Normen
AsylG 1997 §5;
AsylG 1997 §5a;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AsylG 1997 §5;
AsylG 1997 §5a;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdefall gleicht in dem für die Entscheidung wesentlichen Punkt - Fehlen einer erkennbaren Auseinandersetzung der belangten Behörde mit dem konkreten Fall, insbesondere mit dem Berufungsvorbringen - den mit den hg. Erkenntnissen vom 27. September 2005, Zl. 2005/01/0313 und Zl. 2005/01/0401, sowie vom 18. Oktober 2005, Zl. 2005/01/0457, entschiedenen Fällen (vgl. darüber hinaus etwa auch die Erkenntnisse vom 18. Oktober 2005, Zl. 2005/01/0461, und vom 13. Dezember 2005, Zl. 2005/01/0692).
Aus den in diesen Erkenntnissen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, dargestellten Gründen war auch im vorliegenden Fall der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG abgesehen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die § 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 23. März 2006
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
