VwGH 2008/06/0053

VwGH2008/06/005321.10.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde der X GmbH in Y, vertreten durch Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH in 8010 Graz, Hilmgasse 10, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 14. November 2007, Zl. 011929/2006/0016, betreffend Einwendungen im Bauverfahren (mitbeteiligte Partei: Z gemeinnützige reg. Gen. mbH in Y, vertreten durch Dr. Bernd Fritsch, Dr. Klaus Kollmann, Dr. Günter Folk, Dr. Werner Stegmüller, Mag. Franz Doppelhofer, Mag. Dietmar Strimitzer und Mag. Rainer Frank, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Reitschulgasse 1), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z1;
BauG Stmk 1995 §26 Abs4;
BauRallg;
GewO 1994 §74;
GewO 1994 §75;
GewO 1994 §77;
VwRallg;
AVG §37;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z1;
BauG Stmk 1995 §26 Abs4;
BauRallg;
GewO 1994 §74;
GewO 1994 §75;
GewO 1994 §77;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Gegenständlich ist der 3. Bauabschnitt des Wohnbauvorhabens "Hirtenkloster" in Graz; der 2. Bauabschnitt ist Gegenstand des hg. Erkenntnisses vom heutigen Tag, Zl. 2008/06/0041. Die Mitbeteiligte beantragte mit dem am 7. April 2006 beim Magistrat Graz eingelangten Ansuchen die Erteilung der baurechtlichen Bewilligung für den Geschoß-Wohnbau mit 90 Wohneinheiten und 92 Tiefgaragen-Stellplätzen auf einem Teil des Grundstückes Nr. 2199/2 und unterirdischen Tiefgaragenanschluss an die bestehende Tiefgarage (betreffend den 1.Bauabschnitt) auf einem Teil des Grundstückes Nr. 2199/4, KG L. Im Bauansuchen werden als Baugrundstücke die Grundstücke Teil von Nr. 2199/2 alt und Teil von Nr. 2199/4 neu angeführt. Der geplante lang gestreckte Wohnblock des 2. Bauabschnittes liegt südwestlich zu den geplanten Wohnbauten des verfahrensgegenständlichen 3. Bauabschnittes.

Die Baugrundstücke sind nach dem 3.0 Flächenwidmungsplan 2002 als "Allgemeines Wohngebiet" mit einem Bebauungsdichtewert von 0,2 bis 0,8 gewidmet.

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin von 8 Grundstücken, die südlich des Bauvorhabens gelegen sind, auf denen sich eine Großwäscherei mit Abstellplätzen befindet. Die am südlichsten gelegenen Gebäudefassaden des vorliegenden Bauvorhabens liegen in großer Entfernung (nach der Stellungnahme der Mitbeteiligten vom 25. August 2007 115 m entfernt) zu der Grundgrenze der am nächsten gelegenen Grundstücke der Beschwerdeführerin (Nr. 2157/4 und Nr. 2157/5). Zwischen dem südwestlichsten Wohnblock F des 3. Bauabschnittes und dem Wohnblock des 2. Bauabschnittes liegt ein Wohnblock (Block E) des 5 Wohnblöcke umfassenden, bereits errichteten 1. Bauabschnittes.

Die Beschwerdeführerin wurde zu der Bauverhandlung am 16. August 2006 unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen gemäß § 27 Abs. 1 Stmk. BauG geladen. Die Beschwerdeführerin gab ihre Einwendungen am 14. August 2006 bei der erstinstanzlichen Behörde zu Protokoll. Ihre südlich des Bauvorhabens gelegenen Grundstücke seien als Gewerbegebiet bzw. Industriegebiet gewidmet. Auf den Grundstücken Nr. 2157/4, 2156/8, 2143/2 und 2143/3 bestehe eine von der Beschwerdeführerin betriebene Großwäscherei samt Parkplatz. Die Anlieferungen zu dieser Großwäscherei durch firmeneigene Lkws und fremde Lkws erfolgten ab 4.00 Uhr. Im Betrieb bestehe von 6.00 bis 22.00 Uhr ein Zweischichtbetrieb. Von der Heizungsanlage und den technischen Einrichtungen der Großwäscherei sowie insbesondere, jedoch nicht ausschließlich von den Fahrbewegungen auf den Parkplätzen auf dem Grundstück Nr. 2157/4 gingen genehmigte Lärmemissionen aus, die an der Grenze des Grundstückes Nr. 2157/4 zum benachbarten Grundstück zulässigerweise 60 dB erreichten. Diese Lärmemissionen seien gewerberechtlich und baurechtlich genehmigt. Es seien derzeit mindestens 280 und maximal 320 Personen im Betrieb beschäftigt, die zu einem Teil mit eigenen Pkws zu ihrer Dienststätte führen. Diese Pkws würden auf dem Grundstück Nr. 2157/4 auf Grund rechtskräftiger Genehmigungen zur Abstellung gebracht. Der Betrieb der Beschwerdeführerin verfüge über 25 eigene Lkws, die während der gesamten Betriebszeit mit der An- und Auslieferung von Waren beschäftigt seien. Von den Fahrbewegungen auf den Parkplätzen, die de facto während der gesamten Betriebszeit stattfänden, gingen an der Grundgrenze Lärmemissionen von 60 dB aus. Diese Lärmemissionen seien auf Grund der erteilten gewerberechtlichen Bescheide zulässig. Die Lärmemissionen gingen jedoch nicht nur von den Parkplätzen aus, sondern auch von den Betriebsgebäuden der Großwäscherei. Im Hinblick auf die zulässigerweise von den Grundstücken Nr. 2157/4 und Nr. 2143/2 und 2143/3 ausgehenden Lärmemissionen seien die Grundstücke Nr. 2199/2, 2199/3, und Nr. 2199/6 als Baugebiete nicht geeignet. Zur Zeit des Betriebsbeginnes, somit um 6.00 Uhr in der Früh, und zur Zeit des Schichtwechsels (um 12.00 Uhr) und des Betriebsendes (um 22.00 Uhr) fänden auf den Parkflächen des Betriebes jeweils zwischen 80 und 100 Fahrbewegungen statt, die an den Grundgrenzen des zum Betrieb gehörigen Grundstückes Nr. 2157/4 und 2157/5 Lärmemissionen von 60 dB verursachten. Darüber hinaus fänden auf den Parkplätzen während der gesamten Betriebszeit Fahrbewegungen durch Lkws statt, die ebenfalls an der Grundgrenze zu Lärmemissionen von 60 dB führten. Würde das Bauvorhaben in der vorliegenden Form bewilligt, müsste die Beschwerdeführerin damit rechnen, dass ihr an der Grundgrenze die Errichtung einer Lärmschutzmauer und im Bereich des Betriebsgebäudes gegebenenfalls die Einhausung sämtlicher Lüftungsöffnungen sowie die Einschränkung der Fahrbewegungen vorgeschrieben würden.

Der zur Lärmbeurteilung des Bauvorhabens herangezogene nicht amtliche Sachverständige Dipl. Ing. Dr. G.T. nahm im Schreiben vom 29. September 2006 auch zu der Frage Stellung, welche Schallimmissionen an den Fassaden der Wohngebäude des dritten Bauabschnittes zu erwarten seien, wenn von Lärmimmissionen in der Grundgrenze mit einem Schallpegel von LA, eq 60 dB ausgegangen werde. An den exponiertesten Fassaden des vorliegenden Bauvorhabens wären Schallimmissionen mit einem energieäquivalenten Dauerschallpegel von LA, eq 44 dB zu erwarten, die entfernteren Fassadenteile wiesen geringere Schallemissionen auf. Die Planungsrichtwerte der Widmungskategorie 3, Allgemeines Wohngebiet, von 55 dB tags bzw. 45 dB in der Nacht würden somit eingehalten.

Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz bewilligte der Mitbeteiligten mit Bescheid vom 10. Juli 2007 die plan- und beschreibungsgemäße Errichtung

"a) einer aus vier mehrgeschoßigen Baukörpern bestehenden Wohnanlage mit einer Tiefgarage für 92 PKW,

b) von 64 PKW-Stellplätzen im Freien, sowie von sechs überdachten Müllplätzen, zwei überdachten Fahrradplätzen, zwei Gerätehütten und einer Einfriedung

auf dem Grundstück Nr. 2199/6 (neu), KG IV L." (es war offenbar das Grundstück Nr. 2199/4 (neu) gemeint, wie dies dem beigeschafften Grundbuchsauszug entspricht) unter Auflagen.

Zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin führte die erstinstanzliche Behörde aus, dass sich der Inhaber einer benachbarten gewerblichen Betriebsanlage gemäß § 26 Abs. 4 Stmk. BauG nur dann erfolgreich gegen ein Bauvorhaben aussprechen könne, wenn es sich um eine heranrückende Wohnbebauung handle. Vorliegendenfalls seien jedoch mit den Bescheiden des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 26. Jänner 2004 (1. Bauabschnitt) sowie vom 23. März 2006 (dieser erging in dem dem Beschwerdeverfahren Zl. 2008/06/0041 zu Grunde liegenden Bauverfahren betreffend den 2. Bauabschnitt) auf den Grundstücken Teil von Nr. 2199/2 und Nr. 2199/3 bereits mehrgeschoßige Wohnbauten rechtskräftig bewilligt worden. Diese Grundstücke lägen dem Grundstück der einwendenden Beschwerdeführerin näher als der nunmehrige Bauplatz, sodass es sich nach Ansicht der Baubehörde bei dem verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben für die Beschwerdeführerin nicht um eine heranrückende Wohnbebauung handle, da mit den genannten Bescheiden weitaus näher an dem Nachbargrundstück liegende Wohnhäuser bereits bewilligt worden seien.

Darüber hinaus werde in der schalltechnischen Stellungnahme des Dipl. Ing. Dr. G.T. vom 29. September 2006 schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass selbst dann, wenn man dem Vorbringen der Beschwerdeführerin folge, wonach an den Grundgrenzen ein Schallpegel von LA, eq von 60 dB emittiert werde, dennoch an den exponiertesten Fassaden des nunmehr verfahrensgegenständlichen Bauabschnittes der Dauerschallpegel die Planungsrichtwerte der vorliegenden Widmungskategorie 3, Allgemeines Wohngebiet, von 55 dB tagsüber bzw. 45 dB in der Nacht eingehalten würden. Aus diesem Grund erweise sich der Einwand der heranrückenden Wohnbebauung, dem ja der Gedanke zu Grunde liege, dass der Betriebsinhaber einer gewerblichen Anlage im Falle einer heranrückenden Wohnbebauung unter Umständen mit Auflagen der Gewerbebehörde zum Schutz der Nachbarschaft gegen Emissionen rechnen müsse, als unbegründet.

Die belangte Behörde wies die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin (in der u.a. gerügt wurde, dass der Beschwerdeführerin die Stellungnahme des lärmtechnischen Sachverständigen vom 29. September 2006 nicht zur Kenntnis- und Stellungnahme vorgehalten worden sei) mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides, Spruchpunkt I. betrifft die Abweisung der Berufungen einer anderen Nachbarin und Spruchpunkt III. die Zurückweisung der Berufung einer weiteren Person).

Die belangte Behörde führte zu Spruchpunkt II. im Wesentlichen aus, die Verletzung im Recht auf Vermeidung einer heranrückenden Wohnbebauung werde auch im vorliegenden Fall auf bloße Behauptungen angeblich zulässiger Emissionen gegründet, ohne die Behörde durch die Vorlage entsprechender Konsense einschließlich von Angaben über den konkreten Betriebsablauf in die Lage zu versetzen, zu prüfen, in welcher Höhe diese Emissionen tatsächlich aufträten und ob es sich um rechtmäßige Emissionen handle. Diesbezüglich seien in dem Bauabschnitt 2 betreffenden, anhängigen Bauverfahren ergangene Verbesserungsaufträge mit dem Ergebnis erfolglos geblieben, dass keine gemäß § 26 Abs. 4 Stmk. BauG zu berücksichtigende Einwendung vorgelegen habe. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 5. Juli 2007, Zl. 2006/06/0094, darauf hingewiesen, dass es dem dortigen Erstbeschwerdeführer gemäß § 26 Abs. 4 Stmk. BauG oblegen wäre, die Zulässigkeit der von ihm behaupteten Emissionen zu belegen, womit er notwendigerweise auch die sachverhaltsmäßigen Grundlagen für die Beurteilung dieser Emissionen offen zu legen gehabt habe, ihn somit jedenfalls eine entsprechende Mitwirkungspflicht getroffen habe. Eine Verletzung dieser Mitwirkungspflicht ginge zu seinen Lasten.

Da die Beschwerdeführerin es wiederum unterlassen habe, die Zulässigkeit der von ihr behaupteten Emissionen zu belegen, liege keine Einwendung gemäß § 26 Abs. 4 Stmk. BauG im Sinne des § 26 Abs. 1 Z. 1 Stmk. BauG vor, die die Behörde verpflichtet hätte, sich mit der Problematik der heranrückenden Wohnbebauung auseinander zu setzen, zumal sie erst durch den erfolgten Nachweis der Zulässigkeit der Emissionen im Vergleich zum konkreten Betriebsgeschehen in die Lage versetzt wäre, deren allfällige Auswirkungen auf den Betrieb zu prüfen. Der Verwaltungsgerichtshof habe zu der Problematik der heranrückenden Wohnbebauung in dem Erkenntnis vom 21. Oktober 2004, Zl. 2001/06/0088, grundlegend ausgesprochen, dass der baurechtlichen Beurteilung die tatsächliche Lärmentwicklung des Betriebes zu Grunde zu legen sei, um beurteilen zu können, ob mit Auflagen der Gewerbebehörde zum Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen gerechnet werden müsse, wobei darüber hinaus zu Gunsten von Personen, die erst nach Genehmigung der Betriebsanlage Nachbarn im Sinne des Gewerberechts geworden seien, Auflagen nur soweit vorzuschreiben wären, als diese zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen notwendig seien.

Darüber hinaus bestehe nach der Aktenlage kein Grund zur Annahme, dass die der Beschwerdeführerin - ebenfalls auf Basis gutachterlicher Prüfungen - erteilten Konsense unzumutbare Belästigungen der Nachbarschaft oder gesundheitsgefährdende und nicht mehr zufrieden stellende Wohn- und Arbeitsbedingungen in diesem Bereich oder gar eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Personen bewirkt hätten, sodass auch eine nur ansatzweise begründete Annahme der Befürchtung einer Vorschreibung von Auflagen der Gewerbebehörde zum Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen jeder Grundlage entbehre. Mangels Erhebung einer Einwendung im Sinne des § 26 Abs. 4 Stmk. BauG könne auch die Kritik am schalltechnischen Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen Dipl. Ing. Dr. G.T. vom 29. September 2006 dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen, da Verfahrensrechte nicht weiter reichen als inhaltliche Rechte und nicht der antragsgegenständlichen Wohnbebauung von dieser ausgehende unzulässige Emissionen vorgeworfen würden.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der zunächst bei ihm erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 25. Februar 2008, B 2417/07-3, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG abgelehnt und die Beschwerde auf Antrag mit weiterem Beschluss vom 3. April 2008, B 2417/07-5, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. In dem angeführten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Februar 2008 wies dieser u.a. darauf hin, dass für die Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht im Sinne des § 26 Abs. 4 letzter Satz Stmk. BauG in ausreichendem Maß nachgekommen sei, die Flächenwidmungspläne 2.06 und 3.0 sowie der Bebauungsplan 04.07 der Landeshauptstadt Graz nicht präjudiziell seien, und dass gegen § 26 Abs. 4 Stmk. BauG keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden und die belangte Behörde diese Bestimmung auch nicht verfassungswidrig ausgelegt habe.

In der nach Aufforderung beim Verwaltungsgerichtshof ergänzten, inhaltlich allein gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides gerichteten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Probleme bei gleichartigem Sachverhalt und identer Rechtslage, mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2008/06/0041, entschieden.

Anzumerken ist, dass mit den im Sachverhalt wiedergegebenen Einwendungen der Beschwerdeführerin die Auswirkungen, auf die sich die Beschwerdeführerin bezogen hat, zwar etwas konkreter dargelegt wurden, ohne dass aber z.B. der konkrete Ablauf der Zu- und Auslieferung durch Lkws der Beschwerdeführerin, die genaue Lage des Zuliefer- bzw. des Auslieferungsbereiches, der genaue zeitliche Ablauf der Zu- bzw. Auslieferung bzw. die genaue Lage der Parkplätze für die Angestellten und deren Zu- und Abfahrt, die Lage des Betriebsgebäudes auf den Baugrundstücken beschrieben wurden. Gewerberechtliche Bescheide, nach denen die geltend gemachten Emissionen genehmigt sein sollen, wurden der belangten Behörde nicht bekannt gegeben. Jene bau- und gewerberechtliche Bescheide, die den Betrieb der Mitbeteiligten betreffen und im Bauverfahren zum 2. Bauabschnitt des Projektes H. im Berufungsverfahren vorgelegt wurden, sind in dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2008/06/0041, angeführt.

Die Behörden haben zwar im vorliegenden Bauverfahren der Beschwerdeführerin bezüglich der Verpflichtung gemäß § 26 Abs. 4 Stmk. BauG keinen Verbesserungsauftrag erteilt, die Beschwerdeführerin wendet sich aber in der vorliegenden Beschwerde nicht gegen die Annahme der belangte Behörde, dass sie im Falle einer solchen Verbesserung in diesem Bauverfahren genauso agiert hätte, wie in dem die Beschwerde Zl. 2008/06/0041 betreffenden Bauverfahren; dies wird vielmehr durch die Beschwerdeausführungen bestätigt. Festzustellen ist auch, dass die Wohnbauten des vorliegenden Bauabschnittes in größerer Entfernung zu dem am nächsten gelegenen Grundstück der Mitbeteiligten liegen als der gesamte nach Süden hin lang gestreckte Wohnblock des 2. Bauabschnittes.

Im Übrigen kann gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Begründung des hg. Erkenntnisses vom heutigen Tag, Zl. 2008/06/0041, verwiesen werden. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass einen benachbarten Betriebsinhaber, der Einwendungen gemäß § 26 Abs. 4 Stmk. BauG erhebt, eine entsprechende Mitwirkungspflicht über die sich seiner Ansicht nach aus dem rechtmäßigen Betrieb ergebenden Emissionen, die an der Grundgrenze des an sein Grundstück angrenzenden Wohngebietes mit diesem unvereinbare Immissionen verursachen sollen, trifft. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch klargestellt, dass es gemäß § 26 Abs. 4 Stmk. BauG dabei grundsätzlich auf tatsächliche Emissionen des Betriebs ankommt, die von der genehmigten benachbarten Betriebsanlage ausgehen und auf das geplante Bauvorhaben einwirken. Der Verwaltungsgerichtshof hat, worauf die belangte Behörde zutreffend verwiesen hat, bereits in dem hg. Erkenntnis vom 5. Juli 2007, Zl. 2006/06/0094, ausgesprochen, dass es dem dortigen Erstbeschwerdeführer, der Einwendungen gemäß § 26 Abs. 4 Stmk. BauG im Bauverfahren erhoben hatte, oblegen wäre, die Zulässigkeit der von ihm behaupteten Emissionen zu belegen, womit er notwendigerweise auch die sachverhaltsmäßigen Grundlagen für die Beurteilung dieser Emissionen offen zu legen gehabt hätte, ihn somit jedenfalls eine entsprechende Mitwirkungspflicht getroffen habe. Die Beschwerdeführerin ist auch in dem verfahrensgegenständlichen Bauverfahren dieser besonderen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen.

Abgesehen davon war das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie dürfe rechtmäßigerweise an der Grundgrenze zum allgemeinen Wohngebiet (der den Grundstücken der Beschwerdeführerin am nächsten gelegenen Grundstücke Nr. 2199/2 und 2199/3, KG. L.) Emissionen im Ausmaß von 60 dB verursachen, wie dies in dem angeführten Erkenntnis vom heutigen Tag näher dargelegt wurde, nicht zutreffend. Schon im Hinblick darauf war die nicht vorgehaltene Stellungnahme des lärmtechnischen Sachverständigen vom 29. September 2006 nicht von Bedeutung.

Die allein gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gerichtete Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 21. Oktober 2009

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