwerdefall vorliegen, keiner weiteren Erörterung, dass die Tragung der Fahrtkosten eines öffentlichen Verkehrsmittels dem Arbeitslosen regelmäßig zumutbar ist. Der Arbeitslose ist daher in einem solchen Fall nicht berechtigt, das Erscheinen zu einem Vorstellungstermin vom Ersatz dieser Kosten abhängig zu machen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. September 2000, Zl. 2000/08/0056). Das sofortige Ansprechen der Fahrtkosten von EUR 3,60 mit dem Hinweis, sich diese Kosten gerne sparen zu wollen und die Bewerbung vorab per E-Mail zu senden, in Verbindung mit der - nach dem Hinweis auf die Notwendigkeit der persönlichen Vorstellung erfolgten - Bemerkung, schon wegen der Zuweisung durch das Arbeitsmarktservice zum Vorstellungstermin kommen zu müssen, kann auch in dem vom Beschwerdeführer in der Beschwerde dargestellten Zusammenhang nicht als zielgerichtetes, auf die Erlangung des Arbeitsplatzes gerichtetes Handeln angesehen werden. Da dies bereits nach dem vom Beschwerdeführer selbst geschilderten Verlauf des Telefongesprächs zu beurteilen ist, fehlt es den vom Beschwerdeführer gerügten Verfahrensmängeln im Hinblick auf die Feststellung des genauen Inhalts dieses Telefonats an Relevanz.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass sein Verhalten am Telefon nicht kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung gewesen sei, da ja in der Folge ein Vorstellungstermin vereinbart worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde die Vereitelung nicht allein auf dieses Telefonat gestützt hat, sondern zutreffend auf das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Erlangung der ihm vermittelten Arbeitsstelle.

3. Der Beschwerdeführer rügt weiters, die belangte Behörde habe nicht geprüft, ob das verspätete Erscheinen zum Vorstellungstermin für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich gewesen sei und vor allem, ob der Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt habe, ob er es also zumindest billigend in Kauf genommen habe, dass das Beschäftigungsverhältnis aufgrund seines Verhaltens nicht zustande gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe bereits in seiner Berufung vorgebracht, dass er zum Vorstellungsgespräch nur fünf Minuten zu spät gekommen sei, weil er für die Anfahrt länger gebraucht habe als angenommen und weil die Firma schwer zu finden gewesen sei, sodass dem Beschwerdeführer allenfalls ein fahrlässiges, aber sicherlich kein vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen sei. Dass der Beschwerdeführer auf die Frage, warum er zu spät gekommen sei, geantwortet habe, man müsse ohnehin eine Stunde warten, sei darauf zurückzuführen, dass die Empfangsdame der Firma T. bereits äußerst unhöflich gewesen sei und keineswegs den üblichen Umgangsformen entsprochen habe. Vor diesem Hintergrund könne die Antwort des Beschwerdeführers nicht als unhöflich gewertet werden und es fehle am Verschulden.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 15. März 2005, Zl. 2003/08/0059, ausgesprochen hat, ist davon auszugehen, dass einerseits Personen, die an der Erlangung eines angebotenen Arbeitsplatzes interessiert sind, ausnahmslos danach trachten werden, pünktlich zum Vorstellungsgespräch zu erscheinen, und dass andererseits unpünktliches Erscheinen von Stellenbewerbern - von unvorhersehbaren oder sonst entschuldbaren Hindernissen abgesehen - von einem potenziellen Dienstgeber entweder als Desinteresse an der angebotenen Beschäftigung oder als Ausdruck der Unzuverlässigkeit gewertet werden kann. Ein solches Verhalten ist daher geeignet, den Dienstgeber von einer Einstellung solcher Bewerber abzuhalten. Grundsätzlich kann jede nicht ganz unerhebliche Verfehlung der vereinbarten oder vom Dienstgeber angegebenen Zeit zu Zweifeln an der Verlässlichkeit des Stellensuchenden oder an der Ernsthaftigkeit der Stellensuche führen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2006, Zl. 2005/08/0052).

Ob eine Verspätung von fünf Minuten zu einem Vorstellungsgespräch einen Grund für den Dienstgeber darstellen kann, von einer Einstellung des Bewerbers abzusehen, kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben. Denn selbst unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer - wie von ihm behauptet - tatsächlich nur fünf Minuten verspätet war, liegt es in einem solchen Fall am Arbeitssuchenden, die Verspätung zu erklären und sich hinsichtlich der Versäumnis einsichtig zu zeigen, um nicht den Eindruck eines generell unpünktlichen und unverlässlichen Bewerbers zu vermitteln. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer aber, als er von der Mitarbeiterin des potentiellen Dienstgebers auf die Verspätung angesprochen wurde, auch seinen eigenen Aussagen zufolge nicht versucht, die Verspätung zu erklären und zu entschuldigen. Seine Bemerkung, er werde ohnehin eine Stunde warten müssen, zeigt vielmehr, dass er der Verspätung keine Bedeutung beigemessen hat und darüber hinaus auch eine schlechte Terminorganisation beim potentiellen Dienstgeber annimmt. Dass die Bemerkung als Reaktion auf eine unhöfliche Begrüßung durch die Mitarbeiterin der Firma T. gefallen sein mag, ändert daran nichts, zumal der Beschwerdeführer durch seine Unpünktlichkeit den von ihm als unhöflich empfundenen Verspätungsvorhalt durch diese Mitarbeiterin veranlasst hat.

Das Verhalten des Beschwerdeführers war damit jedenfalls geeignet, Zweifel an seiner Verlässlichkeit und Sorgfältigkeit zu wecken und damit den potentiellen Dienstgeber von seiner Einstellung abzuhalten.

4. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde kann der belangten Behörde auch nicht vorgeworfen werden, sich mit der Frage der Kausalität nicht auseinandergesetzt zu haben, da aus den rechtlichen Erwägungen im angefochtenen Bescheid klar hervorgeht, dass die belangte Behörde das Verhalten des Beschwerdeführers beim Vorstellungsgespräch als ursächlich für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung angesehen hat. Diese Beurteilung deckt sich auch mit den Feststellungen des angefochtenen Bescheids, wonach die Firma T. angegeben habe, der Beschwerdeführer sei aufgrund seines Auftretens nicht in die engere Wahl genommen worden.

5. Der Beschwerdeführer wendet ein, dass ihm höchstens fahrlässiges, aber kein vorsätzliches Verhalten vorgeworfen werden könne.

Wie bereits oben (Punkt 1.) dargelegt, genügt zur Verwirklichung des Vereitelungstatbestandes bedingter Vorsatz; es reicht daher aus, wenn der Beschwerdeführer mit der Nichteinstellung aufgrund seines Verhaltens rechnen musste und dies zumindest billigend in Kauf genommen hat. Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie im Ergebnis vom Vorliegen (zumindest) bedingten Vorsatzes ausgegangen ist, da es zum vorauszusetzenden Allgemeinwissen zählt, dass unpünktliches Erscheinen zu einem Vorstellungsgespräch - von unvorhersehbaren oder sonst entschuldbaren Hindernissen, die im Beschwerdefall nicht aufgezeigt wurden, abgesehen - von einem potentiellen Dienstgeber als Desinteresse an der angebotenen Beschäftigung oder als Ausdruck der Unverlässlichkeit gewertet werden kann und geeignet ist, den Dienstgeber von der Einstellung abzuhalten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. März 2005, Zl. 2003/08/0059); dies umso mehr, wenn kein Versuch unternommen wird, die Verspätung zu erklären, sondern auf einen entsprechenden Vorhalt unwirsch reagiert wird.

6. Der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde sei nicht auf sein Vorbringen eingegangen, weshalb er zu spät zu dem Vorstellungstermin gekommen sei.

Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nie behauptet hatte, durch ein unvorhersehbares oder sonst entschuldbares Hindernis am rechtzeitigen Erscheinen gehindert worden zu sein. Dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers folgend hatte der Weg länger gedauert als von ihm veranschlagt, da er die Adresse nicht sofort gefunden hatte. Dabei handelt es sich aber um in seiner Sphäre liegende Umstände, die durch eine sorgfältige Planung der Anreise zum Vorstellungsgespräch vermieden hätten werden können. Zudem lag die Vereitelungshandlung nicht in der Verspätung allein, sondern im Gesamtverhalten des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Bewerbung, beginnend mit dem Telefonat zur - vom Beschwerdeführer zunächst nicht gewünschten - Vereinbarung eines Vorstellungsgesprächs, der anschließenden Verspätung bei der Vorstellung und der unhöflichen Reaktion auf den Verspätungsvorhalt.

7. Als weiterer Verfahrensmangel wird geltend gemacht, die belangte Behörde sei nicht auf das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Gesprächsverlaufs bei der Firma T. eingegangen und habe die Empfangsdame der Firma T. und Herrn B. nicht als Zeugen einvernommen.

Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid aus, dass die Vereitelungshandlung des Beschwerdeführers beim Vorstellungsgespräch darin bestand, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermaßen zu spät kam und auf das Nachfragen des Dienstgebers unangemessen reagierte. Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung der belangten Behörde, dass sich diese Schlussfolgerung bereits aus der Darstellung des Gesprächs, wie es vom Beschwerdeführer selbst in seiner Berufung gegeben wurde, ziehen lässt, sodass die vom Beschwerdeführer zum Beweis seines Vorbringens gewünschte Einvernahme von Zeugen nicht erforderlich war.

8. Schließlich behauptet der Beschwerdeführer eine Verletzung des Parteiengehörs, da in der Niederschrift vom 29. April 2008 kein Vorbringen des Beschwerdeführers protokolliert worden sei. Durch den Vorhalt eines E-Mails und die Gewährung der Möglichkeit zur unverzüglichen mündlichen Stellungnahme ohne jegliche Bedenkzeit sei das Parteiengehör nicht ausreichend gewahrt worden. Die belangte Behörde hätte dem Beschwerdeführer vielmehr den maßgeblichen Sachverhalt nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis bringen müssen und dem Beschwerdeführer in förmlicher Weise und von Amts wegen Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen, insbesondere auch deshalb, weil dies durch die Behörde erster Instanz nicht geschehen sei. So habe der Beschwerdeführer in der Berufung nur Mutmaßungen anstellen können, auf welche Tatsachen die belangte Behörde den Bescheid stützen und welche Feststellungen die belangte Behörde treffen würde.

Dazu ist zunächst anzumerken, dass in der vor der erstinstanzlichen Behörde aufgenommenen Niederschrift vom 29. April 2008 das den Inhalt des E-Mails (teilweise) bestreitende Vorbringen des Beschwerdeführers protokolliert wurde. Im Rahmen dieser Niederschrift wurden dem Beschwerdeführer außerdem alle für das Verfahren wesentlichen Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis gebracht. Zu diesen nahm der Beschwerdeführer in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid auch ausführlich Stellung. Im Verfahren vor der belangten Behörde wurde kein ergänzendes Ermittlungsverfahren mehr geführt, vielmehr legte die belangte Behörde ihrer Entscheidung die Beweisergebnisse des erstinstanzlichen Verfahrens sowie insbesondere das Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers zugrunde. Somit wurden dem Verfahren vor der belangten Behörde keine anderen Tatsachen zugrunde gelegt, zu denen der Beschwerdeführer über sein Rechtsmittelvorbringen hinaus gehört hätte werden müssen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. September 1990, Zl. 89/06/0165). Vor diesem Hintergrund kann der Verwaltungsgerichtshof keine Verletzung des Parteiengehörs erkennen, ganz abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht darlegt, welches Vorbringen er noch erstattet hätte und wie sich dieses auf das Verfahrensergebnis hätte auswirken können.

9. Da die belangte Behörde somit zu Recht von einer Vereitelung der zugewiesenen Beschäftigung durch den Beschwerdeführer ausgegangen ist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 16. November 2011

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