Normen
ABGB §6;
ABGB §7;
ABGB §8;
ArbVG §2 Abs1;
ASVG §49 Abs1;
KollV eisen- und metallverarbeitende Gewerbe Abschn8;
KollV eisen- und metallverarbeitende Industrie Abschn14;
VwRallg;
ABGB §6;
ABGB §7;
ABGB §8;
ArbVG §2 Abs1;
ASVG §49 Abs1;
KollV eisen- und metallverarbeitende Gewerbe Abschn8;
KollV eisen- und metallverarbeitende Industrie Abschn14;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Mit Bescheid vom 18. Jänner 2006 hat die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse der beschwerdeführenden Partei Beiträge in der Höhe von EUR 111.303,87 und gesetzliche Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG in der Höhe von EUR 24.366,10 vorgeschrieben.
Die beschwerdeführende Partei erhob gegen diesen Bescheid Einspruch.
2.1. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde diesem Einspruch teilweise Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid dahingehend abgeändert, dass von der beschwerdeführenden Partei für die in der Anlage B genannten Dienstnehmer nach den Bestimmungen der §§ 4 Abs. 1 und 2, 33 Abs. 1, 34 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 2, 54 Abs. 1 und 56 ASVG sowie § 1 AlVG Sozialversicherungsbeiträge einschließlich der Sonderbeiträge, Fonds- und Umlagenbeiträge in der Höhe von EUR 61.464,38 sowie gemäß § 59 Abs. 1 ASVG Verzugszinsen in der Höhe von EUR 13.455,48 zu entrichten sind. Die Anlage A (Prüfbericht 2007) und die Anlage B (Aufstellung der Entgelt- und Beitragsdifferenzen vom 23. April 2007) wurden zum integrierenden Bestandteil des Bescheides erklärt.
2.2. In der Bescheidbegründung stellte die belangte Behörde den Gang des Verwaltungsverfahrens dar.
Des Weiteren stellte die belangte Behörde fest, dass der "Kollektivvertrag Metallgewerbe-Arbeiter" im Abschnitt VIII Z. 1 wie folgt lautet:
"1.) Bei Montagearbeiten, das sind Arbeiten, die außerhalb des ständigen Betriebes (Betriebsstätte, Werkgelände, Lager, usw.), dessen Abgrenzung im Einvernehmen mit dem Betriebsrat (wi keiner besteht, mit den Arbeitnehmern) festgelegt wird, geleistet werden und die Montage, Demontage, Erhaltung oder Reparatur von Anlagen jeglicher Art zum Inhalt haben, sowie bei anderen Beschäftigungen außerhalb des ständigen Betriebes - einschließlich Reisen - hat der Arbeitnehmer (einschließlich Lehrling) in folgenden Fällen Anspruch auf eine Entfernungszulage. Dies gilt nicht für Arbeitnehmer, mit denen eine kurzfristige Beschäftigung für Fertigungsarbeiten in einem anderen Betrieb des gleichen Unternehmens vereinbart wurde. Entfernungszulagen im Sinne nachstehender Bestimmungen gelten jeweils - mit Ausnahme des Punktes 4, ab 2. Satz, und des Punktes 5 - für 24 Stunden in der Zeit von 0 bis 24 Uhr."
In der weiteren Bescheidbegründung wurde festgehalten, dass Abschnitt VIII Z. 5 des genannten Kollektivvertrages wie folgt lautet:
"5.) Für Arbeiten gemäß Punkt 1 hat der Arbeitnehmer (nicht auch der Lehrling), sofern es sich nicht um Wegzeiten gemäß Punkt 6 und 7 handelt, Anspruch auf eine Montagezulage. Diese Montagezulage beträgt mindestens EUR ..... pro Stunde."
Sodann legte die belangte Behörde die Höhe der Montagezulage näher dar. In der Bescheidbegründung heißt es ferner, zwischen den Parteien des Einspruchsverfahrens sei die Frage strittig, ob den im Prüfbericht bzw. in der Aufstellung betreffend Entgelt- und Beitragsdifferenzen genannten Dienstnehmern eine Montagezulage im Sinne des Abschnittes XIV Punkt 7 des Kollektivvertrages "Metallindustrie Arbeiter", der dem Abschnitt VIII Z. 5 des Kollektivvertrages "Metallgewerbe Arbeiter" entspreche, gebühre.
Die Montagezulage gebühre für Montage, Demontage, Erhaltung oder Reparatur von Anlagen jeglicher Art außerhalb des ständigen Betriebes. Damit seien einerseits die Tätigkeit auf Anlagen jeglicher Art außerhalb des ständigen Betriebes und andererseits nicht nur Montage und Demontage von Anlagen jeglicher Art, sondern auch die Erhaltung und Reparatur dieser Anlagen umfasst.
Die belangte Behörde teile die Auffassung der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse, dass die von den Mitarbeitern im Bereich Technik, Anlagenbau und Leitungsbau erbrachten Arbeitsleistungen voll unter den Montagebegriff des Kollektivvertrages zu subsumieren seien. Diese Arbeitsleistungen bestünden in:
- Verlegung von Verteilleitungen im Neu- und Erweiterungsbau,
- Verlegen von Hausanschlussleitungen im Neu- und Erweiterungsbau,
- Leitungsverlegung (Verteil- und Hausanschlussleitungen) bei Gebrechensbehebung, Reparaturen, Erneuerungen, Sanierungen, Verstärkungen, Auswechslungen,
- Ein-, Aus- und Umbauten von Rohrleitungsteilen im Rohrnetz und an den Hausanschlüssen (z.B. Montage oder Austausch von Armaturen, Druckreglern),
- Bauleitung und Bauaufsicht,
- Vermessung und Einmessung,
- Leitungsbegehung und Leitungsbekanntgabe
Leitungsspüren
Funktionsprüfungen
- Schieberwartung in den Rohrnetzen
- Reglerüberprüfung und Reglertausch in den Rohrnetzen
- Anlagen- und Bauteilwartungen in Gasdruckregelanlagen
Odoranlagenwartung
- Zählermontage, Zählertausch".
Auf Grund der vorliegenden Arbeitsaufzeichnungen sei vom Prüforgan der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse der Prozentanteil der Arbeitsleistungen, für die den angeführten Dienstnehmern (Anlagen A und B) eine Montagezulage gebühre, mit durchschnittlich 68 % der gesamten Arbeitsleistungen dieser Dienstnehmer errechnet worden.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass den Dienstnehmern zufolge überkollektivvertraglicher Entlohnung keine Montagezulage gebühre, sei festzuhalten, dass Differenzen zwischen Anspruch und tatsächlicher Mehrzahlung nicht mit anderen Mehrzahlungen aufgerechnet werden könnten.
Es seien somit gemäß der in der Anlage A genannten Aufstellung der Entgelt- und Beitragsdifferenzen vom 23. April 2007 der im Spruch genannte Betrag und die im Spruch genannte Verzugszinsenvorschreibung festzusetzen gewesen. In dem in Anlage B enthaltenen Prüfbericht zur Prüfungsberichtigung sei unter der Rubrik "Feststellungsübersicht pro Dienstnehmer" die personenbezogene Zuordnung der jeweiligen Prüfveranlassungen inhaltlich angeführt.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
Die mitbeteiligte Partei hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
4.1. In der Beschwerde wird ausgeführt, dass die Dienstnehmer nur für einen Teil der von ihnen verrichteten Tätigkeiten Anspruch auf Montagezulage hätten, während die belangte Behörde irrig die Annahme vertrete, Montagezulagen würden für alle verrichteten Tätigkeiten mit Ausnahme der Wegzeiten gebühren. Es sei in diesem Zusammenhang nicht nur die Frage zu klären, welche Tätigkeiten unter den Begriff der "Montage" fielen, sondern auch, ob die Tätigkeiten außerhalb des ständigen Betriebes erbracht würden. Überdies sei den Dienstnehmern ein überkollektivvertragliches Entgelt bezahlt worden, hinsichtlich dessen zur Gänze Sozialversicherungsbeiträge geleistet worden seien, sodass ein allenfalls bestehender Anspruch auf Montagezulage bereits mit dem ausbezahlten Entgelt abgegolten worden sei.
Unter "Montage" sei das "Aufstellen und Zusammenbauen von Maschinen und technischen Anlagen" zu verstehen. Sowohl das "Aufstellen" (im Gegensatz zu einem schlichten "Zusammenfügen") als auch der Begriff "Maschinen und technische Anlagen" (im Gegensatz zu dem Begriff "einfache Geräte") implizierten, dass es sich um größere Einheiten handeln müsse, die an solchen Orten zusammen gebaut und fix angebracht würden, wo vorher nichts gewesen sei oder eine vergleichbare Einheit demontiert werde. Nicht unter den Begriff der "Montage" fielen im Sinne des üblichen Sprachgebrauches leichtere Arbeiten, auch wenn sie manueller Art seien. Eine Montagezulage solle gebühren, wenn Arbeiten zu verrichten seien, die beschwerlicher und mühsamer als durchschnittlich zu verrichtende manuelle Arbeiten seien.
Unter einer "Anlage" verstehe man in der Technik einen Komplex von Geräten, also beispielsweise eine verfahrenstechnische Anlage. Charakteristikum sei regelmäßig die Mehrheit von Geräten, die miteinander zusammenarbeiteten. Dem gegenüber sei ein Einzelgerät keine Anlage.
Hinsichtlich der von der belangten Behörde aufgelisteten Arbeiten gebühre, ausgehend von der Art der Tätigkeit, eine Montagezulage für die Verlegung von Verteilleitungen im Neu- und Erweiterungsbau, das Verlegen von Hausanschlussleitungen im Neu- und Erweiterungsbau, für die Leitungsverlegung bei Gebrechensbehebung und für die für diese Tätigkeiten erforderlichen Vor- und Nacharbeiten, also z.B. das Ausfassen des Materials, dessen Transport und die Errichtung von Baustellen. Für alle diese Tätigkeiten habe die beschwerdeführende Partei Montagezulage bezahlt, obwohl mangels eines ständigen Betriebes kein Anspruch auf Montagezulage bestanden habe. Hingegen gebühre keine Montagezulage für Bauleitung und Bauaufsicht, Vermessung und Einmessung, Leitungsbegehung und Leitungsbekanntgabe, das Leitungsspüren, Sichtkontrollen und einfache Funktionsprüfungen, die Schieberwartungen in den Rohrnetzen, die Reglerüberprüfung in den Rohrnetzen, die Odoranlagenwartung und die Zählermontage sowie den Zählertausch. Bei all diesen Arbeiten handle es sich um reine Überprüfungstätigkeiten; dies einschließlich der "Schieberwartung", bei der nichts anderes geschehe, als dass mit wenigen Handgriffen geprüft werde, ob sich der Deckel des Schieberkastens (ein niveaugleicher im Boden eingebauter metallener Kasten in der Größe von 25 x 25 x 25 cm), unter dem sich die Absperrarmatur (Schieber) befinde, öffnen lasse, ob sich die Absperrarmatur betätigen lasse (durch jeweils eine Links- und Rechtsdrehung des Schieberschlüssels im Schieberkasten) und ob die Hinweistafeln zur leichteren Auffindung dieser Deckel korrekt angebracht seien. Bei der Odoranlagenwartung würden lediglich die Einstellungen von zwei Ventilen kontrolliert und bei Bedarf Betriebsmittel ("Odormittel") nachgefüllt. Bei all diesen Arbeiten werde mit Ausnahme der Zählermontage nichts neu-, an-, auf- oder abgebaut. Bei der Zählermontage und dem Zählertausch werde kontrolliert, ob die Gasleitungsinstallation im Gebäude den technischen Regeln entspreche, und bei Bedarf würden Gaszähler an bereits vom Installateur vormontierten Gaszählerplatten angeschraubt. Auch hier liege begrifflich keine Montage vor, da lediglich das leicht handhabbare Einzelgerät des Zählers festgeschraubt werde. Überdies würden bei der Zählermontage zeitlich überwiegend Formblätter für Netzbenützung und Energielieferung mit den Daten des Erdgaskunden ausgefüllt.
Der Montagezulage liege im Übrigen die Vorstellung zugrunde, dass der Mitarbeiter grundsätzlich an einem Ort und ausnahmsweise, wenn auch unter Umständen für längere Zeit, an einem davon entfernten Ort tätig werde. Keine Montagezulage gebühre daher, wenn der Mitarbeiter ständig, gleichsam als Außendienstmitarbeiter, an verschiedenen Orten ohne einen ständigen Betrieb als Zentrum tätig werde. Die gegenständlichen Dienstnehmer würden an keiner lokalen ständigen Betriebsstätte tätig. Die Art ihrer Tätigkeiten könnten an dem Unternehmenssitz der beschwerdeführenden Partei, bei dem es sich um einen Bürokomplex handle, überhaupt nicht verrichtet werden. Da somit kein "ständiger Betrieb", an dem die Dienstnehmer tätig würden, existiere, sei mit den Dienstnehmern als Arbeitsort das gesamte Gebiet vereinbart worden, in dem die beschwerdeführende Partei ihre Dienstleistungen erbringe. Es handle sich daher de facto um Außendienstmitarbeiter, die nie in einer ständigen Betriebsstätte tätig würden. Auch aus diesem Grund bestehe kein Anspruch auf Montagezulage.
Werde ein Dienstnehmer überkollektivvertraglich bezahlt und würden auf Grund dieses Entgelts die Sozialversicherungsbeiträge berechnet und abgeführt, sei es unerheblich, ob auf dieses Entgelt (zum Teil) ein kollektivvertraglicher Anspruch bestanden habe oder nicht. Die beschwerdeführende Partei wende hinsichtlich der Entlohnung der Arbeiter zwar den Arbeiterkollektivvertrag an, habe mit den Arbeitern aber auch vereinbart, dass die Vorrückungen gemäß dem Angestelltenkollektivvertrag zum Tragen kämen. Dies bewirke, dass mit den Arbeitern einzelvertraglich ein überkollektivvertragliches Entgelt vereinbart worden sei, das im Durchschnitt ca. 20 % über jenem liege, das sich als Lohn inklusive aller Zulagen anhand des Arbeiterkollektivvertrages errechnete. Dies sei um ein Vielfaches (nämlich das Fünf- bis Siebenfache) mehr als sich selbst bei Annahme einer Montagetätigkeit für 80 % der gesamten Arbeitszeit als Zulage ergäbe. Tatsächlich greife die belangte Behörde daher einen einzelnen im Kollektivvertrag geregelten Anspruch heraus, obwohl auf Grund der überkollektivvertraglichen Entgeltvereinbarung und Entgeltzahlung kein gesonderter Anspruch auf Ausbezahlung dieses einen kollektivvertraglichen Anspruches bestehe. Selbst wenn daher ein kollektivvertraglicher Anspruch auf Montagezulage bestünde, wäre dieser durch die überkollektivvertragliche Entlohnung, hinsichtlich derer die daraus resultierenden Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden seien, zur Gänze abgegolten.
Die belangte Behörde gebe im Übrigen die einzelnen Verfahrensschritte und Eingaben chronologisch vollständig wieder, unterlasse es allerdings, ausdrücklich einen Sachverhalt festzustellen. Offenbar gehe die belangte Behörde auf Grund des durch die mitbeteiligte Partei durchgeführten Nachprüfungsverfahrens davon aus, dass zu 68 % der Gesamtarbeitszeit Montagetätigkeiten verrichtet würden. Allerdings sei in der Feststellungsübersicht pro Dienstnehmer des einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildenden Prüfberichtes regelmäßig von einem Prozentsatz von 75 % oder (seltener) 72 % die Rede. Welche Rechnung den nunmehr vorgeschriebenen Beiträgen zugrunde liege, sei daher nach wie vor nicht nachvollziehbar. Überdies könne es sich bei dem ermittelten Prozentsatz richtigerweise nur um die Maximalarbeitszeit, für die eine Montagezulage hätte gebühren können, handeln, wenn man sowohl das Argument, dass kein ständiger Betrieb existiere, als auch das Argument der Überzahlung außer Acht lasse. Ob die Montagezulage gebühre oder nicht, hänge aber nach wie vor davon ab, welche konkreten Tätigkeiten die Mitarbeiter in dieser Arbeitszeit verrichtet hätten, und darüber hinaus, ob für diese einzelnen konkreten Tätigkeiten aus rechtlicher Sicht jeweils eine Montagezulage gebührt habe oder nicht. Welche Tätigkeiten in welchem prozentuellen Ausmaß von den einzelnen Mitarbeitern verrichtet worden seien, sei aus den Prüfungsberichten allerdings nicht ersichtlich. Zudem gehe die prozentuelle Schätzung davon aus, dass als ständiger Betrieb der Sitz des Unternehmens heranzuziehen sei, obwohl die Mitarbeiter nie an diesem Sitz, sondern ständig als Außendienstmitarbeiter tätig würden.
4.2. Gemäß § 44 Abs. 1 erster Satz ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt nach § 44 Abs. 1 Z. 1 ASVG bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6.
Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
4.3. Demnach ist für die Bemessung der allgemeinen Beiträge nicht lediglich das im Beitragszeitraum tatsächlich gezahlte Entgelt (die Geld- und Sachbezüge) maßgebend, sondern, wenn es das tatsächlich gezahlte Entgelt übersteigt, jenes Entgelt, auf dessen Bezahlung bei Fälligkeit des Beitrages ein Rechtsanspruch bestand. Ob ein Anspruch auf einen Geld- oder Sachbezug besteht, ist nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Grundsätzen zu beurteilen. Danach bleibt die Regelung dieser Frage, sofern nicht eine gesetzliche Grundlage besteht, einer Vereinbarung (Einzel- oder Kollektivvertrag), mangels einer solchen dem Ortsgebrauch überlassen. Verstößt eine Einzelvereinbarung gegen eine Norm kollektiver Rechtsgestaltung, ist sie insoweit nichtig (teilnichtig). An die Stelle der nichtigen Lohnabrede tritt der Lohnsatz der kollektiven Rechtsquelle (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. September 1993, Zl. 92/08/0258, mwN).
Die beschwerdeführende Partei bestreitet nicht die Tatsachenfeststellungen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2007, Zl. 2005/08/0202, mwN) der belangten Behörde über den Inhalt des anzuwendenden Kollektivvertrages.
4.4.1. Bei Beantwortung der Frage, ob die oben genannte zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Arbeitern getroffene Vereinbarung, wonach als Arbeitsort das gesamte Gebiet gelte, in dem die beschwerdeführende Partei - ein Erdgasversorgungsunternehmen - ihre Dienstleistungen erbringe, eine solche über den "ständigen Betrieb" im Sinne des Punktes 1 des Abschnittes VIII des gegenständlichen Kollektivvertrages darstellt und insoweit rechtswirksam ist, ist davon auszugehen, dass für die Auslegung des normativen Teiles eines Kollektivvertrages die §§ 6 ff ABGB maßgebend sind. Nach § 6 ABGB darf einem Gesetz (einem Kollektivvertrag) in der Anwendung kein anderer Verstand beigelegt werden, als welcher aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhange und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet. Demgemäß hat jede Interpretation zunächst mit der wörtlichen Auslegung der strittigen Norm 'in ihrem Zusammenhang', d.h. unter Beachtung der sachlich zusammengehörigen Normen, und der darin zum Ausdruck kommenden 'Absicht des Gesetzgebers' (der Kollektivvertragsparteien) zu beginnen (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 21. September 1993, mwN).
Zur Frage des "ständigen Betriebes" hat der Verwaltungsgerichtshof bereits im zitierten hg. Erkenntnis vom 21. September 1993 festgehalten, dass vorübergehend, wenn auch für längere Zeit, eingerichtete Arbeitsstellen nicht dadurch zum Teil des ständigen Betriebs erklärt werden könnten, dass dieser auf ein ganzes Gemeindegebiet bezogen werde. Umso mehr ist es ausgeschlossen, als "ständigen Betrieb" jenen anzusehen, der, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, das gesamte Gebiet vereinbarungsgemäß umfasst, in dem die Beschwerdeführerin ihre Dienstleistungen erbringt. Unabhängig vom konkreten Sitz der Beschwerdeführerin ist daher die Voraussetzung, dass die Dienstnehmer im vorliegenden Fall außerhalb des "ständigen Betriebes" tätig geworden sind, erfüllt.
Soweit die Beschwerde ausführlich aus der Begrifflichkeit von "Anlage" und "Montage" darzulegen versucht, dass die Montagezulage nur bei bestimmten Arbeiten, die unter erschwerten Bedingungen geleistet werden, gebühre, ist auf den Wortlaut der kollektivvertraglichen Norm zu verweisen. Die belangte Behörde hat zutreffend festgestellt, dass nach der maßgebenden Bestimmung des Art. XIV Z. 7 des Kollektivvertrages für die eisen- und metallerzeugende und -verarbeitende Industrie die Montagezulage nicht nur für Montagearbeiten im engeren Sinne, sondern auch für Arbeiten zur Erhaltung oder Reparatur der Anlagen "jeglicher Art" gebührt. Es kann der belangten Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgegangen ist, dass für sämtliche der oben (2.2.) aufgelisteten Tätigkeiten der Dienstnehmer außerhalb des ständigen Betriebes eine Montagezulage im Sinne der genannten kollektivvertraglichen Bestimmung gebührt hat. Mögen auch manche Tätigkeiten nur einzelne Geräte (wie z.B. beim Tausch eines Gaszählers) betroffen haben, so dienen doch auch diese Tätigkeiten der Erhaltung der Anlage im erforderlichen funktionsfähigen Zustand. Das mit solchen Tätigkeiten auch verbundene Ausfüllen von Formblättern verschlägt dabei nichts, da dies nur ein üblicher und notwendiger Begleitumstand zu den durchgeführten Arbeiten gewesen ist und diesen nicht den Charakter von zuschlagspflichtigen Montagetätigkeiten im Sinne der genannten Kollektivvertragsbestimmung zu nehmen vermag.
4.4.3. Inwieweit die beschwerdeführende Partei dadurch, dass die belangte Behörde 68 % der Gesamtarbeitszeit Montagetätigkeiten zugerechnet hat und nicht, wie in den Prüfberichten, 72 bis 75 %, in einem Recht verletzt sein sollte, ist nicht ersichtlich. In der Beschwerde wird nicht vorgebracht, welche konkreten anderen Zahlen anzunehmen gewesen wären. Die konkreten Tätigkeiten der Mitarbeiter wurden im Übrigen von der belangten Behörde ausreichend festgestellt und von der Beschwerdeführerin auch nicht in Abrede gestellt.
Ausgehend von dem oben dargestellten Begriffsverständnis ist es auch nicht erforderlich, dass den Tätigkeiten, für die eine Montagezulage gebührt, eine bestimmte Beschwerlichkeit anhaftet.
4.4.4. In der Beschwerde wird auf das im Verwaltungsverfahren erstattete Vorbringen verwiesen, dass hinsichtlich der Entlohnung der Arbeiter zwar der Arbeiterkollektivvertrag angewendet werde, mit den Arbeitern aber auch vereinbart worden sei, dass die Vorrückungen des Angestelltenkollektivvertrages zum Tragen kämen. Es mag zutreffen, dass dies, wie in der Beschwerde dargelegt wird, bewirkt, dass mit den Arbeitern einzelvertraglich ein überkollektivvertragliches Entgelt vereinbart worden ist.
Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde dennoch nicht zum Erfolg zu verhelfen: Es ist zwar unbestritten möglich, ein überkollektivvertragliches Entgelt zu vereinbaren. Die beschwerdeführende Partei bringt aber nicht vor, dass sie unter einem vereinbart hätte, dass damit auch die Montagezulage abgegolten sein sollte. Im Gegenteil wird an anderer Stelle der Beschwerde ausgeführt, dass für manche Tätigkeiten Montagezulage bezahlt worden sei (vgl. die zur Überstundenentlohnung ergangenen hg. Erkenntnisse vom 22. Jänner 1991, Zl. 89/08/0279, und vom 4. August 2004, Zl. 2001/08/0145).
Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 13. Mai 2009
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