Normen
AVG §8;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litb impl;
WRG 1959 §72 Abs1;
AVG §8;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litb impl;
WRG 1959 §72 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der aus mehreren Grundstücken bestehenden Liegenschaft EZ 256, GB St., samt einem darauf errichteten Gebäude, in dem er das Restaurant "T" betreibt. Die Liegenschaft erstreckt sich entlang der linken Ufer der T und des B-baches (W Mühlbaches), im Bereich von dessen Ausleitung aus der T.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich (LH) vom 8. Juli 2004 wurde der mitbeteiligten Gesellschaft - in Erweiterung und Abänderung einer bestehenden Bewilligung - unter Spruchpunkt I. die wasserrechtliche Bewilligung für die Nutzung der Wasserkraft der T durch die Errichtung und den Betrieb des Kraftwerkes "B-bach - neu" samt Neuordnung des Kraftwerkes T und des Wehrkraftwerkes sowie für die Errichtung und den Betrieb aller dazu erforderlichen Nebenanlagen auf der Grundlage des eingereichten Projektes mit den in Befund und Gutachten in der Verhandlungsschrift über die mündliche Verhandlung vom
5. und 6. Juli 2004 dargestellten Abänderungen unter näher angeführten Bedingungen, Befristungen und Auflagen erteilt. Die genannte Verhandlungsschrift und die entsprechend klausulierten Projektsunterlagen wurden ausdrücklich zu "ergänzenden Bestandteilen dieser Bewilligung" erklärt.
In den Einreichunterlagen wird unter dem Titel "Zufahrt" unter Bezugnahme auf die Beilage 18A des Bauphasenplanes dargelegt, dass im Zuge der Bauarbeiten eine "Baubrücke" über den Mühlbach errichtet und nach Abschluss der Bauarbeiten wieder entfernt werden soll. Dazu wurde in dem in der genannten Verhandlung erstellten Befund festgestellt, zur Gewährleistung einer störungsfreien Bauabwicklung werde eine provisorische (etwa 22 m lange und rund 4 m breite) Brücke über den B-bach unterwasserseitig der Abzweigung von der T für die Zufahrt während der Bauarbeiten errichtet. Nach Beendigung der Bauarbeiten werde die Brücke wieder abgetragen und der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt. Aus dem als Beilage 18A bezeichneten Lageplan ergibt sich, dass die vorübergehende Zufahrt zu dieser provisorischen Brücke auch über die Liegenschaft des Beschwerdeführers, nämlich über das zur EZ 256 gehörende Grundstück Nr. 1620/3, führen soll.
Im Rahmen der Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheides wurde der Mitbeteiligten unter anderem die Auflage erteilt, die vorübergehende Beanspruchung von privaten Grundflächen auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken und auf Verlangen Entschädigungen für Flurschäden und Fechsungsentgang zu leisten (Punkt G lit. a Z 9). Eine weitere Auflage (Punkt G lit. a Z 12) lautet:
"Den Forderungen der Parteien unter Post Nr. 1), 2), 3), 4), 5), 6), 7) und 8) ist vollinhaltlich zu entsprechen."
Diese der Mitbeteiligten auferlegte Verpflichtung bezieht sich - soweit hier relevant - auf die in der erwähnten Verhandlungsschrift unter Punkt B) Post Nr. 2 protokollierte (eigenhändig unterfertigte) Stellungnahme des Beschwerdeführers, die folgenden Wortlaut hat:
"Ich werde im Wesentlichen als Betreiber des Gasthauses, sowie durch die Zufahrt zum geplanten Vorhaben des Kraftwerkes Bbach Neu der (Mitbeteiligten) betroffen.
Es ist jedenfalls - abgesehen von der gegenüber den letzten Sanierungsarbeiten abgeänderten Zufahrt - sicherzustellen, dass eine entsprechende Verkehrsregelung (z.B. durch Ampelschaltung) so gewählt wird, dass übermäßige Beeinträchtigungen des zum Gasthaus zufahrenden Ausflugsverkehrs vermieden werden.
Bei entsprechender Regelung bestehen keine Einwände gegen die wasserrechtliche Bewilligung."
In der Begründung führte der LH diesbezüglich aus, den einzelnen Parteienforderungen habe "durch konkrete Vorschreibung im Bescheid" entsprochen werden können. Hinsichtlich der Berührung einzelner Rechte ausschließlich durch die Zufahrt während der Bauzeit sei versucht worden, eine einvernehmliche Regelung zwischen den betroffenen Parteien bzw. Beteiligten und der Konsenswerberin zu treffen. Da derartige Einigungen hätten erzielt werden können, sei "eine Aufnahme in das Verfahren und den darauf beruhenden Bescheid" erfolgt.
Im Spruchpunkt II. des Bewilligungsbescheides des LH mit der Überschrift "Freiwillig eingeräumte Dienstbarkeiten" wurde unter anderem Folgendes festgehalten, wobei als Rechtsgrundlagen "§§ 72, 99 und 111 Abs. 4 WRG" angeführt wurden:
"Es wird festgestellt, dass mit dem Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides (Spruchabschnitt I. als Teilbescheid) die Dienstbarkeit der Errichtung und des Betriebes und im erforderlichen Ausmaß der Wartung und Erhaltung der gemäß Spruchabschnitt I. dieses Bescheides wasserrechtlich bewilligten Wasserbenutzungsanlagen (Leitungen samt Nebenanlagen) zugunsten des Inhabers dieser Bewilligung und zu Lasten der bei bewilligungsgemäßer Ausführung berührten Grundstücke im Sinne der Bestimmung des § 63 lit. b WRG 1959 als eingeräumt anzusehen ist."
In dem auf diese Feststellung bezugnehmenden Begründungsteil führte der LH insbesondere aus, das Ermittlungsverfahren habe unter Berücksichtigung des Lokalaugenscheins erbracht, dass fremde Grundstücke "durch die Errichtung und den Bestand der mit Spruchabschnitt I. bewilligten Leitungsanlagen" lediglich in einem der Bestimmung des § 111 Abs. 4 WRG 1959 Rechnung tragenden unerheblichen Ausmaß in Anspruch genommen werden. Da auch alle anderen nach dieser Gesetzesstelle für das Entstehen von Legalservituten notwendigen Tatbestandsvoraussetzungen vorlägen - "so haben insbesondere die betroffenen Grundeigentümer der Grundinanspruchnahme nicht widersprochen" -, habe die "spruchgemäße Feststellung" getroffen werden können. Diese Feststellung beziehe sich jedoch nur auf jene Fremdgrundstücke, deren Inanspruchnahme zugunsten der Konsensinhaberin weder durch Enteignung noch durch Übereinkommen sichergestellt worden sei.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 16. Juli 2004 zugestellt.
Mit Antrag vom 13. März 2006 begehrte der Beschwerdeführer die Zustellung der Niederschrift über die erstinstanzliche Verhandlung vom 5./6. Juli 2004; dem wurde in der Folge entsprochen.
Mit Schriftsatz vom 7. April 2006 erhob der Beschwerdeführer gegen den dargestellten Bewilligungsbescheid eine Berufung mit dem Begehren, den Antrag der Mitbeteiligten auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung abzuweisen.
Zur Rechtzeitigkeit brachte der Beschwerdeführer vor, die Verhandlungsschrift vom 5./6. Juli 2004, die einen Bestandteil des erstinstanzlichen Bescheides darstelle, sei ihm nicht gleichzeitig mit diesem Bescheid, sondern erst am 27. März 2006 zugestellt worden, sodass erst ab diesem Zeitpunkt von einer rechtswirksamen Bescheidzustellung auszugehen sei (Hinweis auf VwGH vom 13.9.1983, 83/05/0052).
In der Sache verwies der Beschwerdeführer darauf, dass sein dem Restaurantgebäude vorgelagertes Grundstück durch die vorübergehende Zufahrt zur "dortigen" provisorischen Zufahrtsbrücke während der Projektsbauphase beansprucht werde. In der Verhandlung am 5. Juli 2004 habe er dieser Grundinanspruchnahme nicht vorbehaltlos zugestimmt, weshalb die Bewilligung unter Ausspruch gemäß § 111 Abs. 4 WRG 1959 zu Unrecht erfolgt sei. Entgegen der Bescheidbegründung zu Spruchpunkt I. sei diesbezüglich auch keine Einigung zwischen dem Beschwerdeführer und der Mitbeteiligten zustande gekommen und auch nicht anlässlich der Verhandlung protokolliert worden, zumal sich die Mitbeteiligte darauf beschränkt habe, das Verhandlungsergebnis zur Kenntnis zu nehmen. Gegen eine solche Einigung würde auch sprechen, dass zum Schutz des Beschwerdeführers die Auflagen Punkt G lit. a Z 9 und Z 12 vorgeschrieben worden seien. Der Beschwerdeführer könne sich aber eine Einigung mit der Konsenswerberin dahingehend vorstellen, dass seine Liegenschaft als Baustellenzufahrt mit LKW über 3,5 t nicht in den Nachtstunden (von 23.00 Uhr bis 6.00 Uhr) und nur außerhalb der Betriebszeiten seines Restaurants befahren werde. Im Übrigen werde als Bescheidmangel geltend gemacht, die Auflage Z 12 sei nicht derart präzise formuliert worden, dass sie in einer der Exekution zugänglichen Art und Weise bestimmt sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (der belangten Behörde) vom 28. November 2006 wurde der Berufung "keine Folge gegeben" (Unterstreichung im Original).
Unter dem Gesichtspunkt der Rechtzeitigkeit der Berufung hielt die belangte Behörde dem wiedergegebenen Vorbringen des Beschwerdeführers entgegen, aus der im Akt befindlichen Übernahmsbestätigung vom 16. Juli 2004 gehe hervor, dass die erstinstanzliche Erledigung zur Zl. Wa-305249/-2004 dem Beschwerdeführer zugestellt worden sei. Die Zustellverfügung enthalte auch die Kanzleiweisung, dass der Erledigung eine Abschrift der Verhandlungsschrift als Beilage anzuschließen sei. Dem Verfahrensakt sei nicht zu entnehmen, dass andere der in der Zustellverfügung genannten insgesamt 53 Parteien oder Beteiligten reklamiert hätten, sie hätten nur die Bescheidausfertigung und nicht auch die Verhandlungsschrift zugestellt bekommen. Sohin ergäben sich "aus der Aktenlage keine objektiven Anhaltspunkte" dafür, dass eine Zustellung der Verhandlungsschrift an den Beschwerdeführer nicht bereits mit der Zustellung der Bescheidausfertigung am 16. Juli 2004 erfolgt sei. "Daraus folgt", dass - so die belangte Behörde wörtlich - "die mit 7.4.2006 eingebrachte Berufung verspätet ist." In den daran anschließenden Überlegungen setzte sich die belangte Behörde noch mit dem vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ins Treffen geführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. September 1983, Zl. 83/05/0052, näher auseinander und meinte, dass ihm ein mit dem vorliegenden nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liege.
Den danach folgenden Begründungsteil leitete die belangte Behörde wie folgt ein:
"Selbst wenn man zur Auffassung käme, dass von der Rechtzeitigkeit der Berufung auszugehen sei, weil der Berufungswerber als 'übergangene Partei' zu qualifizieren wäre, kann aus folgenden Gründen von keiner Verletzung der Rechte des Berufungswerbers ausgegangen werden:"
Diese Auffassung der belangten Behörde wurde zunächst darauf gestützt, dass die projektsbedingte Inanspruchnahme des Grundeigentums des Beschwerdeführers nicht dauernd, sondern lediglich während der Bauphase nur als vorübergehende Zufahrt über das Grundstück Nr. 1620/3 zu einer provisorischen Baustellenzufahrtsbrücke geplant gewesen sei. Dass aufgrund des Vorhabens der Konsenswerberin dauernd ein projektsgemäß vorgesehener Eingriff in die Substanz seines Grundeigentums vorgenommen werde, habe der Beschwerdeführer zu keiner Zeit behauptet.
In Anknüpfung an die Feststellung, die dem Beschwerdeführer persönlich zugestellte Anberaumung der mündlichen Verhandlung für den 5./6. Juli 2004 habe den Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 AVG enthalten, führte die belangte Behörde weiter aus, der Beschwerdeführer könne in der Berufung nicht mehr als im erstinstanzlichen Verfahren geltend machen. Aus der Verhandlungsschrift gehe hervor, dass der Beschwerdeführer als Rechtsverletzung die Beeinträchtigung seines Gaststättenbetriebes durch ausbleibende Besucher, die aufgrund des Baustellenzufahrtsverkehrs während der Bauphase am Besuch seines Restaurants gehindert würden, eingewendet und daher eine Verkehrsregelung durch eine Ampelschaltung angestrebt habe. Damit habe der Beschwerdeführer aber eine untaugliche Einwendung vorgebracht, weil er keine subjektive Rechtsverletzung, sondern lediglich einen Umstand ins Treffen geführt habe, der in der Legalservitut des § 72 WRG 1959 seine Deckung finde. Nach dieser Bestimmung werde dem Bewilligungsinhaber unmittelbar aufgrund des Gesetzes die Befugnis eingeräumt, benachbarte Grundstücke ohne Zustimmung des Eigentümers und ohne wasserrechtliches Bewilligungsverfahren, soweit unbedingt notwendig, im Zuge der Projektsverwirklichung vorübergehend und in einer die Substanz nicht beeinträchtigenden Weise zu benutzen. Der so belastete Grundeigentümer habe im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren keine zur Erhebung von Einwendungen berechtigende Parteistellung und sei verpflichtet, diese Benutzung gegen Ersatz der ihm dadurch verursachten vermögensrechtlichen Nachteile zu dulden.
Allerdings habe der belastete Grundstückseigentümer nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einen Rechtsanspruch darauf, dass "diese Verpflichtung erst aufgrund eines die Duldungsverpflichtung konkret aussprechenden Bescheides wirksam ist" (Hinweis auf VwGH vom 23.6.1992, 92/07/0023). Taugliche Einwendungen im Rahmen des ihm als Duldungsverpflichteten iSd § 72 WRG 1959 zukommenden Mitspracherechtes - insbesondere, dass die vorübergehende Liegenschaftsinanspruchnahme als Baustellenzufahrt nicht unbedingt notwendig gewesen oder eine andere, die Liegenschaft des Beschwerdeführers nicht oder in gelinderer Weise in Anspruch nehmende Möglichkeit zur Verfügung gestanden wäre - habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht.
Dass der erstinstanzliche Duldungsauftrag - so begründete die belangte Behörde weiter - gemäß § 72 WRG 1959 ausgesprochen worden und ausreichend bestimmt sei, ergebe sich aus Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides. Dort werde "unter Zitierung des § 72 WRG" im Wesentlichen festgestellt, dass mit dem Eintritt der Rechtskraft des Spruchabschnittes I. die Dienstbarkeit der Errichtung der gemäß Spruchabschnitt I. wasserrechtlich bewilligten Wasserbenutzungsanlagen zugunsten des Bewilligungsinhabers und zu Lasten der bei bewilligungsgemäßer Ausführung berührten Grundstücke als eingeräumt anzusehen sei. Im Spruchpunkt I. werde zulässig auf die Einreichunterlagen verwiesen, in denen die räumliche Inanspruchnahme des Grundstücks des Beschwerdeführers beschrieben sei. Damit sei der Umfang der Duldungspflicht des Beschwerdeführers im Spruchpunkt II. durch die gewählte Methode der Verweisung auf den Spruchpunkt I. und die dort integrierten Einreichunterlagen ausreichend bestimmt. Dem Berufungseinwand zur rechtswidrigen Anwendung des § 111 Abs. 4 WRG 1959 sei entgegen zu halten, dass sich "der erstinstanzliche Abspruch hinsichtlich seiner Person" auf § 72 WRG 1959 stütze. Demzufolge könne der Beschwerdeführer "nicht durch eine auf ihn erstinstanzlich nicht angewendete Rechtsvorschrift bzw. durch die nicht vorliegenden Tatbestandmerkmale des § 111 Abs. 4 WRG verletzt sein." Dass "im Geltungsbereich des § 72 WRG" weder eine Zustimmung des belasteten Grundeigentümers noch eine zwischenparteiliche Vereinbarung "rechtlich bedingt" sei, habe die belangte Behörde bereits oben dargelegt.
Schließlich könne der Beschwerdeführer, der nicht berechtigt sei, konkrete Maßnahmen im Wege der Auflagenvorschreibung zum Schutz seiner Interessen zu begehren, durch eine "mangelnde Auflagenkonkretisierung" nicht in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein.
Zusammenfassend würden somit durch das Berufungsvorbringen keine Umstände aufgezeigt, die "eine anders lautende erstinstanzliche Entscheidung begründen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung von Gegenschriften durch die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei erwogen hat:
Voranzustellen ist, dass durch die vom Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG vorgenommene Bezeichnung der Beschwerdepunkte der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt wird, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet (vgl. insoweit aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes etwa den Beschluss vom 19. Februar 2009, Zl. 2008/18/0701, mwN).
In der Beschwerde wird zunächst der Standpunkt vertreten, obgleich im Spruch des angefochtenen Bescheides der Berufung "keine Folge gegeben" worden sei und sich die belangte Behörde ausführlich mit den Berufungsargumenten inhaltlich auseinandergesetzt habe, müsse die angefochtene Entscheidung im Hinblick auf die Feststellung, dass die Berufung verspätet sei, in Wahrheit als Zurückweisung der Berufung verstanden werden. Demzufolge erachtet sich der Beschwerdeführer auch primär in seinem Recht auf inhaltliche Absprache über seine Berufung und in seinem Recht auf Nichtzurückweisung seiner zulässigen und fristgerechten Berufung verletzt. Im Zusammenhang mit der Frage der Rechtzeitigkeit der Berufung macht der Beschwerdeführer dann einerseits die Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung und andererseits die Unterlassung von ergänzenden Ermittlungen, insbesondere seiner Einvernahme, sowie schließlich auch die Verletzung des Parteiengehörs in Bezug auf die im Rahmen der Zustellverfügung erteilte Kanzleiweisung geltend.
Auszugehen ist jedoch davon, dass die Berufung im Spruch des angefochtenen Bescheides - wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift betont - nicht zurückgewiesen, sondern ihr ausdrücklich "keine Folge gegeben" und (damit im Einklang stehend) die Berufung in Unterstellung ihrer Rechtzeitigkeit im angefochtenen Bescheid (auch) einer inhaltlichen Behandlung unterzogen wurde. Der Beschwerdeführer wird somit durch den angefochtenen Bescheid nicht in den in diesem Zusammenhang geltend gemachten Rechten verletzt. Angesichts dessen kann für das vorliegende Beschwerdeverfahren dahin stehen, ob die für die spruchmäßige Erledigung nicht tragende Auffassung in der Bescheidbegründung, "nach der Aktenlage" sei die Berufung verspätet, einer Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof standhielte.
In der Sache erachtet sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid vorrangig "in seinem einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Abweisung des wasserrechtlichen Bewilligungsantrages der mitbeteiligten Konsenswerberin" verletzt. Eine sich auf diesen Beschwerdepunkt konkret beziehende Begründung enthält die Beschwerde, die im Wesentlichen das oben wiedergegebene Berufungsvorbringen wiederholt, allerdings nicht. Die behauptete Rechtsverletzung liegt aus nachstehenden Gründen auch nicht vor:
Die Rechte des Beschwerdeführers konnten durch das gegenständliche Wasserkraftwerksprojekt nur insofern berührt werden, als die Zufahrt zur Baustelle - nur vorübergehend - während der Bauphase über das im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Grundstück Nr. 1620/3 zu einer - ebenfalls nur für diesen Zeitraum errichteten - "provisorischen" Brücke erfolgen sollte. Damit war weder ein dauernder Eingriff in die Substanz des Grundeigentums verbunden, noch waren die Eigentumsrechte an der Liegenschaft EZ 256 durch das Wasserkraftwerksprojekt selbst berührt. Auf eine solche Konstellation stellt - wie die belangte Behörde zutreffend erkannte - die Bestimmung des § 72 WRG 1959 ab, die auszugsweise wie folgt lautet:
"Betreten und Benutzung fremder Grundstücke.
§ 72. (1) Die Eigentümer von Grundstücken und die Wasserberechtigten haben
- a) ...
- b) zur Ausführung und Instandhaltung von Wasserbauten und Anlagen,
...
das Betreten und Benutzen ihrer Grundstücke insbesondere zur Zu- und Abfuhr und zur Ablagerung von Baustoffen, Geräten,
Werkzeugen und dgl., ... insoweit zu dulden, als sich dies als
unbedingt notwendig erweist; ... Die ihnen hiedurch verursachten
vermögensrechtlichen Nachteile sind zu ersetzen (§ 117), soweit nicht ein Anspruch auf unentgeltliche Gestattung besteht. ..."
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründet § 72 Abs. 1 WRG 1959 eine Legalservitut, die eine vorübergehende und in einer die Substanz nicht beeinträchtigenden Weise die Benutzung benachbarter Grundstücke ohne Zustimmung des betroffenen Eigentümers und ohne wasserrechtliches Verfahren ermöglicht (vgl. etwa das Erkenntnis vom 2. Juni 2005, Zl. 2004/07/0039, mit dem Hinweis auf den Beschluss vom 23. Juni 1992, Zl. 92/07/0023, der sich wiederum auf das Erkenntnis vom 5. Dezember 1989, Zl. 89/07/0163, VwSlg. Nr. 13.077/A, bezieht). In dem zuletzt genannten Erkenntnis wurde auch dargelegt, dass § 72 WRG 1959 dem Duldungsverpflichteten im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren keine zur Erhebung von Einwendungen berechtigende Parteistellung vermittelt.
Allerdings kann die sich aus § 72 Abs. 1 WRG 1959 ergebende Verpflichtung rechtens erst aufgrund eines die Duldungsverpflichtung konkret aussprechenden Bescheides umgesetzt werden (vgl. den schon zitierten Beschluss vom 23. Juni 1992, Zl. 92/07/0023). In einem Verfahren nach § 72 WRG 1959 zur bescheidmäßigen Konkretisierung ihrer Duldungspflicht können die von einer (aufgetragenen) Maßnahme betroffenen Dritten aber alle zur Abwendung der Duldungsverpflichtung geeigneten Einwände vorbringen (vgl. beispielsweise das Erkenntnis vom 8. Juli 2004, Zl. 2003/07/0090, mwN). Vor diesem Hintergrund erachtete der Verwaltungsgerichtshof auch den gegen eine - im Rahmen eines wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides gemäß § 72 Abs. 1 WRG 1959 auferlegte - Duldungspflicht erhobenen Einwand der dadurch Belasteten für zulässig, die der Konsenswerberin eingeräumte Berechtigung zur Inanspruchnahme ihres Grundes im Zuge der Bauarbeiten bei der Errichtung einer Brücke sei nicht unbedingt notwendig (Erkenntnis vom 25. Juni 2009, Zl. 2006/07/0110).
Aus der dargestellten Rechtslage ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer verwehrt war, mit seinen Einwänden die Versagung der wasserrechtlichen Bewilligung im Verfahren geltend zu machen, sodass er in dem in der Beschwerde geltend gemachten Recht auf "Abweisung" des Bewilligungsantrages jedenfalls nicht verletzt sein konnte.
Um der Mitbeteiligten gegebenenfalls die zwangsweise Durchsetzung der zur Projektsverwirklichung notwendigen vorübergehenden Inanspruchnahme der Liegenschaft des Beschwerdeführers als Baustellenzufahrt zu ermöglichen, wäre nach der oben dargestellten Rechtslage zu § 72 Abs. 1 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung mit einer entsprechend konkretisierten, dem Beschwerdeführer bescheidmäßig aufzuerlegenden Duldungsverpflichtung zu verbinden gewesen. Mit Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides wurde aber nur die Bewilligung des (unter anderen auch) die Inanspruchnahme von Fremdgrund während der Bauphase vorsehenden Projektes vorgenommen und der Mitbeteiligten als Auflage insofern eine Beschränkung auf das unbedingt erforderliche Ausmaß aufgetragen, die Verpflichtung (auf Verlangen) zur Leistung von Entschädigungen festgestellt und der Auftrag erteilt, der Forderung des Beschwerdeführers nach einer entsprechenden Verkehrsregelung "vollinhaltlich zu entsprechen". Der Bescheid des LH normierte in seinem Spruchpunkt I. somit nur Rechte und Pflichten der Mitbeteiligten und keine konkrete Duldungsverpflichtung des Beschwerdeführers; eine gegenüber dem Beschwerdeführer als (weiteren) Bescheidadressaten erlassene individuell-konkrete Anordnung ist ihm nicht zu entnehmen. Von einem diesbezüglichen Antrag hat die Mitbeteiligte und von einem solchen Ausspruch hat der LH offenbar deswegen abgesehen, weil der Beschwerdeführer erklärt hatte, dass bei einer seinem Wunsch "entsprechenden Regelung", wie sie mit der Auflage Z 12 vorgenommen wurde, keine Einwände gegen die wasserrechtliche Bewilligung bestünden. Vor diesem Hintergrund einer Umsetzung des Anliegens des Beschwerdeführers im Auflagenweg sind daher die Ausführungen des LH in der diesbezüglichen Bescheidbegründung zu verstehen, den einzelnen Parteienforderungen habe "durch konkrete Vorschreibung im Bescheid" entsprochen werden können und es hätten hinsichtlich der Berührung einzelner Rechte ausschließlich durch die Zufahrt während der Bauzeit "Einigungen" erzielt werden können, sodass "eine Aufnahme in das Verfahren und den darauf beruhenden Bescheid" erfolgt sei. Die Beschwerdekritik an diesem Begründungsteil - es sei diesbezüglich keine Einigung zustande gekommen - geht daher jedenfalls ins Leere.
Der Beschwerdeführer behauptet im Rahmen der Beschwerdepunkte auch eine Rechtsverletzung dadurch, dass die Auflage Z 12 nicht in einer der Exekution zugänglichen Art und Weise formuliert worden sei.
Die erwähnte Auflage enthält nur Verpflichtungen für die Mitbeteiligte und greift daher jedenfalls nicht in Rechte des Beschwerdeführers ein. Dem Beschwerdeführer, für den Beschränkungen seiner Rechte - wie erwähnt - nur im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtung nach § 72 Abs. 1 WRG 1959 bestanden haben, war es daher auch verwehrt, die Unbestimmtheit der Auflage geltend zu machen. Darauf war somit nicht weiter einzugehen.
Soweit die belangte Behörde die oben wiedergegebene Passage im Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides als Duldungsauftrag iSd § 72 Abs. 1 WRG 1959 verstehen will, kann ihr nicht gefolgt werden. Auch diesem Spruchpunkt lässt sich keine gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochene konkrete Verpflichtung zur Duldung eines bestimmten Verhaltens entnehmen. Der Deutung der belangten Behörde vermochte sich im Übrigen auch der Beschwerdeführer nicht anzuschließen. Vielmehr erachtet er sich durch den erwähnten Ausspruch nur insofern in Rechten verletzt, als die belangte Behörde seiner Auffassung nach eine auch ihn belastende Servitutseinräumung iSd § 111 Abs. 4 WRG 1959 ohne Vorliegen der hiefür erforderlichen Voraussetzung, nämlich das Fehlen von Einwendungen, vorgenommen habe.
Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass der an § 111 Abs. 4 WRG 1959 angelehnte Wortlaut der in Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides aufgenommenen Feststellung in Verbindung mit der insoweit ausschließlich auf diese Bestimmung bezugnehmenden Begründung den Schluss nahe legt, der LH habe nur die Feststellung einer Dienstbarkeitseinräumung im Sinne der genannten Norm beabsichtigt. Davon ausgehend ist aber nicht zu erkennen, dass sich dieser Spruchteil auch auf die durch die Baustellenzufahrt nur vorübergehend in Anspruch genommene Liegenschaft des Beschwerdeführers beziehen könnte, ergibt sich doch die diesbezügliche Legalservitut aus § 72 Abs. 1 WRG 1959 und nicht aus § 111 Abs. 4 WRG 1959. Eine Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers durch die auf diese Bestimmung gestützte Feststellung im Spruchpunkt II. liegt somit auch nicht vor.
Soweit in der Beschwerde schließlich noch geltend gemacht wird, die erwähnte "provisorische" Brücke sei (teilweise) auf seinem Grundstück errichtet worden, genügt es zu erwidern, dass der Beschwerdeführer darauf seine Einwände im Verwaltungsverfahren nicht gestützt hatte und daher insoweit ein Verstoß gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestehende Neuerungsverbot vorliegt.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 17. Dezember 2009
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)