Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 10. Oktober 1996 stellte der Bundesminister für Arbeit und Soziales unter anderem fest, dass D. auf Grund seiner Beschäftigung beim (nunmehrigen) Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. September 1989 bis 26. November 1991 gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG der Pflichtversicherung unterlag. Ferner wurde ausgesprochen, dass B. auf Grund seiner Beschäftigung beim (nunmehrigen) Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Februar 1991 bis 28. Februar 1991 gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterlag.
In der Bescheidbegründung wurde unter anderem unter Berufung auf Wochenarbeitslisten und auf eine Zeugenaussage ausgeführt, dass D. einen Lohn von S 60,-- pro Stunde erhalten habe. B. habe für seine Arbeitsleistung einen Lohn von S 50,-- pro Stunde erhalten.
Mit hg. Erkenntnis vom 16. Mai 2001, Zl. 96/08/0378, wurde die gegen den genannten Bescheid vom 10. Oktober 1996 erhobene Beschwerde des auch nunmehrigen Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.
Mit Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 19. Jänner 2005 wurde "Ing. F, Hausinhaber, Wien, E-Gasse 66" als Dienstgeber verpflichtet, für die Dienstnehmer D. und B. Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen in der Gesamthöhe von EUR 17.273,79 zu entrichten.
Auf Grund des Einspruches des Beschwerdeführers behob der Landeshauptmann von Wien den Bescheid vom 19. Jänner 2005 mit Bescheid vom 21. Juni 2005 und wies die Angelegenheit zur Ergänzung der Ermittlungen und der Begründung und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse zurück. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, aus dem Bescheid vom 19. Jänner 2005 gehe nicht hervor, von welchem Anspruchslohn bei der Berechnung der Beiträge ausgegangen worden sei und wie sich die vorgeschriebenen Beiträge zusammensetzten. Weiters sei es völlig unbegründet, weshalb Sonderbeiträge vorgeschrieben worden seien.
Mit Bescheid vom 7. November 2005 sprach die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse aus, dass "Ing. F und Mitbesitzer, Hausinhaber, Wien, E-Gasse 66", als "Dienstgeber" verpflichtet "ist", für die Dienstnehmer D. und B. für die Zeit vom 1. September 1989 bis 26. November 1991 Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen in der Gesamthöhe von EUR 17.273,79 zu entrichten.
Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid vom 7. November 2005 Einspruch. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass die Errechnung des Betrages von EUR 17.273,79 nicht nachvollziehbar sei. Es fehle jeglicher Hinweis auf die angenommene Arbeitszeit. Ein Hinweis auf einen Stundensatz sei jedoch nicht brauchbar, wenn der weitere Rechenvorgang mangels behaupteter und entsprechend belegter Anzahl der Wochenstunden nicht nachvollziehbar sei. Bezüglich D. sei nicht klar, wie man von einem Nettostundenlohn von S 60,-- zu einem wöchentlichen Bruttoentgelt von S 4.000,-- bis S 4.500,-- gelange. Offen bleibe, ob die Sonderzahlungen in diesen Betrag einbezogen worden seien. Selbst wenn man den Ansatz von S 4.500,-- wöchentlich nehme, bleibe es unverständlich, weshalb der monatliche Bruttobezug S 20.000,-- betragen solle. Im Zuge des Verfahrens seien dem Beschwerdeführer Kopien von Kalenderaufzeichnungen des D. übermittelt worden. Diese hätten die Zeiten vom 1. Jänner bis 14. Juni 1991, vom 4. September bis 9. September 1991, vom 16. September bis 21. September 1991 und vom 25. September bis 30. September 1991 umfasst. Für die zeitlichen Zwischenräume in dem Zeitraum vom 1. Jänner 1991 bis 30. September 1991 lägen ihm nur leere Kalenderblätter vor. Die Beitragsvorschreibungen bezüglich D. bezögen sich aber auf nahezu 27 Monate. Es fehlten auch Angaben, wie Unterbrechungszeiten hinsichtlich der Ansprüche zu werten seien. So fehlten etwa Eintragungen vom 15. Juni 1991 bis 3. September 1991. Eine derart lange Unterbrechungszeit wäre wohl als unbezahlter Urlaub oder als Beendigung eines Arbeitsverhältnisses und Wiedereinstellung anzusehen. Abgesehen davon habe sich D. während des Zeitraumes vom 1. September 1989 bis 26. November 1991 auch außerhalb des von den Kalenderaufzeichnungen erfassten Zeitraumes wiederholt für etliche Wochen in Polen aufgehalten. Gehe man von der Anwendbarkeit eines bestimmten (derzeit nicht konkretisierten) Mindestlohntarifes aus, werde insofern auch eine Rechtsgrundlage der Sonderzahlungen gegeben sein. Mit den an D. vorgenommenen Zahlungen sollten jedoch vereinbarungsgemäß alle Ansprüche abgedeckt werden. Die Abgeltung von Sonderzahlungen durch einen entsprechend über dem Kollektivvertrag bzw. Mindestlohntarif liegenden Nettosatz sei jedoch zulässig. Der behauptete Betrag von S 60,-- netto würde auch entsprechend über dem von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse behaupteten Bruttostundensatz laut Mindestlohntarif in der Höhe von S 63,85 liegen. Im angefochtenen Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse sei auch nicht geklärt, von welchem konkreten Mindestlohntarif sie ausgegangen sei. Der offenbar angenommene Mindestlohntarif sei nicht anwendbar. Im Übrigen sei Verjährung eingetreten, da Beitragsschuldner, die "Hausinhabung, E-Gasse 66" sei, auf deren Rechnung die Tätigkeit geführt worden sei. Die Verjährung sei nicht gehemmt worden, weil die Verfahren stets gegen den Beschwerdeführer als Privatperson und nicht gegen die "Hausinhabung" geführt worden seien.
Mit dem über diesen Einspruch ergangenen, in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer als Dienstgeber verpflichtet ist, für die Dienstnehmer D. und B. für die Zeit vom 1. September 1989 bis 26. November 1991 Beiträge und Umlagen in der Gesamthöhe von EUR 7.749,59 zu entrichten.
In der Bescheidbegründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und von Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, auf die gegenständlichen Beschäftigungsverhältnisse sei weder ein Mindestlohntarif noch ein Kollektivvertrag anwendbar. Die Beiträge seien daher vom tatsächlich gewährten Entgelt zu berechnen. Ausgehend vom Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 10. Oktober 1996 habe die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse im Verfahrensverlauf auf der Grundlage einer wöchentlichen Arbeitszeit von D. von 40 Stunden und von B. von 16 Stunden und ohne Berücksichtigung von Sonderzahlungen bei einem Stundenlohn von S 60,-- für D. und von S 50,-- für B. die Beiträge mit S 105.257,88 für D. und von S 1.378,80 für B. errechnet. Diese Berechnung sei dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelt worden. Er habe ausgeführt, dass sich für B. ein Beitrag in der Höhe von S 1.225,60 statt S 1.378,80 ergeben müsse. Es bleibe weiterhin offen, woraus sich bei D. die angenommene durchschnittliche Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche ergeben sollte, da keine vollständigen Kalenderblätter für den gesamten Zeitraum vorlägen. Die vom Beschwerdeführer gegen eine im gesamten gegenständlichen Zeitraum durchgehende Ganztagsbeschäftigung von D. mehrmals vorgebrachten Einwände seien aber durch das ausführliche Ermittlungsverfahren zur Feststellung der Pflichtversicherung, in dem zahlreiche Zeugen einvernommen, Einsicht in die Arbeitsaufzeichnungen von D. genommen und auch eine fremdenpolizeiliche Auskunft eingeholt worden sei, bereits hinreichend widerlegt. Des Näheren enthält die Bescheidbegründung Berechnungen für die Beitragsgrundlage betreffend B.
Hinsichtlich der Verjährung führte die belangte Behörde aus, nach der Aktenlage habe die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse zur Überprüfung der Pflichtversicherung von D. und B. diese am 12. Dezember 1993 bzw. am 19. November 1994 einvernommen. Mit Schreiben vom 28. November 1994 sei dem Beschwerdeführer ein Termin zur Einsichtnahme in das Prüfungsergebnis vorgegeben worden. Nach neuerlicher Einladung habe er am 10. Jänner 1995 bei der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vorgesprochen. Am 2. Jänner 1995 und am 11. April 1995 seien Bescheide ergangen, mit denen die Versicherungspflicht der beiden Dienstnehmer festgestellt worden sei. Die Verfahren hätten mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes am 16. Mai 2001 geendet. Daraufhin seien seitens der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse am 7. November 2002, am 19. April 2004 und am 1. Oktober 2004 Mahnschreiben zur Bezahlung des Beitragsrückstandes an den Beschwerdeführer ergangen. Am 19. Jänner 2005 seien dem Beschwerdeführer die Beträge bescheidmäßig vorgeschrieben worden. Nach Behebung dieses Bescheides durch die Einspruchsbehörde habe die Gebietskrankenkasse mit Bescheid vom 7. November 2005 neuerlich entschieden. Es sei von einer fünfjährigen Verjährungsfrist auszugehen, da keine ordnungsgemäße Meldung der gegenständlichen Beschäftigungsverhältnisse durch den Beschwerdeführer erfolgt sei. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse habe innerhalb dieser Frist verjährungsunterbrechende Maßnahmen, wie die Einvernahme der Dienstnehmer und des Beschwerdeführers, gesetzt. Während des Verfahrens hinsichtlich der Pflichtversicherung, das bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes am 16. Mai 2001 gedauert habe, sei der Ablauf der Frist gehemmt gewesen. Danach habe die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse durch Mahnschreiben zur Hereinbringung der Beiträge weitere verjährungsunterbrechende Maßnahmen gesetzt und schlussendlich einen Bescheid in dieser Angelegenheit erlassen. Damit sei eine Verjährung nicht eingetreten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangte Behörde hätte eigenständig die Versicherungspflicht von D. und B. und die Dienstgebereigenschaft des Beschwerdeführers zu prüfen und festzustellen gehabt. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung über die Versicherungspflicht an den rechtskräftigen Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 10. Oktober 1996 gebunden war (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 19. Oktober 2005, Zl. 2003/08/0190, und vom 16. November 2005, Zl. 2004/08/0089), in welchem festgestellt worden war, dass D. und B. zum Beschwerdeführer in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG gestanden sind.
Auch in Bezug auf die Dienstgeberstellung des Beschwerdeführers trat daher eine Bindungswirkung des Bescheides des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 10. Oktober 1996 ein.
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, dass der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, d. h. sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2005, Zl. 2004/08/0272, mwN).
Der Beschwerdeführer bestreitet zwar in seiner Beschwerde, wie auch bereits im Verwaltungsverfahren, unter Berufung auf die Eintragungen im Kalender, dass D. durchgehend gearbeitet habe. D. habe sich auch zeitweise in Polen aufgehalten. Der Beschwerdeführer macht aber nicht geltend, welche konkreten Zeiten D. nicht gearbeitet habe. Hinsichtlich des durchgängigen Vorliegens eines Beschäftigungsverhältnisses, das die Pflichtversicherung ausgelöst hat, besteht im Übrigen, wie bereits dargelegt, eine Bindungswirkung des Bescheides des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 10. Oktober 1996.
Der belangten Behörde kann unter diesen Umständen nicht entgegen getreten werden, wenn sie, angesichts der Ermittlungen im Verfahren über die Pflichtversicherung, von einer durchgehenden Arbeit mit einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden hinsichtlich des D. ausgegangen ist.
Bezüglich der Verjährung bringt der Beschwerdeführer vor, dass sämtliche Verfahrensschritte ihm gegenüber als Privatperson gesetzt worden seien. Dem gegenüber hätten sie jedoch gegen die "Hausinhabung E-Gasse 66, Wien" gesetzt werden müssen.
Diesem Vorbringen kann schon deshalb kein Erfolg beschieden sein, weil hinsichtlich der Dienstgeberstellung, wie bereits dargelegt, eine Bindungswirkung an den rechtskräftigen Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 10. Oktober 1996 gegeben ist. Es ist daher nicht rechtswidrig und war die Verjährungsfrist wahrend, wenn die Verfahrensschritte gegen den Beschwerdeführer selbst gesetzt worden sind. Ob er dabei als "Hausinhabung" oder in ähnlicher Weise bezeichnet wurde, ist für die Frage der Verjährung ohne Belang.
Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass er von Werkverträgen ausgegangen sei und somit für ihn keinerlei Veranlassung bestanden habe, ein Dienstverhältnis anzunehmen. Es wäre daher die dreijährige Verjährungsfrist zugrunde zu legen gewesen.
Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass davon auszugehen ist, dass sich ein Meldepflichtiger alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen muss und deren Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten hat. Den Meldepflichtigen trifft daher auch eine Erkundigungspflicht, sofern er seine objektiv unrichtige Rechtsauffassung im Zeitpunkt der Unterlassung der Meldung nicht etwa auf höchstgerichtliche (und erst später geänderte) Rechtsprechung oder, bei Fehlen einer solchen, auf eine ständige Verwaltungsübung zu stützen vermag. Der Meldepflichtige wird insbesondere gehalten sein, sich über die Vertretbarkeit seiner Rechtsauffassung bei der Behörde bzw. einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person oder Stelle Gewissheit zu verschaffen, ehe er sich zur Unterlassung der Meldung entschließt (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 17. September 1991, Zl. 91/08/0052, mwN).
Der Beschwerdeführer legt weder dar, dass er sich auf eine Rechtsprechung, die erst später geändert wurde, oder auf eine Verwaltungsübung habe berufen können. Sein diesbezügliches Beschwerdevorbringen geht daher ins Leere.
Es trifft zwar zu, wie der Beschwerdeführer ferner ausführt, dass im erstinstanzlichen Bescheid "Ing. F und Mitbesitzer, Hausinhaber" als Verpflichtete genannt wurden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde aber nicht die Sache des Verfahrens im Berufungsstadium ausgetauscht, indem sie den angefochtenen Bescheid lediglich an den Beschwerdeführer ohne den Zusatz "und Mitbesitzer, Hausinhaber" gerichtet hat. Ein Austausch des verpflichteten Rechtssubjektes oder eine Verwechslungsgefahr ist nämlich nicht gegeben gewesen, insofern die "Mitbesitzer" weder ausdrücklich genannt wurden noch aus dem erstinstanzlichen Bescheid abgeleitet werden könnte, dass eine weitere Person als der Beschwerdeführer verpflichtet werden sollte (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2007, Zl.
Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet
und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in
Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 13. Mai 2009
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