Normen
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
VVG §1;
VVG §10;
VVG §5;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §111 Abs4;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
VVG §1;
VVG §10;
VVG §5;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §111 Abs4;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Nach Durchführung eines Vorprüfungsverfahrens beantragte die mitbeteiligte Partei mit Schriftsatz vom 16. April 2008 die Erteilung einer wasser-, naturschutz- und forstrechtlichen Bewilligung für die Erweiterung der Schneeanlage R-Alm nach Maßgabe des Einreichprojektes "Hauptprojekt 2008 für Ausbaustufen VIII, VIIIa, IX, X und XII und Verlängerung der Fertigstellungsfrist für Ausbaustufe XI" der I vom 11. April 2008. Unter einem wurde die Mitbenutzung von Anlagen der V AG nach § 19 WRG 1959 und die Anpassung an die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse nach § 52 leg. cit. für dieses Projekt beantragt.
Mit Schreiben vom 12. Mai 2008 stellte der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zum einen fest, seine Zuständigkeit ergebe sich gemäß § 101 Abs. 2 WRG 1959, da sich das Verfahren auf mehrere Anlagen beziehe, für die sachlich verschiedene Behörden zuständig seien. Unter einem wurde die belangte Behörde gemäß § 101 Abs. 3 WRG 1959 mit der Durchführung des wasserrechtlichen Verfahrens in Bezug auf das eingereichte Projekt betraut und ermächtigt, im Namen des Bundesministers zu entscheiden.
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer von Grundflächen, die vom gegenständlichen Projekt durch Beschneiung in den Wintermonaten, durch Leitungsführungen und durch die Errichtung von Wasserentnahmestellen in Anspruch genommen werden.
Die belangte Behörde führte am 17. Juni 2006 eine mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer wurde zur mündlichen Verhandlung rechtzeitig und persönlich geladen; er nahm an dieser mündlichen Verhandlung nicht teil.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 2006 erstatteten die beigezogenen Amtssachverständigen ihre Gutachten. Demnach bestünden bei Einhaltung näher bezeichneter Auflagen weder aus wasserbautechnischer Sicht noch aus Sicht des Naturschutzes fachliche Bedenken gegen die Ausführung der Anlage. Auch der Stellungnahme des forstfachlichen Amtssachverständigen und des geologischen Amtssachverständigen ist zu entnehmen, dass keine Bedenken gegen den Bau, Bestand und Betrieb der angeführten baulichen und betrieblichen Objekte bzw. Anlagen bei Einhaltung bestimmter Auflagen bestünden. Schließlich erstatteten auch die Amtssachverständige für Hygiene und der kulturbautechnische Amtssachverständige ihre Gutachten, in denen sie bei Einhaltung bestimmter Nebenbestimmungen keine Einwände gegen die Errichtung und den Betrieb der Beschneiungsanlage erhoben.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 3. Juli 2008 erteilte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei unter Spruchpunkt A I die wasserrechtliche Bewilligung für die Erweiterung der Beschneiungsanlage R-Alm "Hauptprojekt 2008 für Ausbaustufen VIII, VIIIa, IX, X und XII" nach Maßgabe der signierten Projektsunterlagen, verfasst von der I (Hauptprojekt 2008), unter nachstehenden Nebenbestimmungen.
Spruchpunkt A VIII hat folgenden Wortlaut:
"Einräumung von Dienstbarkeiten gemäß § 111 Abs. 4 Wasserrechtsgesetz 1959:
Hinsichtlich der durch die Anlage berührten fremden Grundstücke gelten nach § 111 Abs. 4 WRG 1959 die erforderlichen Dienstbarkeiten für den Bau, Bestand, Betrieb und die Instandhaltung der Anlage sowie zum Betreten der Grundstücke zu Betriebs- und Instandhaltungszwecken als eingeräumt."
Mit Spruchpunkt B wurde die naturschutzrechtliche und mit Spruchpunkt C die forstrechtliche Bewilligung für die gegenständliche Anlage erteilt.
Im Zusammenhang mit der hier allein interessierenden Begründung der wasserrechtlichen Bewilligung ist dem angefochtenen Bescheid nach Wiedergabe des Sachverhaltes und der einschlägigen Bestimmungen des WRG 1959 zu entnehmen, dass die belangte Behörde von der Bewilligungspflicht des gegenständlichen Projektes nach § 9 WRG 1959 ausgehe. Im Ermittlungsverfahren seien keine Umstände zutage getreten, die wegen Beeinträchtigung öffentlicher Interessen oder Verletzung fremder Rechte der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung entgegenstünden. Beim geplanten Projekt seien keine gravierenden Probleme zu erwarten. Bei "Abwägung aller Feststellungen" hätte von den Sachverständigen festgestellt werden können, dass die Ausführung und der Betrieb der geplanten Beschneiungsanlage bei strikter Einhaltung aller geforderten Auflagen aus fachlicher Sicht möglich und zulässig sei. Hiezu sei jedenfalls auch eine entsprechend fachlich qualifizierte, verlässliche und permanente Bauaufsicht erforderlich, welche der Wasserrechtsbehörde über die einzelnen Baufortschritte und laufende Kontrolle zu berichten habe. Zur Wahrung öffentlicher Interessen und fremder Rechte seien jedoch - gestützt auf die Gutachten der beigezogenen Sachverständigen - Auflagen vorzuschreiben gewesen. Zusammengefasst könne festgehalten werden, dass die Errichtung und der Betrieb der Beschneiungsanlage bei projektsgemäßer Ausführung sowie Erfüllung und Einhaltung der Bescheidauflagen keine fremden Rechte verletze und das Vorhaben öffentlichen Interessen nicht widerspreche.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend.
Die vorliegende Beschwerde wendet sich gegen den Ausspruch im angefochtenen Bescheid, wonach gemäß § 111 Abs. 4 WRG 1959 hinsichtlich der durch die Anlage berührten fremden Grundstücke die erforderlichen Dienstbarkeiten für den Bau, Bestand, Betrieb und die Instandhaltung der Anlage sowie zum Betreten der Grundstücke zu Betriebs- und Instandhaltungszwecken als eingeräumt gelten. Der Beschwerdeführer meint, von einer Geringfügigkeit der Grundinanspruchnahme könne nicht gesprochen werden und legt dies durch die Anführung der in seinem Eigentum stehenden, vom Projekt in Anspruch genommenen Grundstücke und der dort vorgesehenen Leitungslängen, Schneiflächen und der Anzahl der Zapfstellen näher dar. So errechne sich eine in Anspruch genommene Schneifläche von nahezu 4,3 ha, sodass von einem unerheblichen Ausmaß nicht gesprochen werden könne. Auf Grund der weit ausschweifenden Formulierung im angefochtenen Bescheid könne nicht mehr von einem deklarativem Charakter dieses Ausspruches ausgegangen werden, sodass zu befürchten sei, dass dieser Ausspruch seitens der belangten Behörde bereits als ausreichend für eine darauf aufbauende allfällige Vollstreckungsverfügung angesehen werde. Die belangte Behörde überschreite daher mit dem Ausspruch in falscher Anwendung der Bestimmung des § 111 Abs. 4 WRG 1959 bei weitem ihre Zuständigkeit und maße sich einen unrechtmäßigen Eingriff in die zivilrechtlichen Belange und verfassungsrechtlich geschützten Rechte des Beschwerdeführers an. Soweit diesem Ausspruch im angefochtenen Bescheid nicht nur deklarativer Charakter zukomme, werde damit rechtswidrig in die Eigentumsrechte des Beschwerdeführers eingegriffen, sodass sowohl von einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit als auch von einer Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde auszugehen sei.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Die mitbeteiligte Partei erstattete ebenfalls eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Zurückweisung der Beschwerde beantragte.
In den Gegenschriften wird die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers in Frage gestellt, weil dieser bei der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 2008 trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschien. Seitens der mitbeteiligten Partei wird ergänzend darauf hingewiesen, dass die Grundinanspruchnahme durch den angefochtenen Bescheid geringfügig sei; dies deshalb, weil auf den vom Beschwerdeführer genannten Flächen im Ausmaß von 4,3 ha der mitbeteiligten Partei unbestrittenermaßen bereits die Dienstbarkeit der Skiabfahrt zustehe. Zudem handle es sich um im Winter nicht genutzte Almflächen, es würden lediglich Wasserleitungen verlegt und einige Hydranten im Winter aufgestellt, sonst aber keine Bauwerke errichtet. Schließlich sei der Eigentumseingriff auch zulasten der mitbeteiligten Partei entschädigungspflichtig.
§ 111 Abs. 4 WRG 1959 hat folgenden Wortlaut:
"(4) Hat sich im Verfahren ergeben, dass die bewilligte Anlage fremden Grund in einem für den Betroffenen unerheblichen Ausmaß in Anspruch nimmt, und ist weder vom Grundeigentümer eine Einwendung erhoben noch von diesem oder vom Bewilligungswerber ein Antrag auf ausdrückliche Einräumung einer Dienstbarkeit nach § 63 lit. b gestellt noch eine ausdrückliche Vereinbarung über die Einräumung einer solchen getroffen worden, so ist mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung die erforderliche Dienstbarkeit im Sinne des § 63 lit. b als eingeräumt anzusehen. Allfällige Entschädigungsansprüche aus diesem Grunde können in Ermangelung einer Übereinkunft binnen Jahresfrist nach Fertigstellung der Anlage geltend gemacht werden (§ 117)."
Die Rechtsfolgen des § 111 Abs. 4 WRG 1959 treten bei Zutreffen aller Voraussetzungen mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung ein, ohne dass es diesbezüglich eines bescheidmäßigen Ausspruches bedarf. Die Aufnahme eines solchen Ausspruches in den Bewilligungsbescheid ist zwar zulässig, hat aber nur deklarativen Charakter. Einem solchen Ausspruch kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann normativer Charakter zu, wenn die nach § 111 Abs. 4 WRG 1959 als eingeräumt anzusehenden Dienstbarkeiten im wasserrechtlichen Bescheid eindeutig bestimmt werden, weil dann erforderlichenfalls unmittelbar eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann, während ansonsten vorerst ein eigener Bescheid zu erlassen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1980, 2559, 2560/79, VwSlg 10021 A/1980, den hg. Beschluss vom 11. Juli 1996, 96/07/0063, und das Urteil des OGH vom 30. Mai 1994, 1 Ob 13/94).
Fehlt ein eindeutig bestimmter Ausspruch im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid, so obliegt es der Bewilligungsbehörde, die Duldungsverpflichtung auf der Basis der als eingeräumt anzusehenden Dienstbarkeit durch einen gesonderten Bescheid, in dem das - unerhebliche - Ausmaß bestimmt zu bezeichnen ist, erst tauglich zu konkretisieren und solcherart einen Exekutionstitel für die Verwaltungsvollstreckung zu schaffen. In diesem Verfahren kann der davon Betroffene vorbringen, dass die Voraussetzungen des § 111 Abs. 4 WRG 1959 gar nicht vorgelegen und die Rechtswirkungen des § 111 Abs. 4 WRG 1959 nicht eingetreten seien.
Erkennt die Bewilligungsbehörde, dass die Voraussetzungen des § 111 Abs. 4 WRG 1959 nicht vorliegen, dann kann der Wasserberechtigte das bewilligte Vorhaben nur verwirklichen, wenn ihm bescheidmäßig das erforderliche Zwangsrecht eingeräumt worden ist (vgl. dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1980, VwSlg 10021 A/1980).
Der im angefochtenen Bescheid enthaltene, oben wiedergegebene Ausspruch über die Einräumung von Dienstbarkeiten gemäß § 111 Abs. 4 WRG 1959 ist derart unbestimmt, dass ihm im Sinne der wiedergegebenen Rechtsprechung kein normativer, sondern lediglich ein deklarativer Charakter zukommt. Dieser Ausspruch ist daher auch nicht geeignet, als Grundlage für eine Vollstreckungsverfügung zu dienen.
Ein solcher rein deklarativer Ausspruch im Bewilligungsbescheid ist aber auch nicht geeignet, Rechte des Beschwerdeführers zu verletzen. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch den angefochtenen Bescheid, so erweist sich die Beschwerde, die sich auch lediglich gegen einen unterstellten normativen Charakter dieses Ausspruches wandte, aber als unzulässig.
Angesichts dessen kann dahinstehen, ob der Beschwerdeführer, der als Grundeigentümer der vom Projekt beanspruchten Grundflächen zur mündlichen Verhandlung geladen war, aber dort nicht erschien und auch keine Einwendungen erhob, seine Parteistellung im Verfahren verloren hat oder nicht (vgl. zu dieser Problematik die Ausführungen in Bumberger/Hinterwirth, WRG, Seite 588, K 15 zu § 111).
Die Beschwerde war daher in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 30. September 2010
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