Normen
ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §4 Abs2;
AVG §17;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §67;
VwGG §41 Abs1;
ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §4 Abs2;
AVG §17;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §67;
VwGG §41 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheiden vom 12. Jänner 2006 hat die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse festgestellt, dass der Erstmitbeteiligte A in der Zeit vom 1. Juni 2002 bis 30. November 2003, der Zweitmitbeteiligte L in der Zeit vom 1. Juni 2002 bis 31. Jänner 2005 und der Drittmitbeteiligte D in der Zeit vom 1. Juni 2002 bis 31. Oktober 2004 als Montagearbeiter beim Dienstgeber P-OHG, persönlich haftende Gesellschafter K, M und N, gemäß § 4 Abs. 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit. a AlVG voll- und arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen seien.
Gegen diese Bescheide hat die P-OHG Einsprüche erhoben und im Wesentlichen eingewendet, dass diese drei Personen als selbständige Subunternehmer auf Werkvertragsbasis tätig gewesen seien.
Mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 20. Juni 2006 wurde über das Vermögen der P-OHG, deren Unternehmensgegenstand die Herstellung von Kletterwänden und Skateparks war, das Konkursverfahren eröffnet. Mit Beschluss des genannten Gerichts vom 15. Jänner 2007 wurde der Konkurs aufgehoben. Auf Grund des Gesellschafterbeschlusses vom 29. Jänner 2007 wurde die Gesellschaft nach vollzogener Änderung im Stande der Gesellschafter als P-OG (das ist die beschwerdeführende Partei) fortgesetzt.
Gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Tirol vom 9., 21. und 23. August 2007, womit den Einsprüchen der P-OHG keine Folge gegeben wurde, hat die beschwerdeführende Partei Berufungen erhoben.
Mit den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheiden hat die belangte Behörde in Bestätigung der zweitinstanzlichen Bescheide festgestellt, dass der Erst- Zweit- und Drittmitbeteiligte hinsichtlich ihrer Tätigkeit in den gegenständlichen Zeiträumen der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z.1 iVm Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterliegen.
In ihrer im Wesentlichen identen Begründung stellte die belangte Behörde nach Darlegung des Verfahrensganges und Zitierung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen fest, dass der Erst-, Zweit- und Drittmitbeteiligte mit 20 bis 25 anderen für die beschwerdeführende Partei tätigen Personen die Arbeiten zur Herstellung und Montage der Kletterwände und Rampen ausgeführt haben, wobei nur diese drei Mitbeteiligten regelmäßig für die beschwerdeführende Partei tätig gewesen seien. Die "Beauftragung" sei in der Regel mündlich erfolgt, nur für ein Projekt in Schottland sei ein schriftlicher Vertrag geschlossen worden. Die beschwerdeführende Partei habe den Genannten nahegelegt, einen Gewerbeschein zu lösen, was diese getan hätten.
Die Arbeitsumstände im Einzelnen hätten so ausgesehen, dass eine fixe Arbeitszeit von etwa 7.30 Uhr bis 17 Uhr auf Grund der Hallenöffnungszeiten sowie der Arbeitsort (Halle bzw. Montagen vor Ort) vorgegeben gewesen seien. Der Einkauf der benötigten Werkstoffe sei der beschwerdeführenden Partei oblegen. R oder K hätten die Arbeiter in die Projekte eingewiesen und auch die Qualitätskontrolle ausgeführt. Mit diesen seien auch Abwesenheits- und Urlaubszeiten zu vereinbaren gewesen. Die Bezahlung habe nach Stunden- bzw. Tagespauschalen erfolgt, es hätten Stundenlisten geführt und Rechnungen gelegt werden müssen. Sowohl Urlaub als auch Freizeit und Arztbesuche hätten vereinbart werden müssen. Die Beschäftigten hätten zumeist einen "Grundwerkzeugkasten" gehabt, spezielle Arbeitsgeräte (Bohrschrauber) habe jedoch die beschwerdeführende Partei zur Verfügung gestellt, dafür sei monatlich ein Werkzeuggeld von EUR 20,-- abgezogen worden. Die Arbeit habe persönlich verrichtet werden müssen, eine Vertretung sei nicht vorgekommen, sie seien Weisungen, Kontrollen bezüglich Arbeitszeit und Arbeitsleistung und einem Konkurrenzverbot unterlegen. Die beschwerdeführende Partei habe eine Haftpflichtversicherung für die drei Beschäftigten abgeschlossen, die diese dann anteilsmäßig bezahlen haben müssen. Bei Montagen seien die Fahrtkosten sowie Unterkunft und Verpflegung bezahlt worden.
Zur Arbeitsaufteilung in der P-OHG im hier maßgebenden Zeitraum (vor Konkurseröffnung) wurde ergänzt, dass M für den Verkauf, K und R für die Ausführungen der jeweiligen Projekte sowie Qualitätskontrolle und N für die Verwaltung zuständig gewesen seien.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, das sich der festgestellte Sachverhalt aus den Versicherungs- und Verwaltungsakten, insbesondere aus den Aussagen des Mitbeteiligten A vor der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse sowie der vor dem Landeshauptmann durchgeführten Verhandlung ergebe, und legte dar, dass die wesentlichen Punkte, ob eine sanktionslose Ablehnung von Arbeitsleistungen, die Zuziehung einer Hilfskraft sowie Vertretung möglich gewesen sei und ob wirtschaftliche Abhängigkeit bestanden habe, strittig seien. Die beschwerdeführende Partei würde ferner den Umstand, dass der Erst-, Zweit- und Drittmitbeteiligte einen Gewerbeschein besessen und Einkommenssteuer abgeführt haben, als nicht ausreichend gewürdigt ansehen. Ferner würde die Beschwerdeführerin auf dem Standpunkt stehen, dass die Vorgabe von Arbeitsort und Arbeitszeiten aus den Umständen wie Fertigstellungstermine ableitbar sei und nichts an der Qualität einer selbständigen Tätigkeit ändern würde.
Die belangte Behörde setzte im Wesentlichen fort, dass sie der in der Berufung geäußerten Meinung, die drei Mitbeteiligten A, L und D würden ihre Tätigkeit deshalb als dienstnehmerähnlich darstellen, da sie von der Feststellung einer Dienstnehmereigenschaft profitieren würden, nicht beipflichten könne. Einerseits würde die Darstellung der Arbeitsumstände übereinstimmen, andererseits würde die Aussage von R diese Darstellung ebenfalls in weiten Teilen bestätigen und der belangten Behörde wirklichkeitsnäher erscheinen; dies vor allem hinsichtlich der Bindung an Arbeitsort und Arbeitszeit, Weisungsbindung und Kontrollen durch die stark ausgeprägte Eingliederung in den Betriebsorganismus. Eine wirtschaftlich, zeitlich und arbeitstechnisch freie Gebarung, wie sie einem selbständigen Unternehmer zukomme, sei keinesfalls - selbst nach der Darstellung von N, welche hinsichtlich sanktionsloser Ablehnung von Aufträgen, freier Zeiteinteilung und Konkurrenzverbot zu anderen Aussagen widersprüchlich sei - zu erkennen. Auch die Bezahlung für Unterkunft, Verpflegung und Fahrtkosten entspreche typischerweise eher der eines Dienstnehmers als der eines Auftragnehmers. Dass eine sanktionslose Ablehnung von Arbeitsleistungen nicht möglich gewesen sei, leite die belangte Behörde aus der Aussage des Drittmitbeteiligten D (Verhandlung) ab, wonach R zu ihm gesagt habe, wenn er seinen Urlaub nicht mit ihm abspräche, bekäme er keine Arbeit mehr. Nach den übereinstimmenden Aussagen der drei Mitbeteiligten A, D und L sei auch eine Vertretung sowie Zuziehung einer Hilfskraft ausgeschlossen gewesen.
Die "fortlaufenden" Werkverträge, mit der Auflage an die "Auftragnehmer", einen Gewerbeschein zu lösen, Rechnungen erst stellen zu dürfen, nachdem die zu führenden Stundenlisten von R kontrolliert worden seien, der Umstand, dass das wesentliche Werkzeug und Betriebsmittel sich nicht im Besitz des Auftragnehmers befinden würde, jedoch monatlich ein "Werkzeugentgelt" vom Entgelt abgezogen würde, sei der belangten Behörde zu konstruiert und vor allem wiederum einseitig durch den Auftraggeber vorgegeben erschienen, sodass für eine Entscheidungsfreiheit der "Subunternehmer", die ein wesentliches Merkmal eines selbständigen Unternehmers sein sollte, kein Platz bleibe. Ein weiteres Argument für die Glaubwürdigkeit des Erstmitbeteiligten A sei, dass seine ursprüngliche Aussage vor der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse, die zumeist relativ unvoreingenommen erfolge, da zu diesem Zeitpunkt das Geschehen frisch in Erinnerung sei und über allfällige Konsequenzen noch nicht so viel überlegt werden könne, mit den späteren Aussagen vor dem Landeshauptmann übereinstimme. Hingegen seien die Aussagen von R und N, die beide der beschwerdeführenden Partei zuzurechnen seien, in sich widersprüchlich. Laut N seien die Montagepauschalen bezahlt, es seien keine Stundenaufzeichnungen geführt worden; dagegen habe R angegeben, es seien Stundenaufzeichnungen geführt worden, es sei nachgefragt worden, wenn jemand nicht erschienen sei, innerhalb von Montagen sei es nicht möglich gewesen Urlaub zu nehmen. Aus diesen Gründen habe sich die belangte Behörde in ihren Feststellungen vor allem auf die Aussagen der Mitbeteiligten A, L und D gestützt.
In ihrer rechtlichen Beurteilung verneinte die belangte Behörde das Vorliegen von Werkverträgen, da die Tätigkeit von A. L und D darin bestanden habe, Montagen an den von der beschwerdeführenden Partei an die Kunden verkauften Kletterwänden durchzuführen, ohne dass es sich dabei um ein geschlossenes Werk gehandelt habe, vielmehr würde eine Dienstleistung vorliegen. Aus den übereinstimmenden, glaubhaften und nachvollziehbaren Aussagen der Betroffenen und den sogenannten Werkverträgen gehe hervor, dass hier lediglich gattungsmäßig umschriebene, regelmäßig zu erbringende Leistungen vereinbart worden seien (das Herstellen von Kletterwänden und Freizeitanlagen). Die Entgeltauszahlung sei zwar nach Projektende, aber auf Grund von zu genehmigenden Stundenlisten (Zeit- statt Erfolgsfaktor) erfolgt. Die Dienstleistungen seien auch innerhalb eines unbestimmten Zeitraumes erbracht worden und haben nicht bei Eintritt eines konkreten Erfolges geendet. Die sogenannten Werkvertragsnehmer hätten über keine eigenen wesentlichen Betriebsmittel verfügt.
Im Weiteren begründete sie die Annahme persönlicher Arbeitspflicht damit, dass die von der beschwerdeführenden Partei vorgebrachte generelle Vertretungsmöglichkeit wie auch die sanktionslose Ablehnung von Arbeitsleistungen nicht gegeben gewesen seien, da die Arbeitsleistungen grundsätzlich persönlich zu erbringen gewesen seien und die Möglichkeit, sich vertreten zu lassen, tatsächlich nie ausgeübt worden sei. Unternehmerische Dispositionsmöglichkeiten der Arbeiter hätten nicht festgestellt werden können, zumal diese weder durch die Wahl des Betriebsortes noch durch die Gestaltung der Betriebszeiten, noch durch Auswahl der Grundstoffe und Betriebsmittel Einfluss auf die Höhe ihres Umsatzes gehabt hätten. Die Umstände der Beschäftigung der Arbeiter als "Werknehmer", der Druck, einen Gewerbeschein zu lösen, die Auszahlung nur nach Rechnungslegung und die verpflichtende, anteilsmäßig von den Arbeitern zu bezahlende Haftpflichtversicherung seien ausschließlich vom Beschäftiger vorgegeben, also nicht vereinbart im Sinne einer Willensübereinstimmung gewesen und würden nicht gegen eine abhängige Beschäftigung sprechen. Überdies handle es sich um manuelle Tätigkeiten, die zwar auf Grund Spezialisierung einer gewissen Einschulung bedürfen, jedoch praktisch keinen Gestaltungsspielraum zuließen. Auf Grund der starken Eingliederung in den Betriebsorganismus, des festgelegten Arbeitsortes, der einzuhaltenden Arbeitszeit und der erfolgten Kontrolle durch die beschwerdeführende Partei sowie die grundsätzlich persönliche Arbeitspflicht ergebe sich im Rahmen eines Gesamtbildes ein Überwiegen der Merkmale des Tätigwerdens in persönlicher Abhängigkeit gegenüber einer selbständigen Tätigkeit. Die wirtschaftliche Abhängigkeit sei bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden mit dem Begehren, sie wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, Kostenersatz dafür begehrt sowie von der Erstattung einer Gegenschrift, ebenso wie die mitbeteiligte Unfallversicherungsanstalt, ausdrücklich Abstand genommen. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hat in ihren Gegenschriften beantragt, die Beschwerden abzuweisen. Die übrigen Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens haben sich am Verfahren nicht beteiligt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat beide Beschwerden auf Grund des sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat darüber erwogen:
1. Nach § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Versicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.
Dienstnehmer im Sinn dieses Bundesgesetzes ist gemäß § 4 Abs. 2 ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Bei Prüfung der Versicherungspflicht nach § 4 ASVG ist die vertragliche Gestaltung der Beschäftigung in die Beurteilung des Gesamtbildes derselben einzubeziehen, weil sie (sofern keine Anhaltspunkte für ein Scheinverhältnis bestehen) die von den Parteien in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt, die wiederum bei der Deutung von Einzelmerkmalen der Beschäftigung eine Rolle spielen können; entscheidend bleibt aber doch, ob bei der tatsächlichen (und nicht bloß bei der vereinbarten) Beschäftigung im Rahmen der Beurteilung des Gesamtbildes derselben die Kriterien persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen (vgl. das Erkenntnis vom 11. Dezember 1990, Slg. Nr. 13.336/A). Die vertragliche Vereinbarung hat die Vermutung der Richtigkeit (im Sinne einer Übereinstimmung mit der Lebenswirklichkeit) für sich. Dabei kommt es auf die Bezeichnung des Verhältnisses zwischen einer Person und dem von ihr Beschäftigten durch die Vertragspartner grundsätzlich nicht an (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. März 1984, Slg. Nr. 11.361/A). Es ist daher zunächst zu prüfen, ob der Vertrag eine eindeutige Antwort darauf, welche Art von Vertrag gewollt war, zulässt oder nicht. Im letzteren Fall kommt der tatsächlichen Durchführung der Beschäftigung für die Frage der Pflichtversicherung entscheidende Bedeutung zu.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 20. Mai 1980, Slg. Nr. 10.140/A (= Arb 9876) grundlegend mit der Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits beschäftigt und hat - in Übereinstimmung mit der in diesem Erkenntnis zitierten Lehre - ausgeführt, dass es entscheidend darauf ankommt, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liege ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liege ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt. Vom Dienstvertrag ist jedoch überdies der "freie Dienstvertrag" zu unterscheiden, bei dem es auf die geschuldete Mehrheit gattungsmäßig umschriebener Leistungen, die von Seiten des Bestellers laufend konkretisiert werden, ohne persönliche Abhängigkeit ankommt.
Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 5. Juni 2002, Zl. 2001/08/0107, 0315, sowie vom 3. Juli 2002, Zl. 2000/08/0161).
Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, Slg. Nr. 12.325/A) davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung - nur beschränkt ist. Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z. B. einer längeren Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder eines das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungsrechtes des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgeblicher Bedeutung sein (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2008, Zl. 2007/08/0053, m.w.N.).
2. In den im Wesentlichen wortgleichen Beschwerden erachtet sich die beschwerdeführende Partei in ihren Rechten auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und auf Bescheidbegründung sowie in ihrem Recht, nicht der Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z.1 iVm Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterworfen zu werden, verletzt. Zusammengefasst moniert sie dazu, dass die Bescheide mangelhaft begründet seien, bekämpft erkennbar die Beweiswürdigung und vermeint, dass die Feststellungen ergänzungsbedürftig seien.
Dem ist Folgendes zu entgegnen:
Gemäß § 60 AVG, der gemäß § 67 AVG für Berufungsbescheide gilt, sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (§§ 37 ff AVG), die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrundegelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1995, Zl. 92/07/0184). Die genannte Zusammenfassung wird in Bezug auf die Beweiswürdigung kurz ausfallen können, wenn keine einander widersprechenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vorliegen. Bei Widersprüchen zwischen den Behauptungen und Angaben der Verfahrenspartei und sonstigen Ermittlungsergebnissen bedarf es aber einer klaren und übersichtlichen Zusammenfassung der maßgeblichen, bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen, damit der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung der Behörde auf ihre inhaltliche Rechtmäßigkeit überprüfen kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2005, Zl. 2002/08/0106). Nicht oder unzureichend begründete Bescheide hindern den Verwaltungsgerichtshof, seiner Rechtskontrollaufgabe, wie sie im § 41 Abs. 1 VwGG zum Ausdruck kommt, insoweit zu entsprechen, als derartige Bescheide inhaltlich auch keine Überprüfung "auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes" zulassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2004, Zl. 2001/08/0020).
Den Einwendungen gegen die Beweiswürdigung ist zunächst entgegenzuhalten, dass die Beweiswürdigung ein Denkprozess ist, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber deren konkrete Richtigkeit (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053).
Im konkreten Fall hat die belangte Behörde den Umstand, dass sie den (übereinstimmenden) Angaben der drei Mitbeteiligten zu den hier strittigen (wesentlichen) Arbeitsumständen (wie insbesondere zur relevanten Frage einer allfälligen Vertretungsmöglichkeit und der wirtschaftlichen Abhängigkeit) eine höhere Glaubwürdigkeit als der - soweit davon abweichenden - Darstellung der der Arbeitgeberseite zuzurechnenden R und N beigemessen hat, nachvollziehbar im Wesentlichen damit begründet, dass die Angaben von A beim Landeshauptmann mit seinen früheren, im näheren zeitlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit stehenden Angaben bei der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse übereingestimmt haben, wohingegen die Angaben von R und N näher aufgezeigte Widersprüche aufwiesen. Diese Argumentation kann die beschwerdeführende Partei nicht erschüttern, wenn sie im Wesentlichen lediglich zu einzelnen festgestellten Tätigkeitsmerkmalen moniert, dass nicht zu jedem einzelnen Kriterium angeführt worden sei, aus welchen Beweisergebnissen diese Feststellung resultiere, und auch nicht konkret vorbringt, auf Grund welcher Umstände die belangte Behörde daraus andere, für den Verfahrensausgang relevante Feststellungen ableiten hätte müssen.
Auch mit dem in diesem Zusammenhang erhobenen Vorbringen, die belangte Behörde stütze ihre Feststellungen (auch) auf die Versicherungsakten, von deren Einsicht die beschwerdeführende Partei ausgeschlossen gewesen sei, kann keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide aufgezeigt werden: Abgesehen davon, dass die belangte Behörde nicht verpflichtet ist, den Akteninhalt von sich aus der Partei zur Kenntnis zu bringen (vgl. dazu Hengstschläger-Leeb, AVG Bd. I Seite 179, Rz 6-7) und die beschwerdeführende Partei keinerlei Umstände dargetan hat, warum sie keine Möglichkeit auf Akteneinsicht gehabt habe, unterlässt sie es auch, die Relevanz dieses behaupteten Verfahrensmangels für den Verfahrensausgang darzutun.
Ebenso kann mit dem Vorbringen, dass die belangte Behörde den Rahmenvertrag "außer Acht gelassen" habe, und es weiterer Feststellungen bedurft hätte, "ob dieser Rahmenvertrag nicht jeweils durch einzelne (wenngleich mündlich abgeschlossene) Werkverträge ergänzt worden ist, in welchen die einzelnen Leistungen (Kletterwand-Projekt) entsprechend der Judikatur spezifiziert wurden", weder eine mangelhafte Ermittlung noch das Fehlen von für eine abschließende Beurteilung notwendiger Feststellungen aufgezeigt werden. Dasselbe gilt hinsichtlich der - wiederum auch ohne konkrete Beweisanbote - begehrten zusätzlichen Feststellungen zu den Arbeitsumständen, wie den konkret für die Tätigkeiten erforderlichen bzw. beigestellten Werkzeugen, und hinsichtlich der Frage, seit wann die drei Mitbeteiligten Gewerbescheine besitzen.
Auch der Einwand von Begründungsmängeln ist verfehlt: Die belangte Behörde hat neben ihren schlüssigen Erwägungen zur Beweiswürdigung auch die für die rechtliche Beurteilung wesentlichen und auf Grundlage des Vorbringens ausreichenden Sachverhaltselemente - wenngleich teilweise disloziert - angeführt und daraus in ihrer klaren und übersichtlichen rechtlichen Subsumption das Vorliegen von jeweils die Pflichtversicherung nach den zitierten Bestimmungen auslösenden Tätigkeiten abgeleitet. Damit halten die angefochtenen Bescheide den zu den Begründungserfordernissen dargelegten Prüfkriterien des Verwaltungsgerichtshofes stand.
Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt vermag die beschwerdeführende Partei auch mit ihrer Rechtsrüge keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide aufzuzeigen:
Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie das Vorliegen von Werkverträgen auf Grund der Unbestimmtheit der Leistungsumschreibung im Rahmenvertrag verneint. Ebenso begegnet es keinen Bedenken, wenn sie die verrichteten Tätigkeiten (Herstellung und Montage von Kletterwänden und Rampen) bei Gesamtbetrachtung der festgestellten wesentlichen Tätigkeitsmerkmale (und der daraus evidenten starken Eingliederung in die Betriebsorganisation des Dienstgebers) als solche wertet, die in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit erbracht werden (vgl. dazu auch das von der belangten Behörde angeführte, Montagearbeiter betreffende hg. Erkenntnis vom 17. Jänner 1995, Zl. 93/08/0092), und deshalb zur zutreffenden Annahme von die Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnissen gelangt ist.
Die Beschwerden erweisen sich daher insgesamt als unbegründet und waren gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
Wien, am 16. Februar 2011
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