VwGH 2007/09/0322

VwGH2007/09/032215.5.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde der T S in K, vertreten durch Dr. Burghard Seyr und Dr. Roman Schobesberger, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 23, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 18. Dezember 2003, Zlen. uvs-2003/K4/006-8, 007-6, 008-6, 010-6, 011-6, 012-7, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (weitere Parteien: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:

Normen

AuslBG §1 Abs1;
AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1999/I/120;
AuslBG §3 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §58 Abs2;
VStG §2 Abs1;
VStG §24;
VStG §25 Abs2;
VStG §51g Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AuslBG §1 Abs1;
AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1999/I/120;
AuslBG §3 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §58 Abs2;
VStG §2 Abs1;
VStG §24;
VStG §25 Abs2;
VStG §51g Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird soweit die Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid wegen der Beschäftigung des K P, des Z R und des S T für schuldig erkannt wurde, als unbegründet abgewiesen.

Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft K vom 12. September 2003, vom 15. September 2003, vom 16. September 2003 und vom 22. September 2003 wurde die Beschwerdeführerin als handelsrechtliche Geschäftsführerin und sohin als nach § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen befugtes Organ der C GmbH für schuldig erkannt, insgesamt 18 Ausländer als Lkw-Lenker/Fernfahrer in jeweils näher umschriebenen Zeiträumen in den Jahren 1999 bis 2001 beschäftigt zu haben, obwohl diese GmbH nicht im Besitz der hiefür erforderlichen Beschäftigungsbewilligungen, Entsendebewilligungen, Anzeigebestätigungen oder EU-Entsendebestätigungen gewesen sei und die Ausländer auch nicht über eine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein verfügt hätten. Über die Beschwerdeführerin wurden mit diesen Straferkenntnissen Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) verhängt.

Auf Grund der dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufungen hat die belangte Behörde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Beschäftigung von 14 Ausländern die Schuldsprüche aufrecht erhalten, wobei die Tatzeiten in der Mehrzahl der Fälle eingeschränkt wurden, Geldstrafen verhängt und der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten auferlegt, in den übrigen vier Fällen hat die belangte Behörde die Erkenntnisse der Behörde erster Instanz behoben und die Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG eingestellt. Wegen der Beschäftigung des Kristifor Popovic im Tatzeitraum vom 1. September 2000 bis zum 23. Jänner 2001 wurde die Beschwerdeführerin mit einer Geldstrafe von EUR 3.000,-- und einer Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen, wegen der Beschäftigung des Zdravko Rautek mit einer Geldstrafe von EUR 4.000,-- und einer Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen und wegen der Beschäftigung des Slavko Turcic im Zeitraum vom 9. Mai 2001 bis zum 15. Juni 2001 mit einer Geldstrafe von EUR 4.000,-- und einer Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen bestraft.

Nach Darstellung des Verfahrensganges, der Berufungen und der öffentlich-mündlichen Verhandlung, insbesondere der Zeugenaussage des Zeugen N B begründete die belangte Behörde den angefochtene Bescheid im Wesentlichen wie folgt:

"Im Einzelnen ist zu den angeführten Straferkenntnissen wie folgt auszuführen:

Zum Straferkenntnis zur Zl. 2-28/81-02 betreffend die Beschäftigung des K P:

Im erstinstanzlichen Akt findet sich diesbezüglich die Anzeige der Zollwachabteilung K/MÜG vom 18.12.2000 zu Zl. GZ 8WD/00800/2000, in der angeführt ist, dass K P am 09.12.2000 um

11.30 Uhr als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges mit den Kennzeichen X43 und X44 auf dem Parkplatz der Kontrollstelle K einer Zollkontrolle unterzogen worden sei. Im Zuge der Kontrolle sei festgestellt worden, dass das Ecotag-Gerät auf ökopunktebefreite Fahrt gestellt gewesen sei. Bei den Rechtfertigungsangaben habe der Fahrer erklärt, er sei beim Landwirt A H in K als landwirtschaftlicher Arbeiter angestellt. Derzeit gebe es in der Landwirtschaft wenig zu tun, weshalb er fallweise auch als Aushilfsfahrer bei der Firma C GmbH tätig sei. Dies sei laut Anzeige von einem gewissen Herrn S (C GmbH), der bei der Kontrollstelle in K erschienen sei, bestätigt worden.

Dass der Ausländer K P tatsächlich für die Firma C GmbH als Kraftfahrer tätig gewesen ist, bestätigt dieser Ausländer auch in der als 'Vereinbarung' bezeichneten Urkunde vom 31.01.2001, welche sich im erstinstanzlichen Akt findet und die Unterschrift von K P trägt. Diese Vereinbarung ist auf einem Briefpapier mit dem Briefkopf der Firma C, H und V GmbH angefertigt worden, sodass nicht nachvollziehbar wäre, dass eine solche Urkunde unterfertigt worden wären, wenn K P nicht tatsächlich bei dieser Firma als Kraftfahrer tätig gewesen wäre. In dieser Urkunde bestätigt der Ausländer K P, bei der Firma C GmbH, K, als Kraftfahrer im Monat 12/2000 aushilfsweise Fahrten durchgeführt zu haben. Er sei zu dieser Zeit bei der Firma A H, K, beschäftigt und auch angemeldet gewesen. Die Aushilfsfahrten seien von der Firma C korrekt abgerechnet und auch voll bezahlt worden. Somit ist eindeutig, dass dieser Ausländer dort jedenfalls als Kraftfahrer für diese Firma Fahrten durchgeführt hat. Zum zeitlichen Umfang der Tätigkeit in dieser Firma ist jedoch anzuführen, dass diese offensichtlich nicht nur aushilfsweise, sondern in der Zeit vom 01.09.2000 bis 23.01.2001 offensichtlich aufgrund des Umstandes, dass in dieser Zeit eine Mithilfe im landwirtschaftlichen Anwesen des A H in K nicht vordringlich gewesen ist, praktisch als Hauptbeschäftigung erfolgt ist. Im erstinstanzlichen Akt findet sich nämlich eine anlässlich der finanzbehördlichen Hausdurchsuchung bei Herrn S vorgefundene Urkunde. Dazu zählt eine Abrechnung für 'K' (im Einvernahmeprotokoll des Ausländers vom 17.11.2003 bei der Bezirkshauptmannschaft K bestätigte der Ausländer, dass es sich hiebei um seinen Spitznamen handle - Teil des Berufungsaktes 2003/K4/006). In diesen Abrechnungsunterlagen, die einen Restbetrag von S 1.504,30 ausweist, ist von einer Nachzahlung für 9/2000, 10/2000, 12/2000 und 11/2000 die Rede. Zudem findet sich eine Fahrtenliste für 'K' für den Jänner 2001, wobei als letzte Fahrt eine Fahrt mit Abfahrt in F am 23.01.(2001) aufscheint. Somit war die Tatzeit mit 01.09.2000 bis 23.01.2001 zu konkretisieren. Aus den im erstinstanzlichen Akt erliegenden Fahrtenlisten für November 2000 und Jänner 2001 ergibt sich, dass der Ausländer nahezu durchgehend Fahrten für die Firma C durchgeführt hat. Ein grafologisches Gutachten zum Beweis dafür, dass die Unterschrift auf dem Auszahlungsbeleg (im erstinstanzlichen Akt vom 29.11.2000 in der Höhe von S 5.000,--) nicht von K P stammen würde, wie in der Berufung behauptet, bedurfte es aufgrund der anderen dargelegten Beweismittel nicht, zumal schon aufgrund dieser Beweismittel eindeutig ist, dass dieser Ausländer von der Firma C GmbH in der zur Last gelegten Zeit beschäftigt worden ist.

Mit der im erstinstanzlichen Akt erliegenden Aufforderung zur Rechtfertigung vom 10.01.2002 an die Beschuldigte wurde binnen der Verfolgungsverjährungsfrist von einem Jahr (beginnend mit Tatzeitende) eine rechtzeitige Verfolgungshandlung gesetzt, die den Eintritt der Verfolgungsverjährung ausgeschlossen hat.

Zum Straferkenntnis vom 12.09.2002 zur Zl. 2-28/47-01 (Punkt 1 b des Berufungserkenntnisses) betreffend die Beschäftigung des ungarischen Staatsangehörigen B C ist Nachstehendes anzuführen:

Im erstinstanzlichen Akt findet sich der Ermittlungsbericht der Verkehrspolizeiinspektion F vom 18.07.2001. In diesem Ermittlungsbericht ist davon die Rede, dass im Rahmen einer Kontrolle am 29.06.2001 um 08.30 Uhr in I am A-See auf der A96 München-Lindau bei km XY der ungarische Staatsbürger B C, geb. 28.12.1968, als Lenker eines österreichischen Sattelkraftfahrzeuges (Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen X4) aufgegriffen worden sei und auf die Frage, für welche Firma er als Kraftfahrer arbeite, angegeben habe, für die Firma C GmbH tätig zu sein.

Anlässlich dieser Kontrolle wurde B C einvernommen. Dieses Vernehmungsprotokoll wurde anlässlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung gemäß § 51g Abs.3 Ziff.1 VStG verlesen. Dabei führte der Zeuge aus, dass er 'letztes Jahr drei Monate bei der Firma C Transporte' gearbeitet habe. Dann habe er eine Sicherungsbescheinigung vom Arbeitsmarktservice K bekommen, welche mit 25.03.2001 abgelaufen sei. Bis zu diesem Datum habe er bei der Firma C als Kraftfahrer gearbeitet, danach sei er wieder nach Hause gefahren. Anfang dieser Woche (Vernehmung am 29.06.2001) habe 'Sch' (richtig S) von der Firma C angerufen, ob er wieder Arbeit habe. S habe gesagt, in einer Woche wären die Arbeitspapiere fertig. Am Mittwoch (27.06.2001) sei er mit dem eigenen Fahrzeug nach K zum Lkw-Hof der Firma C gefahren. Heute Morgen gegen 05.00 Uhr (29.06.2001) sei er mit dem Disponenten S nach H zum verfahrensgegenständlichen Lkw gefahren. Es habe den Zeugen zwar gestört, dass die 'Papiere' noch nicht fertig gewesen seien, wobei der Chef jedoch gesagt habe, er solle fahren, sodass er sodann auch die Fahrt begonnen habe. Der Ausländer sei dann von H auf direktem Weg Richtung I gefahren, wo er abladen sollte. Laut dieser Zeugenaussage war für diese Fahrt vereinbart, dass 'ein Kilometer ein Schilling' sei. Entgegen dem Widerspruch des Beschuldigten, Protokolle über Zeugeneinvernahmen zu verlesen, wurde diese Zeugenaussage gemäß § 51g Abs.3 Ziff.1 VStG verlesen, zumal sich aus dem erstinstanzlichen Akt ergibt, dass dieser Ausländer mit Bescheid vom 28.10.2002 mit einem Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich für die Dauer von zwei Jahren belegt worden ist. Somit war eine förmliche Einvernahme dieses Zeugen nicht möglich, sodass dieses Protokoll gemäß § 51g Abs.3 Ziff.1 VStG verlesen werden konnte.

Aus dieser Zeugenaussage ergibt sich zweifelsfrei, dass dieser Ausländer tatsächlich in der verfahrensgegenständlichen Zeit Arbeitnehmer bei der Firma C GmbH gewesen ist. Hinsichtlich dem zu Punkt 1. im erstinstanzlichen Straferkenntnis aufscheinenden Tatzeitraum von November 2000 bis 25.03.2001 ist auszuführen, dass das Tatzeitende aufgrund der Aussage des B C mit 25.03.2001 zu diesem Punkt zu konkretisieren gewesen ist, wobei hinsichtlich dem Tatzeitbeginn darauf zu verweisen ist, dass sich im erstinstanzlichen Akt überdies eine Anzeige des Gendarmerieposten K, AGM-Kontrollgruppe, vom 21.02.2001 findet, in dem angeführt worden ist, dass am 07.11.2000 B C als Lenker des Sattelzugfahrzeuges mit dem Kennzeichen X4 auf der A93 in D-W eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat. Aufgrund der vorhin geschilderten Zeugenaussage B C, wonach er im Jahr 2000 bereits drei Monate für die Firma C GmbH beschäftigt worden ist, wird nicht davon ausgegangen - wie von der Beschuldigten behauptet - dass diese Fahrt lediglich probeweise (eigentlicher Fahrer sei S gewesen), sondern dass diese Fahrt im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses bei der Firma C GmbH erfolgt ist. So war der Tatzeitbeginn mit 07.11.2000 hinsichtlich Punkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses einzugrenzen.

Überdies geht die Berufungsbehörde davon aus, dass die zu Punkt 1. angeführte Beschäftigung und die zu Punkt 2. angeführte Beschäftigung am 29.06.2001 (Kontrolle durch die Polizeiinspektion F) im Rahmen eines fortgesetzten Deliktes erfolgt ist und nicht zwei gesondert zu verfolgende illegale Beschäftigungen vorliegen. Somit war lediglich auf eine Verwaltungsübertretung zu erkennen. Nur der Vollständigkeit halber sei ausgeführt, dass die bereits angeführte Zeugenaussage des B C, wonach er für die Firma C GmbH gearbeitet habe, in jeder Weise glaubwürdig und nachvollziehbar ist. Es wäre kein Umstand erfindlich, warum diesbezüglich der Ausländer eine falsche Zeugenaussage ablegen hätte sollen.

Verfahrensrechtlich ist zudem auszuführen, dass mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 21.06.2001 (richtig wohl 21.09.2001 - offensichtlicher Schreibfehler, da die Zustellung laut Rückschein am 03.10.2001 erfolgte) rechtzeitige Verfolgungshandlung gesetzt wurde, die den Eintritt der Verfolgungsverjährung verhindert hat.

...

Zum Straferkenntnis vom 16.09.2003, Zl. 2-28/105-03 (Berufungserkenntnis zu Punkt I d) betreffend die Beschäftigung des ZR ist Nachstehendes auszuführen:

Im gegenständlichen Fall erfolgte laut erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt eine Strafanzeige des Landesgendarmeriekommandos für Kärnten, Verkehrsabteilung, Außenstelle W, mit 11.07.2001 an das Arbeitsinspektorat für den

4. Aufsichtsbezirk in 9020 Klagenfurt. In dieser Anzeige ist ausgeführt, dass der kroatische Staatsangehörige ZR (kontrolliert offenbar am 23.06.2001) bei der Kontrolle als Lenker des Sattelzugfahrzeuges mit dem Kennzeichen X41 angegeben habe, dass er 'von seinem Chef, der Firma I nach W gebracht worden sei, dort auf einem Parkplatz den gegenständlichen Lkw und die Papiere übernommen habe und seit ca. einer Woche damit Fahrten durchführe. Offenbar aufgrund des bei der Kontrolle einbehaltenen CMR-Frachtbriefes, in der als Frachtführer die Firma T GmbH in E angeführt worden ist, ist vorerst davon ausgegangen worden, dass diese Beschäftiger des ZR gewesen sei, sodass von der Bezirkshauptmannschaft K der handelsrechtliche Geschäftsführer dieser Unternehmung einvernommen worden ist und dieser dabei darauf hingewiesen hat, dass es sich bei der Firma um eine reine Spedition handelt und richtigerweise im Frachtbrief als Frachtunternehmer die Firma C GmbH anzuführen gewesen sei. Diesbezüglich wurde der im erstinstanzlichen Akt erliegende Ladeauftrag der Firma T GmbH an Frau T S am 20.06.2001 vorgelegt. In diesem Ladeauftrag scheint als Beladedatum der 21.06.2001 und als Entladedatum der 22.06.2001 auf, wobei laut Ladeauftrag die Beladestelle die V in K und die Entladestelle die Firma V S in I-F gewesen ist. Vergleicht man diesen Ladeauftrag mit dem bei der Kontrolle des Ausländers einbehaltenen CMR-Frachtbrief, so ergibt sich, dass diesbezüglich der Ladeauftrag mit diesem CMR-Frachtbrief übereinstimmt, sodass davon ausgegangen wird, dass weder - wie in der Berufung behauptet - die Firma I11 noch die Firma T GmbH diesen Frachtauftrag durchgeführt hat, sondern die Firma C GmbH, die diesen Ladeauftrag von der Firma T GmbH erhalten hat.

Überdies ist auszuführen, dass es zur nunmehr konkret vorgeworfenen Tatzeit Zahlungsbelege im erstinstanzlichen Akt gibt, welche bei der schon angesprochenen finanzbehördlichen Hausdurchsuchung bei Herrn S beschlagnahmt worden sind und welche von der Erstbehörde aus der umfangreichen Urkundenbeilage für das gerichtliche Finanzstrafverfahren des Landesgerichtes Innsbruck zu 24 Hv 81/02 abgelichtet worden sind. Dabei handelt es sich um einen Kassenausgangsbeleg vom 30.03.2001, mit dem der Ausländer die Auszahlung von S 3.000,-- bestätigt, weiters ein Kassenauszahlungsbeleg vom 10.04.2001, mit dem die Auszahlung von S 3.000,-- bestätigt wird, ein Ausgangsbeleg vom 11.04.2001, mit dem die Auszahlung von S 1.000,-- bestätigt wird. Schließlich finden sich Ausgangsbelege vom 27.04.2001, einmal mit S 3.000,-- und einmal mit S 6.311,--. Auch diese wurden vom Ausländer unterfertigt. Aufgrund dieser Zahlungsbelege wurde die vorgeworfene Tatzeit entsprechend eingeschränkt.

Zur eingewendeten Verfolgungsverjährung ist auszuführen, dass sich im erstinstanzlichen Akt die gegen den zweiten Geschäftsführer N B gerichtete Aufforderung zur Rechtfertigung vom 10.01.2002 findet. Damit wurde eine rechtzeitige und ordnungsgemäße Verfolgungshandlung gesetzt, die den Eintritt der Verfolgungsverjährung auch gegen T S verhinderte. Gemäß § 32 Abs.3 VStG gilt eine Verfolgungsverhandlung, die gegen einen zur Vertretung nach außen Berufenen gerichtet ist, auch als Verfolgungshandlung gegen die anderen zur Vertretung nach außen Berufenen.

Zum Straferkenntnis zur Zl. 2-28/86-03 (Berufungserkenntnis Punkt 1 e) betreffend die Beschäftigung des ST ist auszuführen, dass laut Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Tirol, Verkehrsabteilung Z, AGM-Kontrollgruppe Autobahn, vom 06.08.2001 zu GZ P 590/01-Sta am 15.06.2001 um 20.15 Uhr an der Hauptmautstelle S bei km X41 das von N B gelenkte Sattelkraftfahrzeug, Kennzeichen X42, in Richtung Italien fahrend angehalten und kontrolliert worden sei. Im Zuge der Amtshandlung sei vom am Beifahrersitz mitfahrenden kroatischen Staatsangehörigen ST angegeben worden, dass er bereits sei ca. fünf Wochen bei der Firma C in K als Kraftfahrer beschäftigt sei, wobei er das Sattelkraftfahrzeug nur in Italien lenken würde. In Österreich bzw. in einem anderen EU-Land sei er noch nie mit einem Sattelkraftfahrzeug der Firma C gefahren, allerdings würde er seinen Lohn immer in Kufstein ausbezahlt bekommen.

Im erstinstanzlichen Akt finden sich diesbezüglich Auszahlungsbelege, die jeweils von ST unterfertigt worden sind. Dabei handelt es sich um die Auszahlungsbelege vom 04.05.2001, 06.04.2001 und 10.04. sowie 20.04.2001. Diese Zahlungsbelege beziehen sich zwar nicht auf die von der Erstbehörde angelastete Tatzeit, führen jedoch im Zusammenhang mit der bereits angeführten Kontrolle am 15.06.2001, bei der laut Anzeige der Ausländer angeführt hat, seit ca. fünf Wochen bei der Firma C in K zu arbeiten, zweifelsfrei dazu, dass der Ausländer zumindest in diesem Tatzeitraum von der Firma C GmbH beschäftigt worden ist.

Selbst wenn dieser Ausländer damals bei der Fahrt zum Brenner lediglich Beifahrer gewesen ist, ergibt sich eindeutig, dass dieses 'Beifahren' im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses zur Firma C GmbH erfolgt ist. Wenngleich der Ausländer dabei angegeben hat, das Fahrzeug lediglich in Italien gelenkt zu haben, ist offensichtlich, dass er dabei als Beifahrer bis zum Brenner auch Arbeitsleistungen im Inland erbracht hat, sodass - selbst wenn das Lenken lediglich in Italien erfolgt ist - unter Hinweis auf den Umstand, dass die beschäftigende Firma ihren Sitz im österreichischem Bundesgebiet hat und er den Lohn jeweils in K erhalten hat, zweifelsfrei von einem auch für das Bundesgebiet von Österreich relevanten Beschäftigungsverhältnis auszugehen ist. So wäre auch in diesem Fall eine Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erforderlich gewesen.

Zum Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft K vom 22.09.2003, Zl. 2-28/78-02 (Punkt 1 f des Berufungserkenntnisses), mit dem der Beschuldigten die Beschäftigung der zu Punkt 1. bis Punkt 12. angeführten Ausländer zur Last gelegt worden ist, ist Nachstehendes anzuführen:

Hinsichtlich der zu Punkt 1. bis Punkt 3. und Punkt 5. bis Punkt 12. angeführten Ausländer finden sich im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt Abrechnungsunterlagen bzw. Zahlungsbelege.

Hinsichtlich T I ist anzuführen, dass sich im erstinstanzlichen Akt eine Fahrtenliste vom 02.04. bis 30.04.2001 findet. Zudem findet sich eine Abrechnung für diesen Ausländer für den April 2001. Schließlich existieren Kassauszahlungsbelege, welche jeweils von diesem Ausländer unterfertigt sind, vom 06.04.2001, 10.04.2001 und 20.04.2001.

Aus diesen Urkunden ergibt sich klar und deutlich, dass dieser Ausländer für die Firma C GmbH jedenfalls in dieser Zeit als Kraftfahrer tätig gewesen ist. Hinsichtlich diesem Ausländer findet sich überdies ein Ermittlungsbericht der Polizeiinspektion D-R, bezogen auf eine schon am 08.12.2000 erfolgte Kontrolle dieses Ausländers, wobei laut diesem Ermittlungsbericht der Ausländer dabei angegeben hat, dass sein Arbeitgeber die Firma D I in W gewesen sei.

Da diese Kontrolle jedoch bereits vier Monate vor dem hier verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum erfolgt ist, kommt dieser Angabe des Lenkers für die hier verfahrensgegenständliche Tatzeit keine Bedeutung zu, zumal nach den Erfahrungen des täglichen Lebens, insbesondere bei Lkw-Fahrern ein reger Wechsel des Arbeitgebers gegeben ist. Aufgrund der Abrechnungsunterlagen und Zahlungsbelege ist zweifelsfrei davon auszugehen, dass zur verfahrensgegenständlichen Tatzeit die Firma C GmbH Beschäftigerin des Ausländers gewesen ist.

Zur Beschäftigung des H M findet sich im erstinstanzlichen Akt eine Abrechnung für den April 2001 sowie eine Fahrtenliste für April 2001, zudem ein Kassaausgangsbeleg vom 06.04.2001 in der Höhe von S 3.000,--, welche vom Ausländer unterfertigt ist. Da in der Fahrtenliste lediglich Fahrten bis zum 27.4.2001 aufscheinen, war die mündlich verkündete Tatzeitpräzisierung gemäß § 52a Abs.1 VStG entsprechend zu berichtigen.

Zu L F ist auszuführen, dass diesbezüglich im erstinstanzlichen Akt eine Abrechnung, bezogen insbesondere auf den 02.04. bis zum 26.04.2001, vorliegt. Zudem ein Kassaausgangsbeleg vom 06.04.2001, worin die Auszahlung von Reisekosten für den April 2001 in der Höhe von S 3.000,-- vom Ausländer bestätigt wird.

Zum zu Punkt 5. angeführten B B ist auszuführen, dass sich aus der im erstinstanzlichen Akt erliegenden Fahrtenliste Fahrten in der Zeit vom 2.4.2001 bis zum 11.4.2001 ergeben. Überdies sind in diesem Akt Auszahlungsbelege vom 6.4.2001 und 10.4.2001 enthalten. Diese sind vom Ausländer unterfertigt worden. Aufgrund dieser Fahrtenliste war die diesbezüglich im mündlich verkündeten Berufungserkenntnis angelastete Tatzeit vom 2.4.2001 bis 30.4.2001 gemäß § 52a Abs.1 VStG entsprechend zu berichtigen.

Zum Ausländer P V ist auszuführen, dass sich im erstinstanzlichen Akt eine Abrechnung für April 2001, eine Fahrtenliste für den April 2001 sowie ein Kassaausgangsbeleg vom 30.3.2001 und 7.5.2001 finden, sodass eine Tatzeit von jedenfalls 30.3.2001 bis 7.5.2001 anzulasten war.

Soweit der Ausländer - wie in der diesbezügliche Anzeige des Polizeipräsidium München vom 18.04.2001 betreffend eine Kontrolle vom 18.04.2001 gegen 10.30 Uhr auf der Bundesautobahn A8 auf Höhe von km X42 in südlicher Fahrtrichtung angeführt - wonach er normalerweise für die kroatische Filiale K fahre und nur auf dem österreichische Lkw aushelfe, ist auf die schon angeführten Abrechnungsunterlagen bzw. den Zahlungsbelegen zu verweisen. Aus diesen ist kein anderer Schluss zu ziehen, als dass der Beschuldigte zur verfahrensgegenständlichen Tatzeit tatsächlich von der Firma C GmbH beschäftigt worden ist und die diesbezügliche Angabe des Ausländers unrichtig gewesen ist.

Zum Ausländer J S ist anzuführen, dass sich eine Abrechnung für 06.04.2001 bis 02.05.2001 sowie ein vom Ausländer am 12.04.2001 unterfertiger Kassaausgangsbeleg in der Höhe von S 1.000,-- findet.

Soweit in der Anzeige der Polizeiinspektion R vom 09.04.2001, bezogen auf eine Kontrolle des Ausländers in Kiefersfelden, ausgeführt wird, J S habe dabei angegeben, für die Firma K zu arbeiten, ist auf die diesbezüglichen Zahlungsbelege zu verweisen, die eindeutig für eine Beschäftigung bei der Firma C GmbH sprechen und zudem darauf, dass dieser Ausländer bei seiner Einvernahme in englischer Sprache zu verstehen gegeben hat, dass er mit der Disponentin 'T' gesprochen habe. Dabei ist zweifelsfrei die Beschuldigte gemeint, sodass kein Zweifel daran bestehen kann, dass die Beschäftigung seitens der Firma C GmbH erfolgt ist.

Zum zu Punkt 8. angeführten kroatischen Staatsangehörigen G I ist anzuführen, dass sich im erstinstanzlichen Akt eine Fahrtenliste dieses Ausländers vom 07.04. bis 30.04.2001 findet.

Überdies ist im erstinstanzlichen Akt ein Kassaausgangsbeleg vom 10.04.2001 über einen Betrag von S 3.000,--, unterfertigt von diesem Ausländer, enthalten. Zudem befindet sich im erstinstanzlichen Akt ein Bargeldtransfer-Beleg vom 20.04.2001, welcher als Empfänger Frau M G in Kroatien und als Absender die Firma C/Frau T S über einen Betrag von S 3.368,-- ausweist. Zudem findet sich ein weiterer Bargeldtransfer-Beleg vom 30.04.2001, wiederum an M G, wobei als Absender die Firma C/N B über einen Betrag von S 4.368,-- aufscheint. Damit wurden diese Beträge offensichtlich an eine Familienangehörige des beschäftigten Ausländers in Kroatien transferiert.

Zum in Punkt 9. angeführten D D ist anzuführen, dass diesbezüglich eine Abrechnung vom 13.04. bis 25.04.2001 vorliegt.

Hinsichtlich dem zu Punkt 10. angeführten O R wird darauf verwiesen, dass sich im erstinstanzlichen Akt ein Auszahlungsbeleg vom 6.4.2001, 10.4.2001 und 27.4.2001 findet. Angesichts dieser Urkunden ist eindeutig erwiesen, dass die mehrfach in den verschiedenen Anzeigen der Deutschen Polizeidienststellen aufscheinende Angabe des Ausländers, dass er (allerdings nicht für den hier verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum) von der Firma K GmbH beschäftigt worden sei, nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen hat, zumal die Firma K lediglich Zulassungsbesitzerin des gelenkten Sattelkraftfahrzeuges ist, welches, wie von der Beschuldigten selbst mehrfach behauptet, an die Firma C GmbH vermietet worden ist. Es ergibt sich auch hier keinerlei Hinweis dafür, dass dieser Ausländer nicht von der Firma C GmbH beschäftigt worden sei.

Zum zu Punkt 11. angeführten A Z, ist ausführen, dass sich im erstinstanzlichen Akt eine Abrechnung bezogen auf den 8.1.2001 bis 3.2.2001 findet. Zudem findet sich eine Fahrtenliste vom 5.1.2001 bis 31.1.2001 hinsichtlich dieses Ausländers. Aufgrund der Abrechnung vom 8.1.2001 bis 3.2.2001 geht die Berufungsbehörde daher davon aus, dass der Ausländer zu dieser Zeit jedenfalls von der Firma C GmbH beschäftigt worden ist. Diesbezüglich war das mündlich verkündete Berufungserkenntnis zu Punkt I f hinsichtlich Punkt 11. insoweit gemäß § 52a Abs.1 VStG abzuändern, da diesbezüglich irrtümlich die Tatzeit mit 7.4.2001 bis 3.5.2001 vorgeworfen worden ist.

Zum zu Punkt 12. angeführten Ausländer A D ist anzuführen, dass im erstinstanzlichen Strafakt eine Fahrtenliste dieses Ausländers vom 2.4.2001 bis 30.4.2001 aufscheint und zudem eine Abrechnung für den Monat April 2001. Schließlich findet sich ein vom Ausländer unterfertigter Kassenausgangsbeleg vom 6.4.2001 und 20.4.2001 sowie 26.4.2001.

Verfahrensrechtlich ist anzuführen, dass bei diesen Ausländern fristgerecht mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 10.1.2002 Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind, die den Eintritt der Verfolgungsverjährung hintangehalten haben.

Zum zu Punkt 4. angeführten S B fanden sich keine Abrechnungsunterlagen bzw. Kassabelege, sodass das Strafverfahren in diesem Punkt einzustellen war.

Soweit S in seiner Zeugenaussage vor der Berufungsbehörde entsprechend den Behauptungen in der Berufung angegeben hat, dass Beschäftigerin der Ausländer nicht die Firma C GmbH sondern eine der beiden erwähnten niederösterreichischen Firmen gewesen sei, ist anzuführen, dass insbesondere aufgrund der angesprochenen Abrechnung und Zahlungsbelegen die diesbezügliche Aussage nicht nachvollziehbar ist. Dabei führte der Zeuge an, dass es so gewesen sei, dass die Firma C GmbH an die ausländischen Fahrer der niederösterreichischen Firmen W und M, sogar Fahrtspesen vorgeschossen habe.

Dieser Umstand wäre in keiner Weise nachvollziehbar, wenn es nicht tatsächlich so gewesen wäre, dass die Firma C GmbH diese Ausländer beschäftigt hat. Es wäre in keinster Weise erfindlich, warum die Firma C GmbH das kaufmännische Risiko der Bevorschussung von Fahrern, die bei anderen Firmen beschäftigt werden, auf sich nehmen hätte sollen.

Schließlich wäre auch nicht erfindlich, warum, wie dieser Zeuge behauptet, die Fahrtaufträge direkt an die Ausländer ergangen wären, wenn diese tatsächlich von den niederösterreichischen Firmen beschäftigt worden wären. In diesen Fällen wäre zwanglos zu erwarten gewesen, dass die Fahrtaufträge an die niederösterreichischen Firmen ergangen wären und diese die entsprechenden Dispositionen bei den allenfalls von ihnen beschäftigten Lenkern vorgenommen hätten.

Soweit diesbezüglich die Beschuldigte eine Vereinbarung zwischen der Firma M und Herrn S vom November 2000, wonach sich Herr S im Auftrag der Firma M GmbH um den ordnungsgemäßen Rundlauf der von der Firma M bei der Firma C angemietenen Fahrzeuge kümmern würde und die angeworbenen und auf den Mietfahrzeugen fahrenden Kraftfahrer der Firma M zuzurechnen wären, ist darauf zu verweisen, dass der handelsrechtliche Geschäftsführer dieser Firma, nämlich F F, im Verfahren zu Zahl uvs-2002/K4/016 als Zeuge einvernommen worden ist, dabei jedoch einen derartig unglaubwürdigen Eindruck hinterlassen hat, dass sich die Berufungsbehörde nicht in der Lage sah, allfällige Feststellungen aufgrund dieser Aussage zu treffen. In dieser Aussage führte der Zeuge an, dass er von der Firma C GmbH weder für die Firma W noch für die Firma M jemals Aufträge zur Durchführung von Fahrten bekommen habe. Aufgrund der Wesensart dieses Zeugen ist auch in keiner Weise auszuschließen, dass er allenfalls diese Vereinbarung vom November 2000 seitens der Firma M unterfertigt hat, obwohl diese Vereinbarung (auch nach der Aussage des F F) nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen hat. Gleiches gilt für die Bestätigung vom 28.5.2001 der Firma M, wonach alle in Rechnung gestellten Leistungen von der Firma M GmbH durchgeführt worden seien und mit der Firma C GmbH verrechnet worden seien. Auch diesbezüglich widerspricht diese Bestätigung augenscheinlich den diesbezüglichen Aussagen des F F. Zum Schreiben der Firma M an die Firma C GmbH vom 10.5.2001 in der um eine Umbuchung des Steuerguthabens gebeten wird, ist einerseits in keinster Weise erfindlich, wie die Firma C allenfalls auf dieses Schreiben reagiert hat sowie andererseits auszuführen, dass dieses Schreiben in keiner Weise nicht mit dem Umstand vereinbar wäre, dass tatsächliche Beschäftigerin der angeführten Ausländer die Firma C GmbH gewesen ist.

Noch einmal ist diesbezüglich anzuführen, dass die bereits angeführten Abrechnungsunterlagen und Zahlungsbelege bei einer Hausdurchsuchung bei S vorgefunden worden sind. Dabei kann kein Zweifel daran bestehen, dass diese Urkunden eindeutig mit der Beschäftigung dieser Ausländer seitens der Firma C GmbH im Zusammenhang gestanden sind. Insbesondere aufgrund dieser Unterlagen ist für die Beschuldigte auch aus dem Umstand nichts zu gewinnen, dass dem Zeugen NB einzelne der Namen der Ausländer nicht (mehr) bekannt waren.

Anlässlich der Berufungsverhandlung am 10.12.2003 stellte der Beschuldigtenvertreter nachstehende Beweisanträge:

1. Auf Einholung sämtlicher beschlagnahmter LKW-Leihverträge, Übernahmebestätigungen, insbesondere jener Zugmaschinen, mit denen teilweise die in Rede stehenden Ausländer angetroffen wurden.

2. Auf Einholung und Sichtung sämtlicher mit den gegenständlichen Strafakten in Verbindung zu bringenden Frachtakten der Firma C GmbH.

3. Auf Einholung der beschlagnahmten Buchhaltungsunterlagen der Firma C GmbH.

4. Auf Ladung und Einvernahme der Zeugen J K in T, sowie S H in München, wobei diesen Zeugen aufgetragen werden möge, die Mietverträge mit der Firma C GmbH beizubringen.

5. Ladung sämtlicher in Rede stehender Ausländer unter den in den Akten festgehaltenen Adressen sowie deren Einvernahmen.

Dazu ist anzuführen, dass aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens für die Berufungsbehörde die Sachlage insofern zweifelsfrei geklärt worden ist, als die Firma C Transport GmbH die angeführten Ausländer jedenfalls in der nunmehr zur Last gelegten Zeit beschäftigt hat. Die gestellten Beweisanträge waren auch deshalb aufgrund geklärter Sachlage abzuweisen, zumal diese offenbar weit überschießend sind und letztlich weit über den hier verfahrensgegenständlichen verwaltungsstrafrechtlichen Vorwurf der unerlaubten Beschäftigung der angeführten Ausländer hinausgehen und allenfalls Beweisthemen betreffen, die lediglich für die bereits dargestellten gerichtlichen Finanzstrafverfahren relevant sind. Zudem werden diese Beweisanträge zu keinem konkret benannten Beweisthema gestellt, sodass es sich um Erkundungsbeweise handelt.

Zu den beantragten Einvernahmen der ausländischen Zeugen ist anzuführen, dass sich der Beschuldigtenvertreter einerseits gegen die Verlesung von Zeugeneinvernahmeprotokollen ausgesprochen hat und andererseits die Ausländer, sofern sie nicht schon einvernommen worden sind und soweit sie nicht überhaupt aufgrund ihrer allenfalls noch bestehenden Tätigkeit als Kraftfahrer unbekannten Aufenthalts sind, mit den Staaten, aus denen sie stammen, ein Rechtshilfeabkommen nicht besteht, sodass eine Einvernahme dieser Zeugen rechtlich aber auch tatsächlich nicht möglich gewesen ist."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 120/1999, lautet:

"§ 28. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen,

1. wer

a) entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) ausgestellt wurde, ....

bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafen von 10 000 S bis zu 60 000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 20 000 S bis zu 120 000 S, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 20 000 S bis zu 120 000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 40 000 S bis zu 240 000 S;"

Die Beschwerdeführerin bestreitet die Feststellungen der belangten Behörde nicht, dass bezüglich der verfahrensgegenständlichen Ausländer für eine Beschäftigung durch das von ihr vertretene Unternehmen keine der im § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG angeführten Papiere ausgestellt waren. Sie stellt auch nicht in Abrede, dass sie in den maßgeblichen Zeiträumen handelsrechtliche Geschäftsführerin der C GmbH gewesen ist.

Soweit die Beschwerdeführerin den angefochtenen Bescheid im Hinblick darauf für rechtswidrig hält, dass ein weiterer Geschäftsführer, nämlich N B im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 und 3 VStG bestellt worden sei, zeigt sie keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die Beschwerdeführerin lässt nämlich die unbedenkliche Feststellung im angefochtenen Bescheid unbestritten, dass eine solche Bestellung ihres Mitgeschäftsführers zum verantwortlichen Beauftragten im Sinn des § 9 VStG dem Arbeitsinspektorat I erst mit Schreiben vom 19. November 2001 übermittelt worden ist. Gemäß § 28a Abs. 3 AuslBG wird die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 und 3 VStG für die Einhaltung des AuslBG erst rechtswirksam, wenn beim zuständigen Arbeitsinspektorat (nunmehr: bei der zuständigen Abgabenbehörde) eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist; daher durfte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume als handelsrechtliche Geschäftsführerin wegen Übertretungen nach dem AuslBG als verantwortlich erachten.

Die Beschwerdeführerin hält den angefochtenen Bescheid auch deswegen für rechtswidrig, weil sie in der Berufungsverhandlung vor der belangten Behörde ein umfassendes Beweisanbot gestellt habe, welchem die belangte Behörde jedoch nicht entsprochen habe. Die Beschwerdeführerin habe die Einholung sämtlicher beschlagnahmter Lkw-Leihverträge, von Übernahmebestätigungen bezüglich jener Zugmaschinen, mit denen die in Rede stehenden Ausländer angetroffen worden seien, sowie die Einholung sämtlicher Frachtakten bezüglich der gegenständlichen Übertretungen sowie die Einholung der beschlagnahmten Buchhaltungsunterlagen, die Ladung und Einvernahme des J K und der S H, denen aufgetragen hätte werden sollen, die Mietverträge mit der C GmbH beizubringen, beantragt. Vor allem habe die Beschwerdeführerin aber die Einvernahme sämtlicher in Rede stehender Ausländer beantragt. Es sei im Vorbringen in der Berufungsverhandlung ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die besagten Unterlagen zur Beweisführung der Beschwerdeführerin unbedingt erforderlich seien. Hätte die belangte Behörde die beantragten Beweise aufgenommen, so hätte sie feststellen können und müssen, dass das im Verfahren getätigte Vorbringen der Beschwerdeführerin den Tatsachen entspreche und die in Rede stehenden Ausländer nicht von dem von ihr vertretenen Unternehmen beschäftigt worden seien. Die belangte Behörde habe jedoch auf die persönliche Einvernahme der in Rede stehenden Ausländer entgegen § 51g Abs. 3 Z. 1 VStG verzichtet, obwohl deren Wohnadresse bekannt gewesen sei. Zu Unrecht habe die belangte Behörde das Verlangen nach einer Einvernahme der Ausländer als unbeachtlich qualifiziert.

Mit diesem Einwand zeigt die Beschwerdeführerin im Ergebnis hinsichtlich der Mehrzahl der ihr vorgeworfenen Übertretungen tatsächlich relevante Verfahrensfehler auf.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) lauten:

"§ 51g. (1) Der unabhängige Verwaltungssenat hat die zur Entscheidung der Sache erforderlichen Beweise aufzunehmen.

(2) Außer dem Verhandlungsleiter sind die Parteien und ihre Vertreter, insbesondere der Beschuldigte, im Verfahren vor einer Kammer auch die übrigen Mitglieder berechtigt, an jede Person, die vernommen wird, Fragen zu stellen. Der Verhandlungsleiter erteilt ihnen hiezu das Wort. Er kann Fragen, die nicht der Aufklärung des Sachverhaltes dienen, zurückweisen.

(3) Niederschriften über die Vernehmung des Beschuldigten oder von Zeugen sowie die Gutachten der Sachverständigen dürfen nur verlesen werden, wenn

1. die Vernommenen in der Zwischenzeit gestorben sind, ihr Aufenthalt unbekannt ist oder ihr persönliches Erscheinen wegen ihres Alters, wegen Krankheit oder Behinderung oder wegen entfernten Aufenthaltes oder aus anderen erheblichen Gründen nicht verlangt werden kann oder

2. die in der mündlichen Verhandlung Vernommenen in wesentlichen Punkten von ihren früheren Aussagen abweichen oder

3. Zeugen, ohne dazu berechtigt zu sein, oder Beschuldigte die Aussage verweigern oder

4. alle anwesenden Parteien zustimmen.

(4) Sonstige Beweismittel, wie Augenscheinsaufnahmen, Fotos oder Urkunden, müssen dem Beschuldigten vorgehalten werden. Es ist ihm Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äußern."

Zu den zur Entscheidung der Sache erforderlichen Beweisen gemäß § 51g Abs. 1 VStG, die der unabhängige Verwaltungssenat aufzunehmen hat, gehören die Aussagen jener Zeugen, die zur Aufklärung des maßgeblichen Sachverhaltes etwas beitragen können. Im Fall des Vorwurfes der unerlaubten Beschäftigung eines Ausländers nach dem AuslBG kann mit Bezug auf jenen Ausländer, um dessen Beschäftigung es geht, nicht ohne Weiteres gesagt werden, dass seine Einvernahme zu diesem Zwecke zur Aufklärung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht relevant wäre. Solange einem solchen Beweis die grundsätzliche Eignung, zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen, nicht abgesprochen werden kann, wäre in einer Feststellung der belangten Behörde, der Zeuge hätte ohnedies nichts Wesentliches beitragen können, eine unzulässige vorwegnehmende Beweiswürdigung gelegen. Die gleiche Wertung liegt auch dem stillschweigenden Übergehen eines beantragten Beweises zu Grunde. Eben diese antizipative Beweiswürdigung nähme auch der Verwaltungsgerichtshof vor, wenn er im Rahmen der von ihm anzustellenden Erwägungen über die Relevanz des unterlaufenen Verfahrensmangels zum Ergebnis gelangte, der Zeuge hätte wohl nichts zur Wahrheitsfindung beigetragen und nicht allenfalls eine ganz andere Darstellung gegeben (vgl. in einem ähnlichen Fall das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1995, Zl. 94/17/0433). Dieser Vorwurf der Unterlassung der Einvernahme jener Ausländer, um deren Beschäftigung es im vorliegenden Fall ging, kann der belangten Behörde nicht erspart bleiben.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf die Aufnahme eines Beweises von vornherein nur dann abgelehnt werden, wenn er objektiv gesehen nicht geeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern; eine Würdigung des Beweises hinsichtlich seiner Glaubwürdigkeit ist nur nach Aufnahme des Beweises möglich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 1992, Zl. 92/03/0032).

Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall ihre Schlussfolgerungen vorwiegend aus einer Reihe von Unterlagen, insbesondere aus Kopien von Abrechnungslisten, die bei einer Hausdurchsuchung bei einem Angestellten des von der Beschwerdeführerin vertretenen Unternehmens (S) gefunden wurden, sowie aus einer ausführlichen Zeugenaussage des weiteren Geschäftsführers dieser GmbH gezogen.

Die belangte Behörde hat jedoch in ihre Erwägungen betreffend ihre Feststellungen eine Einvernahme der Beschwerdeführerin selbst ebenso wenig wie Aussagen der Vertreter jener weiteren GmbH's, die nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall als Frachtführer und Beschäftiger der Ausländer tätig gewesen sein sollen, einbezogen. Im vorliegenden Fall war es die zentrale Aufgabe der belangten Behörde, Feststellungen dahingehend zu treffen, ob und wenn ja - ohne dass vernünftige Zweifel offen bleiben - Feststellungen hinsichtlich der Eigenschaft des vom der Beschwerdeführerin vertretenen Unternehmens als Beschäftiger der in Rede stehenden Ausländer zu treffen, wobei die belangte Behörde wesentlich darauf abzustellen hatte, ob "nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt" (§ 2 Abs. 4 erster Satz AuslBG) die Ausländer unselbständig für dieses Unternehmen tätig waren. Bei dieser Sachlage durfte die belangte Behörde den von der Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren ausdrücklich beantragten Versuch nicht unterlassen, unmittelbare oder zumindest mittelbare Aussagen dieser Ausländer zu erlangen. Auch der Umstand, dass der Wohnsitz einzelner in Rede stehender Ausländer nicht im Bundesgebiet gelegen war, durfte die belangte Behörde nicht davon abhalten, zumindest den Versuch zu machen, mit ihnen in Kontakt zu treten und sie auf geeignete Weise zu einer unmittelbaren Aussage vor der belangten Behörde, oder aber zumindest zu einer Stellungnahme zum Sachverhalt zu bewegen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 27. Juni 2002, Zl. 2002/09/0027, und vom 17. November 2004, Zl. 2001/09/0074).

Indem die belangte Behörde dies unterließ, hat sie den angefochtenen Bescheid in dem aus dem Spruch ersichtlichem Umfang mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.

Hinsichtlich der Ausländer KP, ZR und ST ist die Sachlage insofern anders zu sehen, als die belangte Behörde im Rahmen der ihr obliegenden Würdigung der ihr vorliegenden Beweise insbesondere auch aus den Stellungnahmen der Beschwerdeführerin selbst in dem dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Berufungsverfahren den Schluss ziehen konnte, dass eine Beschäftigung dieser beiden Ausländer durch die von der Beschwerdeführerin vertretenen GmbH auch aus der Sicht der Beschwerdeführerin selbst nicht zu verneinen war. Dabei ist hinsichtlich des ZR zu bedenken, dass auch die Beschäftigung überlassener Arbeitskräfte nach dem AuslBG bewilligungspflichtig ist (vgl. § 2 Abs. 2 lit. e), und hinsichtlich des ST in Betracht zu ziehen, dass der Umstand, dass der Ausländer im Inland einen Lkw nicht gelenkt, sondern nur im Hinblick auf seine Lenkertätigkeit im Ausland als Beifahrer mitgefahren ist, nach der Lage des Falles nicht schon deswegen zur Verneinung des Vorliegens einer Beschäftigung dieses Ausländers führen musste (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2006, Zl. 2006/09/0116, mwN in einem ähnlichen Fall, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).

Der Umstand, dass im Beschwerdefall nur in drei Fällen Schuldsprüche gegen die Beschwerdeführerin aufrecht erhalten wurden, hat bewirkt, dass die Strafzumessung hinsichtlich dieser drei Übertretungen nur mehr nach dem ersten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG und nicht - wie von der belangten Behörde offensichtlich angenommen - nach dem dritten Strafsatz der zitierten Gesetzesvorschrift zu beurteilen ist. Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid im Umfang seines Ausspruches über die Strafe und die Verfahrenskosten hinsichtlich dieser drei Ausländer wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde im Fall der neuerlichen Bemessung einer Strafe die Dauer des Verwaltungsstrafverfahrens im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK als mildernd in Anschlag zu bringen haben (§ 34 Abs. 2 StGB iVm § 19 UStG).

Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid in dem im Spruch ersichtlichen Umfang aufzuheben, im Übrigen die Beschwerde aber abzuweisen.

Die Entscheidung über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am 15. Mai 2009

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