Normen
AVG §56;
MRKZP 07te Art4;
StGB §81 Z2;
StGB §88 Abs2;
StGB §89;
StVO 1960 §5 Abs10;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs5;
StVO 1960 §5 Abs9;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
StVO 1960 §99 Abs1 litc;
VStG §22;
VStG §29a;
AVG §56;
MRKZP 07te Art4;
StGB §81 Z2;
StGB §88 Abs2;
StGB §89;
StVO 1960 §5 Abs10;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs5;
StVO 1960 §5 Abs9;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
StVO 1960 §99 Abs1 litc;
VStG §22;
VStG §29a;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 17. September 2008 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 24. Mai 2007 gegen 09.40 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten PKW an einem näher bezeichneten Ort in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand bis auf Höhe des Hauses S.-Straße Nr. 199 gelenkt. Obwohl habe vermutet werden können, dass er sich bei dieser Fahrt in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befunden habe (er sei vom Chefarzt der Bundespolizeidirektion Wels als fahruntauglich beurteilt worden), habe er sich im Klinikum Wels (Unfallabteilung) um 13.30 Uhr geweigert, sich Blut abnehmen zu lassen.
Der Beschwerdeführer habe dadurch § 5 Abs. 10 StVO 1960 verletzt, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs. 1 lit. c StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 504 Stunden) verhängt wurde.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 24. Mai 2007, 09.40 Uhr ein Kraftfahrzeug in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt habe, eine zu einem späteren Zeitpunkt (Unterschrift des Amtsarztes 13.30 Uhr) erfolgte Untersuchung habe eine Beeinträchtigung durch Drogen/Medikamente bzw. Übermüdung und daraus resultierend eine Fahruntüchtigkeit ergeben. Trotz Aufforderung durch den Amtsarzt habe der Beschwerdeführer eine Blutabnahme verweigert, wobei davon auszugehen sei, dass er die Aufforderung verstanden habe.
In der Sachverhaltsdarstellung der Anzeige des Stadtpolizeikommandos W. sei ausgeführt worden, dass der Polizeiarzt Dr. K. verständigt worden sei, weil beim Beschwerdeführer der Verdacht der Drogeneinnahme bestanden habe. Dr. K. habe beim Beschwerdeführer um 13.30 Uhr (Unfallzeitpunkt ca. 09.40 Uhr) im Klinikum W. (Unfallabteilung) eine ärztliche Untersuchung durchgeführt, dabei sei eine Beeinträchtigung durch Drogen/Medikamente sowie eine Übermüdung und die Fahrunfähigkeit festgestellt worden. Eine Urinprobe sei abgenommen und zur Untersuchung an die Gerichtsmedizin Linz gebracht worden. Die Blutabnahme sei vom Beschwerdeführer mit der Begründung bezüglich anfallender Kosten verweigert worden.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch die Polizeiinspektion A. am 10. Juni 2007 habe der Beschwerdeführer u. a. ausgeführt, dass er nach der Unfallaufnahme zu Fuß in Richtung Stadt Wels gegangen sei. Von dort habe er sich mit der Rettung in das Klinikum W. bringen lassen. Er habe beim Unfall eine Verletzung an der Halswirbelsäule erlitten und sei ca. 2 Tage im Krankenhaus und 5 Tage im Krankenstand gewesen. Die Polizei sei mit einem Amtsarzt in das Krankenhaus gekommen, dort sei bei ihm ein Harntest durchgeführt worden, dieser Test sei positiv verlaufen (Methadon, Substitol und Benzos). Er stehe seit ca. 7 Jahren in Substitutionstherapie, letztmalig sei er am 22. Mai 2007 auf 600 mg Substitol Tagesdosis umgestellt worden. Vor dem Unfall selbst habe er kein Methadon bzw. Benzos genommen. Er sei deshalb positiv gewesen, weil er ca. 2 Wochen vor dem Unfall ausnahmsweise als Ersatz 50 mg Methadon und am Wochenende vor dem Unfall Benzos genommen habe. Er sei vor dem Unfall bei der Bezirkshauptmannschaft V. (Amtsarzt) gewesen und dort auf Drogen untersucht worden. Er habe dann zur Arbeit fahren wollen, wobei der Unfall passiert sei.
Laut dem im Akt aufliegenden von Dr. K. erstellten Arztbefund (Gutachten) sei der Beschwerdeführer durch Drogen bzw. Medikamente und Übermüdung beeinträchtigt und nicht fahrfähig gewesen. Auf eine Anfrage durch die belangte Behörde im bereits abgeschlossenen Berufungsverfahren bezüglich Entziehung der Lenkberechtigung im Zusammenhang mit dem der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhalt habe der Amtsarzt der Bundespolizeidirektion W. mit Schreiben vom 22. Juli 2008 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 24. Mai 2007 um 13.30 Uhr mit Verdacht auf Lenken eines Kraftfahrzeuges unter Drogeneinfluss vorgestellt worden sei. Der Amtsarzt habe eine Beeinträchtigung durch Drogen, Medikamente und Übermüdung festgestellt. Daraufhin habe er den Beschwerdeführer aufgefordert, eine Blutabnahme vornehmen zu lassen, welche jedoch von diesem verweigert worden sei. Der Beschwerdeführer sei bewusstseinsklar, geordnet und normal orientiert gewesen; er habe keine Konzentrationsstörung aufgewiesen. Die geteilte Aufmerksamkeit sei gestört gewesen, er habe einen müden und stumpfen Eindruck bei deutlicher Sprache gemacht. Der Beschwerdeführer habe ein durchaus kooperatives und bemühtes Verhalten gezeigt und sei überzeugt gewesen, dass er fahrtüchtig sei. Bei den psycho-physischen Tests hätten sich allerdings deutliche Einschränkungen gezeigt, welche auf Substanzeinfluss zurückzuführen gewesen seien. Bewusstsein, Auffassung und Allgemeinverständnis seien sehr wohl erhalten, das Kritikvermögen offensichtlich eingeschränkt gewesen, der Beschwerdeführer sei der Meinung gewesen, er habe die Tests perfekt bestanden. In der Folge habe der Amtsarzt dem Beschwerdeführer jedoch mitgeteilt, dass die Tests ungünstig ausgefallen seien und er nun eine Blutabnahme vornehmen müsse. Auf die Frage hin, ob er dieser zustimme, habe der Beschwerdeführer dies klar und deutlich verweigert.
Von einem Amtsarzt, der als sachverständiges Organ in derartigen Belangen fungiere, sei zu erwarten, dass er eine entsprechende Feststellung treffen könne. Letztlich sei seitens des Beschwerdeführers auch in der Stellungnahme vom 6. August 2008, welche im Berufungsverfahren hinsichtlich der Entziehung der Lenkberechtigung abgegeben worden sei, wiederum eine Äußerung zur Situation im Zusammenhang mit der geforderten Blutabnahme abgegeben worden; aus dieser Stellungnahme sei mit aller Deutlichkeit abzuleiten, dass der Beschwerdeführer entsprechend orientiert gewesen sei, was den Schluss zulasse, dass er die Aufforderung sehr wohl verstanden habe. Eine gesonderte Aufklärung des Probanden über die Folgen einer Verweigerung der Blutabnahme werde vom Gesetz nicht gefordert.
Anhand des vorliegenden Verfahrensaktes könne auch festgestellt werden, dass die zunächst dem Tatort nach zuständige Behörde (Bundespolizeidirektion Wels) das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren mit Schreiben vom 27. Juli 2007 gemäß § 29a VStG der dem Wohnsitz nach zuständigen Behörde (Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck) abgetreten habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer weiterhin Unzuständigkeit der Erstbehörde geltend und bringt vor, er sei von der angeblichen Übertragung der Verwaltungsstrafsache durch die Bundespolizeidirektion Wels an die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck nicht unterrichtet worden und dem von der belangten Behörde angesprochenen Schreiben vom 27. Juli 2008 (richtig: 2007) komme nicht die diesbezüglich normative Kraft/Wirkung zu, um von einem notwendigen Abtretungs"bescheid" ausgehen zu können.
Die Übertragung nach § 29 a VStG ist nach der ständigen hg. Rechtsprechung kein Bescheid, sondern eine verfahrensrechtliche Anordnung und unterliegt als solche keiner abgesonderten Anfechtung und mangels Bescheidcharakter auch keiner Bekämpfung vor dem Verwaltungsgerichtshof. Ist diese verfahrensrechtliche Anordnung mit Rechtswidrigkeit behaftet, so kann diese bei Anfechtung des ihr folgenden Bescheides geltend gemacht werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. April 1997, Zl. 96/03/0368).
Gemäß § 27 Abs. 1 VStG ist zur Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens die Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.
Zufolge § 29a leg. cit. kann die zuständige Behörde, wenn hiedurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird, das Strafverfahren oder den Strafvollzug an die sachlich zuständige Behörde übertragen, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat.
Ob die Voraussetzungen des § 29a VStG zutreffen, bestimmt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Delegierung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 1993, Zl. 93/02/0032, mwN). Entscheidend für die Beurteilung, ob eine erfolgte Delegierung dem Gesetz entsprach, ist somit ausschließlich die auf die Aktengrundlagen im Zeitpunkt der Delegierung gestützte Erwartung des Eintrittes einer wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens.
Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, lässt eine Übertragung des Strafverfahrens wegen einer im Straßenverkehr begangenen Übertretung an die zuständige Wohnsitzbehörde grundsätzlich eine wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens erwarten (vgl. die in Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, S. 1432 f, zitierte hg. Rechtsprechung).
Der vorliegende Fall zeigte im maßgeblichen Zeitpunkt der Delegierung des Strafverfahrens keine Besonderheiten, die im Einzelfall eine Erwartung der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens als nicht gegeben erscheinen ließen, sodass die örtliche Zuständigkeit rechtswirksam an die Bezirkshauptmannschaft V. übertragen wurde und damit auch der Einwand versagt, dass aufgrund der Verfolgungsverjährung deshalb keine Bestrafung in Betracht komme, weil von der nach Ansicht des Beschwerdeführers weiterhin zuständigen BPD Wels bis dato keine Verfolgungshandlungen vorgenommen worden seien.
Der Beschwerdeführer lässt unbestritten, dass er nach Aufforderung durch den Amtsarzt und der Feststellung einer Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen ließ, eine Blutabnahme verweigert habe und führt hiezu aus, dass seitens des Straßenaufsichtsorgans unmittelbar nach dem Unfall keine Vermutung geäußert worden sei, dass er sich in einem sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befunden habe. Dass er zum Zeitpunkt des Erscheinens des Arztes, nach dem zwischenzeitigen Konsum einer erheblichen Menge suchtgifthaltiger Substanzen, die er alle nach dem Unfall zu sich genommen habe, suchtgiftbeeinträchtigt gewirkt habe, werde nicht bestritten, ändere aber nichts an der Tatsache, dass die gesetzlich geforderte Vermutung zu einem sehr viel früheren Zeitpunkt (unmittelbar nach dem Unfall) vorhanden sein hätte müssen und die dementsprechende Vorführung als Folge dieser Vermutung sofort nach dem Unfall bzw. in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang, jedenfalls noch vor dem späteren Konsum der genannten Substanzen erfolgen hätte müssen. In der Verweigerung der Blutabnahme 3 ½ Stunden nach der relevanten Amtshandlung sei keine Verwaltungsübertretung zu sehen.
§ 5 StVO 1960 lautet (auszugsweise):
"(5) Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Bundespolizeibehörde tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des § 5a Abs. 4 ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zu bringen, sofern eine Untersuchung gemäß Abs. 2
1. keinen den gesetzlichen Grenzwert gemäß Abs. 1 erreichenden Alkoholgehalt ergeben hat oder
2. aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen nicht möglich war. Wer zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem Arzt gebracht wird, hat sich einer Untersuchung durch diesen zu unterziehen; die genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen. …..
(9) Die Bestimmungen des Abs. 5 gelten auch für Personen, von denen vermutet werden kann, daß sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden; wer zum Arzt gebracht wird, hat sich der Untersuchung zu unterziehen. Die in Abs. 5 genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen. ….
(10) (Verfassungsbestimmung) An Personen, die gemäß Abs. 9 zu einem Arzt gebracht werden, ist nach Feststellung einer Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt, eine Blutabnahme vorzunehmen. Die Betroffenen haben die Blutabnahme vornehmen zu lassen."
Nach der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 11. Mai 2004, Zl. 2004/02/0005) zur vergleichbaren Regelung des § 5 Abs. 2 StVO 1960 reicht der bloße "Verdacht", dass der Aufgeforderte ein Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt hat, aus. Welche Menge an Alkohol der Beschwerdeführer nach dem Lenken zu sich genommen hat, ist rechtlich unerheblich, zumal - so die ständige hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 4. Juni 2004, Zl. 2004/02/0073) - mit der Behauptung eines "Nachtrunkes" die Vornahme der Atemluftprobe nicht verweigert werden darf. Wendet man diese Grundsätze sinngemäß auf die im Beschwerdefall vorliegende Übertretung des § 5 Abs. 9 StVO 1960 an, kann sich auch der Beschwerdeführer nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er zur Blutabnahme deshalb nicht verpflichtet gewesen sei, weil er erst nach dem Lenken des Fahrzeuges suchtgifthaltige Substanzen eingenommen habe, zumal auch die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer der Verdacht einer Beeinträchtigung durch Drogenkonsum bestand, im Rahmen einer nicht als unschlüssig zu erkennenden Beweiswürdigung getroffen werden konnte.
Soweit der Beschwerdeführer mit umfangreichem Vorbringen Verfahrensmängel behauptet, ist darauf nicht einzugehen, weil es ihm - ausgehend von einer unrichtigen Rechtsansicht - nicht gelingt, deren Wesentlichkeit aufzuzeigen.
Der Beschwerdeführer macht abschließend geltend, die verhängte Strafe verstoße gegen das Doppelbestrafungsverbot, weil er im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Unfallgeschehen am 13. Februar 2007 vom Landesgericht Wels bereits strafrechtlich verurteilt worden sei.
Dem ist entgegen zu halten, dass nach der ständigen hg. Rechtsprechung die - wie bereits ausgeführt - vergleichbare Bestrafung der Verweigerung der Atemalkoholuntersuchung nach § 5 Abs. 2 StVO 1960 und die zusätzliche gerichtliche Verurteilung nach § 88 Abs. 2 StGB (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. November 2007, Zl. 2007/02/0268), ebenso wie etwa die gerichtliche Verurteilung nach § 89 (iVm § 81 Z. 2) StGB (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2000, Zl. 2000/02/0004) nicht dem Verbot der "Doppelbestrafung" widerspricht.
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGHAufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 24. Februar 2012
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