Normen
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein aus dem Kosovo stammender (bisher) serbischer Staatsangehöriger, wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 3. Mai 2007 gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 3. September 2007 keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.
In der Begründung gab die belangte Behörde zunächst die Sachverhaltsfeststellungen der Erstbehörde wieder, denen zufolge der Beschwerdeführer nach seiner ersten illegalen Einreise im Jänner 1992 bis zur rechtskräftigen Abweisung eines von ihm gestellten Asylantrages Mitte April 1994 durch eine gerichtliche Verurteilung vom 30. August 1993 wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Geldstrafe sowie durch insgesamt sechs (näher angeführte) Bestrafungen wegen Verkehrsdelikten "negativ in Erscheinung getreten" sei. Ein am 25. Jänner 1994 gestellter Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz sei im Instanzenzug abgewiesen worden und eine gegen den Berufungsbescheid erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erfolglos geblieben. (Siehe dazu im Einzelnen das Erkenntnis vom 26. September 1996, Zl. 96/19/1716.)
Bis zu seiner Ausreise aus Österreich am 30. Dezember 1996 habe sich der Beschwerdeführer - so die weitere Darstellung der Feststellungen im Erstbescheid - unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und er sei deshalb im Jahr 1996 zweimal verwaltungsbehördlich bestraft worden. Bereits eine Woche nach seiner Ausreise habe er (im Wege der österreichischen Botschaft in Budapest) erneut um die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung angesucht, was aber wegen entschiedener Sache abgelehnt worden sei. Nachdem der Beschwerdeführer schon im Mai 1998 eine illegale Einreise erfolglos versucht hätte, sei er schließlich am 7. Juli 1998 wiederum von Ungarn kommend (in einem Zug versteckt) nach Österreich gelangt, wo er zwei Tage später einen weiteren Asylantrag gestellt habe. Während des neuerlichen Aufenthaltes im Bundesgebiet sei der Beschwerdeführer insofern "negativ in Erscheinung getreten", als er mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 6. April 1999 wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB und des Verbrechens der schweren Nötigung nach den §§ 105 Abs. 1 und 106 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt worden sei. Dem Beschwerdeführer sei dabei zur Last gelegt worden, am 11. Jänner 1999 in einem Gastlokal einen Dritten durch die Äußerung, er werde ihn umbringen, gefährlich bedroht zu haben und eine weitere Person durch die Äußerung, er werde sie "abstechen", sollte sie wegen dieser Drohung die Gendarmerie rufen, dazu genötigt zu haben, von dem geplanten Telefonat mit der Gendarmerie Abstand zu nehmen. Danach sei der Beschwerdeführer am 6. November 2000 neuerlich gerichtlich verurteilt worden, und zwar vom Bezirksgereicht Ried im Innkreis wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe. Schließlich sei der Beschwerdeführer am 3. Mai 1999 auf einer Baustelle bei der Ausübung einer "illegalen Beschäftigung" als Bauhelfer auf frischer Tat betreten und im Zeitraum Jänner 2000 bis Anfang März 2002 noch wegen einer Übertretung nach dem Meldegesetz und dreimal wegen Verkehrsdelikten (auf näher angeführte Weise) rechtskräftig verwaltungsbehördlich bestraft worden.
Der Beschwerdeführer habe - so die fortgesetzte Wiedergabe des von der Erstbehörde festgestellten Sachverhaltes - am 13. August 1999 eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet und im Hinblick darauf etwa einen Monat später einen Antrag auf Erteilung einer Erstneiderlassungsbewilligung zum Zwecke der Familiengemeinschaft gestellt, dem jedoch wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht stattgegeben worden sei. Auch eine diesbezügliche Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof blieb erfolglos (Vgl. dazu das Erkenntnis vom 13. März 2002, Zl. 2002/12/0033.).
In weiterer Folge seien vom Beschwerdeführer im Februar 2001 bzw. im Februar 2002 gestellte Anträge auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis am 27. Juli 2001 und auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung am 21. Juli 2003 jeweils rechtskräftig zurückgewiesen worden. Mit Eingabe vom 8. März 2005 habe der Beschwerdeführer sodann die Berufung im Asylverfahren zurückgezogen, sodass damit ("seit 14.03.2005") die vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz erloschen sei. Im Hinblick auf die Trennung des Beschwerdeführers von seiner österreichischen Ehegattin seit September 2003 (die Scheidung sei dann am 23. August 2005 erfolgt) habe er sodann am 21. März 2005 die Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung für "jeglichen Aufenthaltszweck" beantragt. Auch dieser Antrag sei jedoch mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 13. Juni 2005 abgewiesen und einer dagegen erhobenen Berufung vom Bundesminister für Inneres mit Bescheid vom 23. Juni 2006 keine Folge gegeben worden. Auch der diesbezüglichen Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde blieb ein Erfolg versagt. (Siehe dazu das Erkenntnis vom 13. September 2006, Zl. 2006/18/0255.) In der "Zwischenzeit sei der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 3. August 2005 wegen Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Wochen verurteilt und im Jahr 2005 neuerlich zweimal wegen Verkehrsdelikten bestraft worden.
Nach Wiedergabe der im erstinstanzlichen Verfahren vom Beschwerdeführer erstatteten Stellungnahme vom 21. März 2007 und nach Zitierung der maßgeblichen Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde dann aus, der Beschwerdeführer halte sich "seit Juni 2006 insofern" rechtswidrig im Bundesgebiet auf, als ihm seit diesem Zeitpunkt weder ein Einreisetitel nach dem FPG noch ein Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt worden sei. Zweifelsohne sei dem Beschwerdeführer eine der Dauer des Aufenthaltes (von 1992 bis 1996 und von 1998 "bis dato") entsprechende Integration zuzubilligen. Von einer "vollständigen Integration" könne jedoch schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil der Beschwerdeführer 1998 wiederum illegal eingereist sei und sich in Österreich neuerlich strafbar gemacht habe. In diesem Zusammenhang verwies die belangte Behörde vor allem auf die Verurteilung durch das Landesgericht Ried im Innkreis vom 6. April 1999 und auf die Verwaltungsstrafen, die unter anderem auch wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges im alkoholisierten Zustand (§ 5 Abs. 1 StVO) verhängt worden seien. Es sei zwar zu beachten, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatbürgerin verheiratet gewesen sei und sich hier ein Bruder und ein Cousin aufhielten. Demgegenüber verwies die belangte Behörde daran anschließend aber darauf, dass sich der Beschwerdeführer "seit ca. einem Jahr" illegal in Österreich aufhalte, und sie hob die besondere Bedeutung eines geordneten Fremdenwesens hervor. Die öffentliche Ordnung werde nämlich schwerwiegend beeinträchtigt, wenn sich einwanderungswillige Fremde unerlaubt nach Österreich begeben, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Gleiches treffe auf Fremde zu, die nach "Auslaufen" einer Aufenthaltsberechtigung oder nach Abschluss eines Asylverfahrens das Bundesgebiet nicht rechtzeitig verlassen. In solchen Fällen sei die Ausweisung erforderlich, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte. Vor diesem Hintergrund überwiege das dem Beschwerdeführer vorwerfbare (Fehl)Verhalten (illegaler Aufenthalt in der Dauer von ca. einem Jahr) die von ihm geltend gemachte Integration (langjähriger Aufenthalt, Erwerbstätigkeit und Aufenthalt von Verwandten) und demzufolge komme auch keine Ermessensübung zu seinen Gunsten in Betracht.
Gegen diesen Bescheid richtet sich vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen hat:
Unter der Überschrift "Ausweisung Fremder ohne Aufenthaltstitel" ordnet § 53 Abs. 1 FPG an, dass Fremde mit Bescheid ausgewiesen werden können, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Die Beschwerde gesteht zu, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers rechtskräftig beendet ist. Ihr sind auch keine Behauptungen zu entnehmen, dass eine der Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 31 Abs. 1 FPG - insbesondere die Erteilung eines Aufenthaltstitels - beim Beschwerdeführer vorlägen. Dafür bestehen nach der Aktenlage auch keine Anhaltspunkte, sodass keine Bedenken gegen die behördliche Annahme bestehen, der Ausweisungstatbestand des § 53 Abs. 1 FPG sei im vorliegenden Fall verwirklicht.
Würde durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist sie gemäß § 66 Abs. 1 FPG nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Entscheidung über eine Ausweisung ist der Behörde Ermessen eingeräumt.
In dieser Hinsicht führt der Beschwerdeführer aus, die Erteilung von Niederlassungsbewilligungen seien immer daran gescheitert, dass dagegen von den Behörden die Gerichtsurteile und die verwaltungsbehördlichen Strafverfügungen ins Treffen geführt worden seien. Ohne dieses "getrübte Vorleben" hätte der Beschwerdeführer zweifellos nach seiner Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin eine Niederlassungsbewilligung erhalten. Die "ausreichend zitierten Delikte" seien aber nunmehr zur Begründung der Ausweisung nicht mehr herangezogen worden. Die belangte Behörde habe sich "einzig und allein" auf den nicht legalen Aufenthalt in der Dauer von ca. einem Jahr gestützt.
Dieses Beschwerdevorbringen wird dem oben wiedergegebenen Inhalt der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht gerecht. Danach ist einerseits nicht daran zu zweifeln, dass die belangte Behörde die im angefochtenen Bescheid dargestellten Sachverhaltsfeststellungen der Erstbehörde übernommen hat, und ist andererseits eindeutig, dass die belangte Behörde aufgrund des den Bestrafungen zugrundeliegenden Verhaltens des Beschwerdeführers das Gewicht seiner Integration als erheblich gemindert angesehen hat. Das wird schon durch die in diesem Zusammenhang gewählte Formulierung deutlich, dass wegen der wiederholten illegalen Einreise im Jahr 1998 und seines neuerlichen strafbaren Verhaltens in der Zeit danach nicht von einer "vollständigen Integration" ausgegangen werden könne. Damit hat auch das - das öffentliche Interesse an der Ausweisung verstärkende - (wie es die Beschwerde ausdrückt) "getrübte Vorleben" in ausreichend deutlicher Weise Eingang in die Gegenüberstellung der Interessen im Sinne des § 66 Abs. 1 FPG gefunden. Entgegen der Beschwerdemeinung ist diese Abwägung im Ergebnis aber auch nicht zu beanstanden.
Es wird zwar - wie von der belangten Behörde auch berücksichtigt - nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer auf eine sehr lange Aufenthaltsdauer verweisen kann, dass er durch seine im Wege des Personalleasing seit fünf Jahren ausgeübte Tätigkeit als Schweißer bei einem bestimmten Unternehmen beruflich integriert ist und dass er drei Jahre lang mit seiner österreichischen Ehefrau zusammengelebt hat. Dem steht aber gegenüber, dass der Beschwerdeführer wiederholt illegal ins Land gekommen ist und nach seiner letzten Einreise hier nur von Mitte 1998 bis Mitte März 2005 über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz verfügte, ihm jedoch mehrfach die Erteilung eines zur Niederlassung berechtigenden Aufenthaltstitels versagt wurde. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer im Laufe seines Aufenthaltes in Österreich - von Anfang an und immer wieder - sowohl gerichtlich als auch verwaltungsbehördlich bestraft werden musste. Abgesehen davon, dass es sich bei den Tathandlungen, die zur Verurteilung wegen gefährlicher Drohung und schwerer Nötigung führten, und beim Lenken eines Kraftfahrzeuges im alkoholisierten Zustand um keine Bagatelldelikte handelt und der Beschwerdeführer auch noch eine Verurteilung wegen Körperverletzung, also wegen einer Gewalttätigkeit, aufweist, liegt doch die Besonderheit dieses Falles in der Kontinuität des strafbaren Verhaltens. Angesichts der immer wieder gezeigten Missachtung von gesetzlichen Vorschriften - im Strafrechtsbereich vor allem in Bezug auf die Integrität anderer Personen und im Verwaltungsstrafbereich in Bezug auf straßenverkehrs- und kraftfahrrechtliche Bestimmungen - durfte somit von einer maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgegangen werden. Gleiches gilt - wie bereits angesprochen - auch hinsichtlich der Missachtung fremdenrechtlicher Vorschriften, die der Beschwerdeführer in mehrfacher Weise verletzte, wobei insbesondere anzumerken ist, dass ein unrechtmäßiger Aufenthalt des Beschwerdeführers seit dem Erlöschen der asylrechtlichen Aufenthaltsberechtigung Mitte März 2005 vorliegt, somit (bis zur Bescheiderlassung am 11. September 2007) zweieinhalb Jahre gedauert hat, ohne dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung entsprochen hätte. Das lässt die Beschwerde außer Acht. Es kann daher dem dort erstatteten Vorbringen, der Beschwerdeführer sei seit dem Jahre 2002 mit Ausnahme von "geringfügigen Delikten" im Jahr 2005 nicht mehr "auffällig" geworden, nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass damals die insgesamt bereits vierte gerichtliche Verurteilung erfolgte, fällt eben besonders auch das fremdenrechtliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers ins Gewicht.
Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie in dem Gesamtverhalten des Beschwerdeführers eine maßgebliche Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses (vor allem) an einem geordneten Fremdenwesen gesehen hat. Es trifft aber auch zu, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa das schon genannte Erkenntnis vom 30. August 2007, Zl. 2007/21/0311).
Demgegenüber reichen die geltend gemachten - nur das Privat- und nicht auch das Familienleben des Beschwerdeführers betreffenden - Umstände auch in Verbindung mit der Aufenthaltsdauer im vorliegenden Fall nicht aus, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK oder des Ermessens von einer Ausweisung hätte Abstand genommen werden und hätte akzeptiert werden müssen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten (illegale Einreise und unrechtmäßiger Verbleib nach negativer Beendigung des Asylverfahrens) versucht, vollendete Tatsachen ("fait accompli") zu schaffen. Dabei ist nämlich auch noch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer auf Grundlage der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung, die ihm während des Asylverfahrens zugekommen war, und nach Abweisung seines auf die Ehe mit einer Österreicherin gestützten Antrages auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nicht sicher damit rechnen durfte, dass er dauernd in Österreich würde verbleiben können. Deshalb wird das Gewicht seiner privaten Interessen auch dadurch gemindert, dass diese integrationsbegründenden Umstände weitgehend in einer Zeit entstanden sind, in der er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus hätte bewusst sein müssen (vgl. etwa die diesbezüglichen Ausführungen in dem Erkenntnis vom 20. Dezember 2007, Zl. 2007/21/0485, mit weiteren Nachweisen).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 17. Juli 2008
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