Normen
PolStG OÖ 1979 §2 Abs1;
PolStG OÖ 1979 §2 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde H. vom 2. September 1996 wurde der beschwerdeführenden Partei die beabsichtigte Verwendung des Gebäudes D. 21 für Zwecke der Prostitution gemäß § 2 Abs. 1 des Oberösterreichischen Polizeistrafgesetzes, LGBl. Nr. 36/1979 i. d.F. LGBl. Nr. 94/1985 (O.ö. PolStG) untersagt.
In der Begründung heißt es, über Ersuchen der Gemeinde habe das Landesgendarmeriekommando für Oberösterreich/ Kriminalabteilung eine Stellungnahme zur Causa "D. 21" abgegeben, der auch ein Bericht des Gendarmeriepostenkommandos A. angeschlossen sei. Das Landesgendarmeriekommando habe ausgeführt, F.M. habe ab Oktober 1992 bis August 1993 von E.R. das Objekt D. 21 gepachtet und ein Bordell mit der Bezeichnung "Club 34" etabliert. F.M. sei am 2. August 1993 von Beamten der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos wegen Verdachtes des Menschenhandels über Haftbefehl des Landesgerichtes W. festgenommen worden. In der Folge sei der Club geschlossen worden.
Ab 15. November 1993 habe die Prostituierte M.A. das Objekt D. 21 gemietet. Letztendlich sei der "Tanzclub LB" gegründet worden. Es handle sich dabei offenbar um ein Bordell, das nach den Erkenntnissen des Gendarmeriepostenkommandos A. von H.B. gemeinsam mit W.G. geführt werde. H.B. sei am 17. März 1994 von Beamten der Kriminalabteilung wegen Verdachtes des Menschenhandels im Zusammenhang mit der Führung des Club R. in G. über Haftbefehl des Landesgerichtes W. festgenommen worden. Gegen W. G. seien keine Erkenntnisse vorhanden. Bei Kontrollen im Club durch Beamte des Gendarmeriepostenkommandos A. hätten H.B. und W.G. öfter angetroffen werden können. Als Prostituierte und Tänzerinnen seien im Club Österreicherinnen und auch Ausländerinnen beschäftigt. Über diverse Amtshandlungen und Anzeigen seitens des Gendarmeriepostenkommandos A. betreffend den Club 34 und den Club "LB" werde auf den beigeschlossenen Bericht verwiesen.
Zusammenfassend habe das Landesgendarmeriekommando für Oberösterreich/Kriminalabteilung, ausgeführt, derartige Betriebe seien sicherlich ein Nährboden für die verschiedensten Straftaten. Wie sich der Club "LB" diesbezüglich weiterentwickeln werde und welche Auswirkungen der Betrieb dieses Bordells auf die Nachbarschaft habe, könne nicht beurteilt werden.
Das Gendarmeriepostenkommando A. habe in seinem Bericht vom 29. März 1996 folgendes bekanntgegeben:
Die im Besitz von E.R. befindliche Liegenschaft D. 21 sei in der Zeit vom 16. Oktober 1992 bis 18. August 1993 von F.M. angemietet und unter der Bezeichnung "Club 34" als Bordell betrieben worden. Seit Bestehen dieses Clubs sei es zu einer Reihe von näher bezeichneten Straftaten und Amtshandlungen gekommen (Sprengstoffanschlag, schwere Sachbeschädigung und Gefährdung der körperlichen Sicherheit, PKW-Einbruch, Diebstahl und Urkundenunterdrückung, Einbruchsdiebstahl, Ermittlungen wegen Verdachts der entgeltlichen Förderung fremder Unzucht, Förderung gewerbsmäßiger Unzucht, Zuhälterei und Menschenhandel, Verdacht der Übertretung nach § 2 Oö. PolStG., Festnahme und Schubhaft einer unbefugt im Bundesgebiet aufhältigen und im Club 34 tätigen dominikanischen Staatsangehörigen wegen Verdachtes der Übertretung nach dem Fremden- und Meldegesetz, diverse Verwaltungsanzeigen an die Bezirkshauptmannschaft B. gegen Prostituierte wegen Verdachts der Übertretung nach dem Fremdengesetz, dem Meldegesetz und dem Geschlechtskrankheitengesetz, Ermittlung gegen W.F. im Auftrag des Landesgerichtes R. wegen §§ 12, 216/2 und 117/1 StGB).
Seit 15. November 1993 werde das von der Prostituierten M.A. angemietete und als Tanzklub "LB" bezeichnete
Anwesen D. 21 ebenfalls als Bordell betrieben. Vorliegenden Erkenntnissen zufolge werde dieses Etablissement jedoch tatsächlich von H.B. gemeinsam mit W.G. geführt. Im Tanzklub "LB" sei es seit der Eröffnung zu nachstehenden Straftaten und Amtshandlungen gekommen:
1. Unbefugte Gewerbsausübung durch M.A. als zeichnungsberechtigte Geschäftsführerin der R.-GesmbH.
2. Anzeige gegen H.B. wegen Verdachts der Übertretung nach § 2 Abs. 1 Oö. PolStG.
3. Anzeige gegen H.B. wegen Verdachts der Zuhälterei gemäß § 216 StGB an das Bezirksgericht W.
4. Anzeige gegen die Prostituierte M.K. wegen Verdachts der Übertretung nach dem Geschlechtskrankheitengesetz an die Bezirkshauptmannschaft.
5. Anzeige gegen die Prostituierte C.K. wegen Verdachts der Übertretung nach dem Geschlechtskrankheitengesetz an die Bezirkshauptmannschaft.
6. Erhebung bezüglich unbefugter Gewerbetätigkeit der
W. GesmbH.
7. Anzeige gegen die Geschwister A. und I.P. wegen Verdachts der Übertretung nach dem Meldegesetz und dem Geschlechtskrankheitengesetz an die Bezirkshauptmannschaft.
8. Anzeige gegen unbekannte Täter wegen Verdachts der Übertretung nach dem Abfallwirtschafts- und Forstgesetz.
9. Anzeige gegen eine im Club als Tänzerin tätige tschechische Staatsangehörige wegen Verdachts des unbefugten Aufenthaltes im Bundesgebiet und Übertretung nach dem Fremdengesetz an die Bezirkshauptmannschaft.
10. Anzeige gegen eine im Club als Tänzerin tätige ungarische Staatsangehörige wegen Verdachts des unbefugten Aufenthaltes im Bundesgebiet und Übertretung nach dem Fremdengesetz an die Bezirkshauptmannschaft.
11. Anzeige gegen E.H. wegen Verdachts der Übertretung nach dem Melde- und Geschlechtskrankheitengesetz.
12. Ausforschung von zur Aufenthaltsermittlung für das Gericht als Beschuldigte ausgeschriebenen Personen, die sich im Club "LB" aufgehalten hätten.
13. Bezüglich unzumutbarer Störung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit seien auf Grund telefonischer Beschwerden wegen nächtlicher Ruhestörung, angeblicher Hilferufe und Laserbeleuchtung Überprüfungen durch die Gendarmerie durchgeführt worden.
Anläßlich einer von Beamten des Gendermeriepostenkommandos A. am 28. März 1995 durchgeführten Hausbefragung sei durch vertrauliche Hinweise in Erfahrung gebracht worden, daß es bei der im Bereich des Tanzclubs befindlichen Bushaltestelle zu Belästigungen von Schülern gekommen sei, die von offensichtlich betrunkenen Bordellbesuchern angepöbelt worden seien.
Recherchen der Gemeinde selbst hätten ergeben, daß in den Gemeinden H. und Ü. im Umkreis von 300 m von D. 21 150 Personen wohnten, von denen 25 unter 14 Jahre seien. Diese 150 Menschen - speziell die altersbedingt an sexuellen Belangen besonders interessierten älteren Kinder und Jugendlichen - seien in ihrer Mehrzahl (Kleinkinder freilich ausgenommen) unvermeidlich ständig mit dem Geschehen von D. 21 konfrontiert, wenngleich natürlich unterschiedlich intensiv. Es müsse zudem davon ausgegangen werden, daß sich die Bewohnerzahl im unmittelbaren Anschlußbereich von D. 21 noch deutlich erhöhen werde, da in dieser 300 m-Zone in den Flächenwidmungsplänen H. und Ü. noch einiges bebautes Bauland (Wohnbaugebiet) ausgewiesen sei.
Mit Schreiben vom 3. April 1996 sei die Sicherheitsdirektion für Oberösterreich um eine Stellungnahme gebeten worden, die schließlich von der Bezirkshauptmannschaft B. abgegeben worden sei und in der resümierend attestiert werde:
Wie dem Gendarmeriebericht des Gendarmeriepostenkommandos A. entnommen werden könne, habe die Exekutive im Tanzclub "LB" in D. 21, aber auch schon im vorherigen "Club 34" mehrfach einschreiten müssen. Von den Organen der Bundesgendarmerie seien Anzeigen wegen verschiedenster Delikte sowohl an die Verwaltungsbehörde als auch an die Gerichte erstattet worden. Diesbezüglich seien Verfahren durchgeführt worden oder noch anhängig. Der Betrieb des Tanzclubs "LB" stelle ein besonderes Sicherheitsrisiko dar und es sei aus Sicht der Straf- und Sicherheitsbehörde festzustellen, daß durch diesen Betrieb die öffentlichen Interessen der Ruhe, Ordnung und Sicherheit laufend massiv verletzt worden seien und daß auch nach der bisherigen Erfahrung zu erwarten sei, daß sich solche Verletzungen der genannten öffentlichen Interessen wiederholen würden. Durch derartige Betriebe komme es zu einer Verlagerung der Kriminalität in Gebiete mit dörflichem Charakter, die bisher von derartigen Formen der Kriminalität (z.B. Suchtgift, Raub, Menschenhandel, Diebstähle, Sexualdelikte, etc.) nicht berührt worden seien. Die Ausübung der Prostitution in Wohngebieten führe damit zwangsläufig zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und, wie die Erfahrung zeige, auch zu einer Belästigung der Nachbarn. Seitens der Bezirkshauptmannschaft müsse angesichts der Vorkommnisse in der Vergangenheit unbedingt die Untersagung der Verwendung des Gebäudes D. 21 zum Zweck der Anbahnung und Ausübung der Prostitution gefordert werden.
Der beschwerdeführenden Partei sei Gelegenheit geboten worden, sich auch zu dieser Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft zu äußern. Davon habe die beschwerdeführende Partei keinen Gebrauch gemacht.
Auf Grund der bestehenden Verhältnisse und der maßgeblichen Tatsachen sowie der klaren, eindeutigen Äußerungen der beruflich ständig mit den Auswirkungen der Prostitutionsausübung konfrontierten Organe sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Die beschwerdeführende Partei erhob Vorstellung.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 3. März 1997 wurde der Vorstellung keine Folge gegeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die beschwerdeführende Partei bringt vor, die Voraussetzungen für die Untersagung der Prostitutionsausübung lägen nicht vor. Es sei weder eine Nachbarschaftsbelästigung gegeben, noch werde das örtliche Gemeinwesen gestört und es würden auch keine sonstigen öffentlichen Interessen verletzt. Eine "Wahrscheinlichkeit-Befürchtung" stelle keine Rechtsgrundlage für eine Untersagung dar. Die Verwaltungsbehörden hätten sich lediglich auf generelle Annahmen gestützt. Zu Unrecht sei ein Zusammenhang zwischen einem Bordell "Club 34" und der beschwerdeführenden Partei angenommen worden.
Die Gemeinde habe es unterlassen, innerhalb der Erstprüfungsfrist von zwei Monaten ein ordnungsgemäßes und mangelfreies Prüfungsverfahren durchzuführen. Somit sei jeder Anspruch der Gemeinde auf Untersagung verfristet. Dies ergäbe sich daraus, daß der Vorstellung der beschwerdeführenden Partei zweimal Folge gegeben worden sei.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die mitbeteiligte Partei hat ebenfalls eine Gegenschrift erstattet und beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Wer beabsichtigt, für Zwecke der Anbahnung oder Ausübung von Beziehungen zur sexuellen Befriedigung anderer Personen zu Erwerbszwecken (Prostitution) ein Gebäude, eine Wohnung oder einzelne Räumlichkeiten zu nutzen oder für solche Zwecke zur Verfügung zu stellen, hat dies nach § 2 Abs. 1 Oö. PolStG., soweit es nicht nach Abs. 3 lit. c verboten ist, der Gemeinde mindestens zwei Monate vor Aufnahme der Prostitution anzuzeigen. Die Gemeinde hat die Verwendung zu diesem Zweck innerhalb von zwei Monaten ab Einlangen der Anzeige mit Bescheid zu untersagen, wenn auf Grund der örtlichen oder sachlichen Verhältnisse zu befürchten ist, daß dadurch die Nachbarschaft in unzumutbarer Weise belästigt oder das örtliche Gemeinwesen gestört wird oder sonstige öffentliche Interessen, insbesondere solche der Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder des Jugendschutzes verletzt werden.
Das Schreiben der beschwerdeführenden Partei vom 31. März 1994, mit welchem der Gemeinde die beabsichtigte Verwendung des Hauses D. 21 für Prostitutionszwecke angezeigt wurde, langte am 6. April 1994 bei der Gemeinde ein. Mit Bescheid vom 30. Mai 1994, der am 1. Juni 1994 zugestellt wurde, untersagte der Bürgermeister die Verwendung des Hauses D. 21 zu Prostitutionszwecken. Die Untersagung erfolgte demnach innerhalb der im § 2 Abs. 1 O.ö. PolStG. vorgesehenen Frist von zwei Monaten ab Einlangen der Anzeige. Ob das zu dieser Untersagung führende erstinstanzliche Verfahren mängelfrei war, braucht nicht untersucht werden, da der Gesetzgeber hinsichtlich der Wahrung der Zweimonatsfrist nur auf die Erlassung des Bescheides, nicht aber auf die Qualität des vorangegangenen Verfahrens abstellt. Daß die den erstinstanzlichen Untersagungsbescheid vom 30. Mai 1994 bestätigenden Bescheide des Gemeinderates zweimal von der Aufsichtsbehörde behoben wurden, ändert nichts an dem Umstand, daß die Zweimonatsfrist des § 2 Abs. 1 O.ö. PolStG. durch die Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vom 30. Mai 1994 gewahrt wurde. Von einer Verfristung der Untersagungsbefugnis kann daher keine Rede sein.
§ 2 Abs. 1 O.ö. PolStG. sieht eine Untersagung vor, wenn auf Grund der örtlichen oder sachlichen Verhältnisse zu befürchten ist, daß dadurch die Nachbarschaft in unzumutbarer Weise belästigt oder das örtliche Gemeinwesen gestört wird oder sonstige öffentliche Interessen, insbesondere solche der Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder des Jugendschutzes verletzt werden. Die Bestimmung hat präventiven Charakter. Für die Untersagung ist es nicht erforderlich, daß mit dem Eintritt der in der Bestimmung genannten Auswirkungen sicher zu rechnen ist; vielmehr genügt es, daß hiefür die "Wahrscheinlichkeit" spricht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. März 1987, 86/10/0166). Die Auffassung der beschwerdeführenden Partei, eine bloße Wahrscheinlichkeit bzw. eine Befürchtung des Eintritts der in § 2 Abs. 1 O.ö. PolStG. bezeichneten nachteiligen Folgen reiche für eine Untersagung nicht aus, ist daher unzutreffend.
Die "Befürchtung" der im § 2 Abs. 1 O.ö. PolStG. angeführten, zur Untersagung führenden Folgen muß ihre Grundlage in den "örtlichen oder sachlichen Verhältnissen" haben. Dies tritt im Beschwerdefall zu.
Zu den öffentlichen Interessen, deren mögliche Verletzung zur Untersagung der Verwendung eines Gebäudes zu Prostitutionszwecken zu führen hat, gehört auch das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Rechtsordnung.
Der Gemeinderat der Gemeinde H. hat in seinem Bescheid, gestützt auf Gendarmerieberichte, nicht nur Verstöße gegen die Rechtsordnung durch den Vorgängerbetrieb, den "Club 34", aufgelistet, sondern auch eine Reihe von Verstößen gegen die Rechtsordnung, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der beschwerdeführenden Partei und den dabei tätigen Personen stehen. Dies rechtfertigt die Annahme, daß dieser Betrieb eine Quelle ständiger Rechtsverletzungen ist und auch in Zukunft sein wird und daß daher durch diesen Betrieb öffentliche Interessen im Sinne des § 2 Abs. 1 O.ö. PolStG. verletzt werden. Schon dies rechtfertigte die Untersagung der Prostitutionsausübung.
Der Gemeinderat hat in seinem Bescheid weiters dargelegt, daß im Umkreis von 300 m vom Objekt D. 21 150 Personen wohnen, von denen 25 unter 14 Jahren sind und daß diese 150 Menschen - speziell auch die altersbedingt an sexuellen Belangen besonders interessierten älteren Kinder und Jugendliche - in ihrer Mehrzahl unvermeidbarerweise ständig mit dem Geschehen von D. 21 konfrontiert sind. Es kann dem Gemeinderat nicht entgegengetreten werden, wenn er aus diesen örtlichen Verhältnissen eine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft, eine Störung des örtlichen Gemeinwesens und eine Verletzung der öffentlichen Interessen des Jugendschutzes befürchtet, zumal es nach dem Bericht des Gendarmeriepostenkommandos A. bei der im Bereich des Tanzclubs befindlichen Bushaltestelle zu Belästigungen von Schülern durch betrunkene Bordellbesucher kam und der Gendarmerieposten A. wegen Ruhestörung im Zusammenhang mit dem Bordell einschreiten mußte.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
BGBl. Nr. 416/1994.
Die mitbeteiligte Partei ist gemäß § 2 Z. 2 des Gebührengesetzes 1957 von der Entrichtung von Gebühren befreit. Stempelgebührenersatz konnte ihr daher nicht zuerkannt werden.
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