VwGH 2007/08/0323

VwGH2007/08/032322.12.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des H M in Wien, vertreten durch Mag. Detlev Baumgarten, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Teinfaltstraße 8, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 24. September 2007, Zl. 2007-0566-9-000366, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Normen

AlVG 1977 §10 Abs1 Z4 idF 2004/I/077;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AlVG 1977 §10 Abs1 Z4 idF 2004/I/077;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht seit mehreren Jahren im Bezug von Notstandshilfe.

Am 23. April 2007 wurde der Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice Wien, Regionale Geschäftsstelle S (in der Folge: AMS S), aufgefordert, zum Nachweis seiner Eigeninitiative wöchentlich mindestens zwei eigene Bewerbungen unter Angabe des Firmennamens, der Kontaktperson sowie des Zeitpunktes und des Ortes der Bewerbungen vorzulegen.

Aus dem Verwaltungsakt geht hervor, dass der Beschwerdeführer bei zwei Terminen beim AMS S am 14. Mai 2007 und am 1. Juni 2007 jeweils eine entsprechende Anzahl von Nachweisen über seine Bewerbungstätigkeit vorgelegt hat.

Aus einer vom AMS S am 6. Juli 2007 mit dem Beschwerdeführer aufgenommenen Niederschrift geht im Wesentlichen hervor, dass der Beschwerdeführer angab, er sei weder bereit noch in der Lage, die vereinbarten Nachweise für den Zeitraum vom 1. bis zum 22. Juni 2007 vorzulegen, da er auf seinen Wegen mit dem Fahrrad durch die Stadt, bei denen er nach Firmen mit Fuhrpark Ausschau gehalten habe, entweder nur Firmen angetroffen habe, welche ihm einen Stempel verweigert hätten, oder solche, die Urlaubssperre gehabt hätten. Bei anderen Firmen frage er deshalb nicht nach, weil er wisse, dass diese ihn wegen mangelnder Erfahrung ohnehin nicht nehmen würden. Es seien nur noch wenige Firmen übrig und er wisse keine Adressen mehr.

Mit Bescheid des AMS S vom 11. Juli 2007 wurde der Bezug der Notstandshilfe des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 6. Juli bis zum 30. August 2007 eingestellt. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer die gesetzlich vorgeschriebenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nicht ausreichend nachgewiesen habe.

In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe das AMS S anlässlich seiner Vorsprache am 6. Juli 2007 über seine Bemühungen informiert. Er habe den 4., 8. und 11. Juni damit verbracht, systematisch nach geeigneten Arbeitgebern zu suchen. Er sei mit dem Fahrrad zu diversen Unternehmen, bei welchen anzunehmen gewesen sei, dass diese den Beschwerdeführer als Chauffeur beschäftigen hätten können, gefahren. Am 19. Juli 2007 habe der Beschwerdeführer versucht, sich bei der S GmbH zu bewerben, und habe um persönliche Vorsprache ersucht, die jedoch mangels Interesses der S GmbH nicht erfolgt sei. Die Behörde habe es unterlassen, Feststellungen über die Bemühungen des Beschwerdeführers zu treffen, und sie habe ihren Bescheid nicht nachvollziehbar begründet.

Mit Schreiben vom 25. Juli 2007 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, schriftlich mitzuteilen, bei welchen Firmen er sich beworben habe, und Namen von Kontaktpersonen zu nennen. Die Angaben seien notwendig, um die behaupteten Bewerbungen zu überprüfen.

Mit Schriftsatz vom 9. August 2007 legte der Beschwerdeführer handschriftliche Unterlagen sowie ein Schreiben der M GmbH vom 20. Juli 2007 vor, mit welchem die M GmbH dem Beschwerdeführer mitteilte, dass keine Stelle für ihn vorhanden sei. Der Beschwerdeführer teilte mit, dass er durch die Vermittlung der Personalberatungsagentur St im Juli 2007 gute Aussichten auf einen Arbeitsplatz als Chauffeur gehabt habe. Auch eine Zeugin von St wurde genannt.

Aus den handschriftlichen Aufzeichnungen gehe im Wesentlichen hervor, dass der Beschwerdeführer am 4., 8., 11. und 18. Juni 2007 mit dem Rad auf den Radwegen durch mehrer Bezirke gefahren sei und links und rechts nach Firmen Ausschau gehalten habe. Um keine Zeit zu vergeuden, habe er nach einem Fuhrpark vor der Firma oder in einem Hof oder entsprechenden Gelände gesucht. Da er in den letzten Monaten "alles abgegrast" habe, könne es vorkommen, dass er wochenlang nicht fündig werde. Am 18. Juni 2007 habe er eine einzige Firma mit Fuhrpark, L, gefunden, diese sei aber geschlossen gewesen. Am 19. Juni 2007 habe er an einem Standort der S GmbH wegen einer Stelle gefragt, man habe ihm dort eine Telefonnummer gegeben, bei der er angerufen habe. Am Telefon habe man ihm mitgeteilt, dass keine Fahrer gesucht würden, den Namen des Herrn, mit dem er gesprochen habe, habe er sich leider nicht aufgeschrieben. Er habe sich bei der S GmbH, der M GmbH, bei St und "bei einem Callcenter" beworben, die beiden letzten Bewerbungen seien noch offen.

Mit Schriftsatz vom 22. August 2007 gab der Beschwerdeführer unter Nennung einer Kontaktperson, Frau S, bekannt, dass er sich am 13. Juni 2007 bei der K GmbH beworben habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge. Begründend führte sie nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens im Wesentlichen aus, dem Beschwerdeführer sei am 1. Juni 2007 von Seiten des AMS S aufgetragen worden, seine Eigeninitiative dadurch zu dokumentieren, dass er wöchentlich mindestens zwei eigene Bewerbungen glaubhaft mache. Dem Beschwerdeführer sei ein als Bewerbungsliste bezeichnetes Blatt ausgehändigt worden, welches als Unterstützung für mit den Bewerbungen zusammenhängende Notizen diene. Anlässlich seiner nächsten Vorsprache am 6. Juli 2007 habe der Beschwerdeführer keine einzige Bewerbung glaubhaft machen können. Im Zuge des Berufungsverfahrens habe er zwei Bewerbungen bei der M GmbH und bei der K GmbH glaubhaft machen können. Die Bewerbung bei der S GmbH sei nicht nachprüfbar, da der Beschwerdeführer keinen Ansprechpartner habe namhaft machen können; Gleiches gelte für St sowie das Callcenter, das der Beschwerdeführer namentlich nicht genannt habe. Die Feststellung, dass eine Firma (gemeint wohl: L), an der man zufällig vorbeifahre, geschlossen habe, stelle keine Bewerbung dar. Überdies sei eine Bewerbungstätigkeit, die sich ausschließlich darauf beschränke, mit dem Rad durch die Stadt zu fahren und auf seinen (zufälligen) Wegen nach potentiellen Arbeitgebern Ausschau zu halten, nicht mehr als zeitgemäß zu betrachten.

Selbstverständlich könne es vorkommen, dass man zufällig auf einen potentiellen Arbeitgeber stoße, wenn man sich in der Stadt bewege, die Regel sollte aber eine derartige Arbeitssuche nicht sein. Im Normalfall sei eine Bewerbungssystematik sinnvoller, bei der man potentielle Arbeitgeber entweder durch Durchsicht der Stelleninserate in den einschlägigen Medien suche oder aber ein Branchenverzeichnis für Blindbewerbungen heranziehe.

Für die Glaubhaftmachung der eigenen Anstrengungen müssten nicht Bestätigungen von den Unternehmen erbracht werden, sondern es würden glaubwürdige Hinweise wie beispielsweise Kopien von Bewerbungsschreiben, Name, Adresse und Telefonnummer der Firma, Angabe der Kontaktperson der Firma, mit der telefoniert worden sei oder mit der ein Vorstellungsgespräch stattgefunden habe, ausreichen. Diese Angaben seien deswegen erforderlich, da das AMS in der Lage sein müsse, die behaupteten Bewerbungen nachzuprüfen. Die Behauptung eines Arbeitslosen allein, er bewerbe sich ohnehin laufend, ohne diese Bewerbungstätigkeit in nachvollziehbarer Weise konkretisieren zu können, erfülle die Voraussetzung der eigeninitiativen Arbeitssuche nicht. Die vom AMS ausgehändigten Formblätter würden sowohl dem Arbeitssuchenden als auch dem AMS die Zusammenarbeit erleichtern. Es stehe dem Arbeitslosen zwar frei, andere Aufzeichnungen in geeigneter Form zu führen. Jedenfalls müsse er aber in der Lage sein, dem Arbeitsmarktservice über Aufforderung diejenigen Firmen namhaft zu machen, bei denen er sich beworben hat, und zwar in einer Weise, die es dem Arbeitsmarktservice möglich mache, die angebliche Bewerbung auch zu verifizieren.

Das letzte längere Dienstverhältnis des Beschwerdeführers habe im Jahr 2000 geendet; schon Ende 2006 seien ihm vom AMS eigeninitiative Bewerbungen aufgetragen worden, da ansonsten keine ausreichenden Bewerbungsaktivitäten nachgewiesen worden seien. Am 23. April 2007 sei ihm neuerlich Eigeninitiative aufgetragen und häufige Meldetermine für die Zukunft vereinbart worden. Bei den Meldeterminen am 14. Mai 2007 und am 1. Juni 2007 habe der Beschwerdeführer Eigeninitiative nachweisen können. Der Beschwerdeführer habe Berufserfahrung als Chauffeur und Lagerarbeiter, verfüge über einen Führerschein B, eine Fahrzuverlässigkeitsprüfung, einen Schleuderkurs der Polizei, gute Englischkenntnisse sowie Grundkenntnisse in Französisch. Er suche eine Stelle als Chauffeur. Unter Zugrundelegung der Dynamik des Wiener Arbeitsmarktes seien dem Beschwerdeführer zwei Bewerbungen pro Woche unter den gegebenen Umständen zuzumuten. Es handle sich bei der berufungsgegenständlichen Sanktion um den zweiten Anspruchsverlust des Beschwerdeführers.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

§ 9 Abs. 1 AlVG in der hier zeitraumbezogen maßgebenden

Fassung BGBl. I Nr. 77/2004 lautet:

"Arbeitswilligkeit

(1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist."

§ 10 Abs. 1 AlVG in der hier zeitraumbezogen maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 77/2004 hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

"§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

...

4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde."

Gemäß § 38 AlVG sind die genannten Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

Das Arbeitsmarktservice kann einen Arbeitslosen nach § 10 Abs. 1 Z. 4 AlVG auffordern, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen. Wird eine solche Aufforderung dahingehend konkretisiert, dass der Arbeitslose in bestimmter Zeit eine bestimmte Zahl von Bewerbungen nachweisen soll, kann dies aber nichts daran ändern, dass der Arbeitslose dennoch nur nachweisen muss, dass er ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung gemacht hat. Es ist Aufgabe der Behörde zu beurteilen, ob die nachgewiesenen Anstrengungen unter den konkreten Verhältnissen vor dem Hintergrund des - ebenfalls darzustellenden - Umfeldes auf dem konkret in Frage kommenden Teil des Arbeitsmarktes nach den persönlichen Verhältnissen des Arbeitslosen ausreichend waren oder nicht. Kommt sie zum Ergebnis, die Anstrengungen seien nicht ausreichend, hat sie ihre diesbezüglichen Erwägungen in der Begründung des Bescheides darzulegen. Die Bescheidbegründung hat eine Würdigung der Anstrengungen zu enthalten. Hierbei ist das Gesamtverhalten des Arbeitslosen von der Aufforderung bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zu beurteilen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. September 2007, Zl. 2006/08/0337, mwN).

Grundsätzlich trifft auch bei amtswegig durchzuführenden Verfahren die Partei eine entsprechende Mitwirkungspflicht, insbesondere dort, wo den amtswegigen behördlichen Erhebungen im Hinblick auf die nach den materiell-rechtlichen Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale faktische Grenzen gesetzt sind. Dort also, wo es der Behörde nicht möglich ist, von sich aus und ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden, was insbesondere bei jenen in der Person des Antragstellers gelegenen Voraussetzungen der Fall sein wird, deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann, ist die Partei selbst zu entsprechendem Vorbringen und Beweisanboten verpflichtet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Mai 1993, Zl. 91/08/0122). Die nicht gehörige Mitwirkung der Partei im Beweisverfahren unterliegt der freien Beweiswürdigung (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, S 678, E 218 f. zu § 45 AVG wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, dass der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, d. h. sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 10. Juni 2009, Zl. 2009/08/0110, mwN).

Der Beschwerdeführer rügt, dass die belangte Behörde ausschließlich auf die Anzahl der vorgelegten Bewerbungen abstelle und nicht das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers würdige.

Dies trifft aber gerade nicht zu, stellt die belangte Behörde doch im angefochtenen Bescheid den von ihr angenommenen Sachverhalt - die konkreten Verhältnisse, sowie das Verhalten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Arbeitssuche - umfassend, auch unter Einbeziehung des Faktums, dass der Beschwerdeführer bei den Terminen am 14. Mai 2007 und am 1. Juni 2007 eine ausreichende Anzahl von Bewerbungen vorlegen konnte, dar und begründet in nicht unschlüssiger Weise, warum sie die Anstrengungen des Beschwerdeführers trotz der Bewerbungen bei der M GmbH und der K GmbH für nicht ausreichend erachtet. Der belangten Behörde ist nicht entgegenzutreten, wenn sie den Angaben des Beschwerdeführers, er habe sich bei der S GmbH und einem namentlich nicht genannten Callcenter beworben, keinen Glauben schenkt, da die Bewerbungen von der belangten Behörde mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers nicht überprüft werden konnten. Hinsichtlich der Frage, ob die Anstrengungen ausreichend waren, kann der belangten Behörde im Übrigen nicht entgegengetreten werden, wenn sie es für nicht ausreichend erachtet, dass sich die Bewerbungsaktivitäten des Beschwerdeführers im Wesentlichen darin erschöpften, dass er auf seinen Fahrten auf dem Fahrrad nach Firmen links und rechts der Radwege Ausschau hielt, die offenkundig einen Fuhrpark haben. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass bei dieser Vorgangsweise nur ein geringer Bruchteil der in Frage kommenden Unternehmen erfasst werden kann. Auch kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie von einem Arbeitssuchenden erwartet, dass er für ausreichende Bemühungen die üblichen systematischen Vorgangsweisen wählt und etwa durch Studieren von Stellenanzeigen potentielle Arbeitgeber ausfindig macht oder Blindbewerbungen an im Branchenverzeichnis gefundene Unternehmen richtet.

Vor diesem Hintergrund ist es nicht als wesentlicher Verfahrensmangel anzusehen, dass die belangte Behörde aktenwidrigerweise davon ausging, dass der Beschwerdeführer keine ausreichenden Angaben für die Überprüfung seiner Bewerbung bei St gemacht hat.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 22. Dezember 2009

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