Normen
AVG §56;
AWG 2002 §29 Abs1;
AWG 2002 §32 Abs2;
AWG 2002 §32;
AWG 2002 §6 Abs5;
VerpackV 1996 §11;
VerpackV 1996 §3 Abs1;
VerpackV 1996 §3 Abs2;
VerpackV 1996 §3 Abs3;
VerpackV 1996 §3 Abs4;
VerpackV 1996 §3 Abs5 idF 2006/II/364;
VerpackV 1996 §3;
VwRallg;
AVG §56;
AWG 2002 §29 Abs1;
AWG 2002 §32 Abs2;
AWG 2002 §32;
AWG 2002 §6 Abs5;
VerpackV 1996 §11;
VerpackV 1996 §3 Abs1;
VerpackV 1996 §3 Abs2;
VerpackV 1996 §3 Abs3;
VerpackV 1996 §3 Abs4;
VerpackV 1996 §3 Abs5 idF 2006/II/364;
VerpackV 1996 §3;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführenden Parteien begehrten mit Schreiben vom 25. Jänner 2007 folgende Feststellungen:
"1. Es wird festgestellt, dass das 'ARA-System', an dem die ARA AG und verschiedene 'Branchengesellschaften' beteiligt sind, kein zugelassenes Sammel- und Verwertungssystem im Sinn des § 11 VerpackVO ist.
2. Es wird ferner festgestellt, dass die Firma P.-GmbH berechtigt ist, Serviceverpackungen in Verkehr zu bringen, ohne verpflichtet zu sein, diesbezüglich durch Abschluss eines Vertrages mit der ARA AG am 'ARA-System' teilzunehmen."
Mit Schreiben vom 9. Juli 2007 brachten die Beschwerdeführer einen Erweiterungsantrag ein, wobei anstelle des Pkt. 2 des ursprünglichen Antrages Folgendes beantragt wird:
"2. Es wird ferner festgestellt,
dass die erstantragstellende Partei berechtigt ist, im haushaltsnahen Bereich anfallende Serviceverpackungen in Verkehr zu bringen, ohne sie zurücknehmen zu müssen, wenn und solange sie nicht die Möglichkeit hat, mit Unternehmen, die über eine Genehmigung zum Betrieb eines entsprechenden Sammel- und Verwertungssystems verfügen, unmittelbar und ohne Beteiligung eines anderen Unternehmens, insbesondere der ARA AG, Verträge über Sammlung und Verwertung abzuschließen;
dass weder über die erstantragstellende Partei noch über den Zweitantragsteller eine Verwaltungsstrafe verhängt werden darf, wenn die erstantragstellende Partei während des angeführten Zeitraumes im haushaltsnahen Bereich anfallende Serviceverpackungen in Verkehr bringt, und dass deshalb die Verwaltungsbehörden zur Prüfung der in Verkehr gebrachten Mengen nicht berechtigt sind;
dass die erstantragstellende Partei nicht verpflichtet ist, ehe sie während des angeführten Zeitraumes im haushaltsnahen Bereich anfallende Servicepackungen in Verkehr bringt, im Rechtsweg zu klären, ob die in Betracht kommenden genehmigten Sammel- und Verwertungssysteme mit ihr unmittelbar einen Vertrag über die Sammlung und Verwertung abschließen müssen."
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19. Oktober 2007 wurde über die Feststellungsanträge wie folgt entschieden:
"1. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft weist den Antrag der P GmbH und von Dkfm. J F, es möge festgestellt werden, dass das 'ARA-System', an dem die ARA AG und verschiedene 'Branchengesellschaften' beteiligt sind, kein zugelassenes Sammel- und Verwertungssystem im Sinne des § 11 VerpackVO ist, zurück.
2. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft weist den Antrag, es möge festgestellt werden,
a) dass die die erstantragstellende Partei berechtigt ist, im haushaltsnahen Bereich anfallende Serviceverpackungen in Verkehr zu bringen, ohne sie zurücknehmen zu müssen, wenn und solange sie nicht die Möglichkeit hat, mit Unternehmen, die über eine Genehmigung zum Betrieb eines entsprechenden Sammel- und Verwertungssystems verfügen, unmittelbar und ohne Beteiligung eines anderen Unternehmens, insbesondere der ARA AG, Verträge über Sammlung und Verwertung abzuschließen, ab;
b) dass weder über die erstantragstellende Partei noch über den Zweitantragsteller eine Verwaltungsstrafe verhängt werden darf, wenn die erstantragstellende Partei während des angeführten Zeitraumes im haushaltsnahen Bereich anfallende Serviceverpackungen in Verkehr bringt, und dass deshalb die Verwaltungsbehörden zur Prüfung der in Verkehr gebrachten Mengen nicht berechtigt sind, zurück und
c) stellt fest, dass die erstantragstellende Partei nicht verpflichtet ist, ehe sie während des angeführten Zeitraumes im haushaltsnahen Bereich anfallende Servicepackungen in Verkehr bringt, im Rechtsweg zu klären, ob die in Betracht kommenden genehmigten Sammel- und Verwertungssysteme mit ihr unmittelbar einen Vertrag über die Sammlung und Verwertung abschließen müssen."
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird u.a. zu Spruchpunkt 1 ausgeführt, weder das "ARA-System", worunter die beschwerdeführenden Parteien offenbar das gesamte Konstrukt bestehend aus der ARA AG und den Branchengesellschaften verstünden, noch die ARA AG seien ein zugelassenes Sammel- und Verwertungssystem im Sinne des § 29 AWG 2002 und des § 11 VerpackVO.
Dies könne als seit langem für Unternehmen (und deren verantwortliche Organe), die Verpflichtete der VerpackVO seien, als allgemein bekannt vorausgesetzt werden und es seien die genehmigten Systeme seit Inkrafttreten des AWG 2002 am 16. Juli 2002 entsprechend dem § 29 Abs. 4 Z. 4 letzter Satz leg. cit. auf der Internetseite der belangten Behörde veröffentlicht. Vor diesem Zeitpunkt seien die genehmigten Systeme auf Anfragen und in Aussendungen bekannt gegeben worden. Es liege aber weder ein rechtliches Interesse der beschwerdeführenden Parteien noch ein öffentliches Interesse (der Unternehmer nach Klärung) an einer besonderen Feststellung, ob ein bestimmtes System genehmigt sei oder nicht, vor. Der diesbezügliche Antrag sei daher zurückzuweisen gewesen.
Zu Spruchpunkt 2 lit. a) wird u.a. ausgeführt, es sei richtig - wie bereits dargelegt - dass weder die ARA AG noch das "ARA-System" ein zugelassenes Sammel- und Verwertungssystem im Sinne des § 29 AWG 2002 und des § 11 VerpackVO seien, dass die erstbeschwerdeführende Partei nicht mit den Branchenrecyclinggesellschaften eine Entpflichtungs- und Lizenzierungsvereinbarung abschließen könne und dass keine anderen Systeme für die Sammlung und Verwertung der gegenständlichen im Haushalt anfallenden Kunststoffverpackungen zugelassen seien.
Daraus könne aber nicht gefolgt werden, dass eine Lizenzierung bei der A Verpackungsverwertungs Gesellschaft m.b.H. (kurz: A. GmbH) (Sammlung von Kunststoffverpackungen) und der Ö Kunststoff AG (kurz: Ö. AG) (Verwertung von Kunststoffverpackungen) im Rahmen des Abschlusses einer Entpflichtungs- und Lizenzierungsvereinbarung mit der A. AG nicht möglich sei. Die A. AG habe seit 1993 eine ungewöhnliche, aber rechtlich zulässige Konstruktion gefunden, welche nach Einführung der Genehmigungspflicht für Sammel- und Verwertungssysteme mit der VerpackVO 1996 ab 1. Dezember 2006 beibehalten worden sei. Sie agiere als Treuhänderin der Lizenznehmer und verpflichte sich, eine entsprechende Sammlung und Verwertung durch zulässige Systeme sicherzustellen. Entpflichtungs- und Lizenzierungsvereinbarungen mit der ARA würden daher von Seiten der A. AG im eigenen Namen, aber für Leistungen der Branchengesellschaften abgeschlossen werden. Sie sei entsprechend den mit den Branchengesellschaften abgeschlossenen "Entsorgungsverträgen" gebunden.
Falsch sei auch das zweite vorgebrachte Argument, dass die faktische Unmöglichkeit der Selbsterfüllung auch von dem "Erfordernis" der Systemteilnahme befreie. Abgesehen davon, dass die Erstbeschwerdeführerin eine Selbsterfüllung durch Abschluss von Verträgen mit Kommunen, Sammlern und Verwertungsgesellschaften sicherstellen könnte, stehe gerade hinter der eingeräumten Möglichkeit, die die Erstbeschwerdeführerin treffenden Pflichten aus der VerpackVO an ein Sammel- und Verwertungssystem gemäß § 3 Abs. 5 VerpackVO übertragen zu können, der Gedanke, den Unternehmen eine einfachere und kostengünstigere Möglichkeit anzubieten. Die Unmöglichkeit der Selbsterfüllung habe von den beschwerdeführenden Parteien jedenfalls nicht nachgewiesen werden können.
Der Antrag zu Spruchpunkt 2. a) sei daher abzuweisen gewesen, weil der erstbeschwerdeführenden Partei die Selbsterfüllung der Pflichten aus der VerpackVO möglich sei und ihr auch eine Systemteilnahme durch Abschluss eines Vertrages mit der ARA, die im Rahmen der oben dargestellten Rechtskonstruktion als Teilnahme an einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem zu werten sei, offen stehe.
In der Begründung zu Spruchpunkt 2 b) wird u.a. ausgeführt, es sei der belangten Behörde verwehrt, in die Kompetenz der Verwaltungsstrafbehörden einzugreifen. Auch der Antrag des zweiten Halbsatzes, den Behörden - also auch dem Bundesministerium selbst -
sei (im Rahmen der Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen der VerpackVO) eine Prüfung der in Verkehr gebrachten Mengen verwehrt, sei unzulässig, weil die beschwerdeführenden Parteien einem Trugschluss unterliegen würden. Auch wenn die Rechtsansicht der beschwerdeführenden Parteien gemäß Punkt 2 a) rechtens wäre, könnte hiedurch den Kontrollbehörden das Prüfrecht auf die Einhaltung der Vorschriften der zu vollziehenden Verordnungen nicht abgesprochen werden. Weiters würde es dann auch gar nicht zur Verhängung einer Verwaltungsstrafe kommen. Neben dem fehlenden rechtlichen Interesse der beschwerdeführenden Parteien handle es sich um rein verfahrensrechtliche Fragen, über die nicht im Rahmen eines Feststellungsbescheides über ein Recht oder Rechtsverhältnis abgesprochen werden könne. Es sei daher auch dieser Antrag zurückzuweisen.
Zu Spruchpunkt 2 c) wird insbesondere ausgeführt, es sei dem Antrag formal stattzugeben gewesen, weil eine weitere Klärung durch Zivilgerichte nicht erforderlich sei. Das bedeute aber nicht, dass die erstbeschwerdeführende Partei von der Selbsterfüllung oder der Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem entbunden sei.
Gegen die Spruchpunkte 1, 2 a) und 2 b) dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der die beschwerdeführenden Parteien Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machen. Spruchpunkt 2 c) blieb unangefochten.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 6 Abs. 5 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, lautet:
"Bestehen begründete Zweifel, ob oder inwieweit eine Sache einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 unterliegt, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Antrag eines Verpflichteten oder von Amts wegen innerhalb von drei Monaten einen Feststellungsbescheid zu erlassen."
Gemäß § 14 Abs. 2 Z. 3 AWG 2002 können für Hersteller, Importeure, Vertreiber, Sammel- und Verwertungssysteme, Abfallsammler, -behandler und Letztverbraucher folgende Pflichten festgelegt werden:
"…..
3. die Rückgabe, die Rücknahme, die Wiederverwendung oder Verwertung von Produkten oder Abfällen oder die Beteiligung an einem Sammel- und Verwertungssystem;"
Gemäß § 29 Abs. 1 AWG 2002 bedarf die Einrichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Sammel- und Verwertungssystemen nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 36 einer Genehmigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
Nach § 29 Abs. 4 letzter Satz AWG 2002 i.d.F. der Novelle BGBl. I Nr. 155/2004 sind die genehmigten Sammel- und Verwertungssysteme auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen.
Nach § 32 Abs. 2 AWG 2002 sind haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme verpflichtet, im Rahmen ihres im Genehmigungsbescheid festgelegten Wirkungsbereiches mit jedem Verpflichteten nach einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 Verträge abzuschließen, sofern dies der Verpflichtete wünscht und dies sachlich gerechtfertigt ist.
Gemäß § 2 Abs. 5 der Verpackungsverordnung 1996 (VerpackVO 1996), BGBl. Nr. 648/1996, i.d.F. der Novelle BGBl. II Nr. 364/2006 sind Serviceverpackungen Transport- oder Verkaufsverpackungen wie Tragetaschen, Stanitzel, Säckchen, Flaschen oder ähnliche Umhüllungen, sofern diese Verpackungen in einer technisch einheitlichen Form hergestellt und üblicherweise in oder im Bereich der Abgabestelle an den Letztverbraucher befüllt werden.
Nach § 3 Abs. 4 VerpackVO 1996 haben
- 1. Hersteller und Importeure von Serviceverpackungen,
- 2. Abpacker hinsichtlich der von ihnen erstmals eingesetzten Verpackungen, die keine Serviceverpackungen sind, und
3. Importeure hinsichtlich der Verpackungen der von ihnen importierten Waren oder Güter
spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr die in Verkehr gebrachte Menge an Transport- und Verkaufsverpackungen (gegliedert nach Packstoffen) dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie entsprechend der Anlage 3 zu melden.
Nach § 3 Abs. 5 VerpackVO 1996 i.d.F. der Novelle BGBl. II Nr. 364/2006 können Verpflichtete gemäß Abs. 4 die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 bis 4 an dafür genehmigte Sammel- und Verwertungssysteme (§ 11) übertragen. In dem Umfang, in dem die in Abs. 4 genannten Verpflichteten nachweislich an einem Sammel- und Verwertungssystem (§ 11) teilnehmen, gehen die Verpflichtungen auch für die vorgelagerten und nachfolgenden Vertriebsstufen auf den Betreiber dieses Systems über. Verpflichtete gemäß Abs. 4 haben die nachfolgende Vertriebsstufe oder den Letztverbraucher, welche oder welcher die Verpackungen oder Waren und Güter in Verpackungen zu Erwerbszwecken übernimmt, über die Teilnahme in geeigneter Weise, wie beispielsweise auf Bestell- oder Lieferpapieren oder im Internet, einschließlich der Angabe des jeweiligen Sammel- und Verwertungssystems, zu informieren.
Nach § 3 Abs. 5 VerpackVO 1996 in der Stammfassung BGBl. Nr. 648/1996 gehen in dem Umfang, in dem die in Abs. 4 genannten Verpflichteten nachweislich an einem Sammel- und Verwertungssystem (§ 11) teilnehmen, die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 bis 4 auch für die vorgelagerten und nachfolgenden Vertriebsstufen auf den Betreiber dieses Systems über.
Nach § 11 Abs. 1 VerpackVO 1996 i.d.F. der Novelle BGBl. II Nr. 364/2006 hat ein Sammel- und Verwertungssystem für Transport- oder Verkaufsverpackungen die Sammlung und Verwertung von solchen Verpackungen sicherzustellen, für die Verträge mit den Verpflichteten gemäß den §§ 3, 4 und 13 abgeschlossen wurden. Sammel- und Verwertungssysteme sind verpflichtet, im Rahmen ihres im Genehmigungsbescheid festgelegten Wirkungsbereiches mit jedem im § 3 genannten Verpflichteten Verträge abzuschließen, sofern dies dieser Verpflichtete wünscht und dies sachlich gerechtfertigt ist.
Zutreffend geht die belangte Behörde davon aus, dass die gegenständlichen Feststellungsbegehren nicht unter § 6 Abs. 5 AWG 2002 subsumiert werden können, zumal insbesondere aus den Feststellungsanträgen nicht ersichtlich ist, dass geklärt werden soll, ob oder inwieweit eine Sache einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 leg. cit. unterliegt.
Ein Feststellungsbescheid kann nur über Rechte oder Rechtsverhältnisse ergehen, wenn dies von einer Partei beantragt wird, diese ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat, es sich um ein notwendiges, letztes und einziges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung handelt oder wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse liegt; dies jeweils unter der weiteren Voraussetzung, dass die maßgeblichen Rechtsvorschriften eine Feststellung dieser Art nicht ausschließen. Generell sind Feststellungsbescheide unzulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen vorgesehenen gesetzlichen Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. November 2007, Zl. 2006/07/0113, m.w.N.).
Die Zulässigkeit des Feststellungsbescheides als notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung wird insbesondere auch dann bejaht, wenn sich Parteien im Falle, als sie die Rechtslage ungeklärt lassen, der Gefahr einer Bestrafung aussetzen (vgl. das vorzitierte hg. Erkenntnis vom 15. November 2007, m.w.N.).
Zu Spruchpunkt 1 wird in der Beschwerde u.a. ausgeführt, die begehrte Feststellung sei erforderlich, weil nur eine Teilnahme an einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem zur Entpflichtung führe, weshalb dies auf die Teilnahme am ARA-System nicht zutreffe, wenn es kein zugelassenes Sammel- und Verwertungssystem im Sinne des § 11 VerpackVO 1996 sei. Dass dieser Umstand einzelnen Personen bekannt und aus den im Internet veröffentlichten "Tatsachen" möglicherweise erschließbar sei, beseitige nicht das Feststellungsinteresse der beschwerdeführenden Parteien und rechtfertige nicht die "Abweisung" (gemeint wohl Zurückweisung) dieses Feststellungsantrages.
Die beschwerdeführenden Parteien vermögen mit ihrem Vorbringen nicht einsichtig darzulegen, weshalb sie - trotz der bereits im Internet gemäß § 29 Abs. 4 letzter Satz AWG 2002 veröffentlichten Liste der genehmigten Sammel- und Verwertungssysteme für Verpackungen - ein rechtliches Interesse an der Feststellung haben, dass das von ihnen genannte "System" kein zugelassenes Sammel- und Verwertungssystem im Sinne des § 11 der VerpackVO 1996 ist. Auch ein entsprechendes öffentliches Interesse für eine derartige Feststellung ist - wie die belangte Behörde zutreffend ausführte - nicht zu erkennen. Durch die Zurückweisung dieses Feststellungantrages wurden die beschwerdeführenden Parteien daher nicht in ihren Rechten verletzt.
Insoweit die beschwerdeführenden Parteien eine unterlassene Erledigung eines weiteren Feststellungsantrages unter Punkt 1 als rechtswidrig rügen, zeigen sie gleichfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, zumal eine allfällige Säumnis der Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen mit einer Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 B-VG bzw. § 27 VwGG geltend zu machen wäre.
Zu Spruchpunkt 2 a) wird von den beschwerdeführenden Parteien u. a. eingewendet, die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, dass die Erstbeschwerdeführerin die Möglichkeit habe, die von ihr in Verkehr gebrachten Serviceverpackungen zurückzunehmen, gehe von einem Sachverhalt aus, für den keine Beweisergebnisse vorlägen, der offenkundig unrichtig sei und jeder Lebenserfahrung widerspreche. Die Erstbeschwerdeführerin liefere als Händlerin die von ihr importierten Tragetaschen an andere Unternehmen, die sie ihrerseits an die Letztverbraucher abgeben würden; letzteren sei nicht bekannt, ob die Tragetaschen importiert worden seien und wer sie allenfalls importiert habe. Die Letztverbraucher könnten daher die Tragetaschen nicht an die Erstbeschwerdeführerin zurückgeben. Der von der belangten Behörde vorgeschlagene Weg, mit Kommunen, Sammlern und Verwertungsgesellschaften einen Vertrag abzuschließen, würde bedeuten, dass die Erstbeschwerdeführerin ihrerseits ein flächendeckendes Sammel- und Verwertungssystem errichten müsste, was ihr jedoch nicht zumutbar sei. Es würde auf diese Weise auch nicht sichergestellt werden, dass die von der Erstbeschwerdeführerin in Verkehr gebrachten Tragetaschen gesammelt und verwertet würden.
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt. Die belangte Behörde hat lediglich auf die grundsätzliche Möglichkeit verwiesen, dass die erstbeschwerdeführende Partei durch Abschluss entsprechender Vereinbarungen mit den Gemeinden, Sammlern und Verwertungsgesellschaften eine sog. Selbsterfüllung sicherstellen könnte. Weshalb auf diese Weise nicht sichergestellt wäre, dass - wie in der Beschwerde allgemein behauptet wird - die von der Erstbeschwerdeführerin in Verkehr gebrachten Tragetaschen gesammelt und verwertet würden, wird jedoch in der Beschwerde nicht näher begründet.
In der Beschwerde wird ferner zu Spruchpunkt 2 a) u. a. eingewendet, nur Systeme, deren Betreiber über eine Genehmigung im Sinne des § 29 AWG 2002 verfügten, könnten als Sammel- und Verwertungssysteme im Sinne des AWG 2002 und damit auch des § 11 VerpackVO 1996 angesehen werden; nur die Teilnahme an solchen Systemen könne zur Entpflichtung der daran teilnehmenden Unternehmen führen. Dies ergebe sich aus § 3 Abs. 6 VerpackVO, wo für die Befreiung ausdrücklich deren Übertragung an "dafür genehmigte Sammel- und Verwertungssysteme" verlangt werde. Die Teilnahme am ARA-System, bei dem es sich um kein genehmigtes System handle, führe daher nicht zur Entpflichtung der Erstbeschwerdeführerin und könne daher nicht verlangt werden. Die Erstbeschwerdeführerin müsse unabhängig davon, ob sie die von ihr in Verkehr gebrachten Serviceverpackungen zurücknehmen könne, die Möglichkeit haben, entweder an dem von der A. GmbH oder der Ö. AG betriebenen Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen. Es sei ihr jedoch auch nach den Feststellungen der belangten Behörde eine solche Teilnahme nicht möglich; sie könne mit den angeführten Unternehmen einen Vertrag nicht abschließen, sondern nur mit der ARA.
Nach § 32 Abs. 2 AWG 2002 seien Sammel- und Verwertungssysteme, die in privaten Haushalten anfallende Abfälle sammeln und verwerten würden (haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme), verpflichtet, im Rahmen ihres im Genehmigungsbescheid festgelegten Wirkungsbereiches mit jedem Verpflichteten nach einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 AWG 2002 (wozu auch die VerpackVO 1996 gehöre) Verträge abzuschließen, sofern dies der Verpflichtete wünsche und dies sachlich gerechtfertigt sei.
Eine damit übereinstimmende Regelung enthalte auch § 11 Abs. 1 letzter Satz VerpackVO 1996, wobei dort sogar die Einschränkung auf haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme fehle. Wie sich aus der Erwähnung des Wortes "Genehmigungsbescheid" ergebe, bestehe dieser Kontrahierungszwang für Betreiber von genehmigten Sammel- und Verwertungssystemen, im Falle der beschwerdeführenden Parteien also für die A. GmbH und die Ö. AG, zumal sich deren im Genehmigungsbescheid festgelegter Wirkungsbereich auf die Sammlung und Verwertung von Verpackungen aus Kunststoff erstrecke.
Es ergebe sich weder aus dem AWG 2002 noch aus der VerpackVO eine Rechtfertigung, dass die Betreiber der genehmigten Sammel- und Verwertungssysteme dem Kontrahierungszwang dadurch entsprechen könnten, dass sie mit den aus der VerpackVO 1996 Verpflichteten nicht im eigenen Namen Verträge abschlössen, sondern verlangten, dass die Verträge mit der ARA abgeschlossen würden. Die ARA trete beim Abschluss von Entpflichtungs- und Lizenzverträgen nicht als Vertreterin der Branchenrecyclinggesellschaften auf.
Die Erstbeschwerdeführerin müsse die Wahl haben, ob sie die von ihr in Verkehr gebrachten Verpackungen zurücknehme oder hierüber einen Entpflichtungsvertrag abschließe und dass die Branchenrecyclinggesellschaften der sie in diesem Zusammenhang treffenden Kontrahierungspflicht nur nachkommen könnten, indem sie unmittelbar mit der Erstbeschwerdeführerin einen Entpflichtungsvertrag abschlössen. Solange der Erstbeschwerdeführerin die gesetzeskonforme Teilnahme an einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem verwehrt sei, müsse sie berechtigt sein, die von ihr importierten Serviceverpackungen ohne weiteres und insbesondere, ohne dass deshalb eine Strafe verhängt werde, in Verkehr zu bringen.
Die VerpackVO sieht nur zwei Alternativen für die Verpflichteten im Sinne des § 3 vor: Diese können entweder die Verpflichtungen nach § 3 Abs. 1 bis 4 VerpackVO selbst erfüllen oder diese an dafür genehmigte Sammel- und Verwertungssysteme übertragen (§ 3 Abs. 5 VerpackVO). Eine dritte Möglichkeit gibt es nicht. Auf eine solche dritte Möglichkeit läuft aber die von den beschwerdeführenden Parteien begehrte Feststellung hinaus. Dieses Feststellungsbegehren wurde daher von der belangten Behörde - im Ergebnis - zu Recht abgewiesen. Auf das Beschwerdevorbringen zum "ARA-System" ist nicht einzugehen. Ob - wie die beschwerdeführenden Parteien meinen - § 32 AWG und § 11 VerpackVO Sammel- und Verwertungssystemen einen Kontrahierungszwang auferlegen, dem nur durch Abschluss von Verträgen zwischen dem Verpflichteten im Sinne des § 3 VerpackVO und dem System und nicht im Umweg über die ARA AG Rechnung getragen werden kann, ist nicht im vorliegenden Feststellungsverfahren zu klären, sondern im Wege einer Klage. Der VwGH teilt nicht die im angefochtenen Bescheid vertretene Auffassung, dass die Frage des Kontrahierungszwanges nicht im Zivilrechtsweg zu klären sei.
Zu Spruchpunkt 2 b) wird eingewendet, es gehe auch hier um die Feststellung, dass die Erstbeschwerdeführerin berechtigt sei, ihrer Erwerbstätigkeit nachzugehen, solange sie nicht die Möglichkeit habe, unmittelbar mit dem Betreiber eines Sammel- und Verwertungssystems für Verpackungsabfälle, der über eine Genehmigung verfüge, einen Vertrag über die Sammlung und Verwertung abzuschließen. Nach Ansicht der Beschwerdeführer könne es nicht rechtens sein und würde es eine unzulässige Einschränkung der Erwerbsfreiheit bedeuten, wenn es der Erstbeschwerdeführerin solange verboten sei, Serviceverpackungen in Verkehr zu bringen, als sie nicht einen Vertrag unmittelbar mit dem Betreiber eines genehmigten Sammel- und Verwertungssystems abschließe und deshalb nicht in gesetzeskonformer und zumutbarer Weise an einem solchen System teilnehmen könne, obwohl die Weigerung zum Abschluss eine solchen Vertrages ungerechtfertigt und sogar gesetzwidrig sei.
Es fehlt der belangten Behörde an der Kompetenz, durch die von den beschwerdeführenden Parteien begehrte Feststellung die Verwaltungsstrafbehörden dahingehend zu binden, dass über die beschwerdeführenden Parteien keine Verwaltungsstrafe bei Ausübung der Tätigkeit der Erstbeschwerdeführerin, ohne die vom AWG 2002 und von der VerpackVO 1996 geforderte Verpflichtung zur Sammlung und Verwertung von Verpackungsabfällen selbst zu erfüllen bzw. ohne entsprechende Entpflichtungs- und Lizenzverträge abzuschließen, verhängt wird.
Ferner vermag die Beschwerde nicht einsichtig darzulegen, weshalb ein rechtliches Interesse der beschwerdeführenden Parteien an der Feststellung bestehen soll, dass die Verwaltungsbehörden zur Prüfung der von der erstbeschwerdeführenden Partei in Verkehr gebrachten Mengen an Verpackungsmaterial nicht berechtigt sein sollen.
Die Beschwerde zeigt daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes 2 b) keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 30. Juni 2011
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