VwGH 2008/07/0098

VwGH2008/07/009815.9.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde des Stiftes P in P, vertreten durch Dr. Peter Kammerlander, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kalchberggasse 12, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 4. April 2008, Zl. BMLFUW-UW.4.1.11/0482- I/6/2007, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: K Elektrizitäts-AG in K, vertreten durch Kaan, Cronenberg & Partner, Rechtsanwälte, in 8010 Graz, Kalchberggasse 1), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
UVPG 2000 §3 Abs2;
UVPG 2000 §3 Abs7;
UVPG 2000;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §15 Abs1;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
UVPG 2000 §3 Abs2;
UVPG 2000 §3 Abs7;
UVPG 2000;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §15 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom 2. April 2007 hat die mitbeteiligte Partei an die belangte Behörde ein Ansuchen um Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung gestellt. Darin wird unter anderem ausgeführt, dass für das Speicherkraftwerk K von der belangten Behörde eine wasserrechtliche Genehmigung erteilt worden und dieses seit 1990 in Betrieb sei. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. Oktober 2002 sei auch die wasserrechtliche Kollaudierung dieses Projektes erfolgt.

Die mitbeteiligte Partei habe ein Projekt mit dem Titel "Pumpe K" ausgearbeitet, welches die Anlage mit der Installation einer neuen Pumpe neben dem bestehenden Krafthaus in L zu einem Pumpspeicherwerk erweitern solle. Dabei sollten die Anlagen am Speicher S und des Triebwasserweges gänzlich unverändert bleiben und zusätzlich D-Wasser in den Speicher verpumpt werden.

Besonderes Augenmerk sei den möglichen Auswirkungen des Projektes aus ökologischer Sicht geschenkt worden. Aus diesem Grund sei sowohl für den Unterwasserbereich (Stauraum des slowenischen D-Kraftwerkes D) als auch für den Oberwasserbereich (Speicher S) je ein umfangreiches ökologisches Gutachten durch den anerkannten Experten Prof. Dr. S erarbeitet worden.

Mit Eingabe vom 2. Juli 2007 nahm die beschwerdeführende Partei zum gegenständlichen Projekt Stellung und erhob Einwendungen. Am 3. Juli 2007 führte die belangte Behörde eine mündliche Verhandlung zu dem vorliegenden Projekt durch.

In der Folge wurden von der beschwerdeführenden Partei zu dem vorliegenden Projekt auf Grund ergänzender gutachterlicher Stellungnahmen weitere Äußerungen abgegeben.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 4. April 2008 wurde der mitbeteiligten Partei die für die Errichtung und den Betrieb des Projektes "Pumpe K" gemäß der in Abschnitt A) dieses Bescheides enthaltenen Projektbeschreibung und unter den in Abschnitt B) dieses Bescheides enthaltenen Auflagen und Bedingungen erteilt. Unter Spruchpunkt II wurde unter anderem dem Antrag der beschwerdeführenden Partei, dem gegenständlichen Projekt die Bewilligung zu versagen sowie den übrigen Einwendungen der beschwerdeführenden Partei keine Folge gegeben.

Unter Abschnitt B) "Auflagen und Bedingungen" finden sich u. a. folgende Vorschreibungen:

"….

11. Zur Verhinderung des Einsaugens von Fischen in die Pumpenanlage ist eine dem Stand der Technik entsprechende Fisch-Scheuchanlage (Z.B. elektrische Fischsperre) zu errichten.

…..

15. Ab einer Wasserführung von HQ1 an der D und in Fällen von außergewöhnlichen Belastungen der D durch Einbringung von Stoffen in Folge von Störfällen darf nicht gepumpt werden. Von der Konsenswerberin ist die Leitfähigkeit des gepumpten Wassers durch Durchmessung (redundante Ausführung) zu erfassen und die Pumpe ab einem Schwellenwert von 350 µS/cm oder höher automatisch abzustellen. Alle Fälle solcher Abschaltungen aus den genannten besonderen Gründen sind mit den auslösenden Faktoren zu dokumentieren und der Obersten Wasserrechtsbehörde sowie den Ämtern der Kärntner und Steiermärkischen Landesregierung mit dem jährlichen Bericht gemäß Auflage 14 vorzulegen.

…..

18. Festlegungen für den Hochwasserfall in der D bzw. in der

D und am F-Bach sind noch zu treffen und in der Betriebsvorschrift festzuhalten.

…..

38. Im Interesse der Sicherheit von Bootsfahrern ist am Pumpeinlauf an der D eine grobe Absperrung vorzusehen; Abstand und Konstruktion dieser Vorrichtung sind mit dem wasserbautechnischen Amtssachverständigen rechtzeitig vor Baubeginn abzustimmen.

….."

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird zur Frage, ob die Notwendigkeit der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gegeben sei, ausgeführt, die Steiermärkische Landesregierung habe mit rechtskräftigem Bescheid vom 10. Jänner 2006 und die Kärntner Landesregierung mit rechtskräftigem Bescheid vom 23. Jänner 2006 festgestellt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das gegenständliche Projekt nicht erforderlich sei. Dies sei insofern rechtlich relevant, als nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Verwaltungsbehörden an rechtskräftige Feststellungen nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 gebunden seien.

Hinsichtlich der Einwendung, dass das Vorhaben nur in einem generellen Projekt dargestellt sei und die Auswirkung eines Projektes somit nicht beurteilt werden könnten, sei vorweg festzuhalten, dass kein Sachverständiger der Wasserrechtsbehörde vorgebracht habe, dass das Projekt aus Sicht seines Fachwissens unvollständig und somit nicht verhandlungsreif gewesen sei; die Wasserrechtsbehörde habe an Hand des Projektes und der Ausführungen der Sachverständigen der Behörde die Auswirkungen des Vorhabens auf öffentlichen Interessen und fremde Rechte eingehend und umfassend prüfen können.

Hinsichtlich der Einwendungen der beschwerdeführenden Partei zum Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen sei festzustellen, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb dieses Gutachten nicht den Erfordernissen eines Gutachtens entspreche, zumal dieses schlüssig und nachvollziehbar aufgebaut sei; der Vorhalt, dass detaillierte Festlegungen für die Betriebsweise erst in der noch vorzulegenden Betriebsvorschrift erfolgen sollten, könne mangels Auswirkungen auf die Fischereiwirtschaft keinen Eingriff in die rechtliche Position der Fischereiberechtigten begründen.

Der Amtssachverständige für Gewässerökologie habe in seinem Gutachten bezüglich der Auswirkungen auf die D festgestellt, dass die Entnahme einer Wassermenge von zeitweise 4,4 m3/s mit einer dadurch bewirkten rechnerischen Wasserspiegelschwankung von insgesamt 3,5 cm keine ökologisch relevanten Auswirkungen auf die Biozönosen der D erwarten lasse. Die Unterschiede der Wasserbeschaffenheit des abgearbeiteten Wassers und der D ließen schon beim derzeitigen Betrieb keine Unterschiede der benthischen Biozönosen in der D stromaufwärtig oder stromabwärtig des Kraftwerkes K erkennen. Da die Unterschiede in der Beschaffenheit von Wasser in der D und im Speicher S bei wiederkehrender Durchmischung in Folge des Pumpspeicherbetriebes nicht größer würden, seien keine projektsbedingten ökologisch relevanten Veränderungen zu erwarten.

Im Hinblick auf die gewässerökologischen Auswirkungen auf den Speicher S und den damit im Zusammenhang stehenden Einwendungen habe der Amtssachverständige für Gewässerökologie festgestellt, dass eine ökologische Verschlechterung in Folge der Spiegelschwankungen im Vergleich zum derzeitigen bewilligten künstlichen Wasserkörper im Pumpspeicherbetrieb nicht zu erwarten sei, weil die Rahmenbedingungen für den Sommerbetrieb und den Betrieb im Übrigen ja gleich blieben. Er habe eingeräumt, dass die durch den Pumpspeicherbetrieb eingebrachten Stoffe und Lebewesen eine neue Einwirkung auf den Speichersee S darstellten; es seien jedoch, um die Auswirkungen einer solchen Einbringung von Stoffen und Lebewesen durch einen Pumpspeicherbetrieb abzuschätzen, seitens der mitbeteiligten Partei Untersuchungen am Modellfall F-Bacher Stausee veranlasst worden. Diese vergleichenden Untersuchungen hätten ergeben, dass eine leichte Trophieerhöhung innerhalb des oligotrophen Zustandes des Stausees in der Folge des Pumpspeicherbetriebes zu erwarten sei, aber keine Auswirkungen auf den derzeitigen ökologischen Zustand, der vom Gutachter nachvollziehbar als gutes ökologisches Potenzial eingestuft werde, zu gewärtigen seien.

Hinsichtlich der Vergleichbarkeit des Speichers F-Bach mit dem Speicher S sei festzuhalten, dass auch der Speicher F-Bach mit D-Wasser dotiert werde und die beiden Speicher im Hinblick auf die Höhenlage und die Temperaturverhältnisse im Wesentlichen sehr wohl vergleichbar seien. Die gegenteilige Behauptung von Verfahrensparteien würden der Wasserrechtsbehörde nicht nachvollziehbar erscheinen.

Die geringe Trophieerhöhung werde eine leicht gesteigerte Phytoplankton-, Zooplankton- und Fischproduktion bewirken mit entsprechender positiver Auswirkung auf die Fischereiwirtschaft. Im Zusammenhang mit der nur gering erhöhten Trophie erwarte der Gewässerökologe auch, dass sich die Artenzusammensetzung im Speicher S bei Realisierung des Pumpspeicherbetriebes nicht verändere.

Bezüglich des Hinweises, dass vorwiegend Wasser aus der L, das sich nicht entsprechend gut in der D einmische, in den Speicher gebracht werde, sei festzuhalten, dass sich das Wasser der L, je nach Wasserführung in der D, einmische, sodass nur ein geringer Teil des Lavantwassers in den Speicher S gepumpt werde. Auch die Reinigungsanlagen der L würden dem Stand der Technik entsprechen und durch die Gewässeraufsicht des Amtes der Kärntner Landesregierung ständig kontrolliert.

Zusammenfassend komme der Amtssachverständige für Gewässerökologie zum Ergebnis, dass angesichts der schlüssigen und nachvollziehbaren Datenbasis und der Ausführungen im Gutachten von Univ.-Prof. Dr. S bei Einhaltung von bestimmten Forderungen, die als Auflagen in diesem Bescheid aufgenommen worden seien, aus gewässerökologischer Sicht keine Einwände gegen den geplanten Pumpspeicherbetrieb bestünden.

In Auflage 15) sei in Entsprechung einer diesbezüglichen Forderung des gewässerökologischen Amtssachverständigen vorgeschrieben worden, dass die Leitfähigkeit des gepumpten Wassers durch Dauermessung zu erfassen und die Pumpe ab einem Schwellenwert von 350 µS/cm automatisch abzustellen sei.

Es sei festzustellen, dass die Projektsunterlagen sowohl vom Amtssachverständigen für Humanmedizin als auch vom Amtssachverständigen für Gewässerökologie geprüft und für schlüssig und nachvollziehbar befunden worden seien; demgegenüber würden sich der Behörde die diesbezüglichen Einwendungen der Verfahrensparteien als bloße pauschale Behauptungen darstellen.

Nach vergleichenden Untersuchungen habe der Sachverständige für Humanmedizin festgestellt, dass durch die gegenständliche Maßnahme auch für den Speicher S davon ausgegangen werden könne, dass Richt- und Grenzwertüberschreitungen der Bäderhygieneverordnung nicht stattfänden.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes obliege die Wahrnehmung öffentlicher Interessen und ihrer Berücksichtigung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren ausschließlich der Behörde von Amts wegen. Die Behörde habe sich mit diesen öffentlichen Interessen umfassend und eingehend sowohl fachlich als auch rechtlich auseinandergesetzt. Ein subjektiv-öffentlich rechtlicher Rechtsanspruch, dass die Behörde diesen Interessen Rechnung trage, sei niemandem eröffnet. Aus diesen Gründen sei auf die im Verfahren eingelangten diesbezüglichen weiteren Einwendungen und Vorbringen seitens der Behörde nicht weiter einzugehen gewesen.

Bei der Realisierung des gegenständlichen Vorhabens sei somit mit keiner Verschlechterung des ökologischen Zustandes der Gewässer und mit keiner Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen zu rechnen.

Im Gutachten des Amtssachverständigen für Fischereibiologie werde festgestellt, dass die thermische Beeinflussung (Abkühlung) der D an der Einleitungsstelle und in einer Ausdehnung von bis zu rund einem Kilometer flussabwärts durch die rasch erfolgende Durchmischung stark abgemindert werde. Die Auswirkungen auf die Fischbiozönose seien als gering einzuschätzen, weil nur ein sehr kurzer Abschnitt der D betroffen sei.

Im Speicher S erfolge die Einleitung des Pumpwassers aus der D in derselben Tiefe wie die Ausleitung des Turbinenwassers. Für die Beurteilung einer Veränderung des trophischen Niveaus im Speichersee könne die eingebrachte Phosphormenge herangezogen werden. Er habe weiters ausgeführt, dass ein geringfügiges Ansteigen der Trophie zu erwarten sei, nicht jedoch ein dauerhafter Anstieg der Gesamtphosphorkonzentrationen. Diese leichte Erhöhung des Trophiegrades könne sogar zu einer Verbesserung des Nährtierangebotes führen und so auch die Produktivität des Fischbestandes etwas anheben. Der Sachverständige für Fischereibiologie führe weiters schlüssig aus, dass angesichts der Temperaturverhältnisse in dieser Höhenlage auch bei geringfügiger Temperaturerhöhung noch immer ein trophisches Niveau vorherrsche und damit keinesfalls mit einer Verschiebung der Fischbiozönose von Salmoniden zu Cypriniden zu erwarten sei; auch sei keinesfalls von einer Entwicklung des Speichers zu einem "D-gleichen" Fischwasser auszugehen.

Hinsichtlich des von den Fischereiberechtigten befürchteten Einschleppens von nicht standortgerechten Fischen bzw. Fischkrankheiten in den Speicher habe das Ermittlungsverfahren ergeben, dass Fische den Transport über die Turbine und die Druckleitung nicht überleben würden. Durch die auflagenmäßige Vorschreibung der Errichtung einer Fischscheuchanlage werde aber eben verhindert, dass Fische in den Speicher S aufsteigen könnten. Nicht nachvollziehbar sei, dass die Fischscheuchanlage sich nicht dafür eigne, fischereiwirtschaftliche Schäden hintanzuhalten, zumal diese Vorrichtung nach dem Stand der Technik auszuführen sei.

Zusammenfassend habe der Sachverständige für Fischereibiologie schlüssig und nachvollziehbar festgestellt, dass die geplante Erweiterung des Kraftwerkes S-K zu einem Pumpspeicherwerk hinsichtlich des Qualitätskriteriums Fisch keine nennenswerten Veränderungen des ökologischen Zustandes respektive ökologischen Potenzials nach sich ziehe und für die fischereiliche Bewirtschaftung des Speichers S keine Verschlechterung zu erwarten sei.

Nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens seien bei Einhaltung der mit dem Bescheid vorgeschriebenen fischereifreundlichen Auflagepunkte keine nachteiligen Folgen für die Fischgewässer zu erwarten, weshalb auch seitens der Behörde keine diesbezügliche Entschädigung festzusetzen gewesen sei. Ungeachtet dessen habe die Behörde eine entsprechende Beweissicherung des fischökologischen Zustandes in einer Auflage vorgeschrieben.

Gegenstand des wasserrechtlichen Verfahrens und des gegenständlichen Bescheides sei das Projekt "Pumpe K", weshalb grundsätzlich festzustellen sei, dass über diesen Projektsgegenstand hinausgehende Vorbringen und Einwendungen, wie nach dem Abschluss von Talschaftsverträgen, im Verfahren keine Berücksichtigung fänden, zumal Talschaftsverträge kein rechtliches Instrument des Wasserrechts seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Die beschwerdeführende Partei macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Ferner beantragte sie, sofern nicht ohne mündliche Verhandlung eine Bescheidbehebung erfolgen könne, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die beschwerdeführende Partei wendet u.a. ein, die gegenständliche Anlage sei hinsichtlich des neuen Betriebes nicht mehr als Stauanlage zu beurteilen, sondern als Speicheranlage, weshalb sie nach dem Anhang 1 zum UVP-G 2000, Spalte 2, Z. 31, zu behandeln sei; es liege die Speicheranlage sohin jedenfalls im Rahmen der Prüfpflicht und es sei nicht der bisher angewendete Rahmen der Beurteilung anzuwenden. Durch den Pumpbetrieb solle mit einer Leistung von 4,4 m3/s D-Wasser in die bestehende Stauanlage gepumpt und zur Abarbeitung gespeichert werden. Es werde daher der Staubetrieb auf einen Speicherbetrieb erweitert. Diese Änderung der Betriebsweise sei jedenfalls unter Anhang 1 Z. 31 UVP-G 2000 zu subsumieren und sie sei nicht von der Z. 30 miterfasst. Die UVP-Beurteilung durch das Land Steiermark sei jedoch nur unter Zugrundelegung der ursprünglichen Nutzung als Stauanlage erfolgt und nicht unter dem Faktum der Speicherung durch Pumpbetrieb. Diese Unterscheidung sei sehr wesentlich, weil bei einem Pumpspeicherbetrieb anderes Wasser in das Staubecken eingebracht werde, als bei einem reinen Staubetrieb aus den örtlichen natürlichen Zuflüssen oder Beileitungen zufließe.

Durch die Verwendung des Stausees als Pumpspeicherwerk mit Einpumpen des unreinen D-Wassers der Klasse II - III werde der Speicherwasserkörper zumindest von oligotroph zu mesotroph abgestuft und somit erfolge eine negative Einwirkung auf den bisherigen Reinheitsgrad des Stauwasserkörpers. Aus diesem Gesamtvorgang zeige sich klar, dass hier dem Sinnziel des UVP-G 2000 zu folgen und die Veränderung der Gesamtkonzeption der Kraftwerksanlage in ein Pumpspeicherwerk zu beurteilen sei. Das heiße, es bedürfe einer gesonderten Beurteilung nach dem UVP-G 2000, weil eine wesentliche Änderung von Stauanlage in Pumpspeicheranlage im Sinne des Anhanges 1, Z. 31 lit. a UVP-G 2000 erfolge. Es komme zu einer zusätzlichen Speicherung von jährlich rund 50 Mio. m3 D-Wasser. Aufgrund der Betriebsregelung könne in der Winterzeit das gesamte Arbeitsvolumen abgearbeitet und im Pumpbetrieb kurzzeitig wieder aufgefüllt werden. Das heiße, dass das Volumen von rund 16 Mio. m3 Wasser in einem Block wieder aufgefüllt werden könne. Dies sei sicherlich keine unbeachtliche Menge an einbringbarem Wasser der Klasse II - III. Hier zeige sich, dass eine Beurteilung nach der Engpassleistung der Turbine keineswegs der richtige Parameter für die Umweltverträglichkeit sei. Richtigerweise sei die Umänderung der Wirkweise auf Speicherkraftwerk durch Zupumpen von D-Wasser zu beurteilen und sei daher Z. 31 lit. a des Anhanges 1 des UVP-G 2000 anzuwenden.

Die Bescheide der Steiermärkischen Landesregierung und der Kärntner Landesregierung über die Frage der Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung seien nicht auf der Prüfungsgrundlage einer Speicheranlage nach Anhang 1 Z. 31 des UVP-G 2000 erfolgt; es liege daher keine Bindungswirkung vor.

Nach Anhang 1 Z. 30 UVP-G 2000 i.d.F. der Novelle BGBl. I Nr. 89/2000 fallen Wasserkraftanlagen (Talsperren, Flussstaue, Ausleitungen) mit einer Engpassleistung von mindestens 15 MW sowie Kraftwerke in Kraftwerksketten ab 2 MW unter UVP-pflichtige Vorhaben nach Spalte 1.

Gemäß Anhang 1 Z. 31 lit. a (Spalte 2) leg. cit. unterliegen Stauwerke und sonstige Anlagen zur Zurückhaltung oder dauerhaften Speicherung von Wasser, in denen über 10 000 000 m3 Wasser neu oder zusätzlich zurückgehalten oder gespeichert werden, der UVP im vereinfachten Verfahren.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag sich der Ansicht, es liege nunmehr aufgrund des Pumpbetriebes eine Anlage im Sinne der Z. 31 lit. a des Anhanges 1 UVP-G 2000 vor, nicht anzuschließen, zumal weiterhin - was auch die beschwerdeführende Partei selbst einräumt - eine Wasserkraftanlage vorliegt und die projektierte Speicherung des D-Wassers zur Energiegewinnung erfolgt. Eine derartige Anlage ist daher nicht nach Z. 31, sondern nach Z. 30 des Anhanges 1 zu beurteilen.

Unbestritten ist, dass für die Wasserkraftanlage rechtskräftige Bescheide der vorgenannten Landesregierungen vorliegen, in denen nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 festgestellt wurde, dass für diese Anlage keine UVP durchzuführen sei.

Nach der hg. Judikatur entfaltet eine rechtskräftige Feststellung nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 eine Bindung für alle relevanten Verfahren. Maßgeblich ist dabei nur, dass das betreffende Projekt mit dem im Feststellungsverfahren gegenständlichen Projekt hinsichtlich der für die Beurteilung der UVP-Pflicht relevanten Punkte ident ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. April 2007, Zl. 2005/07/0136, m.w.N.).

Da es nach Z. 30 des Anhanges 1 UVP-G 2000 nur auf die sogenannte Engpassleistung, nicht jedoch auf das Stauvolumen - wie etwa nach Z. 31 -, ankommt und sich nach dem vorliegenden Projekt bezüglich dieser Engpassleistung keine Änderung ergibt, war die belangte Behörde an die Rechtskraft der gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 erlassenen Bescheide der vorgenannten Landesregierungen gebunden.

Bezüglich des Speichers S wird u.a. in der Beschwerde eingewendet, es ergäben sich Beeinflussungen der Fischerei durch die Auswirkungen des Einbringens des D-Wassers der Klasse II - III in einen als gutes ökologisches Potential eingestuften Wasserkörper, wodurch eine Trophieerhöhung zu erwarten sei. Außerdem seien die durch den "Pumpspeicherbetrieb neu" mit dem D-Wasser eingebrachten Stoffe und Lebewesen als eine neue Einwirkung auf den Speichersee S zu betrachten.

Es komme im See zu keinen technischen Änderungen, sondern lediglich zu einer negativen Veränderung der Wasserqualität. Diese Veränderungen ergäben direkte Auswirkungen auf die Fischerei. Abgewehrt werden könnten sie nur durch die Unterbindung des Einpumpens. Technisch lasse sich jedoch das Einpumpen von Feinsedimenten, Feinalgen, Laich und Kleintieren (Krebse etc.) nicht ausschließen. Dies sei offenkundig auch der Grund gewesen, weshalb im seinerzeitigen Verfahren über die Bewilligung des bestehenden Kraftwerkes der Pumpbetrieb ausgeschlossen und nicht bewilligt worden sei.

Im Bereich des Speichers S könne es nur um die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von Verunreinigungen gehen, weil hier keine technischen Verbesserungsmöglichkeiten bestünden; seitens der Behörde werde ausgeführt, dass die Erhöhung der Nährstoffbasis aufgrund der Verunreinigung aus dem D-Wasser zu einer Verbesserung der Nährstoffbasis der Fische führen werde. Es könne sohin hier nur um die Möglichkeit der Bewilligung oder Antragsabweisung gehen.

Gemäß § 15 Abs. 1 WRG 1959 können die Fischereiberechtigten anlässlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Für sämtliche aus einem Vorhaben erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung (§ 117).

Den Fischereiberechtigten kommt ein Anspruch auf Abweisung des Bewilligungsantrages nicht zu. Die aus der gesetzlichen Regelung des § 15 Abs. 1 WRG 1959 resultierende Wertung der Interessen der Fischereiberechtigten gegenüber den mit diesen Interessen kollidierenden Anliegen des Bewilligungswerbers schließt die Versagung der Bewilligung eines beantragten Projektes nämlich rechtlich auch dann aus, wenn die Ablehnung des beantragten Vorhabens den einzig wirksamen Schutz der Interessen Fischereiberechtigter bedeutete (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. März 1996, Zl. 96/07/0057, m.w.N.).

Da die beschwerdeführende Partei aufgrund dieser Judikatur keinen Anspruch auf Versagung der wasserrechtlichen Bewilligung hat, zeigt sie mit diesem Vorbringen betreffend den Speicher S auch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Die beschwerdeführende Partei wendet ferner ein, die belangte Behörde habe sich nicht mit dem Hinweis auseinandergesetzt, dass die beschwerdeführende Partei nicht nur Fischereiberechtigter sei, sondern auch nach dem Grundbuch im Stauseebereich als Eigentümerin des Grundstückes .98, KG G., ausgewiesen sei; sohin seien dieser Rechtsbereich und die Auswirkungen des Bewilligungsantrages diesbezüglich zu beurteilen. Es sei in keiner Weise versucht worden, diese Problematik auf- und abzuklären. Die seinerzeitigen Vermessungen und grundbücherlichen Veranlassungen hinsichtlich der Grundeigentumsregelung seien durch die mitbeteiligte Partei erfolgt. Das Grundstück stehe noch im bücherlichen Eigentum der beschwerdeführenden Partei. Weder durch die mitbeteiligte Partei noch durch die Behörde seien die Grundlagen nachgewiesen worden, nach denen diese Problematik ohne Abklärung beiseitegelassen werden könne.

Die mitbeteiligte Partei führt in der erstatteten Gegenschrift u.a. aus, dass die beschwerdeführende Partei weiterhin grundbücherliche Eigentümerin dieses ca. 125 m2 großen Grundstückes sei, welches je nach Wasserstand im Speicher S seit der Inbetriebnahme des bestehenden Kraftwerkes, somit seit vielen Jahren, ca. 10 bis ca. 40 m unter dem Wasserspiegel liege. Es beruhe dies auf einer irrtümlich unvollständigen Durchführung einer zwischen der beschwerdeführenden Partei und der mitbeteiligten Partei abgeschlossenen Vereinbarung vom 11. Juli 1988, wonach die für den Stauraum des Kraftwerkes K/Speicher F-Bach (Anm.: Speicher S) erforderliche Fläche unter dem Wasserspiegel liege.

Gemäß § 12 Abs. 1 WRG 1959 ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

Nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 sind als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

Aus § 12 Abs. 1 WRG 1959 folgt, dass eine wasserrechtliche Bewilligung erst erteilt werden darf, wenn fest steht, dass bestehende Rechte nicht verletzt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. April 2001, Zl. 2000/07/0223, m.w.N.).

Im angefochtenen Bescheid wird u.a. die mit Schriftsatz vom 10. August 2007 der beschwerdeführenden Partei im Zuge des von der Behörde eingeräumten Parteiengehörs abgegebene Stellungnahme wiedergegeben (S. 49 ff des angefochtenen Bescheides). U.a. wird ausgeführt (S. 67), dass die beschwerdeführende Partei die Überstauung ihres Grundstückes .98, KG G., mit sauberem örtlichen Gebirgswasser dulde, sie jedoch die Überstauung dieses Grundstückes mit verschmutztem D-Wasser ablehne.

Aus der zuletzt angeführten Äußerung kann aber nicht - wie dies die belangte Behörde offenbar tut - abgeleitet werden, dass eine Verletzung von Rechten der beschwerdeführenden Partei nicht vorliege, weil das Wasser ohnehin nicht verschmutzt sei. Aus der Erklärung der beschwerdeführenden Partei geht eindeutig hervor, dass sie das Projekt in seiner gegenwärtigen Form ablehnt. Eine Rechtsverletzung kann auch nicht mit der Begründung verneint werden, es liege kein Eingriff in die Substanz des Grundeigentums vor. Eine Überstauung ist ein Eingriff in das Grundeigentum.

Was die Einwände der mitbeteiligten Partei in ihrer Gegenschrift betrifft, es liege eine Vereinbarung über die Grundinanspruchnahme vor und außerdem sei der Einwand der Beeinträchtigung des Grundeigentums präkludiert, so ist dem zu erwidern, dass diesbezügliche Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht enthalten sind. Die belangte Behörde hat daher den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war. Es erübrigt sich daher auch, auf das weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 15. September 2011

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