VwGH 2007/18/0734

VwGH2007/18/073415.12.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger, den Hofrat Dr. Strohmayer und die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des E I in W, geboren am 1. Januar 1970, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Windmühlgasse 30/3, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 13. September 2007, Zl. SD 1753/06, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

11997E039 EG Art39;
32004L0038 Unionsbürger-RL Art31 Abs1;
32004L0038 Unionsbürger-RL Art35;
AVG §1;
FrPolG 2005 §2 Abs4 Z11;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
FrPolG 2005 §9 Abs1 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z2;
11997E039 EG Art39;
32004L0038 Unionsbürger-RL Art31 Abs1;
32004L0038 Unionsbürger-RL Art35;
AVG §1;
FrPolG 2005 §2 Abs4 Z11;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
FrPolG 2005 §9 Abs1 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers, eines nigerianischen Staatsangehörigen, gegen seine Ausweisung gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, nicht statt.

Der Beschwerdeführer sei am 20. April 2005 in das Bundesgebiet gelangt und habe am 26. April 2005 einen Asylantrag gestellt, der am 1. Juni 2005 für gegenstandslos erklärt worden sei. Am 16. Juni 2005 habe er vor dem Standesamt Mödling in Niederösterreich die spanische Staatsangehörige M L A. geheiratet. Er sei Vater einer am 28. Juli 2006 in Wien geborenen Tochter einer nigerianischen Staatsangehörigen, die ebenfalls in Österreich lebe.

Mit der Ausweisung sei ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers verbunden, der jedoch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens - dringend geboten und daher zulässig sei. Eine Interessenabwägung iSd § 66 FPG gehe zu seinen Lasten aus. Mangels sonstiger, besonders zu seinen Gunsten sprechender Umstände habe die Behörde keine Veranlassung gesehen, von der Erlassung der Ausweisung im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, die behauptete Gegenstandsloserklärung seines Asylantrages sei "ein rechtliches Nichts". Er halte sich (auf Grund seiner Eigenschaft als Asylwerber) rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die Behauptung der belangten Behörde, er lebe mit seiner spanischen Ehefrau nicht im gemeinsamen Haushalt, sei eine "verfahrensfremde Annahme" der belangten Behörde, die nicht durch Feststellungen gedeckt sei. Er habe schon im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht, dass sich seine Ehefrau periodisch, jedoch nicht durchgehend berufsbedingt in Spanien aufhalte.

Dieses Vorbringen führt die Beschwerde im Ergebnis zum Erfolg:

Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die spanische Ehefrau des Beschwerdeführers, die in Österreich geheiratet hatte und über deren weitere Aufenthaltsorte keine Feststellungen getroffen wurden, ihre Freizügigkeit nicht in Anspruch genommen hätte. Der Beschwerdeführer ist daher unabhängig davon, ob die Ehe als Scheinehe zu qualifizieren wäre, begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z. 11 FPG, sodass gemäß § 9 Abs. 1 Z. 1 dritter Fall FPG der Unabhängige Verwaltungssenat und nicht die belangte Behörde als Berufungsinstanz tätig zu werden hatte (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 28. Oktober 2008, Zl. 2007/18/0254, und vom 2. Dezember 2008, Zl. 2007/18/0391).

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.

Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 15. Dezember 2009

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