VwGH 2007/09/0075

VwGH2007/09/007516.9.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde der ÖBB-Infrastruktur Bau AG in Wien, vertreten durch Dr. Martin Wandl und Dr. Wolfgang Krempl, Rechtsanwälte in 3100 St. Pölten, Kremser Gasse 19, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur (nunmehr: Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur) vom 28. November 2006, Zl. 11.014/4-IV/3/2005, betreffend Unterschutzstellung nach dem DMSG, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §10 Abs1 impl;
AVG §10 Abs4 impl;
AVG §8;
BundesbahnstruktG 2003 §24 idF 2003/I/138;
BundesbahnstruktG 2003 §29 idF 2003/I/138;
DMSG 1923 §26;
DMSG 1923 §27;
DMSG 1923 §3 Abs1;
EisenbahnG 1957 §10a idF 2004/I/0038;
VwGG §26 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AVG §10 Abs1 impl;
AVG §10 Abs4 impl;
AVG §8;
BundesbahnstruktG 2003 §24 idF 2003/I/138;
BundesbahnstruktG 2003 §29 idF 2003/I/138;
DMSG 1923 §26;
DMSG 1923 §27;
DMSG 1923 §3 Abs1;
EisenbahnG 1957 §10a idF 2004/I/0038;
VwGG §26 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

I. Zur Vorgeschichte ist auf das hg. Erkenntnis vom 6. April 2005, Zl. 2002/09/0160, zu verweisen. Mit diesem Erkenntnis wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 20. August 2002, mit dem in Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides des Bundesdenkmalamtes vom 14. Juni 2002 ausgesprochen worden war, dass die Erhaltung der A.-brücke der Tauernbahn in H. gemäß §§ 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 25. September 1923, BGBl. Nr. 533/23 (Denkmalschutzgesetz), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 170/1999, im öffentlichen Interesse gelegen sei, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufgehoben.

Die Aufhebung erfolgte, weil es die belangte Behörde insbesondere im Hinblick auf den konkreten Beschwerdeeinwand/vorbringen, dass entlang der Tauernbahn Brücken in ausreichender Vielzahl und gleicher Qualität vorhanden seien, weil diese Brücken in Serienfertigung erzeugt worden seien, unterlassen habe, die für ein öffentliches Interesse an der Erhaltung der A.-brücke maßgebenden Umstände näher zu begründen und fallbezogen darzulegen.

Im fortgesetzten Verfahren hat die belangte Behörde nach Einholung eines ergänzenden Amtssachverständigengutachtens mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28. November 2006 neuerlich den erstinstanzlichen Bescheid vollinhaltlich bestätigt. Dies begründete sie zusammengefasst damit, dass die Erhaltung der gegenständlichen Brücke gemäß § 1 Abs. 2 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen sei. Die Brücke sei auf Grund ihrer Spannweite von technikgeschichtlicher Bedeutung. Sie sei nicht nur besonders gut erhalten, sondern auch ein (heute) seltenes Beispiel einer Eisenfachwerkbrücke. Die übrigen Brücken der Tauernbahn seien durch moderne Spannbetonbrücken ersetzt bzw. sei die 42 Meter lange G.-brücke in ihrer Bauweise nicht mit der gegenständlichen vergleichbar. Der A.-brücke komme darüber hinaus auch für die Geschichte des Eisenbahnwesens, das eng mit der Entwicklung von Brücken verbunden sei, eine herausragende Bedeutung zu. Als materielles Zeugnis dieser Entwicklungen sei die Erhaltung der gegenständlichen Brücke daher auch unter dem Aspekt der geschichtlichen Dokumentation im öffentlichen Interesse gelegen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Zurückweisung (wegen Verspätung) in eventu Abweisung der Beschwerde beantragte.

II. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. § 24 und § 29 des Bundesbahnstrukturgesetzes 2003 in der Fassung BGBl. I. 138/2003 lauten wie folgt:

"§ 24. (1) Aufgabe der ÖBB-Immobilienmanagement GmbH ist insbesondere die Verfügung über die Nutzungsrechte sowie die bestmögliche Bewirtschaftung (einschließlich der Verwaltung) und Verwertung der Liegenschaften der ÖBB-Infrastruktur Bau AG, ausgenommen jene der Schieneninfrastruktur gemäß § 10a Eisenbahngesetz 1957, die für den Eisenbahnbetrieb und den Eisenbahnverkehr benötigt werden, und jene Liegenschaften, die ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen für die Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen (§ 58 Eisenbahngesetz 1957) benötigt.

(2) Die zur Erfüllung dieser Aufgabe erforderlichen Rechte sind der ÖBB-Immobilienmanagement GmbH einzuräumen.

§ 29. Zur Durchführung der Umstrukturierung der Österreichischen Bundesbahnen werden die nach den im 1. bis 5. und im 7. Hauptstück angeordneten Spaltungsmaßnahmen mit dem Restvermögen ausgestatteten Österreichischen Bundesbahnen unter sinngemäßer Anwendung des Zweiten Abschnittes 'Umwandlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in eine Aktiengesellschaft' des Elften Teiles 'Umwandlung' des Aktiengesetzes 1965 in der geltenden Fassung in eine Aktiengesellschaft mit der Firma 'ÖBB-Infrastruktur Bau Aktiengesellschaft', im Folgenden als ÖBB-Infrastruktur Bau AG bezeichnet, mit dem Sitz in Wien und dem Grundkapital entsprechend dem Stammkapital der Österreichischen Bundesbahnen nach den Spaltungen, wobei das Grundkapital einen Mindestbetrag von 70 000 Euro nicht unterschreiten darf, umgewandelt. Die Umwandlung ist bis spätestens 30. September 2005 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der ÖBB-Infrastruktur Bau AG verbleiben insbesondere die bisherigen Teilbetriebe Planung und Engineering (Teilbereich Projekte), Kraftwerke und alle Liegenschaften, soweit sie nicht für die abgespaltenen Teilbetriebe betriebsnotwendig sind."

§ 10a Eisenbahngesetz 1957 in der Fassung BGBl. I 38/2004 lautet folgendermaßen:

"§ 10a. Schieneninfrastruktur umfasst den in Anlage 1 Teil A der Verordnung (EWG) Nr. 2598/70 der Kommission vom 18. Dezember 1970 zur Festlegung des Inhaltes der verschiedenen Positionen der Verbuchungsschemata des Anhanges I der Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 definierten Umfang."

Die Verordnung (EWG) Nr. 2598/70 der Kommission vom 18. Dezember 1970 zur Festlegung des Inhalts der verschiedenen Positionen der Verbuchungsschemata des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 des Rates vom 4. Juni 1970 lautet auszugsweise:

"Verkehrswege im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 des Rates vom 4. Juni 1970 sind alle Wege und festen Anlagen der drei Verkehrsträger, soweit sie für den Fahrzeugverkehr und die Verkehrssicherheit notwendig sind.

A. EISENBAHN

...

- Kunstbauten:

Brücken, Durchlässe und sonstige Bahnüberführungen, Tunnels, überdeckte Einschnitte und sonstige Bahnunterführungen;

... "

2. Im gegenständlichen Unterschutzstellungsverfahren wurde mit dem erwähnten hg. Erkenntnis vom 6. April 2005, Zl. 2002/09/0160, auf Grund der von den "Österreichischen Bundesbahnen" erhobenen, am 11. Oktober 2002 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Beschwerde der Bescheid der belangten Behörde vom 20. August 2002 aufgehoben.

Wie sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt, langte am 17. August 2005 bei der belangten Behörde ein Schreiben der "ÖBB-Immobilienmanagement GmbH" vom 1. August 2005 folgenden (auszugsweise wiedergegebenen) Inhalts ein:

"Die Firma ÖBB-Immobilienmanagement Gesellschaft mbH nimmt in Vertretung der Firma ÖBB-Infrastruktur Bau Aktiengesellschaft zum o. a. Schreiben (der belangten Behörde; Anm.: vom 11. Mai 2005, womit die Österreichischen Bundesbahnen bezugnehmend auf das hg. Erkenntnis vom 6. April 2005 um Mitteilung ersucht wurden, auf welches Konto der zugesprochene Aufwandersatz zu überweisen wäre) wie folgt Stellung:

Die Firma ÖBB ist gemäß § 29 Bundesbahn-Strukturgesetz 2003 mit Wirksamkeit vom 01. Jänner 2005 in die Firma ÖBB-Infrastruktur Bau Aktiengesellschaft umgewandelt worden.

Die Firma ÖBB-Immobilienmanagement Gesellschaft mbH ist gemäß § 24 Bundesbahn-Strukturgesetz 2003 mit der Verwaltung der Liegenschaften der Firma ÖBB-Infrastruktur Bau Aktiengesellschaft beauftragt worden.

Wir verweisen auf unser Vorbringen, insbesondere in der Berufungsschrift vom 02. Juli 2002 und halten fest, dass wir nach wie vor davon ausgehen, dass die Erhaltung der Brücke nicht im öffentlichen Interesse gelegen ist ..."

Unbestritten blieb die Feststellung im angefochtenen Bescheid, dass die (nunmehr) beschwerdeführende Partei (ÖBB-Infrastruktur Bau AG) mit 13. Februar 2006 anstelle der Österreichischen Bundesbahnen im Grundbuch als Eigentümerin der von der Unterschutzstellung betroffenen Liegenschaft eingetragen wurde.

In der gegenständlichen Beschwerde bringt die ÖBB-Infrastruktur Bau AG (neben Einwendungen gegen die Annahme eines öffentlichen Interesses an der Unterschutzstellung der Brücke) zusammengefasst vor, dass sie erst mit der am 22. Februar 2007 erfolgten Zustellung des Beschlusses des Bezirksgerichtes K. vom 13. Februar 2007 über die grundbücherliche Ersichtlichmachung der gegenständlichen Unterschutzstellung Kenntnis vom Bescheid der belangten Behörde vom 28. November 2006 erlangt habe. Dieser sei ihr gegenüber gar nicht erlassen worden, zumal sie der ÖBB-Immobilienmanagement GmbH weder eine Vertretungs- noch eine Zustellvollmacht erteilt habe und sich eine Vertretungsbefugnis auch nicht aus § 24 Bundesbahnstrukturgesetz ergebe. Sie sei in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt.

Schon mit diesem Vorbringen kommt der Beschwerde Berechtigung zu:

Gemäß § 10 Abs. 1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

Nach Absatz 4 dieser Bestimmung kann die Behörde von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Familienmitglieder, Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.

Soweit die belangte Behörde von einer gültigen Vertretung der beschwerdeführenden Partei durch die ÖBB-Immobilienmanagement GmbH ausgeht, übersieht sie, dass im maßgeblichen, oben wiedergegebenen Schreiben der letztgenannten Gesellschaft zwar eine diesbezügliche, mit 1. August 2005 datierte Erklärung erfolgte, jedoch die notwendige schriftliche Vollmacht von der beschwerdeführenden Partei weder damals noch zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegt wurde. Es ergibt sich auch weder aus dem Vorbringen noch dem vorgelegten Verwaltungsakt ein Anhaltspunkt dafür, dass hier einer jener Fälle des § 10 AVG verwirklicht wäre, in denen von der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht abgesehen werden könnte. Ungeachtet früherer Vertretungskonstellationen bei den Österreichischen Bundesbahnen (als seinerzeitige beschwerdeführende Partei) hätte die belangte Behörde daher gerade im Hinblick auf die in diesem Schreiben erfolgten Hinweise auf die umgesetzten Umstrukturierungen ohne weitere Ermittlungen zur Rechtmäßigkeit dieser Erklärung nicht vom Vorliegen eines aufrechten Vertretungsverhältnisses ausgehen dürfen. Daran ändert auch § 24 des Bundesbahnstrukturgesetzes nichts, zumal darin Bereiche der Schieneninfrastruktur gemäß § 10a Eisenbahngesetz 1957 (worunter in Verbindung mit der zitierten Verordnung der Kommission vom 18. Dezember 1970 zweifelsfrei auch Brücken zählen) ausdrücklich vom Aufgabenbereich der ÖBB-Immobilienmanagement GmbH ausgenommen sind. Im Übrigen ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten auch weder ein Hinweis auf das Vorliegen einer Zustellvollmacht noch, dass der angefochtene Bescheid der beschwerdeführenden Partei im Wege der ÖBB-Immobilienmanagement GmbH zugestellt worden wäre.

3. Da die belangte Behörde dies verkannte und die beschwerdeführende Partei, welcher als Rechtsnachfolgerin der Österreichischen Bundesbahnen und als grundbücherlicher Eigentümerin gemäß §§ 26 und 27 DMSG Parteistellung zukam, nicht am (weiteren) Berufungsverfahren beteiligte, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Wenn die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift vermeint, bei Annahme einer unterbliebenen Zustellung des angefochtenen Bescheides an die beschwerdeführende Partei liefe dieser Bescheid insofern ins Leere und es sei die Beschwerde zurückzuweisen, ist sie auf § 26 Abs. 2 VwGG hinzuweisen, wonach (gemeint: im Mehrparteienverfahren) gegen einen Bescheid auch schon vor seiner Zustellung Beschwerde erhoben werden kann, wenn der Betroffene davon Kenntnis erlangt, wobei freilich in der Rechtsprechung vorausgesetzt wird, dass die betreffende Partei im Verfahren auch beigezogen wurde (vgl. dazu die in Mayer, B-VG Bundesverfassungsrecht, 3. Auflage, zu § 26 VwGG unter Anm.: VI. angeführte Judikatur). Im vorliegenden Fall einer Unterschutzstellung nach § 3 Abs. 1 DMSG handelt es sich um ein derartiges Mehrparteienverfahren, in dem neben dem Eigentümer der betroffenen Liegenschaft auch der Landeshauptmann, die Gemeinde und der Bürgermeister Parteistellung haben. Tatsächlich wurden diese im gegenständlichen Verfahren beigezogen und ihnen der Bescheid auch zugestellt, womit er Eingang in den Rechtsbestand gefunden hat. Dieser Bescheid ist auch - wie sich aus den Anordnungen am Ende der Ausfertigung ergibt - an die beschwerdeführende Gesellschaft gerichtet, wenngleich zu Handen der nicht zum Einschreiten ermächtigten ÖBB-Immobilienmanagement GmbH. Insofern liegen daher die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 VwGG zur Anfechtung des vorliegenden Bescheides durch die beschwerdeführende Gesellschaft vor.

4. Der angefochtene Bescheid war deshalb, ohne dass auf die weiteren Beschwerdeausführungen einzugehen war, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2. Der durch Verordnung pauschaliert festgesetzte Schriftsatzaufwand deckt die anfallende Umsatzsteuer, sodass das auf deren Ersatz gerichtete Mehrbegehren abzuweisen war.

Wien, am 16. September 2010

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