VwGH 2008/09/0358

VwGH2008/09/035822.4.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde der BG in G, vertreten durch Mag. Christoph Rappold, Rechtsanwalt in 8530 Deutschlandsberg, Obere Schmiedgasse 7, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 22. Oktober 2008, Zl. 020572/2007/0005, betreffend Bordellbewilligung nach dem Steiermärkischen Prostitutionsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

ProstG Stmk 1998 §7 Z1;
ProstG Stmk 1998 §7 Z3;
VwRallg;
ProstG Stmk 1998 §7 Z1;
ProstG Stmk 1998 §7 Z3;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Stadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 21. Mai 2007 auf Erteilung einer Bordellbewilligung für die Ausübung der Prostitution im ersten Obergeschoß eines auf einem näher angeführten Grundstück im Gebiet der Landeshauptstadt Graz gemäß § 7 Z. 1 des Steiermärkischen Prostitutionsgesetzes, LGBl. Nr. 16/1998 (PrG), abgewiesen. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, dass das gegenständliche Bordell "in der Nähe" eines Kindergartens und einer Schule betrieben werden solle. Es sei unzweifelhaft, dass der Bordellstandort von den Freiflächen einer Schule/eines Kindergartens direkt gesehen werden könne, dies ergebe sich aus Fotos vom 10. Juni 2008. Auch von den Fenstern im Obergeschoß des Schulgebäudes könne das beabsichtigte Bordell direkt gesehen werden, dies ergebe sich ebenfalls aus einem Foto. Der Versagungsgrund des § 7 Z. 1 PrG, wonach eine Bordellbewilligung für einen bestimmten Standort nur dann zu erteilen sei, wenn in der Nähe des beabsichtigten Standortes keine der nachfolgend angeführten Einrichtungen mit direktem Blickkontakt gelegen ist:

Schulen, Kindergärten, Heime für Kinder oder Jugendliche, Jugendzentren, Kinderspiel- und Kindersportplätze", sei daher erfüllt.

Nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers sollten das örtliche Gemeinwesen oder sonstige öffentliche Interessen, wie das in Z. 3 des § 7 PrG explizit genannte Interesse am Jugendschutz vor den mit einem Bordellbetrieb im Allgemeinen verbundenen Auswirkungen geschützt werden. Der Jugendschutzgedanke erfahre in Z. 1 des § 7 PrG seine intensivste Ausprägung, da es dort für eine Versagung der Bewilligung ausschließlich darauf ankomme, dass das Bordell in der Nähe einer geschützten Einrichtung mit (bloßem) Blickkontakt situiert werden solle. Im Unterschied dazu sei nach Z. 3 leg. cit. festzustellen, worin konkret und in welchem Ausmaß die Beeinträchtigung des Gemeinwesens oder öffentliche Interessen - auch des Jugendschutzes - durch den Bordellbetrieb bestehe). In Z. 1 leg. cit. werde daher schon vom Gesetzgeber bei Vorliegen der beiden Voraussetzungen ("in der Nähe" und "direkter Blickkontakt") eine unzulässige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses am Jugendschutz präsumiert, woraus auch hervorgehe, dass dem Jugendschutz vom Gesetzgeber eine herausragende Bedeutung zugemessen werde. Kindern und Jugendlichen solle nicht einmal ansatzweise vor Augen geführt werden, welche typischen Begleitumstände mit der Einrichtung eines Bordellbetriebs einhergehen könnten (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 12. November 2001, Zl. 99/10/0172).

Die Beschwerdeführerin habe sich in ihrer Berufung gegen die Annahme gewendet, dass sich der geplante Bordellbetrieb "in der Nähe" der geschützten Einrichtungen befinde. Den Materialien zu § 7 PrG sei zu entnehmen, dass der Ausdruck "in der Nähe" mit etwa 50 m in der Weglinie gleichzusetzen sei. Mit dieser Formulierung komme aber - so die belangte Behörde - zum einen zum Ausdruck, dass es sich hiebei um einen Annäherungswert handle, der schon begrifflich eine gewisse Schwankungsbreite beinhalte und nicht um eine absolute Entfernung. Zum anderen hätten die Materialien zu einem Gesetz nicht wie dieses selbst normative Verbindlichkeit. Die Ansicht der Beschwerdeführerin könne nicht geteilt werden, dass die Entfernung von der Eingangstür des Bordells zum Eingang der geschützten Einrichtung maßgeblich sei. Dem Gesetzeswortlaut könne auch nicht unterstellt werden, dass die zu einer Schule oder zu einem Kindergarten gehörigen Freianlagen bei der Beurteilung der "Nähe" außer Betracht zu bleiben hätten. Ganz im Gegenteil sei dem Schutzzweck der Vorschrift entsprechend davon auszugehen, dass der Begriff der "Einrichtung" nicht nur die Schul- und Kindergartengebäude (bzw. gar nur deren Eingänge) selbst, sondern auch alle zur jeweiligen Einrichtung gehörigen Anlagen, in denen sich die Kinder und Jugendlichen regelmäßig aus Anlass des Schul- bzw. Kindergartenbesuches aufhielten, insbesondere Sport- und Spielflächen im Freien, einschließe. Diese seien daher "entfernungswirksam" einzurechnen. Dass die Entfernung dieser Spiel- und Sportplätze des gegenständlichen Kindergartens bzw. der gegenständlichen Schule zum beabsichtigten Bordellstandort weniger als 50 m betrage, sei unzweifelhaft. Der maßgebliche Außenbereich, in dem sich die Kinder aufhielten, könne auch nicht auf den nördlichen Bereich des Schul-/Kindergartenareals eingeschränkt werden. Es seien auch im übrigen Areal Spielanlagen wie Rodelhügel, Rutschen, Fußballtore und Ähnliches zu erkennen.

Die Qualität der Sichtbeziehungen vom Bordell zu den geschützten Einrichtungen hin sei nach dem Gesetz nicht relevant. Insofern gehe der Vorwurf der mangelnden Sachverhaltsermittlung, die Fotos in Richtung Schule seien so angefertigt worden, dass die Kamera weit aus dem Fenster gehalten worden sei, ins Leere. Es sei unzweifelhaft, dass der Bordellstandort von den Freiflächen der Schule/des Kindergartens direkt eingesehen werden könne. Auch von den Fenstern im Obergeschoß könne das beabsichtigte Bordell direkt gesehen werden.

In diesem Zusammenhang werde von der Beschwerdeführerin vorgebracht, dass nach ihren Informationen im Obergeschoß kein Unterricht stattfinde. Diese bloße Mutmaßung stehe im Widerspruch zu den behördlichen Ermittlungen, wonach sich im Obergeschoß Unterrichtsräume für Sprachheilkurse, Religion und Musik befänden.

Es sei auch nicht zutreffend, dass ein direkter Blickkontakt im Sinne des § 7 Z. 1 PrG erst dann gegeben wäre, wenn man direkt durch geöffnete Fenster in die Bordellräumlichkeiten blicken könnte, wie die Beschwerdeführerin dies vermeine. Dies wäre wohl der extremste Fall. Nach dem Gesetz genüge es aber für die Abweisung eines Bewilligungsantrages, wenn ein direkter Blickkontakt zum "Standort" des Bordellbetriebes vorliege. Insofern sei der Rüge der Beschwerdeführerin, die Behörde hätte Nebenbestimmungen zur Hintanhaltung einer direkten Einsichtsmöglichkeit in die Bordellräumlichkeiten selbst vorzuschreiben gehabt (wie etwa die Anbringung eines Vinylnetzes - was im Übrigen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens geschehen sei - oder der eingeschränkten Öffnungsmöglichkeit der Fenster), der Boden entzogen. Ähnliches gelte für das Vorbringen, dass ausschließlich der Eingangsbereich des beabsichtigten Bordells vom Eingang der geschützten Einrichtungen aus nicht einsehbar sein dürfe; auch darauf komme es nicht notwendigerweise an. Diese Einschränkung auf die jeweiligen Eingangsbereiche sei dem Gesetz nicht zu entnehmen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Stmk PrG (LGBl. Nr. 16/1998) lauten:

"§ 1

Geltungsbereich

Die Ausübung der Prostitution und die Anbahnung dazu in einer

der Öffentlichkeit gegenüber in Erscheinung tretenden Weise

unterliegen den Bestimmungen dieses Gesetzes.

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Unter Prostitution im Sinne dieses Gesetzes ist die gewerbsmäßige Duldung sexueller Handlungen am eigenen Körper oder die gewerbsmäßige Vornahme sexueller Handlungen zu verstehen.

(2) Unter Anbahnung der Prostitution ist ein Verhalten in der Öffentlichkeit zu verstehen, durch welches eine Person erkennen läßt, die Prostitution ausüben zu wollen.

(3) Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn die Ausübung der Prostitution wiederkehrend in der Absicht erfolgt, sich daraus eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

(4) Unter Bordell ist ein Betrieb zu verstehen, in dem die Prostitution ausgeübt werden soll.

(5) Unter bordellähnlicher Einrichtung ist ein Betrieb zu verstehen, in dem die Anbahnung der Prostitution erfolgt.

...

§ 4

Bewilligung von Bordellen und bordellähnlichen Einrichtungen

(1) Ein Bordell darf nur mit Bewilligung der Behörde (Bordellbewilligung) betrieben werden. Jede Änderung des Betriebes eines Bordells bedarf vor ihrer Ausführung ebenfalls der Bewilligung.

...

§ 5

Bewilligungsverfahren und Bewilligung

(1) Über einen Antrag gemäß § 4 ist, soweit sich nicht die Unzulässigkeit des Vorhabens schon aus dem Antrag oder den ihm angeschlossenen Unterlagen ergibt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in deren Rahmen ein Ortsaugenschein stattzufinden hat.

(2) Vor Erteilung der Bewilligung ist der zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen zuständigen Behörde (§ 12 Abs. 2) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Diese Behörde ist auch von der Erteilung, dem Erlöschen und der Entziehung einer Bordellbewilligung zu verständigen.

(3) Die Bordellbewilligung ist zu erteilen, wenn die persönlichen (§ 6) und sachlichen (§ 7) Voraussetzungen erfüllt sind. Sie ist befristet oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung der im § 7 Z. 1, 3 und 5 angeführten Interessen erforderlich ist.

(4) ...

§ 7

Sachliche Voraussetzungen

Die Bordellbewilligung ist für einen bestimmten Standort zu

erteilen, wenn

1. in der Nähe des beabsichtigten Standortes keine der

nachfolgend angeführten Einrichtungen mit direktem Blickkontakt

gelegen ist:

Schulen, Kindergärten, Heime für Kinder oder Jugendliche,

Jugendzentren, Kinderspiel- und Kindersportplätze,

2. das Bordell nicht auf Schiffen, in Wohnwagen,

Wohnmobilen, Mobilheimen, Zelten u. ä. betrieben werden soll,

3. im Hinblick auf die Lage zu erwarten ist, daß durch

den Betrieb

a) eine über das ortsübliche Ausmaß hinausgehende

Belästigung der Nachbarschaft nicht entsteht oder

b) das örtliche Gemeinschaftsleben oder sonstige

öffentliche Interessen (wie Gesundheit, Jugendschutz,

Fremdenverkehr) nicht verletzt werden,

4. das Bordell in einem nicht auch anderen Zwecken

dienenden Gebäude betrieben werden soll, es sei denn,

a) daß das Bordell über einen baulich getrennten

Zugang zu einer öffentlichen Verkehrsfläche verfügt oder

b) daß sich im Gebäude ausschließlich Unterkünfte

(Wohnungen, Zimmer) von Personen befinden, die die Prostitution

ausüben, das Bordell betreiben oder als verantwortliche Vertreter

namhaft gemacht worden sind,

5. die sanitäre Ausstattung des Bordells den

Anforderungen der Hygiene entspricht und

6. die zur Ausübung der Prostitution verwendeten

Gebäude oder Gebäudeteile Sicherheitsvorkehrungen aufweisen, die einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen sowie dem Entstehen eines Brandes vorbeugen (§ 13 Abs. 1)."

In den Erläuternden Bemerkungen der Steiermärkischen Landesregierung zu § 7 (Beilage Nr. 75 zu den Stenographischen Berichten, Steiermärkischer Landtag, XIII. Gesetzgebungsperiode, 1997, Einl.-Zahl 544/1, 16) wird wie folgt ausgeführt:

"Zu § 7 (Sachliche Voraussetzungen):

Viele Probleme im Zusammenhang mit der Ausübung der Prostitution haben sich in der Praxis durch den Standort des Bordells ergeben. Durch die Wahl des Standortes kann aber sichergestellt werden, daß die Umgebung nicht unzumutbaren Belästigungen ausgesetzt wird. Ein 'fester' Standort ist sinnvoll, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend kontrollieren zu können.

Ähnlich den Bestimmungen von bisher erlassenen ortspolizeilichen Prostitutionsverordnungen soll grundsätzlich eine 'Bannmeile' nicht normiert werden. Die Bedeutung des Ausdruckes 'in der Nähe' (Z. 1) wird mit etwa 50 m Entfernung in der Weglinie gleichzusetzen sein. Ein Blickkontakt zwischen Bordell und einer der in Z. 1 genannten Einrichtungen darf jedoch nicht bestehen.

Unabhängig von den Anforderungen, die durch Z. 1 und 3 an den Standort eines Bordells gerichtet werden, soll durch die Regelung der Z. 4 gewährleistet werden, daß die Bewohner eines Gebäudes durch den Betrieb eines Bordells im selben Gebäude nicht beeinträchtigt werden. Dies würde insbesondere dann der Fall sein, wenn Wohnungen und ein Bordell nur über einen gemeinsamen Eingang erreicht werden können.

Grundsätzlich muß ein Haus, in dessen Räumlichkeiten Prostitution ausgeübt wird, wie jedes andere Haus den bau- und feuerpolizeilichen Bestimmungen für Wohnhäuser entsprechen. Zum Schutz der hausfremden Besucher, der Nachbarschaft und der Prostituierten selbst kann die Behörde Maßnahmen durch Verordnung (§ 13 Abs. 1) anordnen, die über das normale Ausmaß hinausgehen, wie z. B. die Bezeichnung der Fluchtwege, die Einrichtung einer Notbeleuchtung im Stiegenhaus bzw. auf den Gängen sowie das Anbringen einer Alarmanlage."

Die Beschwerdeführerin hält den angefochtenen Bescheid zunächst deswegen für rechtswidrig, weil die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass ihr durch § 7 Z. 1 PrG ein Ermessensspielraum eingeräumt werde. Dieser Vorwurf kann nicht nachvollzogen werden, weil der angefochtene Bescheid keinen Hinweis dahingehend enthält, die belangte Behörde hätte in Anwendung des § 7 Z. 1 PrG ein Ermessen zu Lasten der Beschwerdeführerin geübt. Im vorliegenden Fall geht es vielmehr um die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffs "in der Nähe".

Für rechtswidrig hält die Beschwerdeführerin den angefochtenen Bescheid, weil die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen wäre, der Standort des geplanten Bordells befinde sich "in der Nähe" der geschützten Einrichtungen. Sie habe keine ausreichenden Feststellungen zur Lage der geschützten Einrichtungen und des geplanten Bordellstandortes, zu den Entfernungen zwischen den Einrichtungen und unter anderem zu den Entfernungen von Eingang zu Eingang getroffen. Wenn in den Erläuterungen von einer Entfernung von "etwa 50 m in der Weglinie" die Rede sei, so könne selbstverständlich lediglich die Wegstrecke vom Eingang des geplanten Bordellstandortes zum Eingang der geschützten Einrichtung gemeint sein und nicht etwa die Luftlinie.

Damit zeigt die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die Parteien des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof stimmen zutreffend darin überein, dass die beiden Voraussetzungen der "Nähe des beabsichtigten Standortes" des Bordells und ein "direkter Blickkontakt" kumulativ erfüllt sein müssen, um die Bedingungen des Versagungsgrundes des § 7 Z. 1 PrG zu erfüllen. Dass jedoch eine Entfernung in der Weglinie vom Eingang des geplanten Bordells bis zum Eingang der geschützten Einrichtung von weniger als 50 m gegeben sein muss, um den Tatbestand des Versagungsgrundes des § 7 Z. 1 PrG zu erfüllen, ist weder Wortlaut noch Systematik des PrG zu entnehmen. Vielmehr stellt das Gesetz auf die Nähe mit direktem Blickkontakt zwischen der geschützten Einrichtung und dem "Standort" ab (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2005, Zl. 2002/09/0156).

Aus den von der Beschwerdeführerin selbst eingereichten Planunterlagen sowie aus den unbedenklichen Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere den einliegenden Lichtbildern ist zu ersehen, dass sich der Außenbereich der gegenständlichen Schule und des gegenständlichen Kindergartens mit Spielplatz durchaus in einer Entfernung von jedenfalls teilweise weniger als 50 m befindet. Dieser Außenbereich erstreckt sich nämlich vom Schul- und Kindergartengebäude nach Osten und ist zu einer vierspurigen Verkehrsfläche hin mit einer Hecke eingegrenzt, über welche hinübergeblickt werden kann. Auf der anderen Seite, am westlichen Rand der Verkehrsfläche neben einem Gehsteig bzw. Parkplatz, ist jenes Gebäude situiert, in dessen Obergeschoß dem Antrag der Beschwerdeführerin zufolge das Bordell - als "Laufhaus" 24 Stunden am Tag - betrieben werden soll. Von den Grün- und Spielplatzflächen der geschützten Einrichtung aus besteht daher ein Blickkontakt zum Obergeschoß des Gebäudes und auch zu einzelnen Fenstern. Damit ist ein Blickkontakt zum Standort des Bordells gegeben.

Wenn die Beschwerdeführerin meint, die Außenflächen der Schule/des Kindergartens seien nicht als Teil dieser Einrichtungen anzusehen bzw. es handle sich dabei nicht um einen Kinderspielplatz im Sinne des § 7 Z. 1 PrG, so kann dem nicht gefolgt werden. Soweit sich die Beschwerdeführerin insoferne auf das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2005, Zl. 2002/09/0141, beruft, in welchem der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertreten hat, dass es sich bei einer etwa 3,60 m breiten begrünten Fläche, auf welcher sich ein Spielgerät bestehend aus zwei Schaukeln befinde, nicht ohne weiteres um einen "Kinderspielplatz" im Sinne des § 7 Z. 1 PrG handeln müsse, ist für den Standpunkt der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall nichts gewonnen, weil die gegenständlichen, zwischen dem Schul- und Kindergartengebäude gelegenen Grünflächen unzweifelhaft einen Teil dieser Einrichtungen bilden.

Eine weitere Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erblickt die Beschwerdeführerin darin, dass vom Kindergarten und der Schule aus lediglich eine Häuserfassade mit mehreren Fenstern im Obergeschoß auf einer Gebäudeseite erkennbar sei, welche vom Bordelleingang abgewandt sei und bei welcher nicht erkennbar sei, dass sich auf der gegenüberliegenden Gebäudeseite ein Bordelleingang befinde. Ein direktes Einsehen in die Räumlichkeiten des geplanten Bordellstandortes aus dieser Entfernung sei unmöglich. Die Beschwerdeführerin meint, ein maßgeblicher Blickkontakt im Sinne des § 7 Z. 1 PrG bestehe nur dann, wenn im Zuge des Hinblickens auch erkennbar sei, dass es sich um ein Bordell handle oder zumindest Vorgänge im Zusammenhang mit dem Bordellbetrieb durch bloßes Hinsehen wahrgenommen werden könnten. Dies wäre z.B. bei einem Blickkontakt zum Bordelleingang der Fall.

Damit zeigt die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Von der Grünfläche des Kindergartens/der Schule aus ist nämlich jener Teil des Gebäudes, das Obergeschoß, somit der Standort des Bordells, auf der anderen Straßenseite in einer Entfernung von weniger als 50 m zu erkennen, wo das gegenständliche Bordell betrieben werden soll. Auch einzelne Fenster sind zu erkennen (vgl. die im Akt einliegenden Fotos). Eine unmittelbare Wahrnehmung des Betriebes des Bordells wird vom Versagungsgrund des § 7 Z. 1 PrG nicht verlangt, sondern nur ein direkter "Blickkontakt" zum "Standort".

Soweit die Beschwerdeführerin den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig hält, weil die belangte Behörde eine ihr von der Baubehörde vorgeschriebene Netzvinylbespannung vor den Fensterflächen des Bordells nicht berücksichtigt habe, ist nicht zu ersehen, dass und auf welche konkrete Weise dadurch der von § 7 Z. 1 PrG verpönte Blickkontakt zum beabsichtigten Standort des Bordells ausgeschlossen würde.

Ob eine Belästigung der Nachbarschaft durch den Betrieb des von der Beschwerdeführerin projektierten Bordells gemäß § 7 Z. 3 PrG zu befürchten ist, war von der belangten Behörde daher - anders als die Beschwerdeführerin meint - angesichts der Erfüllung des Tatbestandes des § 7 Z. 1 PrG nicht mehr notwendigerweise zu prüfen.

Das Vorliegen der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verfahrensmängel der mangelnden Feststellung genauer Entfernungen sowie des Fehlens eines Ortsaugenscheines ist angesichts der von der Beschwerdeführerin selbst eingebrachten Planunterlagen und der daraus klar ersichtlichen örtlichen Situation nicht zu erkennen.

Die Beschwerdeführerin wurde durch den angefochtenen Bescheid nach dem Gesagten sohin nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 22. April 2010

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