VwGH 2007/21/0311

VwGH2007/21/031130.8.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des D, vertreten durch Dr. Josef Habersack, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Roseggerkai 5/III, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 2. Juli 2007, Zl. 2/297/2007, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
MRK Art8 Abs2;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
MRK Art8 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Bescheidkopie ergibt sich Folgendes:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Serbien, reiste am 12. Jänner 2004 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag. Dieser wurde, rechtskräftig mit 28. Februar 2004, abgewiesen und es wurde, ebenfalls rechtskräftig, gemäß § 8 Asylgesetz 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zulässig sei. Im September 2004 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Asylantrag. Dieser wurde letztlich mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20. April 2006 zur Zl. 2006/01/0161 ab.

Nach Abschluss der Asylverfahren wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid gemäß §§ 31, 53 Abs. 1 und 66 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus. Sie begründete das im Wesentlichen damit, dass er sich nunmehr unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Zwar gehe der Beschwerdeführer einer Berufstätigkeit nach, verfüge über gute Deutschkenntnisse und lebe in Lebensgemeinschaft mit einer Österreicherin, dennoch sei der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in sein "Familienleben" zur Wahrung des als hoch zu bewertenden öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen als dringend geboten und damit als zulässig im Sinn von § 66 Abs. 1 FPG anzusehen. Umstände, die für eine Ermessensübung zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechen würden, lägen nicht vor.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass er sich nach Ab- bzw. Zurückweisung seiner Asylanträge nicht rechtmäßig in Österreich aufhält. Erkennbar unter Bezugnahme auf § 66 Abs. 1 FPG macht er jedoch geltend, sich nunmehr seit mehr als dreieinhalb Jahren in Österreich zu befinden, fließend Deutsch zu sprechen, immer einer geregelten Beschäftigung nachgegangen zu sein, auch derzeit eine aufrechte Beschäftigungsbewilligung zu besitzen und eine (österreichische) Lebensgefährtin zu haben.

Gemäß § 66 Abs. 1 FPG ist, würde durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, diese nur zulässig, wenn sie zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, dass die von ihm aufgezeigten Umstände bewirken, dass mit der Ausweisung ein im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG relevanter Eingriff verbunden ist. Es trifft aber auch zu, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2006, Zlen. 2006/21/0109, 0110). Demnach kann der belangten Behörde im Ergebnis nicht entgegengetreten werden, wenn sie die gegenständliche Ausweisung als im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG dringend geboten wertete, zumal insgesamt betrachtet der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich noch nicht allzu lange andauert und, soweit er rechtmäßig war, nur auf einem letztlich unbegründeten Asylantrag beruhte. Dass der Beschwerdeführer unbescholten ist und keine Sozialleistungen bezieht, vermag sein Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht wesentlich zu verstärken (vgl. abermals das zuvor erwähnte hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2006). Ebenso wenig zielführend ist die Behauptung, er werde im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland dort erheblichst bedroht werden und müsste "auch mit dem Schlimmsten" rechnen. Damit wird nämlich nur die Frage der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Abschiebung angesprochen, der jedoch im Ausweisungsverfahren keine rechtliche Bedeutung zukommt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2007/21/0301). Von daher geht auch die Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe keine Erhebungen im Heimatland des Beschwerdeführers vorgenommen und von der beantragten Beiziehung der "Asylunterlagen" abgesehen, ins Leere. Inwieweit schließlich die Befragung der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers relevante Gesichtspunkte erbracht hätte, tut die Beschwerde nicht dar. Der insoweit geltend gemachte Verfahrensmangel muss daher gleichfalls erfolglos bleiben.

Zusammenfassend ergibt sich damit, dass bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen. Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 30. August 2007

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