Normen
AVG §13 Abs8;
PolStG OÖ 1979 §2 Abs1;
PolStG OÖ 1979 §2 Abs2;
PolStG OÖ 1979 §2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §13 Abs8;
PolStG OÖ 1979 §2 Abs1;
PolStG OÖ 1979 §2 Abs2;
PolStG OÖ 1979 §2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit einem an den Magistrat der Stadt X gerichteten Schreiben vom 16. Juni 2005 zeigte der Beschwerdeführer gemäß § 2 des Oberösterreichischen Polizeistrafgesetzes an, dass er an einem näher angeführten Standort in X ab dem 1. September 2005 die Ausübung der Prostitution beginnen werde. Dies schränkte er "verbindlich auf die Wochentage Freitag, Samstag und Sonntag ein, Freitag wird die Prostitution frühestens ab 21.00 ausgeübt. Außerdem wird die Prostitution in den Schulferien, an allen Wochentagen ausgeübt. Diese Anzeige bleibt unbeachtet allfälliger weiterer Anzeigen aufrecht".
Dieses Schreiben langte beim Magistrat der Stadt X am 17. Juni 2005 ein.
Mit weiterem an den Magistrat der mitbeteiligten Stadtgemeinde gerichteten Schreiben vom 30. Juni 2005, dortselbst eingelangt am 30. Juni 2005, zeigte der Beschwerdeführer gemäß § 2 Polizeistrafgesetz an, dass in den angeführten Räumlichkeiten "ab 1. September 2005 die Prostitution ausgeübt wird".
Die Behörde erster Instanz richtete an den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. August 2005 eine "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme", in welcher sie ihm bekannt gab, dass sich das für die Ausübung der Prostitution in Aussicht genommene Objekt in Sichtweite eines Realgymnasiums und einer Mädchen-Hauptschule mit Internat und Halbinternat befinde und daher beabsichtigt sei, die Nutzung des Objektes für Zwecke der Ausübung der Prostitution zu untersagen.
Mit einer am 17. August 2005 beim Magistrat der Stadt X eingelangten Stellungnahme in der er das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Untersagung wegen der "Nähe" des Standortes zu den Schulen bestritt und erklärte: "Um der Behörde die Prüfung zu erleichtern, ziehe ich meine Anzeige vom 30.06 unter Aufrechterhaltung meiner Anzeige vom 16.06 zurück. Mit der aufrechterhaltenen Anzeige vom 16.06 habe ich die Ausübung der Prostitution ab 1.09.2005 an Freitagen ab 21.00 sowie an Samstagen und Sonntagen sowie in den Schulferien angezeigt. Nach teleologischer Interpretation des Abs. 2 leg. cit. ist daher ein Untersagungsrecht nicht gegeben."
Mit Bescheid des Magistrats der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 18. August 2005 wurde gemäß § 2 Abs. 1 und Abs. 2 des Oberösterreichischen Polizeistrafgesetzes "die Verwendung des Gebäudes … zum Zweck der Ausübung der Prostitution ab 01.09.2005 an Freitagen ab 21 Uhr, an Samstagen und Sonntagen sowie in den Schulferien laut Anzeige bzw. Stellungnahme, eingelangt am 18.08.2005, untersagt". Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass sich das gegenständliche Gebäude in Sichtweite von mehreren näher angeführten Schulen samt Internat und Halbinternat befinde und nur durch eine Kreuzung davon getrennt sei. Die Entfernung des gegenständlichen Gebäudes zum nächstgelegenen Eingang des Schulgebäudes betrage nur etwa 85 m Luftlinie.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, die mit Bescheid des Stadtsenates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 27. Februar 2006 gemäß § 2 Abs. 1 und 2 Oö Polizeistrafgesetz abgewiesen wurde. Zwar sei zwischen der erstmaligen Anzeige vom 16. Juni 2005 und der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten vergangen, jedoch hätte sich die Erstbehörde angesichts der weiteren Anzeige vom 30. Juni 2005 erst Klarheit über die vom Anzeigenden verfolgte Absicht verschaffen müssen, zumal durch die beiden inhaltlich voneinander abweichenden Anzeigen berechtigte Zweifel über den wahren Parteiwillen entstanden seien. Daher sei zwecks Erforschung des tatsächlichen Parteiwillens mit Schreiben der Behörde erster Instanz vom 1. August 2005 das Parteiengehör gewahrt und ein zweiwöchiges Äußerungsrecht eingeräumt worden. Erst ab Einlangen der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 17. August 2005 sei für die Erstbehörde klar gewesen, dass er die Anzeige vom 16. Juni 2005 aufrecht erhalten habe und die Anzeige vom 30. Juni 2005 wieder zurückziehe. Bis zu dieser Klarstellung sei der Fristenlauf gemäß § 2 Abs. 1 Oö Polizeistrafgesetz für die Erlassung eines Untersagungsbescheides nicht in Gang gesetzt worden. Dies werde durch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 18. Februar 1972, Zl. 1504/71, vom 28. Februar 1977, Zl. 780/77, vom 3. April 1979, Zl. 2561/78, und vom 10. September 1986, Zl. 85/09/0260) bekräftigt. Das gegenständliche Gebäude befinde sich in der Nähe von Schulen, daher sei dort gemäß § 2 Abs. 2 Oö Polizeistrafgesetz die Ausübung der Prostitution verboten. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Vorstellung, welcher mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde keine Folge gegeben worden ist.
Die belangte Behörde begründete den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen damit, dass die Untersagungsfrist gemäß § 2 Abs. 1 Oö Polizeistrafgesetz im vorliegenden Fall gewahrt worden sei. Die Erstanzeige vom 16. Juni 2005 habe bei der Behörde den Fristenlauf gemäß § 2 Abs. 1 leg. cit. ausgelöst. Allerdings sei mit der Änderung bzw. Erweiterung der Prostitutionsanzeige im Schreiben vom 30. Juni 2005, mit welcher nunmehr eine Prostitutionsausübung ohne zeitliche Beschränkung angezeigt worden sei, eine wesentliche Änderung erfolgt. Bereits in der Anzeige vom 16. Juni 2005 sei in Aussicht gestellt worden, dass eventuelle weitere Anzeigen folgen könnten. Eine quasi "Versteinerung", also in eine gewisse Richtung zielende Unabänderbarkeit der Anzeige vom 16. Juni 2005 könne nach Ansicht der belangten Behörde diese Eingabe jedoch nicht zukommen und dies würde unter anderem bedeuten, dass beispielsweise eine spätere, vom Anzeigeleger gewollte weitere zeitliche Einschränkung der Prostitutionsausübung oder gar eine Zurückziehung der Anzeige nicht mehr möglich wäre. Durch die wesentliche Änderung der Erstanzeige mit der Mitteilung vom 30. Juni 2005 sei nach Ansicht der belangten Behörde erneut die zweimonatige Untersagungsfrist gemäß § 2 Abs. 1 Oö Polizeistrafgesetz ausgelöst worden und die ursprünglich durch die Erstanzeige ausgelöste Frist erloschen. Diese gesetzliche Frist diene der Behörde, um in einem Ermittlungsverfahren den maßgebenden Sachverhalt festzustellen und rechtlich zu beurteilen. Die im gegebenen Zusammenhang angezeigte Ausweitung der Prostitutionsausübung auf alle Wochentage sei ein im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wesentlich anders zu beurteilender Sachverhalt als die Ausübung nur am Wochenende und in den Schulferien. Würde man der Auffassung des Beschwerdeführers hinsichtlich des Fristenlaufes folgen, so würde, wenn eine wesentliche Anzeigenänderung etwa erst einen Tag vor Fristablauf bei der Behörde einlangen würde, dieser nur mehr ein Tag zur Beurteilung des neuen Sachverhaltes bzw. zu ergänzenden Ermittlungen und zur Bescheiderlassung zur Verfügung stehen. Auch die Auffassung der Gemeindebehörden hinsichtlich der Frage, ob das gegenständliche Bordell in der Nähe einer Schule situiert sei, sei nach Auffassung der belangten Behörde nicht rechtswidrig.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zunächst beim Verfassungsgerichtshof erhobene und von diesem mit Beschluss vom 13. Juni 2007, B 1444/06-8, abgelehnte und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretene Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Auch die mitbeteiligte Stadtgemeinde erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Oberösterreichischen Polizeistrafgesetzes, LGBl. Nr. 36/1979 idF LGBl. Nr. 61/2005, lauten:
"§ 2
Prostitution
(1) Wer beabsichtigt, für Zwecke der Anbahnung oder Ausübung von Beziehungen zur sexuellen Befriedigung anderer Personen zu Erwerbszwecken (Prostitution) ein Gebäude, eine Wohnung oder einzelne Räumlichkeiten zu nutzen oder für solche Zwecke zur Verfügung zu stellen, hat dies, soweit es nicht nach Abs. 3 lit. c verboten ist, der Gemeinde mindestens zwei Monate vor Aufnahme der Prostitution anzuzeigen. Die Gemeinde hat die Verwendung zu diesem Zweck innerhalb von zwei Monaten ab Einlangen der Anzeige mit Bescheid zu untersagen, wenn auf Grund der örtlichen oder sachlichen Verhältnisse zu befürchten ist, dass dadurch die Nachbarschaft in unzumutbarer Weise belästigt oder das örtliche Gemeinwesen gestört wird oder sonstige öffentliche Interessen, insbesondere solche der Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder des Jugendschutzes verletzt werden.
(2) Die Nutzung bestimmter Gebäude, Gebäudeteile oder Gruppen von Gebäuden zum Zweck der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution ist in der Nähe von Kirchen, Friedhöfen, Krankenanstalten, Schulen, Kindergärten, Kinder- und Jugendspielplätzen, Jugendheimen und dergleichen verboten.
Überdies kann die Gemeinde die Nutzung bestimmter Gebäude,
Gebäudeteile oder Gruppen von Gebäuden des Gemeindegebietes zum
Zweck der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution durch
Verordnung untersagen, wenn durch diese Tätigkeit
1. die Nachbarschaft in unzumutbarer Weise belästigt
wird oder
2. das örtliche Gemeinwesen gestört wird oder eine
solche Störung zu erwarten ist oder
3. sonstige öffentliche Interessen, insbesondere
solche der Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder des Jugendschutzes, verletzt werden oder eine solche Verletzung zu erwarten ist."
Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil deren Auffassung unzutreffend sei, dass mit der Anzeige vom 13. Juni 2005 die zweimonatige Frist des § 2 Abs. 1 Oö Polizeistrafgesetz im vorliegenden Fall erneut zu laufen begonnen hätte.
Bei der Untersagungsfrist des § 2 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. handelt es sich um eine materiell-rechtliche Frist. Ein nach Ablauf dieser Frist über die Anzeige ergangener Bescheid wäre daher inhaltlich rechtswidrig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1998, Zl. 97/10/0075).
Die Auffassung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer mit seiner mit Telefax vom 30. Juni 2005 erfolgten Eingabe seine Anzeige vom 16. Juni 2005 abgeändert habe, wird bei verständiger Würdigung beider Anbringen des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall im Ergebnis letztlich als zutreffend erachtet.
Mit seiner Eingabe vom 30. Juni 2005 hat der Beschwerdeführer sein Anbringen vom 16. Juni 2005 wesentlich geändert. § 13 Abs. 8 AVG lässt es zu, dass ein verfahrenseinleitender Antrag in jedem Stadium des Verfahrens geändert werden kann, soferne diese Änderung nicht wesentlich ist. Liegt hingegen eine wesentliche Änderung vor, ist dies als Zurückziehung des ursprünglichen Anbringens und Stellung eines neuen Anbringens zu qualifizieren (vgl. etwa Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht,
4. Auflage, 2009, S. 121f; Hengstschläger/Leeb, AVG I. Teilband, Rz 43ff zu § 13). Wo die Grenze zwischen wesentlichen und unwesentlichen Änderungen verläuft ist letztlich eine Wertungsfrage; abgesehen von dem im Gesetz ausdrücklich genannten Fall einer dadurch bewirkten Änderung der Zuständigkeiten stellt die hg. Rechtsprechung darauf ab, dass dadurch das Vorhaben in einer für andere Beteiligte nachteiligen Weise oder so geändert wird, dass zusätzliche und neue Gefährdungen entstehen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 3. September 2008, Zl. 2006/04/0081, vom 18. Februar 2010, Zl. 2008/07/0087, und vom 28. September 2010, Zl. 2009/05/0316).
Die im gegenständlichen Fall entscheidende Frage ist daher zunächst, ob es sich bei den aufeinander folgenden Anbringen des Beschwerdeführers um wesentliche oder unwesentliche Änderungen gehandelt hat. Während er in der ersten Eingabe vom 16. Juni 2005 eine zeitlich beschränkte Ausübung der Prostitution angezeigt hat, hat er - wie er auch selbst in seinen weiteren Schriftsätzen im Verwaltungsverfahren betont - mit der zweiten Eingabe vom 30. Juni 2005 eine zeitlich völlig unbeschränkte Ausübung der Prostitution angezeigt. Es erscheint nicht unvertretbar, in einer derartigen Ausweitung der Betriebszeiten eine wesentliche Änderung zu erblicken, zumal es einen erheblichen Unterschied für die Beeinträchtigung örtlicher Interessen macht, ob ein Bordell nur ab Freitag Abend und am Wochenende oder während der ganzen Woche zu jeder beliebigen Tages- und Nachtzeit betrieben wird. Geht man demgemäß aber von einer wesentlichen Änderung aus, dann kann die Auffassung der belangten Behörde letztlich nicht als unzutreffend gewertet werden, dass damit die ursprüngliche Anzeige zurückgezogen und eine neue Anzeige mit wesentlich erweiterten Betriebszeiten erstattet wurde.
Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass in der ursprünglichen Anzeige ausgeführt wird, diese bleibe unbeschadet künftiger Anzeigen aufrecht; insofern haben die Behörden im Verwaltungsverfahren zu Recht erkannt, dass eine derartige "Versteinerung" eines Anbringens nicht in Betracht kommt, weil auch eine solche Erklärung den Einschreiter nicht hindert, später den Antrag zurückzuziehen oder in wesentlichen Punkten Änderungen vorzunehmen. Die in weiterer Folge mit Eingabe vom 17. August 2005 vorgenommene Zurückziehung der Anzeige vom 30. Juni 2005 ist vor diesem Hintergrund als eine weitere Antragsänderung anzusehen, wobei hier wegen der Einschränkung gegenüber dem weiteren Anbringen vom 30. Juni 2005 eine unwesentliche Änderung angenommen werden durfte. Dies kann jedoch deshalb dahingestellt bleiben, weil mit dem Anbringen vom 17. August 2005 - geht man davon aus, dass die Anzeige vom 30. Juni 2005 eine wesentliche Änderung des ursprünglichen Anbringens und damit als dessen konkludente Zurückziehung zu werten war - die ursprüngliche Anzeige nicht rückwirkend wieder aufleben konnte.
Die belangte Behörde ist auch in der Sache selbst keinem Rechtsirrtum unterlegen. Die Formulierung der Untersagungstatbestände in § 2 Oö Polizeistrafgesetz kann nämlich in dem von der Behörde angenommenen Sinn ausgelegt werden: § 2 Abs. 1 sieht die Untersagung vor, wenn auf Grund der örtlichen oder sachlichen Verhältnisse eine Belästigung der Nachbarschaft zu erwarten ist. § 2 Abs. 2 erster Satz legt demgegenüber ein absolutes Verbot von Bordellen in der Nähe bestimmter Einrichtungen fest, der zweite Satz ermächtigt zur Festlegung weiterer Verbotszonen. Durch Abs. 2 erster Satz werden daher in typisierender Weise Gebiete festgelegt, bei denen der Gesetzgeber von vornherein davon ausgeht, dass der Betrieb von Bordellen eine unzumutbare Belästigung darstellt. Auf Grund des systematischen Zusammenhanges der beiden Absätze sind diese durchaus so verstehen, dass die Gemeinde im Falle der Anzeige eines Bordellbetriebes innerhalb einer in Abs. 2 umschriebenen Verbotszone diese (jedenfalls) nach Abs. 1 zu untersagen hat.
Was die Frage betrifft, ob es sich bei dem vom Beschwerdeführer angezeigten Bordellbetrieb um einen solchen "in der Nähe" einer Schule handelt, ist die Behörde zu Recht vom Vorliegen dieser Voraussetzung ausgegangen: Aus den Feststellungen und den im Akt erliegenden Planunterlagen ergibt sich (insofern unstrittig), dass das geplante Bordell sich weniger als 100 m von einem Schulgebäude entfernt befindet und sogar ein direkter Sichtkontakt vom Schulgelände zu dem betreffenden Bordell bestehen würde. Unter diesen Umständen kann der Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie davon ausging, dass dieses Bordell "in der Nähe" der Schule gelegen ist (vgl. zum Begriff "in der Nähe" im ähnlichen Zusammenhang des § 7 des Stmk. Prostitutionsgesetzes das hg. Erkenntnis vom 22. April 2010, Zl. 2008/09/0358). Dass - wie der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vorgebracht hat -
andere Bordellbetriebe jeweils im unmittelbaren Nahefeld zu Schulen bestehen, kann zu keinem anderen Ergebnis führen, weil eine allenfalls rechtswidrige Vorgangsweise in anderen Fällen keinen Anspruch begründet, dass auch in seinem Fall rechtswidrig vorgegangen wird.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
Wien, am 9. Dezember 2010
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)