VwGH 83/05/0052

VwGH83/05/005213.9.1983

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Straßmann und die Hofräte Dr. Draxler, DDr. Hauer, Dr. Degischer und Dr. Domittner als Richter, im Beisein des Schriftführers Richter Mag. Dr. Walter, über die Beschwerde des Dr. G und der H S in M, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner, Rechtsanwalt in Wien I, Stubenring 20, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 16. Februar 1983, Zl. II/2-225/2-1975, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Partei: AH in M, vertreten durch Dr. Hans Schwab, Rechtsanwalt in Klosterneuburg, Buchberggasse 1), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §56 impl;
AVG §59 Abs1;
AVG §63 Abs1 impl;
AVG §63 Abs3;
AVG Teil1 Abschn4;
BauO NÖ 1976 §118 Abs8;
BauO NÖ 1976 impl;
BauRallg impl;
ZustG §2 impl;
AVG §37;
AVG §56 impl;
AVG §59 Abs1;
AVG §63 Abs1 impl;
AVG §63 Abs3;
AVG Teil1 Abschn4;
BauO NÖ 1976 §118 Abs8;
BauO NÖ 1976 impl;
BauRallg impl;
ZustG §2 impl;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 8.810,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Bürgermeisters der Gemeinde M vom 28. April 1951 wurde der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführer die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Zubaues zu dem bestehenden Wohnhaus auf dem Grundstück Nr. 309, inneliegend in EZ. 747, des Grundbuches über die Kat. Gem. M erteilt. Mit Eingabe vom 29. Februar 1972 stellte die Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei des nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, NN, einen Antrag auf Zustellung dieses Baubewilligungsbescheides mit der Begründung, dass sie als Anrainer nicht zur Bauverhandlung geladen und ihr auch der erwähnte Bescheid nicht zugestellt worden sei. Nach der am 30. August 1972 erfolgten Zustellung des Bescheides brachte die Genannte dagegen rechtzeitig die Berufung ein und führte darin aus, dass sie zu der in Rede stehenden Bauverhandlung als Partei zu laden gewesen wäre, um ihre Einwendungen vorzubringen. Dies sei jedoch nicht geschehen. Sie hätte sich "insbesondere gegen die Nichteinhaltung der Bestimmungen der BO f. NÖ. ausgesprochen". Sie beantrage daher, den angefochtenen Bescheid zu beheben und das Bauansuchen abzuweisen.

Dieses Rechtsmittel wurde mit dem auf dem Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde M vom 31. Juli 1972 beruhenden Bescheid vom 23. August 1972 "als unzulässig zurückgewiesen". Die Berufungsbehörde begründete ihre Entscheidung damit, dass einem übergangenen Anrainer jederzeit das Recht zustehe, die Zustellung des ohne seine Mitwirkung ergangenen Bescheides zu verlangen, diesen nach erfolgter Zustellung mit Berufung anzufechten und in Ausführung der Berufung jene Einwendungen zu erheben, die er im Falle seiner Beiziehung zur Bauverhandlung hätte vorbringen können. Im übrigen vertrat die Rechtsmittelbehörde die Auffassung, dass der in der Berufung enthaltene Hinweis darauf, die Berufungswerberin hätte im Falle ihrer Ladung zur Bauverhandlung bei dieser ihre Einwendungen, insbesondere die Nichteinhaltung der NÖ Bauordnung, vorbringen können, "keine Begründung für die Anfechtung eines Bescheides" darstelle. Nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 müsse die Berufung den Bescheid bezeichnen, gegen den sie sich richte, und einen begründeten Berufungsantrag enthalten, dass heißt, es müsse ersichtlich sein, warum der Bescheid angefochten werde und in welchem Sinne eine Abänderung begehrt werde. Die alleinige Erklärung, eine Berufung einzubringen, oder die bloße Anmeldung der Berufung würden nicht genügen. Eine Einwendung des Nachbarn im Sinne der Vorschriften über die Erteilung der Baubewilligung liege nur dann vor, wenn vom Nachbarn die Verletzung eines Rechtes behauptet werde. Eine Einwendung, die eine solche Behauptung nicht enthalte, sei keine dem Gesetz entsprechende Einwendung und daher als unzulässig zurückzuweisen.

Gegen diesen Berufungsbescheid des Gemeinderates brachte NN die Vorstellung gemäß § 61 der NÖ Gemeindeordnung 1973 ein, welche im wesentlichen damit begründet wurde, dass die Berufung nicht als unzulässig hätte zurückgewiesen werden dürfen, da aus ihr deutlich hervorgehe, es werde die Nichteinhaltung der Bestimmungen der Bauordnung für Niederösterreich bemängelt, wodurch eine Verletzung subjektiver Rechte eingetreten sei. Dem Baubewilligungsbescheid vom 28. April 1951 sei darüber hinaus keine Verhandlungsschrift angeschlossen gewesen, sodass eine Konkretisierung der Einwendungen mangels Kenntnis des genauen Inhaltes des Baukonsenses nicht habe erfolgen können. (Hiezu gab die Gemeinde an, dass die Verhandlungsschrift im Baubewilligungsbescheid als dessen Bestandteil erklärt worden sei.) Darüber hinaus wurde in der Vorstellung im einzelnen ausgeführt, die Verletzung subjektiver Nachbarrechte lasse sich daraus ableiten, dass der in Rede stehende Zubau unmittelbar an der Grundgrenze errichtet worden sei, sodass der gesetzlich geforderte Bauwich nicht eingehalten werde. Ferner seien in der an die Liegenschaft der Vorstellungswerberin angrenzenden Feuermauer ohne ihre Zustimmung und ohne Fensterrecht zwei Fenster angebracht worden, und das Dach des Zubaues rage im Ausmaß von 25 cm auf ihre Liegenschaft. In Ermangelung ihrer Zustimmung zu der bewilligten Bauführung hätte die Bewilligung versagt werden müssen, sodass die Aufhebung des Bescheides beantragt werde.

Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 16. Februar 1983 wurde der Vorstellung gemäß § 61 Abs.4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 stattgegeben, der Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde M vom 23. August 1972 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den genannten Gemeinderat als zuständige Baubehörde zweiter Instanz verwiesen.

Die Aufsichtsbehörde begründete ihre Entscheidung im wesentlichen damit, dass die Berufungsschrift den ausdrücklichen Antrag enthalten habe, den erstinstanzlichen Bescheid zu beheben und das Bauansuchen abzuweisen, was damit begründet worden sei, dass Bestimmungen der Bauordnung für Niederösterreich nicht eingehalten würden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der als Grundlage der Zurückweisung der Berufung herangezogenen Bestimmung des § 63 Abs. 3 AVG 1950 solle durch diese keinesfalls ein dem Geist des ganzen Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes fremder übertriebener Formalismus in das Verwaltungsverfahren eingeführt werden, sondern es müsse nur aus der Sachlage und dem Inhalt des Antrages erschlossen werden können, was die Partei mit der Berufung anstrebe, weshalb in solchen Fällen ein Rechtsmittel nicht gemäß § 63 Abs. 3 AVG 1950 als unzulässig zurückgewiesen werden könne. Nach Ansicht der Aufsichtsbehörde enthalte die Berufung entgegen der Auffassung der Berufungsbehörde einen begründeten Berufungsantrag, da dieser aus der Behauptung der Nichteinhaltung der Bestimmungen der Bauordnung für Niederösterreich zwingend abzuleiten sei. Auf Grund dieser Begründung wäre demnach die Berufungsbehörde jedenfalls verpflichtet gewesen, das seinerzeit bewilligte Bauvorhaben auf seine Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Bauordnung für Niederösterreich zu überprüfen, und keinesfalls berechtigt gewesen, mit einer Zurückweisung der Berufung vorzugehen. Es sei daher durch den Bescheid des Gemeinderates eine Verletzung von Rechten der Einschreiterin auf ein den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 entsprechendes Verfahren eingetreten. Bei dieser Sach- und Rechtslage müsse daher der Vorstellung stattgegeben werden und sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Im fortgesetzten Verfahren werde zu prüfen sein, ob die erteilte Baubewilligung der im Zeitpunkt ihrer Erlassung bestehenden Rechtslage vollkommen entspreche.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung von Gegenschriften durch die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei erwogen hat:

Die Beschwerdeführer treten der in der Begründung des angefochtenen Bescheides vertretenen Auffassung entgegen, dass die Berufung der NN den Bestimmungen des § 63 AVG 1950 entsprochen habe, wenn man davon ausgehe, dass sich dieses Rechtsmittel darin erschöpft habe, die Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides zu verlangen und dies lediglich mit der Nichteinhaltung des Gesetzes zu begründen. Die von NN in ihrer Vorstellung aufgestellte Behauptung, es sei ihr lediglich der erstinstanzliche Bescheid vom 28. April 1951, aber keine Ausfertigung der einen wesentlichen Bestandteil desselben bildenden Verhandlungsschrift zugestellt worden, weshalb sie außer Stande gewesen sei, schon in der Berufung ihre Einwendungen gegen das Bauvorhaben näher auszuführen, sei unrichtig, weil den Bauakten entnommen werden könne, dass die Genannte mit dem an die Gemeinde M gerichteten Schreiben vom 24. Mai 1968 um Gewährung der Akteneinsicht in die gegenständlichen Bauakten ersucht und mit Vollmacht vom 17. Juni 1968 Herrn Ing. R. zur Einsicht in diese Akten ermächtigt habe. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sei ihr der Baubewilligungsbescheid vom 28. April 1951 zur Kenntnis gelangt. Unter diesem Gesichtspunkt sei der erst im Jahre 1972 von ihr gestellte Antrag auf Zustellung des Bescheides rechtswidrig, woraus sich auch die Rechtswidrigkeit des gesamten weiteren Verfahrens ergebe. Im übrigen gehe aus der notariell beglaubigten Erklärung des Franz B. vom 17. März 1983 hervor, dass Frau NN zu der vor Erlassung des Baubewilligungsbescheides vom 28. April 1951 abgeführten Bauverhandlung geladen worden sei, weshalb sie nicht als übergangene Partei dieses Verfahrens angesehen werden könne.

Zu diesem Vorbringen ist Nachstehendes zu bemerken:

Die Baubehörden beider Rechtsstufen sind offensichtlich davon ausgegangen, dass NN zu der Bauverhandlung vom 28. April 1951 nicht in einer den Erfordernissen der §§ 41 und 42 AVG 1950 entsprechenden Form geladen und ihr vorerst auch keine Ausfertigung des Baubewilligungsbescheides gleichen Datums zugestellt worden ist, weshalb die Zustellung dieses Bescheides auf Grund ihres diesbezüglichen Antrages vom 29. Februar 1972 erst am 30. August 1972 erfolgt ist. In dem im Akt erliegenden, in der Beschwerde erwähnten Schreiben der NN vom 24. Mai 1968 hat die Genannte der Baubehörde ihre Absicht bekannt gegeben, auf ihrer Liegenschaft ein Bauwerk zu errichten, und den Wunsch geäußert, "vorher einige Unklarheiten bezüglich meiner Nachbarn" (nämlich der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführer) "zu bereinigen". Diese hätten nämlich - so wurde in diesem Schreiben weiter ausgeführt - einen Zubau errichtet, dessen Mauer bis zu ihrer Grundgrenze reiche, ferner einen ca. 30 bis 40 cm über die Grundgrenze hinausragenden Dachvorsprung geschaffen, und - entgegen den bestehenden Bauvorschriften - drei ihrem Grundstück zugewandte Fenster einbauen lassen. Schließlich sei noch eine Eternitverschalung angebracht worden, die entlang der gesamten Hausfront 3 bis 4 cm auf ihrer Liegenschaft stehe. Abschließend erklärte NN in diesem Schreiben, sie behalte sich vor, "alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, um die in Rede stehende Angelegenheit dem Gesetz entsprechend zu bereinigen": Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass NN der Baubewilligungsbescheid vom 28. April 1951 damals bereits rechtswirksam zugestellt worden wäre. Auch die im Akt erliegende und in der Beschwerde ausdrücklich erwähnte Vollmacht der NN vom 17. Juni 1968 an Herrn Ing. R. "in meine eigenen Bauakte und in die meiner beiden Anrainer Einsicht nehmen zu dürfen" führt zu keinem anderen Beurteilungsergebnis, weil selbst unter der - auf Grund der Aktenlage nicht gesicherten - Annahme, dass auch in den die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführer betreffenden Bauakt Einsicht und vom Baubewilligungsbescheid vom 28. April 1951 Kenntnis genommen worden sein sollte, nicht von einer damit bewirkten Zustellung dieses Bescheides an NN ausgegangen werden könnte. Aus dem Begriff "Zustellung" ergibt sich nämlich, dass dem Empfänger eine Ausfertigung des betreffenden Schriftstückes ausgefolgt werden muss, sodass auch die bloße Gewährung der Einsicht in einen Bescheid nicht die Rechtswirkung einer Zustellung hat (vgl. dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg. Nr. 2812). Im übrigen ist es dem Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf das sich aus § 41 Abs. 1 VwGG 1965 ergebende Neuerungsverbot verwehrt, auf die von den Beschwerdeführern erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegte eidesstattliche Erklärung des Franz B. vom 17. März 1983 einzugehen, mit welcher die Beschwerdeführer darzutun versuche, dass NN zu der in Rede stehenden Bauverhandlung geladen worden sei.

Wenn daher auf Grund der vorstehenden Erwägungen von der Voraussetzung auszugehen ist, dass NN zu dieser Bauverhandlung nicht geladen worden ist, an ihr - entsprechend der Teilnehmerliste der bei dieser Gelegenheit aufgenommenen Verhandlungsschrift - auch nicht teilgenommen hat und ihr der Baubewilligungsbescheid vom 28. April 1951 zunächst nicht zugestellt worden ist, dann erweist sich die Auffassung der Baubehörde erster Instanz als rechtmäßig, dass der Genannten auf Grund ihres Ansuchens vom 29. Februar 1972 eine Ausfertigung dieses Bescheides zuzustellen sei, um ihr die Möglichkeit zu eröffnen, in der Berufung gegen diesen Bescheid jene baurechtlich relevanten Einwendungen vorzutragen, die sie infolge des Unterbleibens einer ordnungsgemäßen Ladung zur Bauverhandlung dort nicht vorbringen konnte. Der Umstand dass der genannten Rechtsvorgängerin des Mitbeteiligten, ihrem unwiderlegten Vorbringen nur der Bescheid und nicht auch die einen wesentlichen Teil desselben bildende Verhandlungsschrift zugestellt worden ist, hat allerdings nicht zur Folge, dass von einer rechtswirksamen Zustellung des baubehördlichen Bewilligungsbescheides vom 28. April 1951 ausgegangen werden kann, weil der Berufungswerberin unter diesen Umständen ein wesentlicher Teil des Spruches dieses Bescheides nicht zugestellt worden ist. Durch diesen Zustellvorgang konnte daher auch nicht der Lauf der Berufungsfrist ausgelöst werden. Ungeachtet dessen bewirkte diese Unterlassung der Behörde erster Instanz nicht die Unzulässigkeit des gegen den erwähnten Bescheid eingebrachten Rechtsmittels, weil auch eine vor Beginn des Laufes der Berufungsfrist eingebrachte Berufung gegen einen dem Berufungswerber bekannt gewordenen, an eine andere Partei bereits rechtswirksam zugestellten Bescheid (was im Beschwerdefall im Hinblick auf die Zustellung des Bescheides an den Bauwerber anzunehmen ist) als zulässig anzusehen ist (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 4. Mai 1970, Slg. N. F. Nr. 7790/A). Dass NN der erstinstanzliche Bescheid vom 28. April 1951 ausreichend bekannt war, ergibt sich nicht nur aus dem schon vorstehend wiedergegebenen Schreiben der Genannten vom 24. Mai 1968, in welchem sich ein konkretes Vorbringen gegen das in Rede stehende Bauvorhaben findet, sondern auch aus ihrem Schreiben vom 31. Juli 1968, in welchem sie ebenfalls auf einzelne, ihrer Meinung nach bauordnungswidrige Zustände in Bezug auf dieses Projekt aufmerksam gemacht hat.

NN hätte aber in ihrer Berufung gegen den Baubewilligungsbescheid alle Einwendungen im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG 1950 zu erheben gehabt; sie hätte also in diesem Rechtsmittel zu erkennen geben müssen, aus welchen besonderen Gründen sie durch das den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildende Vorhaben in ihren aus baurechtlichen Bestimmungen erfließenden subjektivöffentlichen Rechten verletzt wird (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 8. Mai 1962, Slg. N. F. Nr. 5794/A, und vom 11. November 1974, Slg. N.F. Nr. 8700/A). Davon kann angesichts des in der Sachverhaltsdarstellung dieses Erkenntnisses bereits wiedergegebenen Wortlautes der Berufungsschrift nicht ausgegangen werden, weil sich die Rechtsmittelwerberin darin auf die Feststellung beschränkt hat, dass sie zur Bauverhandlung zu laden gewesen wäre, um ihre Einwendungen vorzubringen, wobei sie sich "gegen die Nichteinhaltung der Bestimmungen der BO f. NÖ ausgesprochen hätte, weshalb die Aufhebung des Bescheides und die Abweisung des Bauansuchens beantragt werde. Die Berufungsbehörde ist daher zumindest im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass dieses Rechtsmittel im Lichte der an die Berufung einer übergangenen Partei des Baubewilligungsverfahrens zu stellenden Anforderungen unzureichend ist, weshalb die Berufung nicht den Anlass dazu bieten konnte, dass die Baubehörde zweiter Instanz eine Sachentscheidung über die Zulässigkeit des Bauvorhabens zu treffen hatte. Der in der Begründung des angefochtenen Bescheides vertretenen Meinung, dass die Berufungsbehörde bei sonstiger Verletzung von Rechten der Vorstellungswerberin jedenfalls verpflichtet gewesen wäre, das seinerzeit bewilligte Bauvorhaben auf seine Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Bauordnung für Niederösterreich zu überprüfen, vermag der Gerichtshof daher nicht zu folgen.

Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf das Unterbleiben einer neuerlichen Aufrollung des in Rede stehenden Baubewilligungsverfahrens verletzt worden sind, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit.a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 lit. a und b leg. cit., in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 316/1976, in Verbindung, mit Art. I Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981.

Das Mehrbegehren der Beschwerdeführer war abzuweisen, da an Stempelgebühr insgesamt lediglich S 750,-- (viermal S 100,-- für vier Beschwerdeausfertigungen, dreimal S 50,-- für den in dreifacher Ausfertigung vorzulegenden angefochtenen Bescheid, sowie zweimal S 100,-- für zwei Vollmachten) zu entrichten waren und ein Ersatz der Stempelgebühr für die übrigen Beilagen nicht zugesprochen werden kann, weil diese für die Rechtsverfolgung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht erforderlich waren.

Wien, am 13. September 1983

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