VwGH 2008/07/0060

VwGH2008/07/006024.7.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, in der Beschwerdesache 1. des J F, 2. der R F, 3. des S O, 4. der A O, 5. des L K, 6. des

C K, 7. des J K, 8. der A K, 9. des M K und 10. der C K, alle in B, 11. des K H, 12. der M H, 13. des K S, 14. der M S,

15. des F B, 16. der L B, 17. des H B, 18. der A B, 19. des N L und 20. der E L, alle in Z, 21. des F H und 22. der A H, beide in R, 23. des W D, 24. der M D, 25. des J H, 26. der M H,

  1. 27. des L M, 28. der B M, 29. des S M, 30. der C M, 31. des J P,
  2. 32. der M P, 33. des E K, 34. der G K, 35. des G R, 36. der A R,
  3. 37. des J W, 38. der M W, 39. des A R und 40. der H R, alle in H,
  4. 41. des R E, 42. der G E, 43. des W S, 44. der E S, 45. des K S,
  5. 46. der K S, 47. des P M, 48. der M M, 49. des H P, 50. der A P,
  1. 51. des A S und 52. der H S, alle in H, 53. des W N, 54. der R N,
    1. 55. des J R, 56. der P R, 57. des H B, 58. der A B, 59. des F K,
    2. 60. der M K, 61. des M H, 62. der S H, 63. des K S und
  1. 64. der H S, alle in A, 65. des E E und 66. der M E, beide in H, sowie 67. des E G und 68. der G G, beide in B, alle vertreten durch Dr. Christian Sparlinek, Mag. Alexander Piermayr und Mag. Doris Prossliner, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Stelzhamerstraße 12, gegen den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §13 Abs1;
AVG §37;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art129;
B-VG Art130;
B-VG Art131;
B-VG Art132;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs2;
VwRallg;
AVG §13 Abs1;
AVG §37;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art129;
B-VG Art130;
B-VG Art131;
B-VG Art132;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs2;
VwRallg;

 

Spruch:

Dem von der belangten Behörde in ihrem Schreiben vom 11. Juni 2008 gestellten Antrag, "festzustellen, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt", wird nicht stattgegeben.

Begründung

I.

Die F-Aktiengesellschaft (im Folgenden: AG) stellte mit Schreiben vom 31. Oktober 2000 an die Bezirkshauptmannschaft U (im Folgenden: BH) das Ansuchen um Einleitung des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens für die von ihr projektierte 32,3 km lange Erdgashochdruckleitung zwischen B und dem Großraum L laut dem diesem Ansuchen beigeschlossenen technischen Bericht.

Mit Bescheid vom 22. November 2002 erteilte die BH der AG die wasserrechtliche Bewilligung für die Verlegung und den Betrieb der Erdgashochdruckleitung sowie für näher angeführte Gerinnequerungen im Zuge der Trassenführung und für die Verlegung der Gasdruckleitung und der hiefür dienenden Baumaßnahmen im Bereich der Grenzen des Hochwasserabflusses der betroffenen Gewässer, im Bereich außerhalb der Querungen auch für deren Längsführung, unter Vorschreibung von näher angeführten Bedingungen und Auflagen. Ferner bewilligte die BH mit diesem Bescheid die Entnahme von Nutzwasser aus der G und trug zur Sicherung der durch die Hochdruckleitung betroffenen Wasseranlagen als rechtmäßig geübte Wassernutzungen und Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 die Durchführung von Beweissicherungsprogrammen auf. Ferner wurden neben der Setzung einer Fertigstellungsfrist Anträge und Einwände von Beschwerdeführern teilweise zurückgewiesen und teilweise abgewiesen sowie der AG die Entrichtung von Kosten des Verwaltungsverfahrens aufgetragen.

Aus Anlass der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufungen (u.a.) der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich (im Folgenden: LH) vom 30. Dezember 2003 der vorgenannte Bescheid der BH gemäß § 66 Abs. 4 AVG teilweise abgeändert.

Dieser Bescheid wurde auf Grund der von den Beschwerdeführern dagegen erhobenen Beschwerde mit hg. Erkenntnis vom 9. November 2006, Zl. 2004/07/0031, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Zur näheren Darstellung der Aufhebungsgründe und des diesem Erkenntnis vorangegangenen Verwaltungsverfahrens wird auf dieses Erkenntnis verwiesen.

In der vorliegenden Säumnisbeschwerde vom 26. März 2008 bringen die Beschwerdeführer vor, dass der LH, obwohl das genannte Erkenntnis am 23. November 2006 zugestellt worden sei, nach neun Monaten noch immer keine Entscheidung (gemeint: über die von ihnen gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 22. November 2002 erhobene Berufung) getroffen habe, sodass sie mit Devolutionsantrag vom 30. August 2007 den Übergang der Zuständigkeit an die belangte Behörde beantragt hätten. Erst in der letzten Woche vor Ablauf der sechsmonatigen Entscheidungsfrist habe die nunmehr als Berufungsbehörde zuständige belangte Behörde in dieser Sache eine Tätigkeit entfaltet, indem sie, sachlich verfehlt, mit Note vom 21. Februar 2008 sowohl den Beschwerdeführern als auch der AG Verbesserungsaufträge erteilt habe, dies obwohl die Sache im Sinne einer Stattgebung der Berufung der Beschwerdeführer spruchreif sei. Seit dem Einlangen des Devolutionsantrages und damit dem Übergang der Zuständigkeit an die belangte Behörde sei die Entscheidungsfrist des § 73 Abs. 1 AVG bzw. des § 27 VwGG von sechs Monaten ungenützt verstrichen.

Mit hg. Verfügung vom 2. April 2008 (an die belangte Behörde am 10. April 2008 zugestellt) wurde gemäß § 35 Abs. 3 VwGG das Vorverfahren über die Säumnisbeschwerde eingeleitet und die belangte Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG aufgefordert, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung des Bescheides an die Beschwerdeführer dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege, und hiezu die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Mit Schreiben vom 11. Juni 2008 (eingelangt am 16. Juni 2008) stellte die belangte Behörde den im Spruch genannten Antrag als Hauptantrag und dazu den Eventualantrag, die Frist zur Erlassung des ausständigen Berufungsbescheides um mindestens zusätzliche zwölf Monate zu verlängern. Zu ihrem Hauptantrag führte sie begründend aus, dass sie den Beschwerdeführern vor Einbringung der Säumnisbeschwerde und innerhalb der Frist des § 73 AVG im

"1. Verbesserungsauftrag/Parteiengehör vom 21.2.2008" die Gründe dafür bekannt gegeben habe, warum eine (fristgerechte) Erlassung des Berufungsbescheides unmöglich gemacht werde. In ihrer Eingabe vom 25. März 2008 hätten die Beschwerdeführer zu diesem ersten Verbesserungsauftrag erst am Ende der ihnen eingeräumten vierwöchigen Frist bekannt gegeben, dass eine inhaltliche Behandlung der "sachlich völlig verfehlten Verbesserungsaufträge" abgelehnt werde, weil die Sache "spruchreif" sei. Gleichzeitig hätten sie jedoch - ihrem Argument der Spruchreife insoweit widersprechend - "neue" und folglich weitere behördliche Ermittlungsschritte auslösende Sachverhalte behauptet und im Hinblick auf die erwartete Stellungnahme der AG einen Antrag auf Einräumung von Parteiengehör innerhalb "angemessener Frist" gestellt. In weiterer Folge seien von der belangten Behörde die zwei weiteren Verbesserungsaufträge vom 18. April 2008 und 30. Mai 2008, jeweils mit Einräumung von Parteiengehör, erteilt worden. Im weiteren Verfahrensverlauf hätten einzelne Beschwerdeführer auf Grund der behördlichen Verbesserungsaufträge persönlich ein ergänzendes Berufungsvorbringen erstattet. Zur Wahrung von Parteiengehör sei die Einräumung einer Frist von 24 Stunden nicht angemessen. Damit sei jedoch ausgeschlossen, dass die belangte Behörde innerhalb von 24 Stunden den "Anträgen" der Beschwerdeführer vom 25. März 2008 unter Wahrung des (gebotenen) Parteiengehörs hätte gerecht werden können und gleichzeitig den ausständigen Berufungsbescheid innerhalb derselben Frist hätte erlassen können. Ferner sei - auch wenn dies "objektiv-formal" keine Rolle spiele - doch darauf hinzuweisen, dass die Sachbearbeiterin der belangten Behörde bereits im Dezember 2007 mit dem Beschwerdevertreter eigeninitiativ telefonisch Kontakt aufgenommen und ihn über die Notwendigkeit der Einwendungskonkretisierung mit dem Hinweis vorinformiert habe, dass dies formell im Wege des Parteiengehörs vorgehalten würde. Auf Grund der herrschenden Rechtsprechung habe die belangte Behörde u.a. zu beachten, dass es zwar im amtswegigen Verwaltungsverfahren nicht Sache einer Partei sei, die Voraussetzungen ihrer (behaupteten) Parteistellung unter Beweis zu stellen, sondern der Behörde die Obliegenheit auferlegt sei, von Amts wegen in die Prüfung der Frage einzutreten, ob ein sich am Verfahren beteiligendes Rechtssubjekt Parteistellung genieße oder nicht. Eine solche Prüfungspflicht der Behörde könne jedoch nur durch ein entsprechendes Sachvorbringen des die Parteistellung begehrendes Rechtssubjektes ausgelöst werden. Wirke die Partei am Ermittlungsverfahren nicht oder nicht ausreichend mit, so stehe es der Behörde frei, aus diesem Verhalten gemäß § 45 AVG im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung ihre für den Antrag der Parteien möglicherweise auch negativen Schlüsse zu ziehen. Die Verpflichtung der Behörde, von Amts wegen vorzugehen, befreie die Partei somit nicht davon, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen. Daraus resultiere ein in der Praxis im Verwaltungsverfahren zu bewältigendes Spannungsverhältnis und stelle sich die Frage, wie intensiv und lange die Behörde amtswegig ermitteln müsse, um sich nicht dem Risiko auszusetzen, dass ihr Bescheid infolge eines wesentlichen Verfahrens- bzw. Feststellungsfehlers aufgehoben werde. Selbst wenn eine von einem Beteiligten nicht untermauerte und konkretisierte Behauptung keine Einwendung im Rechtssinn darstelle, werde die "Sache" auf Kosten der Verfahrensdauer dennoch unerledigt bleiben, solange die Behörde gemäß § 39 AVG verpflichtet sei, amtswegig Behauptungskonkretisierungen zu betreiben. Letzteres zu unternehmen, bemühe sich die belangte Behörde seit dem ersten und in der Säumnisbeschwerde kritisierten Verbesserungsauftrag vom 21. Februar 2008. Es stelle sich die Frage, warum diese Verfahrenszeiten, in welchen zu Gunsten der Beschwerdeführer "im Hinblick auf eine untermauerte Einwendungskonkretisierung" amtswegig ermittelt werde, gleichzeitig als "objektive Säumnis" behördlich zu verantworten seien. Eine Säumnisbeschwerde dürfe nicht Anlass dafür sein, bewusst gegen die amtswegige Ermittlungspflicht zu verstoßen, und berechtige nicht dazu, das Beweisverfahren zu Lasten der Verfahrensparteien "abzukürzen". Zusammengefasst sei zum Ermittlungsstand anzuführen, dass sich die belangte Behörde mit der Frage, ob individuell-konkret eine tatsächliche Rechtsverletzung des jeweiligen Beschwerdeführers zu besorgen sei, noch nicht habe auseinandersetzen können (vgl. dazu die genannten Verbesserungsaufträge und das Beweisthema der belangten Behörde). Die belangte Behörde sei jedoch - in Abhängigkeit von den Sachverständigengutachten und den weiteren Parteienvorbringen - sehr bemüht, den ausständigen Berufungsbescheid vor Ablauf der (eventualiter) beantragten Frist zu erlassen.

II.

§ 73 AVG lautet:

"§ 73. (1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.

(2) Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

(3) Für die Oberbehörde (den unabhängigen Verwaltungssenat) beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Tag des Einlangens des Devolutionantrages zu laufen."

§ 27 Abs. 1 VwGG hat folgenden Wortlaut:

"Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG kann erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im administrativen Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war."

Die Frist für die Erlassung von Ersatzbescheiden nach Bescheidaufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof beginnt mit Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses an die belangte Behörde (vgl. dazu etwa die in Mayer, B-VG4, zu § 27 VwGG V.1. zitierte hg. Judikatur).

Die belangte Behörde vertritt mit ihrem Vorbringen erkennbar die Auffassung, dass sie in Anbetracht der von ihr erteilten Verbesserungsaufträge nicht im Sinn des § 27 Abs. 1 VwGG säumig geworden sei. Sollte die belangte Behörde nicht im Sinn des § 27 Abs. 1 VwGG säumig geworden sein, dann wäre die Säumnisbeschwerde unzulässig und die Zuständigkeit an den Verwaltungsgerichtshof daher nicht übergangen (vgl. dazu etwa Mayer, aaO, zu Art. 132 B-VG II.), sodass die Säumnisbeschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen wäre.

Die Fassung eines Feststellungsbeschlusses, wie dies im vorliegenden Antrag formuliert wurde, ist zwar im VwGG nicht vorgesehen. Nach ständiger hg. Judikatur ist jedoch bei der Beurteilung von Parteienanbringen grundsätzlich das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes maßgebend und kommt es darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss, wobei Parteienerklärungen im Zweifel nicht so auszulegen sind, dass ein von vornherein aussichtsloses Rechtsschutzbegehren unterstellt wird (vgl. dazu etwa die in Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren6, zu § 13 Abs. 1 AVG E 1c, 1m und 1n zitierte Rechtsprechung). Das Vorbringen der belangten Behörde zu ihrem Hauptantrag im Schreiben vom 11. Juni 2008 zielt nach seinem objektiven Erklärungswert zweifelsfrei auf eine Beschlussfassung dahin ab, dass der Säumnisbeschwerde der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegenstehe und sie unzulässig sei, weil die belangte Behörde die sie treffende Entscheidungspflicht - mangels Vorwerfbarkeit der Überschreitung der in § 27 Abs. 1 VwGG normierten Entscheidungsfrist - nicht verletzt habe, womit sie erkennbar das Ziel der beschlussmäßigen Zurückweisung der Säumnisbeschwerde verfolgt.

Nach ständiger hg. Judikatur ist für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde gemäß § 27 VwGG - anders als bei einem Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG - nicht entscheidend, ob die Verzögerung auf ein Verschulden der belangten Behörde zurückzuführen ist. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist demnach, dass die oberste in dieser Angelegenheit anrufbare Verwaltungsbehörde trotz Bestehens einer Entscheidungspflicht nicht innerhalb von sechs Monaten - oder einer im Gesetz vorgesehenen kürzeren oder längeren Frist - entschieden hat (vgl. dazu etwa die in Mayer, aaO, zu § 27 VwGG VI. zitierte hg. Judikatur; ferner etwa den hg. Beschluss vom 20. Jänner 2005, Zl. 2004/07/0169, mwN).

Die belangte Behörde stellt nicht in Abrede, dass die Beschwerdeführer - weil der LH, wie in der Beschwerde vorgebracht, nach Zustellung des hg. Erkenntnisses vom 9. November 2006, Zl. 2004/07/0031, (nach rund neun Monaten) keine Entscheidung gefällt hatte - daraufhin mit ihrem Devolutionsantrag vom 30. August 2007 den Übergang der Zuständigkeit an die belangte Behörde beantragt haben. Aus den von der belangten Behörde ihrem Schreiben vom 11. Juni 2008 angeschlossenen Kopien von Teilen der Verwaltungsakten (der Kopie ihres Schreibens vom 15. Oktober 2007 an den LH) geht hervor, dass der Devolutionsantrag am 31. August 2007 bei ihr eingelangt ist.

Im vorliegenden Beschwerdefall hat die auf Grund des Devolutionsantrages zur Entscheidung über die Berufung der Beschwerdeführer gegen den obgenannten Bescheid vom 27. Dezember 2002 zuständig gewordene belangte Behörde nicht binnen der in § 27 VwGG normierten Frist von sechs Monaten - eine kürzere oder längere Frist sieht ein anderes Gesetz für diese Verwaltungsangelegenheit nicht vor - nicht entschieden, sodass sie - hiebei kommt es, wie dargestellt, auf ein Verschulden der belangten Behörde an der Verzögerung nicht an - im Sinn des § 27 Abs. 1 VwGG säumig geworden ist.

Im Hinblick darauf war dem im Spruch genannten Antrag der belangten Behörde - in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG zusammengesetzten Senat - nicht stattzugeben.

Über den Eventualantrag, die Frist zur Erlassung des ausständigen Berufungsbescheides, wird, durch den Berichter gesondert entschieden werden.

Wien, am 24. Juli 2008

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