VwGH 2007/18/0343

VwGH2007/18/034319.6.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schmidl, über die Beschwerde des M P in W, geboren am 3. Juni 1984, vertreten durch Mag. Wilfried Embacher, Mag. Dr. Roland Kier, Dr. Thomas Neugschwendtner, Univ.-Prof. Dr. Richard Soyer und Dr.in Alexia Stuefer, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Kärntner Ring 6, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 5. April 2007, Zl. E1/130.099/2007, betreffend Feststellung nach § 51 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1997 §75 Abs1;
FrPolG 2005 §50 Abs1;
FrPolG 2005 §50 Abs2;
FrPolG 2005 §51 Abs1;
FrPolG 2005 §51;
FrPolG 2005 §53 Abs1 impl;
EMRK Art3;
VwRallg;
FrG 1997 §75 Abs1;
FrPolG 2005 §50 Abs1;
FrPolG 2005 §50 Abs2;
FrPolG 2005 §51 Abs1;
FrPolG 2005 §51;
FrPolG 2005 §53 Abs1 impl;
EMRK Art3;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 5. April 2007 hat die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (die belangte Behörde) gemäß § 51 Abs. 1 FPG festgestellt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer, ein kroatischer Staatsangehöriger, in Kroatien gemäß § 50 Abs. 1 oder 2 FPG bedroht ist.

Begründend stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer in Kroatien keine Verwandten habe. Die in Österreich lebenden Eltern des Beschwerdeführers sprächen miteinander hauptsächlich Kroatisch. Der Beschwerdeführer und seine ebenfalls in Österreich lebenden Schwestern verkehrten mit den Eltern in einem Gemisch aus Deutsch und Kroatisch. Der Beschwerdeführer beherrsche die kroatische Sprache nicht sehr gut und tue sich insbesondere beim Lesen und Schreiben schwer.

In einer Stellungnahme vom 20. April 2006 habe das Bundesasylamt mitgeteilt, dass auf Grund der angestellten Recherchen nicht davon ausgegangen werden könne, dass jemand im Fall der Abschiebung nach Kroatien mit dem Verlust seines Lebens oder seiner Freiheit nur aus Gründen seiner Rasse, Religion, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Ansichten bedroht werde. Kroatische Staatsbürger hätten - unabhängig von einem allfälligen Voraufenthalt im Land - in Kroatien vollen Zugang zu den Sozialleistungen, wie z. B. Kranken-, Arbeitsunfall-, Arbeitslosen-, und Renten- sowie Erwerbsunfähigkeitsversicherung sowie Kindergeld.

Die Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) betrage in Kroatien seit einigen Jahren konstant 350 HRK/Monat (ca. EUR 58,--). Dies sei allerdings zur Deckung des täglichen Bedarfs nicht annähernd ausreichend.

Kroatien sei seit 1992 Mitglied der Vereinten Nationen und Teilnahmestaat an der OSZE (Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa), außerdem seit 1996 Mitglied des Europarates, der WTO (Welthandelsorganisation) und des CEFTA (Mitteleuropäisches Freihandelsabkommen). Kroatien habe alle Voraussetzungen erfüllt, die der Europäische Rat für die Eröffnung von EU-Beitrittsverhandlungen mit Kroatien formuliert habe. Der EU-Beitritt werde möglicherweise schon im Jahr 2009 erfolgen können. Jedenfalls seien die demokratischen Institutionen Kroatiens stabil und die Rechtsstaatlichkeit sowie die Menschenrechte weitgehend geachtet.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs habe der Fremde im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 75 FrG (jetzt § 51 Abs. 1 FPG) das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung des Fremden in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG (jetzt § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG) glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun sei. Dabei sei die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Fremden in diesen Staat zu beurteilen.

Der Beschwerdeführer habe keine Verstöße Kroatiens im Sinn des § 50 Abs. 1 FPG konkretisiert. Kernpunkt seiner Befürchtungen sei vielmehr bloß, dass er in Kroatien keine faktische oder finanzielle Unterstützung erwarten und daher nicht zuletzt im Hinblick auf fehlende Unterkunft und fehlenden Zugang zu Sozialleistungen in eine seine Existenz bedrohende, ausweglose Situation geraten könne.

Der Beschwerdeführer sei allerdings noch jung und gesund und habe eine Facharbeiterintensivausbildung zum Restaurantfachmann absolviert. Trotz der relativ hohen Arbeitslosenquote in Kroatien sei es durchaus wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer mit seinen deutschen und - wenn auch nicht guten - kroatischen Sprachkenntnissen in Kroatien, insbesondere in der Fremdenverkehrsbranche in den Küstengebieten, einen zur Bestreitung des Lebensunterhalts dienlichen Beruf ausüben könne. Die belangte Behörde schätze diese Chancen in Kroatien im Vergleich zu Österreich auch deshalb als nicht so schlecht ein, weil die schwere Vorstrafe des Beschwerdeführers in Kroatien wohl nicht so leicht erforschbar sein werde. Der Beschwerdeführer könne sich weiters auch im Fall seiner Abschiebung, jedenfalls zur Behebung von "Startschwierigkeiten", der finanziellen Unterstützung durch Verwandte ziemlich sicher sein. Aus diesen Gründen vermöge die belangte Behörde daher keine im Sinn des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Oktober 2002, Zl. 98/21/0158, kritische Existenzgrundlage in Kroatien zu erkennen bzw. zu prognostizieren.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 51 Abs. 1 erster Satz FPG hat die Behörde auf Antrag eines Fremden mit Bescheid festzustellen, ob stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dieser Fremde in einem von ihm bezeichneten Staat gemäß § 50 Abs. 1 oder 2 FPG bedroht ist.

§ 50 FPG lautet auszugsweise wie folgt:

" § 50. (1) Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005)."

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum Feststellungsverfahren nach § 51 Abs. 1 FPG (früher § 75 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 - FrG) hat der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 50 Abs. 1 oder 2 FPG glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist. Die Behörde hat - ebenso wie im Asylverfahren - die konkrete Einzelsituation des Fremden in ihrer Gesamtheit, gegebenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Fremden in diesen Staat zu beurteilen; für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob allenfalls gehäufte Verstöße im Sinn des § 50 Abs. 1 FPG durch den betroffenen Staat bekannt geworden sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. März 2007, Zl. 2005/21/0305, mwN).

Einer unmenschlichen Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK kann auch das Fehlen jeglicher Existenzgrundlage gleichkommen; eine Bedrohungssituation in diesem Sinn ist daher - entsprechende Anhaltspunkte vorausgesetzt - in einem Verfahren gemäß § 51 FPG zu prüfen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 27. März 2007, Zl. 2007/18/0056, sowie vom 28. Juni 2007, Zl. 2007/21/0163).

Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte betont in diesem Zusammenhang allerdings die "Exzeptionalität" der Umstände, die vorliegen müssen, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. August 2001, Zl. 2000/01/0443, VwSlg. 15659A, mit Hinweisen auf die Judikatur des EGMR).

2. Der Beschwerdeführer brachte in seinem Antrag vom 2. November 2005 vor, er habe nie in Kroatien gelebt; da in Kroatien keinerlei Versorgungseinrichtungen für Staatsbürger, die bisher nicht in Kroatien gelebt hätten, vorhanden seien, wäre er im Fall seiner Abschiebung nach Kroatien völlig auf private Unterstützung angewiesen, die jedoch nicht einmal ansatzweise gewährt werde.

Im weiteren Administrativverfahren brachte der Beschwerdeführer vor, nach einem Bericht der International Helsinki Federation for Human Rights (IHF) vom 13. April 2005 sei die Situation von nach Kroatien zurückkehrenden Personen zutiefst unzufriedenstellend; Kroatien mache danach - ähnlich wie in den vergangenen Jahren - nur mäßigen Fortschritt auf dem Gebiet der Menschenrechte.

Nach offiziellen Daten des staatlichen Statistikbüros lebten etwa 20 % der kroatischen Bevölkerung unter der Armutsgrenze; die Arbeitslosenrate liege bei ca. 19 %. Vor allem Landesteile, die direkt vom Krieg 1991 - 1995 betroffen gewesen seien, seien von hoher Arbeitslosigkeit und einer generell schwierigen ökonomischen und sozialen Situation gekennzeichnet. Die Anwendung von Sozialfürsorge-Programmen werde durch komplizierte administrative Hürden behindert. Eine zunehmende Zahl von Menschen werde im Hinblick auf den öffentlichen Wohnbau bzw. den Zugang zu staatlich geförderten Wohnungen diskriminiert; auch am Arbeitsmarkt herrsche Diskriminierung auf Grund der Herkunft oder ethnischen Zugehörigkeit.

Nach dem Fortschrittsbericht der Europäischen Kommission vom 9. November 2005 würden vor allem soziale Ausschließung und Armut als Probleme in der kroatischen Gesellschaft erkannt, welche vor allem besonders verwundbare Gruppen wie Pensionisten, Langzeitarbeitslose, behinderte Personen, Flüchtlinge und Minderheitengruppen beträfen.

Nach dem Amnesty International Jahresbericht 2005 sei die Rückkehr kroatischer Staatsbürger in ihr Herkunftsland besonders schwierig; insbesondere hätten solche Personen kein Wohnrecht in genossenschaftlich genutzten Wohnhäusern, der Wohnungsmarkt sei ebenso wie der Arbeitsmarkt mehr als schwierig für zurückkehrende Personen. In Kroatien herrsche auch nach dem Krieg noch ein minderheitenfeindliches Klima.

Der Beschwerdeführer, der zwar die kroatische Staatsbürgerschaft besitze, aber niemals in Kroatien gelebt habe, habe mangels Verwurzelung in Kroatien keinerlei soziale Unterstützung zu erwarten und werde von sämtlichen Sozialleistungen ausgeschlossen sein. Auch am Arbeits- und Wohnungsmarkt werde er auf massive Probleme treffen, weil die nach wie vor vorherrschende rassistische bzw. fremdenfeindliche Haltung der kroatischen Bevölkerung zur systematischer Diskriminierung in allen Lebensbereichen führe. Der Beschwerdeführer sei zwar auf dem Papier kroatischer Staatsbürger, werde jedoch in Kroatien auf Grund seiner mangelnden Sprachkenntnisse und seiner Herkunft zweifellos als Fremder (bosnischer Herkunft) behandelt werden.

3. Mit diesen Ausführungen hat der Beschwerdeführer allerdings die ihn im Fall seiner Abschiebung nach Kroatien treffende aktuelle Bedrohungssituation nicht durch konkrete, seine Person betreffende Angaben im Sinn der angeführten Rechtsprechung ausreichend dargetan; das referierte Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpft sich weitgehend in der Darstellung allgemeiner gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Probleme Kroatiens und folgert aus dem behaupteten Umstand, dass der Beschwerdeführer noch nie in Kroatien gelebt habe, wenig überzeugend, dass dieser dort als Angehöriger einer ethnischen Minderheit (nämlich als Bosnier) behandelt werden würde.

Diese Darlegungen führen gerade keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer existenziellen Bedrohung des Beschwerdeführers in Kroatien in der durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte für eine Subsumtion unter Art. 3 EMRK geforderten Exzeptionalität an (vgl. wiederum das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 21. August 2001). In diesem Zusammenhang sei auch auf das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2002, Zl. 2001/01/0030, verwiesen; in dem dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahren war die Behörde - anders als im vorliegenden Fall - mit Anhaltspunkten für eine nicht ausreichende Versorgung eines Fremden in seiner Heimat (Angola) mit Lebensmitteln, Trinkwasser und adäquater medizinischer Betreuung konfrontiert.

4.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst als Verletzung von Verfahrensvorschriften, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, den für die Erledigung maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln und entscheidungswesentliche Feststellungen zu treffen; nach der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hätte sich die belangte Behörde mit der Frage, wie die Grundbedürfnisse des Beschwerdeführers (Wohnen, Essen) im Fall seiner Abschiebung nach Kroatien gedeckt wären, beschäftigen müssen. In dieser Hinsicht habe die belangte Behörde gegen die Bestimmungen der §§ 37 und 45 AVG verstoßen.

4.2. Dazu ist zum einen auf die in der Beschwerde nicht bekämpften Feststellungen des angefochtenen Bescheides zu den für kroatische Staatsangehörige generell zugänglichen Sozialleistungen zu verweisen; zum anderen erscheint der vorliegende Sachverhalt vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum Fehlen jeglicher Existenzgrundlage als Voraussetzung für die Geltendmachung des Abschiebeschutzes in Verbindung mit dem - wie dargelegt - nicht ausreichenden Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als ergänzungsbedürftig.

4.3. Auch wenn man von dem wiedergegebenen Vorbringen des Beschwerdeführers ausgeht, ist damit eine der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entsprechende außergewöhnliche konkrete Bedrohungssituation des Beschwerdeführers nicht gegeben, sodass der angefochtene Bescheid auch nicht mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet ist.

5. Da sich die Behörde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

6. Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

7. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 19. Juni 2008

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