Normen
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführenden Parteien sind nach den behördlichen Feststellungen Lebensgefährten und russische Staatsangehörige tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit.
Sie reisten am 5. Juli 2005 gemeinsam in das Bundesgebiet ein und beantragten am darauf folgenden Tag Asyl.
Mit Bescheiden jeweils vom 28. Dezember 2005 wies das Bundesasylamt diese Asylanträge gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) ab, erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig und wies sie gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus.
Begründend führte die Erstbehörde aus, dass das individuelle Fluchtvorbringen der beschwerdeführenden Parteien - aus näher dargestellten Gründen - nicht glaubhaft sei. In jedem Fall stehe ihnen aber eine innerstaatliche Fluchtalternative in der Russischen Föderation zur Verfügung. Aus diesem Grund könne ihnen kein Asyl gewährt werden. Es liege gegenwärtig auch kein Abschiebungshindernis in die Russische Föderation vor, weil eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Betroffene im Falle seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert wäre, nicht gegeben sei. Die Ausweisung sei gesetzlich geboten und verletze Art. 8 EMRK nicht.
Gegen diese Entscheidungen erhoben die beschwerdeführenden Parteien im Wesentlichen gleichlautende Berufungen. Darin führten sie aus, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien zumindest einer unmenschlichen Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK ausgesetzt wären. Die Inanspruchnahme einer "inländischen Fluchtalternative" in anderen Teilen der Russische Föderation sei nicht möglich, weil ihnen dort wegen ihrer ethnischen Herkunft eine Registrierung verweigert würde und sie dadurch in ihrer Existenzgrundlage gefährdet wären bzw. in eine ausweglose Lage geraten würden. Zum Nachweis dafür zitierten die beschwerdeführenden Parteien in ihren Berufungen Auszüge aus einer "Dokumentation zur Situation in Tschetschenien", die ein Mitglied der belangten Behörde zusammengestellt habe. Auch verwiesen sie auf Entscheidungen der belangten Behörde in ähnlich gelagerten Fällen, die eine "inländische Fluchtalternative" verneint hätten.
Mit den angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Berufungen der beschwerdeführenden Parteien gemäß § 7 AsylG ab, erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 Fremdenpolizeigesetz für zulässig, und wies sie gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischem Bundesgebiet in die Russische Föderation aus.
In der Begründung der Entscheidungen beschränkte sich die belangte Behörde im Wesentlichen auf den Hinweis, das Bundesasylamt habe die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage hinsichtlich der behaupteten Flüchtlingseigenschaft klar und übersichtlich zusammengefasst und den rechtlich maßgeblichen Sachverhalt in völlig ausreichender Weise erhoben. Die belangte Behörde schließe sich den diesbezüglichen Ausführungen der Erstbehörde vollinhaltlich an und erhebe sie zum Inhalt der gegenständlichen Bescheide. Auch den Berufungen vermöge die belangte Behörde keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben habe können, da der maßgebende Sachverhalt durch die Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt sei.
Dagegen richten sich die vorliegenden, wegen des sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Die belangte Behörde hat sich mit den (die erstinstanzlichen Entscheidungen substantiiert bekämpfenden) Berufungen der beschwerdeführenden Parteien, deren konkreter Inhalt in der Begründung der angefochtenen Bescheide mit keinem Wort erwähnt wird, nicht erkennbar in der gebotenen Weise auseinandergesetzt. Sie hat auf diese vielmehr mit einem offenbar vorformulierten Textbaustein reagiert, was im Ergebnis der Inanspruchnahme eines - der belangten Behörde im Gesetz nicht eingeräumten - Ablehnungsrechtes gleichkommt (zu ähnlich gelagerten Fällen vergleiche vor allem die hg. Erkenntnisse vom 27. September 2005, Zl. 2005/01/0401, vom 18. Oktober 2005, Zl. 2005/01/0457, vom 13. Dezember 2005, Zl. 2005/01/0692 und Zl. 2005/01/0607, vom 26. Jänner 2006, Zl. 2005/01/0229, und vom 23. März 2006, Zl. 2006/19/0524). Dieser Verfahrensmangel hindert die beschwerdeführenden Parteien an der Verfolgung ihrer Rechte und macht eine nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nicht möglich.
Die angefochtenen Bescheide waren daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 20. Februar 2009
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